Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_946/2025
Urteil vom 2. Juni 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter Guidon,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiberin Endres.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Übertretung von Verkehrsregeln; willkürliche Sachverhaltsfeststellung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 23. September 2025 (SU250014-O/U/bs).
Sachverhalt
A.
Das Statthalteramt Bezirk V.________ wirft A.________ mit Strafbefehl vom 13. April 2023 und dessen Ergänzung vom 12. September 2024 vor, er habe am 1. Januar 2023 den Personenwagen mit Kennzeichen ZH xxx xxx auf der U.________strasse in V.________ in Richtung Bahnhof gelenkt. Als er auf der Höhe der W.________strasse nach links in die fortlaufende U.________strasse habe abbiegen wollen, sei er ohne abzubremsen oder anzuhalten über die Trottoirüberfahrt in die fortlaufende U.________strasse gefahren. Dabei sei er einem von der U.________strasse her kommenden und in die W.________strasse in Richtung X.________ fahrenden und vortrittsberechtigten Polizeifahrzeug vor die Front gefahren, so dass dieses habe stark abbremsen und ihn passieren lassen müssen, um eine Kollision zu verhindern. A.________ habe so dem Polizeifahrzeug den Vortritt nicht gewährt. Indem er als Vortrittsbelasteter ohne abzubremsen oder anzuhalten über die Trottoirüberfahrt nach links abgebogen sei, obschon er das vortrittsberechtigte Polizeifahrzeug rechtzeitig gesehen und wahrgenommen habe, dass dieses den linken Blinker gestellt hatte, habe er fahrlässig gehandelt. Ihm sei die Örtlichkeit bestens bekannt gewesen, weshalb er gewusst habe, dass die Fahrzeuge, welche vom Bahnhof V.________ herannahen und nach links in die W.________strasse abbiegen, vortrittsberechtigt seien. Er hätte seine Fahrt vor der Trottoirüberfahrt rechtzeitig verzögern oder gar anhalten müssen, als er das herannahende Polizeifahrzeug gesehen habe. Dadurch hätte er es vermeiden können, dieses in der Weiterfahrt zu behindern.
Auf Einsprache hin erklärte das Bezirksgericht Bülach A.________ am 5. November 2024 der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV für schuldig, bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 300.-- und regelte die Kostenfolgen. Dagegen erhob A.________ Berufung.
B.
Mit Urteil vom 23. September 2025 sprach das Obergericht des Kantons Zürich A.________ der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV schuldig, bestrafte ihn mit einer Busse in der Höhe von Fr. 300.-- und regelte die Kostenfolgen.
C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil vom 23. September 2025 sei aufzuheben und die Sache sei zur neuerlichen Beurteilung sowie zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er (der Beschwerdeführer) direkt freizusprechen. Alles unter Kostenfolgen zulasten der Gegenseite bzw. der Staatskasse.
Erwägungen
1.
1.1. Der Beschwerdeführer macht eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung geltend. Konkret beanstandet er die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Fahrer des Polizeifahrzeuges keine Richtungsänderung vorgenommen habe, sondern dem "natürlichen Verlauf der Fahrbahn" gefolgt und deshalb auch nicht zur Zeichengebung verpflichtet gewesen sei.
1.2.
1.2.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148
V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6, 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1).
1.2.2. Bildeten - wie vorliegend - ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung im Sinne von Art. 398 ff. StPO nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 StPO). In diesem Fall prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint hat. Die beschwerdeführende Person muss sich bei der Begründung der Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, daher auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen. Das Bundesgericht nimmt keine eigene Beweiswürdigung vor (Urteile 6B_859/2025 vom 14. April 2026 E. 1.3.3; 6B_85/2025 vom 4. Dezember 2025 E. 3.2.1; 6B_1261/2023 vom 8. Januar 2025 E. 2.2.2).
1.3. Die Vorinstanz hält fest, es sei auf den von der Erstinstanz erstellten Sachverhalt abzustellen. In Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung führt sie sodann aus, die Erstinstanz habe den Sachverhalt richtigerweise anders (als vom Beschwerdeführer geltend gemacht) gewürdigt. Mit der Erstinstanz sei hervorzuheben, dass der Verlauf der U.________strasse vom Bahnhof her kommend auf Höhe der W.________strasse durch ein Trottoir baulich klar abgetrennt sei. Dies könne von der Weiterfahrt auf die W.________strasse nicht behauptet werden. Es sei nicht rechtsfehlerhaft von der Vorinstanz, den Sachverhalt in dem Sinne zu würdigen, dass der natürliche Verlauf der Fahrbahn von der U.________strasse her kommend auf Höhe der W.________strasse auf der W.________strasse in Richtung X.________ verlaufe und eben nicht auf der U.________strasse in Richtung Altstadt von V.________.
1.4. Die Rügen des Beschwerdeführers verfangen im Ergebnis nicht.
1.4.1. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die Frage nach dem Vorliegen einer Richtungsänderung bzw. nach dem natürlichen Verlauf einer Fahrbahn den Sachverhalt beschlägt. Dass sich die Vorinstanz hierzu (auch) im Zusammenhang mit den rechtlichen Erwägungen äussert, schadet nicht, nachdem ohne Weiteres klar wird, von welchen Überlegungen sie sich in Bezug auf die kritisierte Feststellung des natürlichen Verlaufs der Strasse hat leiten lassen, und das angefochtene Urteil gemäss ständiger Rechtsprechung als Ganzes zu lesen ist (Urteile 6B_1184/2023 vom 18. August 2025 E. 2.3.2; 7B_223/2022 vom 14. März 2024 E. 4.3; 7B_229/2022 vom 29. November 2023 E. 2.4.2).
1.4.2. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers kann sodann nicht gesagt werden, die Vorinstanz habe auf seine Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür in Bezug auf die erstinstanzlichen Feststellungen zum natürlichen Verlauf der Strasse verneint. Die Vorinstanz verweist diesbezüglich nachvollziehbar darauf, dass der Verlauf der U.________strasse vom Bahnhof her kommend auf Höhe der W.________strasse durch ein Trottoir baulich klar abgetrennt sei, und dies von der Weiterfahrt auf die W.________strasse nicht behauptet werden könne. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Rahmen seiner hiegegen erhobenen Kritik auf die Behauptung, es handle sich bei der U.________strasse um die deutlich stärker befahrene Strasse und es sei "unnatürlicherweise" eine Trottoirüberfahrt erstellt worden. Damit vermag er die vorinstanzlichen Erwägungen nicht als willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig auszuweisen.
Am vorstehenden Ergebnis ändert auch der vom Beschwerdeführer zitierte BGE 100 IV 87 nichts. Wie er selbst ausführt, hielt das Bundesgericht darin im Zusammenhang mit Art. 39 Abs. 1 SVG fest, dass bei einer Gabelung einer Strasse oder einer Abzweigung von ihr in spitzem Winkel die Frage, ob der Verkehrsteilnehmer seine Richtung ändert, danach beantwortet werden muss, ob der von ihm gewählte Verkehrsweg "bei natürlicher Betrachtungsweise" als Fortsetzung der bisherigen Fahrrichtung anzusehen ist oder nicht (BGE 100 IV 87, S. 88). Die Frage nach dem natürlichen Verlauf einer Fahrbahn oder Fahrspur betrifft wie dargelegt (E. 1.4.1) stets den konkret zu beurteilenden und vorliegend von der Vor- bzw. Erstinstanz willkürfrei erstellten Sachverhalt, weshalb der Beschwerdeführer aus dem erwähnten Leitentscheid, dem andere tatsächliche Verhältnisse zugrundelagen, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag.
1.4.3. Vor dem Hintergrund des Gesagten ist es schliesslich entgegen dem Beschwerdeführer nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz mangels Relevanz offen lässt, ob und wann das dem natürlichen Verlauf der Strasse folgende Polizeifahrzeug seine Weiterfahrt mit einem Richtungsanzeiger angezeigt hat. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde braucht deshalb nicht weiter eingegangen zu werden.
2.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juni 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Endres