Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_709/2025
Urteil vom 3. Juni 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kradolfer,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiberin Vonschallen.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Sararard Arquint,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Versuchte vorsätzliche Tötung, Strafzumessung; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 6. Dezember 2024 (SB240049-O/U/sm).
Sachverhalt
A.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach A.________ am 6. Dezember 2024 auf seine Berufung hin und in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 27. Juli 2023 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren unter Anrechnung der ausgestandenen Haft. Es regelte die weiteren Neben- und Kostenfolgen.
Das Obergericht geht zusammengefasst von folgenden angeklagten Sachverhalt aus:
In den frühen Morgenstunden des 31. Oktober 2021 kam es im Club "B.________" in U.________ zuerst zu einer verbalen und anschliessend zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen zwei Gruppen. A.________ und C.________ mischten sich anfänglich schlichtend in die Auseinandersetzung ein. In der Folge nahm eine unbekannte Person ein Klappmesser hervor. A.________ behändigte das Klappmesser und stiess es in den Bauch von C.________.
B.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freigesprochen zu werden. Eventualiter sei er maximal zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu verurteilen, wobei ihm der teilbedingte Vollzug zu gewähren sei. Des Weiteren seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen neu zu beurteilen, eventualiter unter Rückweisung an die Vorinstanz.
C.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2025 wies das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung von A.________ ab.
Erwägungen
1.
Mit der Beschwerde in Strafsachen kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der Begründungspflicht von Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form und unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E 1.2). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 150 IV 389 E. 4.7.1; 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen ("préférable") wäre, genügt nicht (BGE 141 I 49 E. 3.4, 70 E. 2.2). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
2.
2.1. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Teilnahmerechts nach Art. 147 StPO im Zusammenhang mit den polizeilichen Einvernahmen vom 31. Oktober 2021. Weder er noch seine notwendige Verteidigung hätten an diesen Erstbefragungen teilnehmen und Ergänzungsfragen stellen können. Da es sich um ein sog. "Brandtourgeschäft" handle, hätte die Polizei die Staatsanwaltschaft umgehend informieren müssen. Gestützt auf diese Mitteilung hätte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung eröffnen müssen, um ihm die Teilnahme an den Beweiserhebungen zu gewährleisten. Indem sie erst nach Vorliegen des Polizeirapports die Strafuntersuchung eröffnet habe, habe sie Art. 309 Abs. 1 lit. c StPO falsch angewendet. Ferner habe er die am 14. November 2021 parteiöffentlich befragten Personen, darunter auch der Geschädigte, nicht hinreichend konfrontieren können, sodass darüber hinaus eine Verletzung von Art. 6 EMRK vorliege.
2.2.
2.2.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn eine der in Art. 309 Abs. 1 StPO genannten Voraussetzungen - hinreichender Tatverdacht (lit. a), Anordnung von Zwangsmassnahmen (lit. b) oder Information durch die Polizei (lit. c) - erfüllt ist. Die Polizei hat die Staatsanwaltschaft
unverzüglich über schwere Straftaten sowie über andere schwerwiegende Ereignisse zu informieren (Art. 307 Abs. 1 StPO). Vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht der Anspruch auf Parteiöffentlichkeit nicht. Im polizeilichen Ermittlungsverfahren sind die Parteien somit nicht zur Teilnahme berechtigt (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; vgl. BGE 143
IV 397 E. 3.3.2; 139 IV 25 E. 5.4.3; Urteile 6B_956/2023 vom
14. Januar 2025 E. 3.5.2; 6B_801/2024 vom 8. Mai 2025 E. 1.3.2; 6B_506/2024 vom 11. September 2024 E. 1.2.2; je mit Hinweisen).
2.2.2. Indessen führt nicht jede polizeiliche Information nach Art. 307 Abs. 1 StPO zwingend zur direkten Eröffnung der Strafuntersuchung. In Fällen, in denen insbesondere noch kein konkreter Tatverdacht gegeben ist und die Staatsanwaltschaft für die Eröffnungsverfügung auf weitere Beweiserhebungen durch die Polizei angewiesen ist, kann für die Eröffnung der Strafuntersuchung der Eingang des Polizeirapports abgewartet werden (vgl. MOREILLON/PAREIN-REYMOND, in: Petit commentaire Code de procédure pénale, 3. Aufl. 2025, N. 6 zu Art. 307 StPO; BOSSHARD/LANDSHUT, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 32 zu Art. 309 StPO, JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 307 StPO; GRODECKI/CORNU, in: Commentaire romand Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 17a zu Art. 309 StPO).
2.3. Die Vorinstanz stellt fest, dass die ersten Einvernahmen am 31. Oktober 2021 stattgefunden hätten, und zwar vor Eröffnung der Strafuntersuchung. Die Polizei sei am 31. Oktober 2021 gegen 03.00 Uhr wegen einer tätlichen Auseinandersetzung alarmiert worden, bei der es zu einem Messereinsatz gekommen sei. In der Folge seien der Beschwerdeführer sowie eine weitere Person festgenommen worden. Darüber habe die Polizei die Staatsanwaltschaft telefonisch informiert. Zudem seien Befragungen der geschädigten Person sowie weiterer Personen durchgeführt worden. Noch am selben Tag habe die Polizei ihren Rapport mit sämtlichen Einvernahmeprotokollen und weiteren Beilagen an die Staatsanwaltschaft übermittelt. Diese habe verschiedene Zwangsmassnahmen angeordnet und die bereits mündlich angeordneten Zwangsmassnahmen schriftlich bestätigt. Folglich habe sich die Staatsanwaltschaft zu diesem Zeitpunkt mit dem Fall zu befassen begonnen, womit die Strafuntersuchung (materiell) eröffnet worden sei. Die zuvor durchgeführten Einvernahmen hätten sich somit noch im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens gemäss Art. 306 StPO befunden. Eine Verletzung des Teilnahmerechts sei demnach nicht auszumachen. Zudem sei das Konfrontationsrecht des Beschwerdeführers mit der staatsanwaltlichen Einvernahme des Geschädigten am 14. Dezember 2021 gewahrt worden. Die Aussagen seien verwertbar.
2.4. Vor dem Hintergrund, dass an der Auseinandersetzung mehrere Personen beteiligt waren, und die Person des Angreifers sowie der Tatablauf nicht von Anfang an feststanden - nebst dem Beschwerdeführer wurde noch eine zweite Person (vorläufig) festgenommen - ist es nicht zu beanstanden, dass die Polizei nach der telefonischen Benachrichtigung an die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt vorerst eingehender abklärte. Erst gestützt auf die Informationen im Polizeirapport war es der Staatsanwaltschaft dann möglich, das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer (materiell) zu eröffnen. Eine Verletzung von Art. 309 Abs. 1 lit. c StPO ist somit nicht auszumachen.
Demnach durfte die Polizei die ersten Einvernahmen vom 31. Oktober 2021 unter Ausschluss der Parteiöffentlichkeit und somit unter Ausschluss des Teilnahmerechts des Beschwerdeführers durchführen. Auf seine diesbezüglichen Rügen ist nicht weiter einzugehen.
2.5. Ebenso wenig wurde das vom Beschwerdeführer gerügte Konfrontationsrecht verletzt, indem die Staatsanwaltschaft am 14. November 2021 die Einvernahmen zeitlich aufeinander folgend und nicht zeitgleich durchführt hat. Es ist dabei zwischen Konfrontationseinvernahmen mehrerer Personen (Art. 146 Abs. 2 StPO) und der Teilnahme an parteiöffentlichen Einzelbefragungen mit dem Recht, dem einzeln Befragten in der Folge Ergänzungsfragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 146 Abs. 1 StPO), zu unterscheiden (vgl. BGE 139 IV 25 E. 4.2). Während der Konfrontationsanspruch der beschuldigten Person auf dem Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK beruht, handelt es sich bei Durchführung einer Konfrontationseinvernahme gemäss Art. 146 Abs. 2 StPO um eine "Kann-Bestimmung" (Urteil 6B_1040/2020 vom 21. März 2022 mit Hinweis). Dass die Vorinstanz ihr Ermessen mit der Abweisung des Beweisantrags auf Konfrontation aller an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligten Personen verletzt hätte, macht der Beschwerdeführer weder geltend, noch ist dies aus den Akten ersichtlich.
2.6. Die Kritik des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten unbegründet, soweit sie überhaupt in einer den formellen Anforderungen genügenden Weise vorgebracht wird und auf sie einzutreten ist (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG sowie oben E. 1).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verurteilung wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung nach Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB. Einerseits rügt er eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Andererseits bestreitet er, den Tod des Opfers in Kauf genommen zu haben.
3.2.
3.2.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (vgl. Art. 111 StGB). Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB).
3.2.2. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB; Eventualvorsatz). Nach der Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen).
Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht - bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten - aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 133 IV 9 E. 4.1; je mit Hinweisen).
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Da sich insoweit Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden können, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz geschlossen hat. Das Bundesgericht überprüft die richtige Bewertung der tatsächlichen Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes nach ständiger Praxis mit einer gewissen Zurückhaltung (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen).
3.3. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er nicht bewusst zugestochen haben will und auch niemanden habe verletzen wollen, erwägt die Vorinstanz, dass der Vorgang des Wechsels vom Messer von der rechten Hand in die linke, dominante Hand, bewusst erfolgt sein müsse. Selbst wenn man von der Sachverhaltsvariante ausgehe, dass der Beschwerdeführer das Messer vom Boden aufgehoben habe, stelle auch dieser Vorgang eine bewusste Handlung dar. Daraus lasse sich schliessen, dass der Beschwerdeführer den Geschädigten bewusst und willentlich mit dem Messer in den Bauch gestochen habe. Dies gelte insbesondere, wenn davon auszugehen sei, dass er sich unmittelbar zuvor einem bevorstehenden Angriff mit einem Messer ausgesetzt gesehen habe bzw. einen solchen befürchtet habe. Von einer unbewussten und reflexartigen Beibringung der Stichverletzung sei dagegen nicht auszugehen. Aufgrund der Lokalisation der Stichverletzung (Höhe Bauchnabel) sei davon auszugehen, dass der Messerstich ausgeführt worden sei, als der Beschwerdeführer und der Geschädigte einander gegenübergestanden seien. Dies schliesse eine unbewusste Beibringung der Stichverletzung beim gemeinsamen Sturz auf den Boden aus. Auch die vom Beschwerdeführer vertretene Hypothese, wonach der Geschädigte versehentlich selbst in die Messerklinge gelaufen sei, erscheine unplausibel. Einerseits sei aufgrund der engen räumlichen Verhältnisse und der sich in den Toilettenräumlichkeiten nahe aufeinander aufhaltenden Personen nicht davon auszugehen, dass sich der Geschädigte die Stichverletzung selbst zugefügt habe. Selbst wenn man annehme, dass der Geschädigte das Klappmesser während der Auseinandersetzung hervorgeholt und aufgeklappt habe, sei kaum davon auszugehen bzw. zu erwarten, dass er sich - nachdem der Beschwerdeführer ihm das Messer habe abringen können - mit voller Kraft auf seinen Kontrahenten gestürzt hätte, im Wissen darum, dass dieser nun ein Messer in der Hand halte. Ohnehin hätte der Beschwerdeführer hierbei einen gewissen Gegendruck mit der Hand ausüben müssen.
3.4. Für das Bundesgericht verbindlich erstellt ist, dass der Geschädigte mit einem Klappmesser mit einer Klingenlänge von ungefähr 8 cm am Oberbauch (4 cm links des Bauchnabels) verletzt wurde. Durch die 2,5 cm lange Stichverletzung wurde der Magen im Bereich der kleinen Kurvatur durchstossen. Dies führte zu Verletzungen an der Bauchfellduplikatur des querverlaufenden Dickdarms und am magennahen Anteil des Leerdarms. Nicht mehr in Abrede gestellt wird, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Verletzung das Klappmesser in den Händen gehalten hat. Die Feststellungen der Vorinstanz, wie e s schliesslich zur Stichverletzung gekommen ist, werden jedoch als willkürlich gerügt. Auch wenn die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhaltsvarianten - dass sich der Geschädigte (selbst) beim gemeinsamen Sturz auf den Boden oder beim körperlichen Angriff verletzte - aufgrund der nur schwer rekonstruierbaren Tatsituation beim dynamischen und raschen Tatgeschehen durchaus vertretbar erscheinen, genügt dies nicht, um Willkür in den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nachzuweisen (vgl. E. 1 oben). Die Vorinstanz stellt entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers den Tatablauf nicht lediglich abstrakt fest, sondern kommt aufgrund der Lokalisation der Stichwunde und den Aussagen des Beschwerdeführers zum Schluss, dass er dem Opfer gegenüber gestanden sei, nachdem er das Klappmesser hatte behändigen können und dann unvermittelt zugestochen habe. Auch ist im Schluss, dass der Beschwerdeführer nach dem Behändigen des Messers die Hand habe wechseln müssen, keine Willkür zu erkennen. So sind beim Beschwerdeführer Schnittverletzungen an der rechten Hand festgestellt worden, was darauf schliessen lässt, dass er sich das Messer zuerst mit der rechten Hand aneignete und es anschliessend in seine linke, dominante Hand nahm. Er ist Linkshänder. Dieser Schluss ist plausibel. Selbst wenn es denkbar wäre, dass er die Schnittverletzung bei e iner Abwehrhandlung erlitten hat, so genügt dies ebenfalls nicht, um Willkür in den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz darzulegen. Insgesamt kann der Kritik des Beschwerdeführers an den tatsächlichen Feststellungen und der Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht gefolgt werden. Es ist somit vom vorinstanzlich willkürfrei festgestellten Sachverhalt auszugehen.
3.5. Bei dieser Ausgangslage durfte die Vorinstanz die Anträge auf Nachstellung des Tathergangs im Rahmen einer Tatrekonstruktion und auf Einholung eines biomechanischen Gutachtens in willkürfreier antizipierter Beweiswürdigung ablehnen. Die Abweisung dieser Beweisanträge durch die Vorinstanz verletzt kein Bundes- oder Verfassungsrecht.
3.6. Die vorinstanzliche Folgerung, dass dem Beschwerdeführer die mit seinem Handeln verbundene Gefahr schwerer Verletzungsfolgen an lebenswichtigen Organe n oder grossen Blutgefässen als Allgemeinwissen bewusst gewesen sein musste, und er, indem er trotzdem handelte, solche Verletzungen in Kauf nahm, gibt ebenso wenig Anlass zu Kritik. Angesichts der Schwere seiner Pflichtverletzung und der Grösse des von ihm geschaffenen Risikos ist es nicht zu bemängeln, wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zurechnet, entsprechende Folgen zumindest bereitwillig hingenommen zu haben. Das geltend gemachte Motiv seiner Handlung, nämlich die Abwehr eines Angriffs bzw. der Verteidigungswille, widerspricht nicht der Qualifikation seines Handelns als eventualvorsätzlich. Der Beschwerdeführer bringt hiergegen keine gesonderten Rügen vor, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, die Vorinstanz verneine zu Unrecht ein Notwehrrecht und stelle auch diesbezüglich den Sachverhalt willkürlich fest.
4.2. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB; "rechtfertigende Notwehr"). Art. 16 StGB regelt die "entschuldbare Notwehr": Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Art. 15 StGB, so mildert das Gericht die Strafe (Abs. 1). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Abs. 2).
Nach der Rechtsprechung muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung (BGE 136 IV 49 E. 3.2; 102 IV 65 E. 2a; Urteile 6B_538/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 1.1.3; 6B_1175/2023 vom 7. Juli 2025 E. 3.1.3; 6B_113/2025 vom 11. Juni 2025 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (BGE 136 IV 49 E. 3.2; 107 IV 12 E. 3a; Urteile 6B_538/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 1.1.3; 6B_113/2025 vom 11. Juni 2025 E. 2.1; 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 3.3.3; je mit Hinweisen).
Besondere Zurückhaltung ist bei der Verwendung von gefährlichen Werkzeugen zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können, der Täter womöglich gewarnt worden ist und der Abwehrende vor der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für den Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein (BGE 136 IV 49 E. 3.3; Urteile 6B_538/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 1.1.3; 6B_1175/2023 vom 7. Juli 2025 E. 3.1.3; 6B_113/2025 vom 11. Juni 2025 E. 2.1; je mit Hinweisen).
Ein Notwehrexzess ist entschuldbar, wenn die Aufregung oder die Bestürzung des Täters allein oder zumindest vorwiegend auf den rechtswidrigen Angriff zurückzuführen ist. Überdies müssen Art und Umstände des Angriffs derart sein, dass sie die Aufregung oder die Bestürzung entschuldbar erscheinen lassen. Nicht jede geringfügige Erregung oder Bestürzung führt zu Straflosigkeit. Das Gericht hat einen umso strengeren Massstab anzulegen, je mehr die Reaktion des Täters den Angreifer verletzt oder gefährdet. Erforderlich ist, dass es dem Täter aufgrund der Aufregung oder Bestürzung über den Angriff nicht möglich war, besonnen und verantwortlich zu reagieren (Urteile 6B_538/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 1.1.3; 6B_113/2025 vom 11. Juni 2025 E. 2.1; 6B_694/2024 vom 4. November 2024 E. 1.1.3; je mit Hinweisen). Wird mit der Notwehrhandlung der Tod der angreifenden Person in Kauf genommen, muss sich die angegriffene Person in Todesangst befinden oder zumindest schwere Verletzungen befürchten (Urteile 6B_113/2025 vom 11. Juni 2025 E. 2.1; 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 3.5.2; 6B_402/2022 vom 24. April 2023 E. 3.2; je mit Hinweisen). Insoweit besteht trotz der absoluten Formulierung von Art. 16 Abs. 2 StGB ein gewisses Ermessen (vgl. BGE 109 IV 5 E. 3; 102 IV 1 E. 3b; Urteile 6B_538/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 1.1.3; 6B_113/2025 vom 11. Juni 2025 E. 2.1; 6B_694/2024 vom 4. November 2024 E. 1.1.3; je mit Hinweisen).
4.3. Zwar bejaht die Vorinstanz das Vorliegen einer Notwehrlage, sie verneint jedoch die Verhältnismässigkeit der Abwehrhandlung des Beschwerdeführers. Sie qualifizierte seine Reaktion auf die Notwehrsituation als Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB. Die Gefahr eines Messerangriffs sei mit dem Abringen des gegen ihn gerichteten Messers vorerst gebannt gewesen. Vom Geschädigten bzw. den weiteren Angehörigen der gegnerischen Gruppe habe er nur noch körperliche Gewalt zu befürchten gehabt. Dennoch habe der Beschwerdeführer das Messer am Griff haltend und mit nach vorne gerichteter Klinge in die linke Hand genommen und habe damit unvermittelt und ohne Vorwarnung in den Oberbauch des in diesem Moment unbewaffneten Geschädigten gestochen. Damit habe er sich in krass unverhältnismässiger Weise zur Wehr gesetzt. Er hätte stattdessen mit Drohgebärden bzw. dem Zeigen des Messers eine Warnung aussprechen und somit körperliche Distanz schaffen können. Ebenso hätte er sich handgreiflich wehren können. Seine Überraschung bzw. Bestürzung über den plötzlichen Einsatz eines Klappmessers erreiche weder die in Art. 16 Abs. 2 StGB geforderte Intensität, noch erscheine sie entschuldbar; ganz besonders unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, die zur Auseinandersetzung im Toilettenraum geführt hätten. So sei es im Verlauf des Abends bereits auf der Tanzfläche und im Fumoir des Clubs zu mehreren Diskussionen zwischen zwei Kollegen des Beschwerdeführers und des Geschädigten gekommen. Als diese beiden Kontrahenten und ihre Kollegen, darunter auch der Beschwerdeführer und der Geschädigte, im Toilettenraum ein weiteres Mal aufeinandergetroffen seien, sei die Situation eskaliert. Es sei nicht mehr nur bei Diskussionen geblieben, sondern es sei auch zu Schubsereien gekommen. Unter dem Eindruck der aggressiven und gewaltbereiten Stimmung zwischen den beiden gegnerischen Gruppen, die sich im Verlauf des Abends stetig gesteigert hätten, habe der Beschwerdeführer zumindest mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass es zu gegenseitigen Aggressionen hätte kommen können, die sich auch gegen ihn hätten richten können. Dies zumal er gemäss eigenen Aussagen immer wieder versucht habe, schlichtend einzugreifen. Ausserdem sei die Gefahr, gestochen zu werden, zum Tatzeitpunkt bereits gebannt gewesen. Somit erscheine die Aufregung bzw. Bestürzung des Beschwerdeführers darüber, dass er sich einem unmittelbar bevorstehenden Angriff mit einem Klappmesser ausgesetzt gesehen habe, nicht als derart schwerwiegend, dass man annehmen könne, eine besonnene und verantwortliche Reaktion wäre ihm nicht möglich gewesen. Vielmehr wäre vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, dass er trotz seiner Emotionen von einem sofortigen Zustechen abgesehen und das Messer nur drohend vor sich gehalten bzw. seinen Gegner gewarnt hätte. Es wäre auch naheliegend gewesen, wenn er sich handgreiflich gewehrt hätte.
4.4. Die vorstehend zusammengefasste Würdigung ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer statt ohne Vorwarnung gegen den Oberbauch des Geschädigten zuzustechen, diesen zuerst hätte warnen können oder alternativ einen weiteren Angriff ohne Einsatz des Messers hätte abwehren können. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war ihm ein solches Vorgehen auch zumutbar. Schliesslich macht er vor Vorinstanz auch nicht geltend, nach dem Abringen des Messers in Todesangst oder zumindest in Befürchtung schwerer Verletzungen gehandelt zu haben. Dies gilt auch dann, wenn ihm aufgrund der unübersichtlichen und dynamischen Tatsituation eine gewisse Aufregung undein Gefühl der Bedrohung zugutegehalten werden. Er legt nicht substanziiert dar, weshalb die vorinstanzliche Annahme, die unmittelbare Gefahr sei durch das Abringen des Messers gebannt gewesen, falsch oder gar willkürlich sein soll. Die unbelegte Behauptung, das Messer hätte ihm wieder abgenommen werden können, genügt nicht, um Willkür darzutun. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass ein Zustechen mit einem Messer gegen den Oberbauch, welches unbestrittenermassen schwere bzw. tödliche Folgen hätte haben können, nicht verhältnismässig war, was dem Beschwerdeführer bewusst sein musste. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Vorinstanz im Nachhinein zu hohe Anforderungen an die Wahl des Abwehrmittels gestellt hätte, die für den Beschwerdeführer zur Tatzeit nicht erkennbar gewesen wären.
4.5. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen keinen entschuldb aren Notwehrexzess nach Art. 16 Abs. 2 StGB zu begründen. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz halten vor Bundesrecht stand. Der Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung ist rechtens.
5.
5.1. Zudem rügt der Beschwerdeführer die Strafzumessung. Die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht nach Art. 50 StGB verletzt und strafzumessungsrelevanten Umstände auf der Grundlage eines offensichtlich unrichtig festgestellten Sachverhalts falsch angewendet.
5.2.
5.2.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (sog. Täterkomponente; BGE 149 IV 217 E. 1.1). Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass es nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (sog. Tatkomponente; BGE 149 IV 217 E. 1.1; 142 IV 137 E. 9.1).
Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 395 E. 3.6.1, 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2).
5.2.2. Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass nachvollziehbar ist, ob alle relevanten Aspekte berücksichtigt und wie sie bewertet wurden, sei es im verschuldens-/straferhöhenden oder verschuldens-/strafmindernden Sinne (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 134 IV 17 E. 2.1; je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass das Sachgericht die Gewichtung der einzelnen Strafzumessungsfaktoren in Zahlen oder in Prozenten wiedergibt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 142 IV 265 E. 2.4.3; 136 IV 55 E. 5.6; 127 IV 101 E. 2c). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 127 IV 101 E. 2c).
Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Ein Verweis erscheint in erster Linie bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstanzen nicht von deren Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind (vgl. zum Ganzen: BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie indes punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (Urteile 6B_378/2025 vom 18. März 2026 E. 2.3.2; 6B_891/2025 vom 12. Januar 2026 E. 1.2.1; 6B_94/2025 vom 10. November 2025 E. 1.3.3; je mit Hinweisen).
Die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO).
5.3. Die Vorinstanz verweist zunächst hinsichtlich des ordentlichen Strafrahmens sowie der objektiven und subjektiven Tatkomponenten auf die erstinstanzlichen Erwägungen und schliesst sich diesen weitgehend an. Einzig hinsichtlich der objektiven Tatschwere greift die Vorinstanz korrigierend ein. Sie erwägt, dass beim Grundtatbestand der Tötung nach Art. 111 StGB neben dem äusseren Tathergang, den Tatumständen inklusive der unmittelbaren Vorbereitungshandlungen sowie dem unmittelbaren Nachtatverhalten auch subjektive Merkmale, wie Motive, Beweggründe und Absichten des Täters, zu berücksichtigen seien, sofern diese nicht zu einer Privilegierung oder Qualifikation des Schuldspruchs geführt hätten. Dahingehend erwägt die Vorinstanz ergänzend, dass angesichts der grossen Brandbreite von Handlungen, die unter den Tatbestand von Art. 111 StGB fallen könnten, weitaus schwerwiegendere Vorgehensweisen vorstellbar seien. Der Beschwerdeführer habe nur einmal und schnell zugestochen. Dieses Vorgehen sei jedoch von grosser Brutalität geprägt gewesen, wovon die erlittenen Verletzungen des Geschädigten zeugen würden, welche zu einem langen und schmerzhaften Todeseintritt hätten führen können. Verschuldenserhöhend sei zu berücksichtigen, dass er unvermittelt und ohne Vorwarnung im Rahmen eines dynamischen Geschehens gegen eine unbewaffnete Person zugestochen habe. Dennoch sei zu berücksichtigen, dass der Geschädigte durch den Einsatz eines gefährlichen Klappmessers nicht völlig überrascht worden sei, da er selber oder ein Angehöriger seiner Gruppe es im Rahmen eines Streits bzw. Gerangels hervorgenommen und aufgeklappt hätten. Verschuldensmindernd sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer ohne Plan und aus einer aufgeheizten Stimmung heraus gehandelt habe. Erschwerend zu veranschlagen sei hingegen die Nichtigkeit des Tatanlasses und die Tatsache, dass sein Handeln zwar eventualvorsätzlich, aber eher an der Grenze zum direkten Vorsatz erfolgt sei. Entgegen den erstinstanzlichen Erwägungen könne das Verschulden nicht mehr als leicht bezeichnet werden.
Aufgrund dessen erachtet die Vorinstanz eine Einsatzstrafe von zehn Jahren als angemessen für die hypothetisch vollendete Tötung. Sie reduziert diese um 20 % für den Versuch, um 10 % für den Notwehrexzess und um weitere 10 % für die geleistete Wiedergutmachung an den Geschädigten in Form einer finanziellen Entschädigung von Fr. 18'000.-- auf eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren.
5.4. Die vorinstanzliche Strafzumessung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, begründet keine Verletzung von Bundesrecht.
5.4.1. Zunächst ist festzustellen, dass die Vorinstanz mit ihrem Verweis auf die erstinstanzliche Strafzumessung kein Bundesrecht verletzt. Ein solcher Verweis ist in der vorliegenden Konstellation zulässig, da aus der Begründung eindeutig hervorgeht, welche Erwägungen sie übernommen und welche sie ergänzt bzw. präzisiert werden. Die vorinstanzliche Begründung zur Strafzumessung ist nachvollziehbar (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.3.1). Dass die Vorinstanz dabei massgebliche Strafzumessungselemente übergangen hätte, ist weder dargelegt noch offensichtlich. Ebenso wenig ist ausgewiesen, inwieweit die erstinstanzlichen Erwägungen zum ordentlichen Strafrahmen und zur objektiven und subjektiven Tatschwere vorliegend nicht mehr nachvollziehbar geworden sind, nur weil sie einen entschuldbaren Notwehrexzess verneint hat.
Es ist auch keine Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 50 StGB auszumachen. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers muss das Sachgericht zwar die einzelnen Strafzumessungskriterien benennen und darlegen, ob sie straferhöhend oder -mindernd berücksichtigt werden. Eine Nennung der konkreten Gewichtung in Zahlen oder Prozenten der einzelnen Strafzumessungsfaktoren wird jedoch nicht verlangt (vgl. E. 5.2.2 oben). Die Begründung der Vorinstanz hält vor den formellen Anforderungen stand. Die diesbezügliche Kritik ist unbegründet.
5.4.2. Ebenfalls nicht durchzudringen vermag der Beschwerdeführer mit seiner Kritik an der Festlegung der Einsatzstrafe. Die hypothetische Einsatzstrafe von zehn Jahren Freiheitsstrafe liegt angesichts des nachvollziehbar als nicht mehr leicht beurteilten Verschuldens und des Strafrahmens von fünf bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe klar innerhalb des sachrichterlichen Ermessens (vgl. (Art. 111 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB). Das Vorgehen der Vorinstanz bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere ist insbesondere auch unter Berücksichtigung des Doppelverwertungsverbots nicht zu bemängeln. Korrekterweise ging sie dabei von den Tatfolgen einer vollendeten Tatbegehung aus. Dass es vorliegend nur bei einem Versuch blieb, da das Leben des Geschädigten in einer Notoperation gerettet werden konnte, wurde unter dem separat zu prüfenden Strafmilderungsgrund berücksichtigt. Weshalb darüber hinaus die Strafzumessung auch hinsichtlich der Strafmilderungsgründe insgesamt ermessenswidrig sein soll, begründet er jedoch nicht hinreichend, sondern belässt es bei der Darstellung seiner eigenen Einschätzung des Verschuldens. Soweit er sich dabei insbesondere beim Notwehrexzess auf eine eigene Sachverhaltsdarstellung stützt, ist darauf hinzuweisen, dass der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt für das Bundesgericht auch für die Strafzumessung verbindlich ist, sofern keine Willkür nachgewiesen wird (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG). Insgesamt vermag er bei einer Gesamtbeurteilung keine Verletzung des sachrichterlichen Ermessens darzutun. Die Beschwerde erweist sich somit auch hinsichtlich der Strafzumessung als unbegründet.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juni 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Vonschallen