Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_686/2025
Urteil vom 11. Februar 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter Guidon, Glassey,
Gerichtsschreiberin Fildir.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Roth,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Landesverweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 29. August 2024 (SK 23 407).
Sachverhalt
A.
Mit Ur teil vom 6. Juni 2023 sprach das Regionalgericht Oberland A.________ der versuchten vorsätzlichen Tötung und der mehrfachen Drohung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 10.--. Es verwies A.________ für acht Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an.
B.
Auf Berufung von A.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Bern am 29. August 2024 die erstinstanzlichen Schuldsprüche und verurteilte ihn ebenfalls zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 10.--. Es ordnete zudem eine Landesverweisung von acht Jahren und deren Ausschreibung im SIS an.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, es sei festzustellen, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 29. August 2024 bezüglich der Ziff. I, II.1, 2, 4 und 5, III, IV, V.1, 3 und 4 in Rechtskraft erwachsen sei. Ziff. II.3 (Landesverweisung) und V.2 (Ausschreibung im SIS) seien aufzuheben.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer darf sich deshalb grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids bzw. bestimmter Dispositivziffern zu beantragen. Da die Beschwerdebegründung jedoch zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann und sich daraus ergibt, dass er in der Sache darum ersucht, auf die Anordnung einer Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS zu verzichten, ist sein Begehren in diesem Sinne auszulegen und die Beschwerde entsprechend entgegenzunehmen (vgl. BGE 137 II 313E. 1.3; 136 V 131E. 1.2; Urteil 6B_899/2024 vom 29. Oktober 2025 E. 1; je mit Hinweisen).
1.2. Der Beschwerdeführer beantragt, die Rechtskraft bestimmter Dispositivziffern festzustellen. Gemäss Art. 438 Abs. 1 StPO vermerkt die Strafbehörde, die einen Entscheid gefällt hat, den Eintritt der Rechtskraft in den Akten oder im Urteil. Ist der Eintritt der Rechtskraft strittig, so entscheidet darüber die Behörde, die den Entscheid gefällt hat (Art. 438 Abs. 3 StPO). Das Bundesgericht ist demnach nicht zuständig, die Teilrechtskraft des angefochtenen Urteils festzustellen. Auf den entsprechenden Antrag ist nicht einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer richtet sich materiell gegen die angeordnete Landesverweisung. Im Wesentlichen macht er geltend, es liege ein Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB vor und seine Interessen an einem Verbleib in der Schweiz überwögen. Er sei keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und eine Landesverweisung werde die Beziehung zu seiner Tochter definitiv beenden. Ausserdem sei der Vollzug unmöglich.
2.2. Die Vorinstanz lässt das Vorliegen eines Härtefalls offen und gelangt zusammengefasst zum Schluss, das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung sei deutlich höher zu gewichten. Der Beschwerdeführer habe mit der versuchten vorsätzlichen Tötung ein äusserst schwerwiegendes Delikt begangen. Er sei den Behörden bereits aufgrund mehrerer Vorfälle häuslicher Gewalt bekannt und selbst Interventionsmassnahmen hätten nichts an seinem Verhaltensmuster geändert. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass er einsichtig sei. Ob es jemals zu einer Wiederannäherung zwischen ihm und seiner Tochter kommen werde, sei vollkommen ungewiss. Ein definitives Vollzugshindernis liege nicht vor.
2.3.
2.3.1. Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB sieht für Ausländer, die wegen vorsätzlicher Tötung i.S.v. Art. 111 StGB verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor.
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und wurde wegen versuchter vorsätzlicher Tötung i.S.v. Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat ist unabhängig davon auszusprechen, ob es beim Versuch geblieben ist (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB sind somit grundsätzlich erfüllt.
2.3.2. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1).
2.3.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.3.1; 6B_37/2025 vom 27. November 2025 E. 2.3.3; 6B_140/2025 vom 20. November 2025 E. 5.2; je mit Hinweisen).
Von einem schweren persönlichen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1).
2.3.4. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 151 I 248 E. 5.6.1 mit Hinweisen).
2.3.5. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.3.5; 6B_37/2025 vom 27. November 2025 E. 2.3.5; 6B_220/2025 vom 13. November 2025 E. 7.2.6; je mit Hinweisen).
2.3.6. Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR
I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck i.S.v. Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR
E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34;
M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; Urteile 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.3.6; 6B_37/2025 vom 27. November 2025 E. 2.3.6; 6B_220/2025 vom 13. November 2025 E. 7.2.7; je mit Hinweisen). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.3.6; 6B_37/2025 vom 27. November 2025 E. 2.3.6; 6B_220/2025 vom 13. November 2025 E. 7.2.7; je mit Hinweisen).
2.3.7. Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile 6B_37/2025 vom 27. November 2025 E. 2.3.7; 6B_899/2024 vom 29. Oktober 2025 E. 2.3.8; 6B_351/2024 vom 27. Oktober 2025 E. 2.4.6; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- respektive obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteile 6B_37/2025 vom 27. November 2025 E. 2.3.7; 6B_899/2024 vom 29. Oktober 2025 E. 2.3.8; 6B_351/2024 vom 27. Oktober 2025 E. 2.4.6; je mit Hinweisen).
2.3.8. Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung i.S.v. Art. 66a StGB. Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung kann gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a erster Teilsatz StGB aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann. Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB kann der Vollzug auch aufgeschoben werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen. Das (menschenrechtliche) Non-refoulement-Gebot i.S.v. Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB gilt absolut und verhindert unabhängig eines ausländerrechtlichen Status, der begangenen Straftaten oder des Gefährdungspotentials des Betroffenen eine Ausschaffung (BGE 149 IV 231 E. 2.1.3; Urteile 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.4.1 f.; 6B_973/2024 vom 20. November 2025 E. 2.2.3; 6B_743/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 5.2.1 f.; je mit Hinweisen).
Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB eine Rolle (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; je mit Hinweisen). Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (Urteile 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.4.4; 6B_973/2024 vom 20. November 2025 E. 2.2.3; 6B_743/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 5.2.3; je mit Hinweisen). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 149 IV 231 E. 2.1.2; 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; je mit Hinweisen). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteile 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.4.4; 6B_973/2024 vom 20. November 2025 E. 2.2.3; 6B_743/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 5.2.3; je mit Hinweisen).
2.4. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz gehört der Beschwerdeführer der ethnischen Gruppe der Hazara an. Er wuchs in Afghanistan auf und lebte bis zu seinem 14. Lebensjahr dort. Anschliessend zog er in den Iran, wo er - abgesehen von einer kurzen Rückkehr nach Afghanistan - bis zu seiner Einreise in die Schweiz lebte. Im Jahr 2015, im Alter von 32 Jahren, reiste er mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern (geboren 2009 und 2014) in die Schweiz, wo sein Asylgesuch abgewiesen wurde. Er wurde vorläufig aufgenommen und ist seit 2021 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Seit dem 11. November 2022 befindet er sich in Haft.
Der Beschwerdeführer spricht Dari und ein wenig Deutsch. Über eine Schul- und Berufsausbildung verfügt er nicht. In Afghanistan arbeitete er als Hirte; in der Schweiz war er zunächst im Landwirtschaftsbereich und anschliessend, bis zu seiner Versetzung in Untersuchungshaft, als Montagemitarbeiter tätig. Im Justizvollzug arbeitete er rund ein halbes Jahr lang in der internen Werkstatt und besucht regelmässig den dort angebotenen Unterricht. Seit dem 1. April 2023 bezieht er Sozialhilfe.
Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz über ein gewisses soziales Netzwerk. In der Haftanstalt wird er immer wieder besucht; vor seiner Inhaftierung nahm er regelmässig am Gottesdienst einer Freikirche teil. Er ist zwar nicht vorbestraft, aber aufgrund von Vorwürfen häuslicher Gewalt gegenüber seiner Ehefrau und den Kindern behördlich bekannt. Die Ehegatten leben seit 2023 gerichtlich getrennt; die Obhut über die Kinder liegt bei der Mutter. Dem Beschwerdeführer ist der Kontakt zu ihnen verboten; davon ausgenommen ist der Kontakt zu den Kindern im Rahmen des persönlichen Verkehrs, wobei entsprechende Massnahmen vonseiten der Beiständin noch nicht aufgegleist wurden. Der Beschwerdeführer verstiess mehrmals - zuletzt kurz vor der vorinstanzlichen Hauptverhandlung - gegen das Kontaktverbot, indem er u.a. versuchte, mit dem Sohn, der eine Beziehung zu ihm ablehnt, schriftlich in Kontakt zu treten. Nebst der Kernfamilie lebt auch sein Halbbruder in der Schweiz. Seine Mutter und weitere Verwandte leben im Iran; ein Onkel und die Familie der Ehefrau befinden sich in Afghanistan.
Im Lichte dieser Feststellungen geht die Vorinstanz davon aus, die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter spreche für einen Härtefall. Sie nimmt aber keine abschliessende Härtefallbeurteilung vor. Stattdessen schreitet sie direkt zur Interessenabwägung. Soweit der Beschwerdeführer hierzu vor Bundesgericht festhält, der persönliche Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB sei gegeben, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Vorinstanz die Frage zwar, wie erwähnt, offenlässt. Ihre Vorgehensweise gereicht dem Beschwerdeführer jedoch im Ergebnis zum Vorteil, da sie ohne (implizite) Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls überhaupt nicht zur Abwägung seiner privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung (dazu nachfolgend E. 2.5) gehalten gewesen wäre (vgl. Urteile 6B_697/2024 vom 12. Juni 2025 E. 3.3.2 und 6B_303/2024 vom 12. Juni 2024 E. 2.2).
2.5.
2.5.1. Der Beschwerdeführer wurde u.a. wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zum Nachteil seiner Ehefrau verurteilt. Seine Strafe hierfür wurde, in den Worten der Vorinstanz, auf «empfindliche» 6 Jahre festgesetzt. Wie die Vorinstanz festhält, handelt es sich bei der versuchten vorsätzlichen Tötung um ein äusserst schwerwiegendes Delikt gegen das besonders hohe Rechtsgut Leben. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer, wie er vorbringt, nach seiner subjektiven Wahrnehmung keinen Tötungsvorsatz gehabt haben soll. Der vorinstanzliche Schuldspruch blieb unangefochten und ist somit nicht in Frage gestellt. Soweit er sodann geltend macht, er habe ein Beziehungsdelikt begangen und es handle sich dabei um eine einmalige Entgleisung, kann dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Ehefrau wandte sich in der Vergangenheit mehrfach wegen seines Verhaltens an die Polizei. Ein gegen ihn im Jahr 2020 wegen Beschimpfung, Nötigung und Tätlichkeiten eröffnetes Verfahren wurde später auf ihren Antrag hin sistiert und in Anwendung von Art. 55a StGB eingestellt. Zwar kann entgegen der Vorinstanz mangels rechtskräftiger Verurteilung nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer sei schon vor Eröffnung des hiesigen Verfahrens mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Es zeigt sich aber aufgrund der behördlichen Interventionen zumindest, dass der vorliegend verfahrensgegenständliche Vorfall, anders als in der Beschwerdeschrift nahegelegt wird, nicht völlig isoliert als singuläres Ereignis dasteht. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen wurde im Jahr 2020 gar eine sog. Täteransprache beim Regierungsstatthalteramt durchgeführt, bei welcher der Beschwerdeführer ausdrücklich dazu aufgefordert wurde, jegliche Gewalt zum Nachteil seiner Ehefrau zu unterlassen und sich an die schweizerischen Gesetze zu halten. Gleichwohl delinquierte er anschliessend, indem er seine Ehefrau mehrfach mit dem Tode bedrohte und schliesslich versuchte, sie zu töten. Weiter bekundet er Mühe, sich in Bezug auf die Kinder an das unter Strafandrohung angeordnete Kontaktverbot (vgl. dazu Entscheid des Regionalgerichts Oberland vom 28. März 2023, S. 2; vorinstanzliche Akten, act. 487) zu halten. Er zeigt sich zudem, wie die Vorinstanz ausführt, nicht einsichtig. Gegen letztere Feststellung wendet er sich zwar in seiner Beschwerde. Er unterlässt es dabei jedoch, vorinstanzliche Willkür darzulegen, sodass nicht weiter darauf einzugehen ist (vgl. Art. 97 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auch mit seinem Verweis auf eine Studie zur Unterscheidung von Rückfalltätern und Nicht-Rückfalltätern bei häuslicher Gewalt zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass die vorinstanzliche Bewertung des öffentlichen Interesses fehlerhaft wäre. Im Gegenteil bestreitet er gestützt darauf ein gewisses Rückfallrisiko nicht, trägt er doch lediglich vor, dass dieses nach Beendigung der Beziehung respektive bereits mit Auflösung des gemeinsamen Haushalts "erheblich sinkt". Dabei übersieht er, dass gerade bei schweren Straftaten, wozu die versuchte Tötung ohne Weiteres zu zählen ist, selbst ein geringes Rückfallrisiko nicht hinzunehmen ist (vgl. Urteil 6B_37/2025 vom 27. November 2025 E. 2.5.1; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.6.3 mit Hinweisen). Die Ausschaffungspraxis wurde durch die am 1. Oktober 2016 in Kraft getretene Gesetzgebung zur Landesverweisung deutlich verschärft (BGE 145 IV 55E. 4.3). Die Vorinstanz nimmt zu Recht ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner Wegweisung an.
2.5.2. Diesem steht das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz gegenüber.
Wie die Vorinstanz ausführt, befindet sich der Beschwerdeführer bereits seit einiger Zeit - seit 2015 - in der Schweiz und konnte hier sowohl beruflich als auch sozial Fuss fassen. Auch in der Haft zeigt er sich, wie er anführt, engagiert und integriert. Wesentlich ins Gewicht fällt zudem seine Beziehung zur minderjährigen Tochter. Zwar besteht derzeit ein Kontaktverbot zu ihr. Gemäss behördlicher Anordnung soll jedoch ein gewisser Kontakt beiständlich aufgegleist werden. Der Beschwerdeführer bemüht sich sichtlich um eine Wiederannäherung; die Tochter ist nicht abgeneigt. Durch eine Landesverweisung würde ihre Beziehung, wie die Vorinstanz richtig erkennt, sicherlich beeinträchtigt, aber keineswegs "beendet" werden. Zwar trifft es zu, dass das Kind dem Beschwerdeführer - auch in Anbetracht der Trennung der Eltern - wohl nicht nach Afghanistan folgen würde. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) reicht es jedoch grundsätzlich aus, wenn der nicht obhutsberechtigte Elternteil den persönlichen Verkehr mittels moderner Kommunikationsmittel vom Ausland aus wahrnehmen kann. Ein weitergehender Anspruch fällt nur in Betracht, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht (BGE 151 I 248 E. 5.6.1 mit Hinweisen), was vorliegend nicht zutrifft. Vielmehr ist derzeit noch, wie die Vorinstanz ausführt, vollkommen ungewiss, ob es tatsächlich zu einer Wiederannäherung zwischen Vater und Tochter kommen wird. Sollte sich jedoch ein entsprechendes Verhältnis aufbauen, wäre die im Jahr 2014 geborene Tochter zum Zeitpunkt der Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Vollzug durchaus in einem Alter, in dem der Kontakt - gegebenenfalls unterstützt durch die Beiständin - auch über die neuen Kommunikationskanäle gepflegt werden könnte. In dieser Hinsicht ist das angefochtene Urteil, welches davon ausgeht, eine Beziehungspflege über die modernen Kommunikationsmittel erscheine angesichts des jungen Alters der Tochter nicht ausreichend, zu präzisieren.
Was die Resozialisierungschancen des Beschwerdeführers in seinem Heimatland anbelangt, weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass er seine Kindheit und einen Teil der prägenden Jugendjahre in Afghanistan verbracht und auch später eine Zeit lang dort gelebt hat. Er spricht Persisch bzw. Dari, ist mit der Kultur und den Gepflogenheiten des Landes vertraut und verfügt mit seinem Onkel über einen näheren Verwandten in Afghanistan, wobei er allerdings angibt, diesen noch nie gesehen zu haben. Seine Reintegrationsaussichten in der Schweiz und in Afghanistan sind, anders als er vorbringt und wie die Vorinstanz ausführt, in Anbetracht seiner mangelnden Schul- und Ausbildung etwa ähnlich zu bewerten.
2.5.3. Angesichts der zwar vorhandenen, aber wie dargelegt stark zu relativierenden persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz wertet die Vorinstanz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung bei der Prüfung der restriktiv anzuwendenden Härtefallklausel zu Recht höher. Eine Verletzung von Bundes- oder Konventionsrecht liegt nicht vor.
Mit Blick auf den Vollzug der Landesverweisung nimmt die Vorinstanz sodann eine fundierte Prüfung vor und verweist darauf, gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne sich die Situation der Hazara in Afghanistan zwar als schwierig präsentieren, aber von einer Kollektivverfolgung sei nicht auszugehen. Im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. dazu Urteile 6B_149/2025 vom 13. Juni 2025 E. 3.4.3; 6B_607/2024 vom 2. April 2025 E. 2.1.4) erblickt sie in der gegenwärtigen unsicheren Lage kein definitives Vollzugshindernis. Soweit der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, die Sicherheitslage in U.________ sei für die Hazara aktuell hochgradig gefährlich und im Juli 2025 habe seine Ehefrau ihren Verwandten in Afghanistan den Auftrag gegeben, ihn umzubringen, ist er damit mangels novenrechtlicher Zulässigkeit (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG) nicht zu hören. Ihm ist zudem nicht zu folgen, wenn er vorträgt, die Vorinstanz dürfe keine Landesverweisung "auf Vorrat" aussprechen. Anlass zur Änderung der Rechtsprechung zu den zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht definitiv feststehenden Vollzugshindernissen (vgl. dazu oben E. 2.3.8), wie sie ihm vorzuschweben scheint, besteht nicht.
2.6. Zur Dauer der Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS erhebt der Beschwerdeführer keine Rügen. Weiterungen hierzu erübrigen sich.
3.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Februar 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Fildir