Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_984/2024
Urteil vom 4. März 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiber Schertenleib.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Prechtl,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 2. Oktober 2024 (SB230495-O/U/sm).
Sachverhalt
A.
A.a. A.________ verkaufte bzw. gab im Zeitraum von Ende 2019 bis zum 9. September 2020 mindestens 178 Gramm reines Kokain, 1,1 Kilogramm Marihuana und 100 Ecstasy-Pillen sowie mindestens 12 Gramm MDMA-Pulver an zahlreiche unbekannte Personen weiter. Die Betäubungsmittel erwarb er von unbekannten Personen. Die Einkünfte aus dem Betäubungsmittelhandel bzw. den Betäubungsmittelübergaben verwendete er zur Finanzierung seines Lebensunterhalts sowie des Eigenkonsums. Am 9. September 2020 bewahrte er
69,38 Gramm reines Kokain, 345,51 Gramm Marihuana, 2'201 Ecstasy-Pillen und 31,16 Gramm MDMA-Pulver in seiner Wohnung auf. Diese Betäubungsmittel waren teilweise zum Weiterverkauf bzw. zur Weitergabe bestimmt.
A.b. Am 22. Januar 2020 besass A.________ an seinem Wohnort
109 LSD-Trips.
A.c. A.________ fand im Januar 2022 einen von ihm selbst versteckten Block Kokain (44,5 Gramm reines Kokain), das er in der Folge teilweise verkaufte und am 19. Juli 2022 im Umfang von 37,91 Gramm zusätzlich zu 168,1 Gramm Cannabis und 520 Bruchstücken Ecstasy noch besass.
A.d. A.________ konsumierte ab Mitte März 2020 bis zum 9. September 2020 täglich sechs Joints sowie jedes Wochenende MDMA/Ecstasy und Kokain. Ab dem 9. September 2020 bis zum 19. Juli 2022 konsumierte er täglich Marihuana, und ab November 2021 mindestens einmal im Monat Kokain.
B.
Das Bezirksgericht Winterthur sprach A.________ mit Urteil vom
31. Mai 2023 der mehrfachen qualifizierten und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von vier Tagen, und einer Busse von Fr. 400.--. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es im Umfang von 24 Monaten auf und setzte die Probezeit auf vier Jahre fest. Im Übrigen ordnete es den Vollzug der Freiheitsstrafe. Weiter widerrief es den A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. Oktober 2018 gewährten bedingten Vollzug der Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 80.-- und den ihm mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 13. Dezember 2018 gewährten bedingten Vollzug der Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 90.--. Von einer Landesverweisung sah es ab. Es verpflichtete A.________, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 16'000.-- zu bezahlen. Es entschied über die beschlagnahmten Gegenstände sowie Vermögenswerte und regelte die Kosten- sowie Entschädigungsfolgen.
A.________ und die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland erhoben gegen dieses Urteil Berufung, letztlich beschränkt auf die beiden Widerrufe, die Landesverweisung und die Ersatzforderung.
C.
Das Obergericht des Kantons Zürich stellte mit Urteil vom 2. Oktober 2024 zunächst die teilweise Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils fest, insbesondere in Bezug auf den Schuld- und den Strafpunkt. Vom Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. Oktober 2018 gewährten bedingten Vollzugs der Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 80.-- sah es ab (Dispositivziffer 1). Den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 13. Dezember 2018 gewährten bedingten Vollzug der Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 90.-- widerrief es (Dispositivziffer 2). Anders als das Bezirksgericht verwies es A.________ für die Dauer von sieben Jahren des Landes (Dispositivziffer 3) und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an (Dispositivziffer 4). Es verpflichtete A.________, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil den Betrag von Fr. 8'750.-- zu bezahlen (Dispositivziffer 5), und regelte die Kosten- sowie Entschädigungsfolgen (Dispositivziffern 7 und 8).
D.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, es seien die Dispositivziffern 3 und 4 des obergerichtlichen Urteils aufzuheben und es sei von der Landesverweisung und der Ausschreibung im SIS abzusehen. Eventualiter sei er für die Dauer von fünf Jahren des Landes zu verweisen.
Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde am 24. Juli 2025 abgewiesen.
Erwägungen
1.
1.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Landesverweisung. Er argumentiert, seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz würden die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen. Die Interessenabwägung der Vorinstanz verletze Art. 66a Abs. 2 StGB und Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Er rügt weiter Verletzungen von Art. 66d StGB, des Non-Refoulement-Gebots bzw. der Art. 3 EMRK und Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention FK; SR 0.142.30) sowie von Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II (SR 0.103.2).
1.2.
1.2.1. Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB sieht für Ausländer, die wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 oder Art. 20 Abs. 2 BetmG verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor.
Der Beschwerdeführer ist laotischer Staatsangehöriger und wurde wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB grundsätzlich erfüllt.
1.2.2. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Ebenso hat es sich bei der Beurteilung der Landesverweisung bereits mehrfach zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) und der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR geäussert (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 147 I 268 E. 1.2.3; je mit Hinweisen).
1.2.3. Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] in Sachen I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021,
Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020,
Nr. 59006/18, § 49; je mit Hinweisen; Urteile 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.3.6; 6B_37/2025 vom 27. November 2025 E. 2.3.6; 6B_220/2025 vom 13. November 2025 E. 7.2.7). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.3.6; 6B_37/2025 vom 27. November 2025 E. 2.3.6; 6B_220/2025 vom 13. November 2025 E. 7.2.7).
Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den soeben erwähnten Kriterien insbesondere Natur und Schwere der Straftaten, die Dauer des Aufenthalts im Lande, die seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeit, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- und im Heimatstaat) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, welche für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile des EGMR Z. gegen Schweiz vom 22. Dezember 2020, Nr. 6325/15, § 57; I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 69; Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 63; Urteile 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.3.7; 6B_220/2025 vom 13. November 2025 E. 7.2.8; 6B_899/2024 vom 29. Oktober 2025 E. 2.3.7; je mit Hinweisen).
Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteile 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.3.8; 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.8; 6B_494/2025 vom 6. Oktober 2025 E. 4.3; je mit Hinweisen).
1.2.4. Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile 6B_37/2025 vom 27. November 2025 E. 2.3.7; 6B_899/2024 vom 29. Oktober 2025 E. 2.3.8; 6B_351/2024 vom 27. Oktober 2025 E. 2.4.6; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder, ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteile 6B_37/2025 vom 27. November 2025 E. 2.3.7; 6B_899/2024 vom 29. Oktober 2025 E. 2.3.8; 6B_351/2024 vom 27. Oktober 2025 E. 2.4.6).
1.2.5. Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB. Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung kann gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a erster Teilsatz StGB aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann. Die Ausnahme vom Non-Refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz StGB ist restriktiv anzuwenden. Voraussetzung ist, dass vom Täter für die Allgemeinheit des Zufluchtsstaates eine schwerwiegende Gefährdung ausgeht. Das (flüchtlingsrechtliche) Non-Refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB stellt ein relatives Vollzugshindernis dar, welches an die Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen anknüpft (vgl. BGE 149 IV 231 E. 2.1.3; Urteile 6B_518/2024 vom
10. Dezember 2025 E. 2.4.1; 6B_973/2024 vom 20. November 2025
E. 2.2.3; 6B_743/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 5.2.1).
Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB kann der Vollzug auch aufgeschoben werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen. Das (menschenrechtliche) Non-Refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB gilt absolut, und verhindert unabhängig eines ausländerrechtlichen Status, der begangenen Straftaten oder des Gefährdungspotentials des Betroffenen eine Ausschaffung (BGE 149 IV 231 E. 2.1.3; Urteile 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.4.2; 6B_973/2024 vom 20. November 2025 E. 2.2.3; 6B_743/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 5.2.2).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 BV dürfen Flüchtlinge nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden. Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). Gemäss Art. 3 Ziff. 1 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein solches reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird (zum Ganzen vgl. BGE 149 IV 231 E. 2.1.5; Urteile des EGMR F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, Nr. 43611/11, § 113; Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06], § 125 und 128; Chahal gegen Grossbritannien vom 15. November 1996, Nr. 22414/93, § 74 und 96; Urteile 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.4.3; 6B_973/2024 vom 20. November 2025 E. 2.2.3; 6B_743/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 5.2.2).
Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, das heisst bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle
(BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; je mit Hinweisen). Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (Urteile 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.4.4; 6B_973/2024 vom 20. November 2025 E. 2.2.3; 6B_743/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 5.2.3). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 149 IV 231 E. 2.1.2; 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteile 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.4.4; 6B_973/2024 vom 20. November 2025 E. 2.2.3; 6B_743/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 5.2.3).
1.3.
1.3.1. Die Vorinstanz führt betreffend das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls aus, der Beschwerdeführer lebe seit seinem vierten Altersjahr in der Schweiz und habe diese seither nie für längere Zeit verlassen. Er habe in der Schweiz sämtliche Schulen und die Ausbildung zum Elektromonteur durchlaufen und sei in der Folge jahrelang hier erwerbstätig gewesen. Überdies habe er hierzulande mit einer Partnerin eine Familie gegründet, der drei Kinder entsprossen seien. Diese seien im Urteilszeitpunkt 16, 25 und 26 Jahre alt gewesen. Für seine jüngste Tochter zahle der Beschwerdeführer noch Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'000.--. Seine Mutter und seine Schwester würden ebenfalls in der Schweiz leben. In Laos habe er lediglich einen Halbbruder. Aktuell arbeite der Beschwerdeführer als Angestellter auf Stundenlohnbasis bei einem Kollegen, der eine Einzelfirma für Elektroservicearbeiten besitze, und erziele ein durchschnittliches Nettoeinkommen von Fr. 4'200.-- bis Fr. 4'300.-- pro Monat. Vermögen habe er keines, aber Schulden zwischen Fr. 80'000.-- und
Fr. 100'000.--, für die er keine Schuldensanierung eingeleitet habe. Angesichts dieser Lebensverhältnisse sei von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen. Der Beschwerdeführer sei in seinem Heimatland nicht verwurzelt und habe dort abgesehen von einem Halbbruder, mit dem er keine regelmässigen Kontakte pflege, keine engeren Bezugspersonen. Allerdings seien seine privaten Interessen insofern zu relativieren, als er heute nicht mehr in einer intakten Familie lebe und namentlich weder zu seiner früheren Partnerin und Mutter seiner Kinder noch zu seinen Kindern einen regelmässigen Kontakt pflege, auch wenn dies hinsichtlich der Kinder nicht durchwegs freiwillig sei. Die Kinder seien abgesehen von teilweiser finanzieller Unterstützung nicht mehr auf den Beschwerdeführer angewiesen und würden bereits seit längerer Zeit nicht mehr mit ihm zusammenleben. Aufgrund ihrer schweizerischen Staatsbürgerschaft wären sie auch nicht gezwungen, das ausländerrechtliche Schicksal des Beschwerdeführers zu teilen. Hinzu komme, dass die derzeitige finanzielle Situation des Beschwerdeführers eher prekär anmute und insbesondere seine Schuldenlage ungelöst erscheine. Dies trübe die aktuelle Integration nicht unwesentlich (angefochtenes Urteil E. IV.2 S. 14 f.).
1.3.2. Weiter erwägt die Vorinstanz, es falle beim öffentlichen Interesse einerseits die mittlerweile aus dem Strafregister entfernte Verurteilung des Beschwerdeführers vom 6. Oktober 1999 wegen bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, Betrugs, versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie mehrfacher Hehlerei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten ins Gewicht, deretwegen der Beschwerdeführer vom Migrationsamt des Kantons Zürich am 14. Dezember 1999 auch ausländerrechtlich verwarnt worden sei. Zudem sei er am 30. Oktober 2018 mit einem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz belegt worden. Trotzdem habe er im November 2019 wieder mit Kokain und anderen Betäubungsmitteln gehandelt, dieses Mal teilweise im grösseren Stil mit Mengen im qualifizierten Bereich. Das entspreche einer Progression der Delinquenz und werfe ein schlechtes Licht auf den Beschwerdeführer. Besagte Delinquenz habe er, wenn auch in zwei getrennten Phasen, über längere Zeit fortgesetzt und sich erst stoppen lassen, als er am 19. Juli 2022 verhaftet worden sei. Der dabei sichergestellte Stoff habe klar darauf hingedeutet, dass der Handel fortgedauert hätte. Im Juli 2023, nur kurz nach der erstinstanzlichen Verurteilung betreffend die vorliegenden Vorwürfe, sei beim Beschwerdeführer erneut ein Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Besitz von Kokain, Amphetamin und Ecstasy festgestellt worden. Das habe im September 2023 zum wiederholten Male zu einem Strafbefehl mit einer Verurteilung zu einer dreieinhalbmonatigen Freiheitsstrafe geführt. Vor diesem Hintergrund würden die Beteuerungen des Beschwerdeführers betreffend eine drogenfreie Zukunft die prognostischen Bedenken hinsichtlich weiterer Betäubungsmitteldelinquenz keineswegs zu zerstreuen vermögen, zumal er sich die erneut einschlägige Straffälligkeit anlässlich der Berufungsverhandlung nicht recht habe erklären können. Es würden insbesondere aufgrund des mehrjährigen Verkehrs in der Drogenszene mit entsprechenden Bestrafungen sowie Konsums erhebliche Zweifel verbleiben, ob sich der Beschwerdeführer zuletzt so habe stabilisieren können, dass von keiner nennenswerten Rückfallgefahr mehr auszugehen sei. Die Interessen der Allgemeinheit seien stärker tangiert als im erstinstanzlichen Urteil dargestellt, zumal die erwähnte Delinquenz hinzugetreten sei. Es sei daran zu erinnern, dass sich das Bundesgericht bei Drogendelinquenten, die mit qualifizierten Mengen handelten, regelmässig streng zeige und die Interessenabwägung in diesen Fällen nur in besonderen Ausnahmefällen wie bei stark drogensüchtigen und massnahmenbedürftigen Delinquenten zu Gunsten des Betroffenen auszufallen vermöge (angefochtenes Urteil E. IV.3 S. 15 f.).
1.3.3. In Bezug auf allfällige Vollzugshindernisse hält die Vorinstanz fest, die nach wie vor bestehende Flüchtlingseigenschaft bewahre den Beschwerdeführer nicht vor einer Landesverweisung. Wenn die Situation wie vorliegend nicht stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung nicht definitiv bestimmbar sei, so sei dem Non-Refoulement-Gebot und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen erst auf der Stufe des Vollzugs der Landesverweisung Rechnung zu tragen. Für die Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, die zum Zeitpunkt des Urteils noch nicht definitiv feststehen würden, seien daher die Vollzugsbehörden zuständig. Im Übrigen könne sich ein Flüchtling ohnehin nicht auf das Rückschiebeverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme sprächen, dass er die Sicherheit der Schweiz ernsthaft gefährde. Vorliegend sei zu beachten, dass dem Beschwerdeführer der Asylstatus vor Jahren zuerkannt und zuletzt nie mehr überprüft worden sei. Er habe keine konkreten Hinweise nennen können, dass er bei einer Rückkehr in sein Ursprungsland tatsächlich besonderer Strafe oder individueller Verfolgung ausgesetzt sei. Das könne von ihm aber durchaus verlangt werden, denn es sei unter Würdigung der Gesamtumstände zu erörtern, ob das Risiko einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht werde. Noch weniger ein Vollstreckungshindernis sei, dass der Beschwerdeführer keine laotischen Ausweisschriften mehr besitze. Solch administrativen Schwierigkeiten könne mit der Ausstellung eines besonderen Reisedokumentes begegnet werden, solange, wie vorliegend, die Identität und Herkunft der Person nicht konkret bestritten werde. Es sei vor diesem Hintergrund letztlich der Vollzugsbehörde überlassen, im Zeitpunkt der Ausschaffung des Beschwerdeführers die aktuelle Gefährdungslage und die konkreten Rückführungsmöglichkeiten zu prüfen und die Ausweisung gegebenenfalls aufzuschieben (angefochtenes Urteil E. IV.4 S. 17 f.).
1.3.4. Schliesslich folgert die Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei gestützt auf die vorangegangenen Erwägungen angesichts der überwiegenden öffentlichen Interessen an der Ausschaffung sowie des Fehlens eines definitiven Vollzugshindernisses obligatorisch des Landes zu verweisen (angefochtenes Urteil E. IV.5 S. 18).
1.4.
1.4.1. Soweit ersichtlich thematisiert der Beschwerdeführer Art. 8 EMRK sowie Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt bzw. deren Verletzung erstmals vor Bundesgericht. Es handelt sich dabei um neue Rechtsrügen, die seine Anträge unverändert lassen, anhand des feststehenden Sachverhalts beurteilt werden können und daher grundsätzlich zulässig sind (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.3; Urteile 6B_1014/2023 vom 24. Juli 2025 E. 3.4.1; 6B_82/2024 vom 5. Mai 2025 E. 2.3). Ob ihre späte Erhebung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) verstösst, kann offen bleiben, da die Rügen in der Sache, wie nachfolgend aufgezeigt wird (E. 1.4.2. ff.), nicht verfangen.
1.4.2. Der Beschwerdeführer bemängelt die vorinstanzliche Würdigung in tatsächlicher Hinsicht allein in Bezug auf die Rückfall- bzw. Legalprognose (vgl. dazu E. 1.4.4.3 unten). Die übrigen tatsächlichen Feststellungen beanstandet er nicht, weshalb ohne Weiteres darauf abzustellen ist ( Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ).
1.4.3. Die Vorinstanz bejaht mit zutreffender Begründung zunächst einen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB. In Anbetracht der Tatsachen, dass der Beschwerdeführer seit seinem vierten Altersjahr in der Schweiz sozialisiert wurde, d.h. hier die Schulen besuchte, (Schweizer-) Deutsch lernte, eine Ausbildung zum Elektromonteur abschloss, danach jahrelang erwerbstätig war und in seinem Heimatland lediglich einen Halbbruder als Bezugsperson hat, mit dem er nur unregelmässigen Kontakt pflegt, liegt ein solcher Härtefall vor.
Entgegen dem Beschwerdeführer ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz seine privaten Interessen relativiert, da er heute nicht mehr in einer intakten Familie lebe und weder zu seiner früheren Partnerin noch zu seinen Kindern regelmässigen Kontakt pflege. Bei der Interessenabwägung bzw. der Gewichtung der privaten Interessen ist zu berücksichtigen, ob der straffällig gewordene Ausländer in einer Kernfamilie oder anderen familiären Verhältnissen (vgl. hierzu BGE 145
I 227 E. 3.1, 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteile 6B_640/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2.5.4; 6B_999/2023 vom 9. September 2024 E. 2.2.2; 6B_1040/2023 vom 6. März 2024 E. 5.2.3) lebt. Beides ist vorliegend zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils nicht (mehr) der Fall. Der Beschwerdeführer hat zu seinen drei Kindern keinen regelmässigen Kontakt. Zwei sind darüber hinaus volljährig. Ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihnen oder zu seiner Mutter oder Schwester macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ergibt sich aus dem Sachverhalt auch nicht. Das Recht auf Achtung des Privatlebens ist nicht verletzt.
1.4.4. Ebenfalls zu Recht stellt die Vorinstanz in der Folge ein gewichtiges öffentliches Fernhalteinteresse fest. Sie verweist vorab zutreffend auf die Verurteilung vom 6. Oktober 1999 wegen bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, Betruges, versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie mehrfacher Hehlerei (vgl. E. 1.3.2 oben). Deren Löschung aus dem Strafregister, ändert entgegen dem Besc hwerdeführer nichts daran, dass sie im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen ist (vgl. Urteile 7B_1374/2024 vom 23. Dezember 2025 E. 3.7.2; 7B_1055/2023 vom 12. März 2025 E. 2.4.5; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.6.2). Die Vorinstanz stellt sodann zusätzlich zu der im vorliegenden Verfahren ausgesprochenen Strafe auf die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ab, die zu den Strafbefehlen vom 30. Oktober 2018 und 25. September 2023 geführt haben. Insofern zeigt sich in der Gesamtschau, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Begehung der vorliegenden Katalogtat und auch danach wiederholt und teilweise einschlägig delinquierte, wobei sich die Delikte gegen verschiedene (auch hochwertige) Rechtsgüter richteten. Darüber hinaus hebt die Vorinstanz gestützt auf die tatsächlichen Verhältnisse zu Recht die prognostischen Bedenken hinsichtlich weiterer Betäubungsmitteldelinquenz hervor.
An dieser Stelle ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer verschiedenste Betäubungsmittel, teilweise in beträchtlichen Mengen, in Umlauf brachte (vgl. lit. A oben). So übersteigt z.B. das umgesetzte reine Kokain die für die Annahme eines schweren Falls im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG geltende Grenzmenge von
18 Gramm Kokain um mehr als das Sechzehnfache. Der Beschwerdeführer trug so zur Gefährdung der Gesundheit einer nicht unwesentlichen Anzahl Menschen bei. Fraglos handelt es sich dabei um eine schwere Straftat, an deren Verhütung grosse öffentliche Interessen bestehen. Er verwendete die Einkünfte aus dem Betäubungsmittelhandel sodann nicht nur oder in erster Linie für den eigenen Betäubungsmittelkonsum, wie er es darstellt, sondern ebenso zur Finanzierung seines Lebensunterhalts.
1.4.5.
1.4.5.1. Entgegen dem Beschwerdeführer ist schliesslich ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die hohen öffentlichen Interessen als gewichtiger bewertet als seine widerstrebenden privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. Sie (die Vorinstanz) geht in ihrer Interessenabwägung zwar auf die privaten Interessen nicht mehr einzeln ein, legt die massgebenden Umstände jedoch bei der Härtefallprüfung dar (vgl. E. 1.3.1 ff. oben). Das ist nicht zu beanstanden (vgl. Urteil 6B_323/2025 vom 9. Juli 2025 E. 3.5.4.1). Im Einzelnen bleibt zu den Rügen des Beschwerdeführers Folgendes festzuhalten:
1.4.5.2. Der Beschwerdeführer hebt in seiner Kritik die seine privaten Interessen ausmachenden Umstände hervor, vermag damit jedoch nicht aufzuzeigen, dass und weshalb die Landesverweisung insgesamt geradezu unzumutbar wäre. Dies ist auch nicht ersichtlich. Soweit er mit seiner langjährigen Anwesenheit sowie sozialen/familiären und beruflichen Integration in der Schweiz argumentiert, ist darauf hinzuweisen, dass die von ihm betonten Beziehungen zu seinen drei Kindern, seiner Mutter und seiner Schwester, wie gesehen, nicht von der durch Art. 8 EMRK geschützten Kernfamilie umfasst werden (vgl. E. 1.4.3 oben). Es kann keine Rede davon sein, dass der Kontakt zu diesen Familienmitgliedern verunmöglicht wird, bestehen doch technische Kommunikationsmittel, um die Beziehungen aufrechterhalten zu können.
1.4.5.3. Soweit der Beschwerdeführer die Annahme einer ungünstigen Prognose als willkürlich und eine Verletzung von Art. 8 EMRK rügt, weil eine (teil-) bedingte Strafe - wie die vorliegend ausgesprochene sowie diejenige gemäss Strafbefehl vom 25. September 2023 - nach Art. 42 Abs. 1 StGB zwingend das Fehlen einer ungünstigen Legalprognose voraussetze, übersieht er, dass die Gewährung des (teil-) bedingten Strafvollzugs einer Landesverweisung nicht entgegensteht (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1; Urteile 6B_45/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 2.3.1; 6B_760/2022 vom 5. Juni 2023 E. 5.3.6; 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.5.3; 6B_748/2021 vom 8. September 2021
E. 1.3.2). Bei der Härtefallprüfung betreffend die Landesverweisung sind andere Kriterien und Massstäbe entscheidend als bei der Prüfung der Bewährungsaussichten. Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen von Straf- und Ausländerrecht ergibt sich im ausländerrechtlichen Bereich ein strengerer Beurteilungsmassstab (Urteile 6B_45/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 2.3.1; 6B_1088/2023 vom 26. Mai 2025 E. 4.4.5; 6B_760/2022 vom 5. Juni 2023 E. 5.3.6). Bei schweren Straftaten wie dem vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz genügt bereits ein geringes Rückfallrisiko für eine Landesverweisung (Urteile 6B_351/2024 vom 27. Oktober 2025 E. 2.6; 6B_665/2024 vom 12. September 2025 E. 2.6.2; 6B_669/2024 vom 12. September 2025 E. 1.4.2; 6B_1088/2023 vom 26. Mai 2025
E. 4.4.5; 6B_1046/2023 vom 26. Mai 2025 E. 4.4.2). Insofern ändern auch die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, die teilbedingte Freiheitsstrafe von 36 Monaten und die angesetzte Probezeit von vier Jahren würden eine Warnwirkung auf ihn haben, die ihn in Zukunft von der Begehung weiterer Straftaten abhalten werde. Gestützt auf die einschlägige Betäubungsmitteldelinquenz über einen längeren Zeitraum, die der Beschwerdeführer teilweise trotz laufenden Strafverfahrens beging, muss davon ausgegangen werden, dass er die Schwelle des geringen Rückfallrisikos bei Weitem überschreitet. Soweit der Beschwerdeführer anführt, dass die Schuldsprüche fast ausschliesslich auf seinen Aussagen und seiner Kooperation beruhen würden und daher sein Nachtatverhalten für eine günstige Prognose spreche, ist entgegenzuhalten, dass sein gezeigtes Wohlverhalten im Lichte der zu erwartenden empfindlichen Freiheitsstrafe und der drohenden Landesverweisung zu würdigen respektive zu relativieren ist (vgl. Urteile 6B_1046/2023 vom 26. Mai 2025 E. 4.4.2; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.6.2; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024
E. 3.8.4; 6B_518/2023 vom 6. März 2024 E. 5.4.2).
1.4.5.4. Aus ähnlichen Gründen kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten, wenn er ausführt, die Vorinstanz gehe bei der Beurteilung der Katalogtat nicht auf die "verschuldensmässige Natur" und (objektive und subjektive) Schwere der Tatbegehung ein. Die Vorinstanz berücksichtigt in dieser Hinsicht in rechtsgenüglicher Weise, dass die Interessenabwägung bei Drogendelinquenten, die mit qualifizierten Mengen handelten, gemäss Rechtsprechung nur in besonderen Ausnahmefällen zugunsten des Betroffenen auszufallen vermag (vgl. E. 1.3.2 oben). Gestützt auf diese Beurteilung verletzt die Vorinstanz kein Recht, wenn sie in der Folge nicht mehr weiter auf die Tatschwere oder den vom Beschwerdeführer geltend gemachten teilweisen Zusammenhang zwischen einer ADHS-Erkrankung und den Delikten eingeht. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus ausführt, die Katalogtat sei vor allem einer Lebenskrise zu schulden, in der er sich zum Tatzeitpunkt befunden habe, ist darauf hinzuweisen, dass er nach der erstinstanzlichen Verurteilung erneut einschlägig straffällig wurde und er sich diese Delinquenz anlässlich der Berufungsverhandlung nicht erklären konnte.
Schliesslich betont auch die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer seit seinem vierten Lebensjahr in der Schweiz lebt, hier aufwuchs und seine Ausbildung absolvierte sowie erwerbstätig war, und seit seiner Ankunft in der Schweiz nie in Laos war. Sie weist aber auch darauf hin, dass der Beschwerdeführer dort über einen Halbbruder verfügt, zu dem er zumindest unregelmässigen Kontakt pflegt. Darüber hinaus spricht er gemäss eigenen Angaben (auch) die laotische Sprache.
1.4.5.5. Der Beschwerdeführer argumentiert sodann, bei der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass er nach Ablauf der Landesverweisung nicht mehr in die Schweiz zurückkehren könne, da für ihn die normalen Regeln des Ausländerrechts gelten würden, weil er nicht mit einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Person verheiratet sei. Sofern das Recht auf Rückkehr nach Ablauf des Einreiseverbots bloss theoretischer Natur sei, komme diesem Aspekt bei der Beurteilung der Landesverweisung ausschlaggebende Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang auf das Urteil des EGMR in Sachen
Sharafane gegen Dänemark vom 12. November 2024, Nr. 5199/23, erläutert aber nicht, was er daraus zu seinen Gunsten abzuleiten gedenkt. Er belässt es bei einem pauschalen Verweis und legt insofern nicht rechtsgenügend dar, dass seine Möglichkeit, die Schweiz nach Ablauf des Einreiseverbots zu betreten, gleich wie im erwähnten Urteil bloss theoretischer Natur ist. Aus den von ihm genannten Umständen, dass der Beschwerdeführer nicht mit einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Person verheiratet ist und für ihn daher die normalen Regeln des Ausländerrechts gelten würden, lässt sich jedenfalls nicht darauf schliessen, seine Einreisemöglichkeit - etwa im Rahmen eines kurzfristigen Aufenthalts - sei nach Ablauf der Landesverweisung bloss theoretischer Natur (vgl. z.B. Art. 3 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV; SR 142.204]; ferner Art. 6 der Verordnung [EU] 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über den Schengener Grenzkodex [ABl. L 77 vom 23. März 2016 S. 1]).
1.4.5.6. Abschliessend ist daran zu erinnern, dass vorliegend bereits die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren generell schon überwiegende öffentliche Interessen an einer Landesverweisung begründet (vgl. zur "Zweijahresregel" E. 1.2.3 oben). Aussergewöhnliche Umstände, die bei einer derartigen Strafe ausnahmsweise ein Absehen von der Landesverweisung rechtfertigen würden, liegen nicht vor. Weder die lange Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz noch seine soziale oder berufliche Integration vermögen entsprechende Umstände zu begründen. In finanzieller Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer über namhafte Schulden im Bereich zwischen Fr. 80'000.-- bis Fr. 100'000.-- verfügt, bezüglich derer er bis anhin keine Schuldensanierung einleitete. Auch in Bezug auf seine Wiedereingliederungsaussichten im Heimatland sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich. Zwar ist anzuerkennen, dass ein Neustart für ihn schwer sein wird, nachdem er dort mit seinem Halbbruder nur einen familiären Anknüpfungspunkt hat. Er spricht aber die dortige Landessprache und verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung sowie Arbeitserfahrung. Eine Integration im Heimatland erscheint vor diesem Hintergrund nicht unmöglich.
1.4.5.7. Damit ist entgegen dem Beschwerdeführer nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die öffentlichen Interessen als gewichtiger bewertet als seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz.
1.4.6. Hinsichtlich der geltend gemachten Vollzugshindernisse bzw. der Verletzung von Art. 66d StGB, Art. 33 Flüchtlingskonvention bzw. Art. 3 EMRK begründet die Vorinstanz überzeugend, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle einer Landesverweisung individuell-konkret eine unmenschliche Behandlung oder Strafe im Heimatstaat droht. Auch bringt er in seiner Beschwerde keine Gründe vor, mit denen entsprechend der erwähnten Praxis des EGMR das Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht würde. Aus dem Umstand, dass ausser dem Asylentscheid vom 13. Mai 1981 keine weiteren Akten vorliegen, die sich zu den damaligen Asylgründen äussern, kann nicht gefolgert werden, die Vorinstanz verfalle hinsichtlich ihrer diesbezüglichen tatsäc hlichen Feststellungen in Willkür bzw. Letztere wären schlechterdings unhaltbar. Den Beschuldigten trifft nämlich bei der Feststellung von Umständen, die eine individuell-persönliche Gefährdung in seinem Heimatland begründen, trotz des Untersuchungsgrundsatzes eine Mitwirkungspflicht (Urteile 6B_351/2024 vom 27. Oktober 2025 E. 2.7.2; 6B_149/2025 vom 13. Juni 2025 E. 3.4.3; 6B_607/2024 vom 2. April 2025 2.1.5). Mit Blick darauf reicht es nicht, wenn der Beschwerdeführer lediglich in allgemeiner Weise ausführt, gestützt auf den Asylentsche id vom 13. Mai 1981 und die fehlenden weiteren Akten bestehe durchaus ein Risiko einer unmenschlichen Behandlung bzw. könne ein solches nicht ausgeschlossen und ihm nicht vorgeworfen werden, dass er die genauen Asylgründe nicht kenne.
Hinsichtlich der fehlenden Ausweispapiere ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) ohne Weiteres ein Reiseersatzdokument für den Vollzug der Landesverweisung ausstellen kann, wenn dieses die Rückführung in den Heimatstaat ermöglicht und ein anderes Reisedokument für die fristgemässe Ausreise nicht oder nicht mehr beschafft werden kann (vgl. Art. 1 Abs. 1
lit. d sowie Art. 6 der Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV; SR 143.5]). In der vorliegenden Situation sind sowohl die Identität als auch die Nationalität des Beschwerdeführers bekannt.
1.4.7. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine Verletzung von Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II rügt, kann er ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nach dieser Bestimmung darf niemandem willkürlich das Recht entzogen werden, in sein eigenes Land einzureisen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist diese Bestimmung auch auf ausländische Personen anwendbar, wenn sie über keinerlei Berührungspunkt zu ihrem Kulturkreis verfügen und ihnen insbesondere auch sprachlich jegliche Verbindung zu ihrem Heimatstaat fehlt (vgl. Urteile 6B_1165/2023 vom 12. Juni 2025 E. 1.5.2; 6B_108/2024 vom 1. Mai 2024 E. 4.8; 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.8; 2C_826/2018 vom 30. Januar 2019 E. 8.2.3; 2C_6/2015 vom 30. Juni 2015 E. 2.4; vgl. auch BGE 122 II 433 E. 3c/bb). Diese Praxis steht im Einklang mit den Entscheiden Nystrom gegen Australien vom 18. August 2011 (C/102/D1557/2007) und Wasame gegen Kanada vom 21. Juli 2011 (C/102/D/1959/2010) des UN-Ausschusses für Menschenrechte, der für einen Aufenthaltsanspruch im Gastland - nebst dem Kriterium der langen Anwesenheit und jenem der engen persönlichen/familiären Beziehungen - das Fehlen jeder Beziehung zum Heimatstaat als massgebend erachtet und laut welchem auch die Sprachkenntnisse von Bedeutung sind (vgl. Urteile 6B_1165/2023 vom 12. Juni 2025 E. 1.5.2; 2C_1026/2011 vom 23. Juli 2012 E. 4.5).
Der Beschwerdeführer spricht gemäss seinen Ausführungen (auch) die laotische Sprache, selbst wenn er zusätzlich angibt, in dieser weder lesen noch schreiben zu können. Darüber hinau s verfügt er in Laos über einen Halbbruder, selbst wenn er zu diesem keinen regelmässigen Kontakt hat. Es kann vor diesem Hintergrund entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Rede davon sein, dass er über keinerlei Berührungspunkte zu seinem Kulturkreis verfügen und ihm insbesondere auch sprachlich jegliche Verbindung zu seinem Heimatstaat fehlen würde.
1.5. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auf grosse öffentliche Fernhalteinteressen schliesst, welche die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen, und das Vorliegen von Vollzugshindernissen verneint. Die Landesverweisung trifft ihn namentlich aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz sowie seines eingeschränkten Bezugs zu seinem Heimatland hart. Sie ist jedoch nicht unverhältnismässig und verletzt weder Bundes- noch Verfassungs-, oder Völkerrecht. Die dagegen erhobenen Rügen sind unbegründet, soweit auf sie einzutreten ist.
2.
2.1. Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Dauer der Landesverweisung. Die Landesverweisung von sieben Jahren sei unter Berücksichtigung aller Aspekte unverhältnismässig, namentlich aufgrund der langen Anwesenheitsdauer von mehr als 40 Jahren, der beruflichen Integration und der sozialen Beziehungen in der Schweiz, der familiären Verhältnisse und der eher geringen Schwere der Anlasstat. Die Dauer der Landesverweisung sei auf das Minimum von fünf Jahren anzusetzen.
2.2. Die Dauer der obligatorischen Landesverweisung beträgt 5 bis
15 Jahre (Art. 66a Abs. 1 StGB). Sie muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Massgebliches Beurteilungskriterium bildet die Notwendigkeit, die Gesellschaft für eine bestimmte Zeit zu schützen, was anhand der Gefährlichkeit des Täters, seines Rückfallrisikos und der Schwere der Straftaten, die er in Zukunft begehen könnte, zu prüfen ist, unter Ausschluss jeglicher Berücksichtigung der Schwere des Verschuldens (vgl. Urteile 6B_494/2025 vom 6. Oktober 2025 E. 5.7.1; 6B_245/2024 vom 18. August 2025 E. 6.1; 6B_323/2025 vom 9. Juli 2025 E. 4.2; 6B_1218/2023 vom 7. Mai 2025 E. 5.3.4). Dem Sachgericht kommt bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu, in welches das Bundesgericht nur zurückhaltend eingreift (vgl. Urteile 6B_494/2025 vom 6. Oktober 2025 E. 5.7.1; 6B_245/2024 vom 18. August 2025 E. 6.1; 6B_323/2025 vom 9. Juli 2025 E. 4.2; 6B_1114/2023 vom 27. Februar 2025 E. 2.2; je mit Hinweisen unter anderem auf BGE 146 IV 231 E. 2.3.1).
2.3. Die Vorinstanz erwägt, a ngesichts des moderaten Verschuldens, der Strafhöhe sowie der zu berücksichtigenden Interessen des in der Schweiz seit längerer Zeit ansässigen Beschwerdeführers erscheine eine Landesverweisung von sieben Jahren angemessen (angefochtenes Urteil E. IV.5 S. 18). Diese Dauer liegt unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände ohne Weiteres im Rahmen des sachrichterlichen Ermessens. Die Vorinstanz lässt die Interessen des Beschwerdeführers in ihre Beurteilung einfliessen. Sie setzt die Dauer der Landesverweisung denn auch im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens fest (Art. 66a Abs. 1 StGB: 5 bis 15 Jahre). Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt unbegründet.
3.
Den Antrag auf Absehen der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS begründet der Beschwerdeführer nicht gesondert. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. März 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Schertenleib