Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_980/2024
Urteil vom 5. Dezember 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Frey Krieger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafzumessung (qualifizierte Widerhandlung gegen
das AIG); Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteilsdispositiv des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer,
vom 6. November 2024 (SB240310-O/U10).
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer erhebt mit Eingabe vom 3. Dezember 2024 Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. November 2024. Das fragliche Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich liegt indessen erst im Dispositiv vor und enthält demzufolge noch keine durch das Bundesgericht überprüfbare Begründung. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist eine Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Die vorliegend eingereichte Beschwerde erweist sich damit als verfrüht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden kann.
2.
Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Dezember 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger