Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_632/2023
Urteil vom 14. Juli 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Unseld.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Bignasca,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nötigung; Willkür, Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 17. März 2023 (SB220384-O/U/ad).
Sachverhalt
A.
Das Bezirksgericht Zürich sprach A.________ mit Urteil vom 8. Juni 2022 der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von sieben Tagessätzen zu Fr. 30.--, wovon zwei Tagessätze als durch Haft erstanden galten.
Gegen dieses Urteil erhob A.________ Berufung und die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung.
B.
B.a. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 17. März 2023 das erstinstanzliche Urteil.
B.b. Dem Schuldspruch wegen Nötigung liegen folgende obergerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen zugrunde:
Am 4. Oktober 2021, ab ca. 12.00 Uhr, stellten und setzten sich in einer von der Gruppierung "Extinction Rebellion" organisierten, den Behörden angekündigten, aber unbewilligten Demonstration zahlreiche Personen, teilweise mit Gegenständen wie Transparenten, Fahnen oder Stühlen auf Höhe der Uraniastrasse 4 in Zürich auf die Fahrbahnen und blockierten damit die Strasse für den motorisierten Strassenverkehr. Die Teilnehmer der Demonstration wurden wiederholt aufgefordert, sich von der Örtlichkeit zu entfernen. Dem kamen sie nicht nach. Die Polizei setzte den Demonstranten um 13.20 Uhr eine Frist von fünf Minuten, um sich zu entfernen, und begann danach mit Personenkontrollen und Wegführungen.
A.________ war Teilnehmer der Aktion vom 4. Oktober 2021. Er beteiligte sich daran u.a. dadurch, dass er strickend auf einem Stuhl auf der Strasse sass. Er wurde um 13.25 Uhr als zweite Person kontrolliert und verhaftet. Er hielt sich rund eine Stunde und 20 Minuten auf der Uraniastrasse auf und liess sich von der Polizei anlässlich seiner Verhaftung problemlos wegführen. Die Blockade dauerte über die Verhaftung von A.________ hinaus noch einige Zeit an.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 17. März 2023 sei aufzuheben, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen und für die erstandene Haft mit Fr. 400.--, zzgl. 5 % Zins ab dem 6. Oktober 2021, zu entschädigen. Eventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen zum neuen Entscheid in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
D.
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft verzichteten auf eine Stellungnahme.
Erwägungen
1.
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. Er kritisiert, in den Akten gebe es keine Beweise für Staus oder ein Verkehrschaos, geschweige denn dafür, dass irgendwelche Personen ihre Verrichtungen nicht rechtzeitig hätten ausüben können. Vielmehr bestünden zahlreiche Indizien, die dagegen sprächen, dass der Verkehr in der Stadt Zürich zum Erliegen gekommen sei oder konkrete Autofahrer in der für eine Nötigung erforderlichen Intensität in ihrer Willensbildung und Willensbetätigungsfreiheit eingeschränkt worden seien. Ort und Uhrzeit der geplanten Kundgebung seien den Behörden und den Medien weit im Voraus mitgeteilt worden. Entsprechend habe sich die Polizei mit einem Sicherheitsdispositiv bereits zu Beginn der Kundgebung vor Ort befunden und den motorisierten Individualverkehr regeln können, um Staus zu vermeiden. Die Akten sprächen dafür, dass der Verkehr rechtzeitig und ohne beträchtliche Folgen für die Verkehrsteilnehmenden umgeleitet worden sei. Die Vorinstanz anerkenne zudem, dass für die (allfällig) Betroffenen der zu fahrende Umweg nur von kurzer Distanz gewesen sei. Sie stelle zur Umgehung der Beweislücke zu Unrecht auf natürliche Vermutungen ab. Die von der Vorinstanz vorgenommene Flucht ins Allgemeine führe faktisch zu einer Umwandlung des Nötigungstatbestands von einem Erfolgs- in ein Gefährdungsdelikt und stehe in krassem Widerspruch zum Grundsatz "in dubio pro reo". Die vorinstanzliche Berufung auf natürliche Vermutungen verstosse in mehrfacher Hinsicht gegen Bundes- und Völkerrecht (konkret Art. 10 Abs. 1 und 3 StPO , Art. 193 Abs. 2 StPO [recte wohl: Art. 139 Abs. 2 StPO], Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) und führe zu einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung.
Der Beschwerdeführer rügt zudem, die von der Vorinstanz angenommenen Folgen der inkriminierten Kundgebung würden keinen Schuldspruch wegen Nötigung durch "andere Beschränkungen der Handlungsfreiheit" rechtfertigen. Potentiell von der Kundgebung betroffene Autofahrer hätten ausreichend Gelegenheit gehabt, ohne bedeutenden Zeitverlust auf die andere Seite der Stadt zu gelangen, zumal im Umkreis von 900 Metern der Uraniastrasse noch zwei direkte Fahralternativen zur Überquerung der Limmat vorhanden seien. Die Rudolf-Brun-Brücke sei während der Kundgebung durch den Bahnhofquai und die Oetenbachgasse zudem befahrbar gewesen bzw. das Gegenteil sei nicht aktenkundig und von der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht worden. Es bestehe sogar die Möglichkeit, dass potentiell von der Kundgebung betroffene Personen gar nicht realisiert hätten, dass an der Uraniastrasse eine Kundgebung stattgefunden habe. Jeder Autofahrer, der die Innenstadt einer Schweizer Stadt durchfahren wolle, rechne grundsätzlich damit, allenfalls im Stau stecken zu bleiben. Der Verkehr sei nicht zum Erliegen gekommen und es sei nicht erstellt, dass Autofahrer tatsächlich, wie im Falle einer Blockade auf einer Autobahn, keine Möglichkeit gehabt hätten, der Blockade zu entkommen. Allfällige von der Kundgebung betroffene Personen hätten einen nicht exzessiven und damit vertretbaren Umweg einschlagen können, der kaum zu Zeitverlust geführt habe. Die Verkehrsbehinderung - konkret die Behinderung einzelner Autofahrer - habe die für eine Nötigung erforderliche Intensität und Schwere nicht erreicht.
Weiter falle seine Teilnahme an der Kundgebung in den Schutzbereich der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit (insb. Art. 11 i.V.m. 10 EMRK), weshalb strafrechtliche Sanktionen nicht zulässig seien. Die inkriminierte Blockade habe bei Weitem nicht eine ähnliche Intensität wie das von der Vorinstanz zitierte Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Sachen
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, erreicht. Handlungen, die im Rahmen einer Kundgebung begangen würden, konkret Blockaden und anderes Verhalten, welches den Verkehr bzw. den alltäglichen Gang des Lebens behindere, gälten gemäss der Rechtsprechung des EGMR als gewaltlos und seien ausdrücklich von Art. 11 EMRK geschützt. Stichhaltige Gründe für eine Beschränkung der politischen Debatte lägen nicht vor. Er sei infolge der Teilnahme an der Kundgebung vom 4. Oktober 2021 verhaftet worden und habe zwei Tage in Polizeihaft verbringen müssen. Die Verhaftung sei infolge der Ausübung seiner Rechte auf Meinungsäusserung und Versammlung erfolgt und somit widerrechtlich gewesen. Der vom EGMR befürchtete "chilling effect" habe bei ihm eingeschlagen.
1.2.
1.2.1. Die Vorinstanz erwägt in tatsächlicher Hinsicht u.a., unbestritten sei, dass die Demonstrationsteilnehmer aufgefordert worden seien, sich von der Örtlichkeit zu entfernen. Nicht von Bedeutung sei, von wem diese Aufforderungen mit welchen konkreten Worten zu welcher Zeit ausgesprochen worden sei. Ein Dulden der Blockade könne darin, dass nicht mit der ersten Aufforderung sofort sämtliche Teilnehmer mittels polizeilicher Intervention von der Fahrbahn entfernt worden seien, nicht gesehen werden (angefochtenes Urteil S. 6). Die auf den Fotos sichtbare Anzahl Personen sei bereits geeignet gewesen, den motorisierten Verkehr zu blockieren. Eine undurchdringliche Menschenkette oder eine Masse von Menschen sei dafür nicht erforderlich. Die Demonstration sei vorangekündigt worden, weshalb bereits zu deren Beginn ein Sicherheitsdispositiv der Polizei vor Ort gewesen sei. Als notorisch zu gelten habe, dass der Verkehr grosszügig habe umgeleitet werden müssen. Dies habe unweigerlich mit sich gebracht, dass Verkehrsteilnehmer, die geplant hätten, dort durchzufahren, einen Umweg hätten einschlagen müssen. Welche Verkehrsteilnehmer dies konkret betroffen habe, sei nicht aktenkundig. Dass an einem Werktag um die Mittags- und Nachmittagszeit diverse Verkehrsteilnehmer von der Demonstration und der damit einhergehenden Umleitung betroffen gewesen seien, sei indessen im Sinne einer natürlichen Vermutung offenkundig, zumal es sich bei der Uraniastrasse um eine stark frequentierte Verkehrsachse der Stadt Zürich handle, die an die Rudolf-Brun-Brücke anschliesse. Gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen sei es das erklärte Ziel der Aktion gewesen, den Verkehr in Zürich lahmzulegen (angefochtenes Urteil S. 7). Aufgrund der Aufforderungen, die Örtlichkeit zu verlassen, habe er sodann nicht von einem Dulden seines Verhaltens durch die Behörden ausgehen können. Indem er sich der Demonstration angeschlossen und gemeinsam mit weiteren Teilnehmern auf der Uraniastrasse verweilt habe, habe er den Verkehrsteilnehmern die Durchfahrt blockieren wollen. Dass die Konsequenz der Demonstration an besagter Örtlichkeit den Verkehr blockiert habe, habe er gewusst (angefochtenes Urteil E. 3.3 S. 8).
1.2.2. Die Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB begründet die Vorinstanz im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe sich mit weiteren Demonstrierenden auf der Uraniastrasse versammelt und dazu beigetragen, die fragliche Strasse für die Verkehrsteilnehmer zu blockieren. Zufolge der Aktion habe der Verkehr umgeleitet werden müssen. Er und die übrigen Demonstranten hätten dort trotz polizeilicher Abmahnung, die Strasse freizugeben, verweilt. Durch das Verhalten der Demonstranten sei eine Vielzahl an Verkehrsteilnehmern daran gehindert worden, die Uraniastrasse an fraglicher Stelle zu befahren, und sie hätten einen Umweg nehmen müssen, um an ihr jeweiliges Ziel zu gelangen. Dass die Betroffenen ihr Ziel auf einem andern als dem von ihnen gewollten Weg hätten erreichen können, sei unerheblich. Fussgänger, die auf der Fahrbahn verweilen, um den motorisierten Verkehr zu behindern, würden gegen das Strassenverkehrsrecht (Art. 49 SVG, Art. 46 Abs. 1 und 2 und Art. 47 Abs. 1 und 5 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11] ) verstossen. Die Blockade der Uraniastrasse erweise sich damit auch als rechtswidrig. Bei der Uraniastrasse handle es sich um eine stark frequentierte Verkehrsachse der Stadt Zürich, die an die Rudolf-Brun-Brücke anschliesse. Die Versammlung habe an einem Werktag stattgefunden und zur Mittagszeit begonnen. Sie habe sodann von 12.00 bis 13.25 Uhr (und noch einige Zeit darüber hinaus) gedauert, mithin seien die Verkehrsteilnehmer mehrere Stunden am Passieren der Uraniastrasse an der fraglichen Stelle gehindert worden (angefochtenes Urteil E. 2.2 S. 10 f.). Die rechtswidrige Blockade (das Nötigungsmittel) sei von der Intensität mit den vom Bundesgericht beurteilten Nötigungsfällen vergleichbar. Die Beschränkung der Handlungsfreiheit der Betroffenen habe eine Intensität erreicht, die in ihrem Ausmass als strafrechtlich verpönt zu qualifizieren sei (angefochtenes Urteil E. 2.3 S. 11 f.). Ziel der Aktion sei es gewesen, die Bevölkerung auf das Klima aufmerksam zu machen. Den Demonstranten sei es vornehmlich darum gegangen, ihr Anliegen (Klimaschutz) in der von ihnen gewählten Form, Dauer und Intensität zum Ausdruck zu bringen, und nicht etwa nur darum, auf erhebliches behördliches Fehlverhalten hinzuweisen. Die mit der Aktion bezweckte Aufmerksamkeit hätte sodann auch mit anderen Mitteln erreicht werden können, namentlich mit einer bewilligten Demonstration. So seien mit Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 23. September 2021 im Zeitraum vom 4. bis 9. Oktober 2021 politische Standaktionen im Zusammenhang mit dem Klimawandel unter Auflagen bewilligt worden. In den Akten befinde sich auch ein Bewilligungsgesuch der "Extinction Rebellion" für eine friedliche Strassenbesetzung als Reaktion auf die Klimakrise, datierend auf den 26. September 2021. Dieses sei jedoch offenkundig nicht bewilligt worden und ein rechtliches Vorgehen gegen das Nichterteilen der Bewilligung sei nicht aktenkundig. Wenngleich sich das eigentliche Ziel der Aktivisten, auf den Klimawandel aufmerksam zu machen, als legitim und nachvollziehbar erweise, sei das von ihnen verwendete Nötigungsmittel (die Blockade) unrechtmässig gewesen. Die zuvor skizzierte Methode, mit der die Demonstranten auf ihr Anliegen hätten aufmerksam machen wollen, stehe überdies zu dem von ihnen angestrebten Zweck in keinem sachgerechten Verhältnis. Die Nötigung sei daher auch als rechtswidrig einzustufen. Unerheblich sei, dass der Beschwerdeführer an der Organisation der Demonstration nicht beteiligt gewesen sei. Dass die Aktion angekündigt worden sei, spiele nur insofern eine Rolle, als dass die Polizei mit entsprechendem Sicherheitsdispositiv bereits vor Ort gewesen sei und den Verkehr habe umleiten können, was noch grössere Staus und ein eigentliches Verkehrschaos habe verhindern können. Eine Beschränkung der Handlungsfreiheit der Betroffenen habe damit allerdings nicht verhindert werden können (angefochtenes Urteil E. 2.4 S. 12 f.). Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass die Demonstration auf der Uraniastrasse als stark frequentierte Verkehrsachse eine Blockade und eine Umleitung mit sich bringe, was das Passieren der Strasse an dieser Stelle verunmöglicht habe. Dies habe er denn auch gewollt, da er sich als Teil der Demonstration auf der Fahrbahn aufgehalten habe (angefochtenes Urteil E. 2.5 S. 13 f.).
1.2.3. Die Vorinstanz bejaht weiter die Vereinbarkeit der Verurteilung mit der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit (angefochtenes Urteil E. 2.6 S. 14). Sie führt dazu u.a. aus, die politische Kundgebung sei insofern friedlich gewesen, als dass keine aktive physische Gewalt gegen Dritte angewendet worden sei. Durch das Verhalten der Demonstranten (Blockade einer Hauptverkehrsachse der Stadt Zürich) und darunter auch des Beschwerdeführers seien allerdings diverse Verkehrsteilnehmer über einen längeren Zeitraum davon abgehalten worden, sich gemäss ihrem freien Willen fortzubewegen. Dies sei durch die Demonstranten klar beabsichtigt gewesen. Das (Fern-) Ziel der Demonstranten, auf den Klimawandel und behördliches Fehlverhalten aufmerksam zu machen, rücke damit in den Hintergrund. Die Blockade habe sich als von einiger Intensität erwiesen und habe Auswirkungen auf viele Privatpersonen gehabt, die an diesem Tag einen Umweg hätten einschlagen und zeitliche Verzögerungen in Kauf nehmen müssen. Die Blockade habe sodann durch die Polizei aufgelöst werden müssen, nachdem sich die Demonstranten auch auf mehrfache Aufforderung hin nicht von der fraglichen Örtlichkeit entfernt hätten. Aufgrund der bewilligten Standaktionen hätten die Demonstranten zudem ausreichend Gelegenheit gehabt, ihre Meinung kundzutun und so die gewünschte Aufmerksamkeit bei der Bevölkerung zu erlangen. Die Blockade selbst sei sodann nicht unmittelbar nach deren Beginn mittels polizeilicher Intervention aufgelöst worden, sondern erst nach einiger Zeit. Den Behörden könne somit nicht mangelnde Toleranz gegenüber den Kundgebungsteilnehmern vorgeworfen werden. Vielmehr hätten diese während einiger Zeit die Möglichkeit gehabt, ihr Anliegen kundzutun. Darüber hinaus wäre es ihnen ohne Weiteres möglich gewesen, die bezweckte Aufmerksamkeit auf andere Art und Weise zu erreichen. Das Verhalten der Demonstranten habe nicht unerhebliche Auswirkungen auf den gewöhnlichen Lebensverlauf gehabt, die über das Mass einer von Dritten im Sinne der EGMR-Rechtsprechung zu tolerierenden geringfügigen Störung hinausgegangen seien. Sie hätten in die Handlungsfreiheit Dritter und damit in die Rechte anderer eingegriffen (angefochtenes Urteil E. 2.6.4 S. 16 f.).
1.2.4. Im Zusammenhang mit der Strafzumessung führt die Vorinstanz u.a. aus, bei der Uraniastrasse handle es sich um eine wichtige Verkehrsachse der Stadt Zürich, die um die Mittagszeit an einem Werktag mässig bis stark frequentiert sei. Zwar sei der von den Betroffenen zu fahrende Umweg jeweils nur von kurzer Distanz gewesen. Eine Blockade, wie die hier fragliche, könne jedoch regelmässig zu einem grösseren Verkehrschaos führen, das nicht unbeachtliche, zeitliche Verzögerungen mit sich bringen könne. Die Demonstranten hätten mehreren polizeilichen Aufforderungen nicht gefolgt und auf eine möglichst lange dauernde Blockade abgezielt. Ihnen und damit auch dem Beschwerdeführer sei indessen zugute zu halten, dass sie gewaltfrei agiert hätten (angefochtenes Urteil E. 4.1 S. 19).
2.
2.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 150 IV 389 E. 4.7.1; 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 389 E. 4.7.1; 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).
2.2. Über offenkundige bzw. notorische Tatsachen muss kein Beweis geführt werden (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; BGE 143 IV 380 E. 1.1.1; siehe auch BGE 150 III 209 E. 2.1). Allgemeinkundig ist eine Tatsache, deren Kenntnis Gemeingut ist, weil ein Umstand allen Menschen oder jedenfalls einem Kreis von Menschen bekannt ist (SABINE GLESS, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 36 zu Art. 139 StPO). Das Bundesgericht auferlegt sich nach ständiger Rechtsprechung Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von einer Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die kantonalen Behörden besser überblicken (BGE 151 I 257 E. 7.3.6; 150 II 444 E. 3.5; 147 I 433 E. 4.2; je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung unterscheidet zudem zwischen lokal notorischen Tatsachen, die das Bundesgericht nur einer Willkürkognition unterzieht (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; Urteile 5C.27/2005 vom 23. November 2005 E. 3.5; 5C.279/2002 vom 14. März 2003 E. 3.3 mit Hinweisen), und den sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung abgeleiteten Erfahrungssätzen (sog. allgemein bekannte bzw. notorische Tatsachen), die das Bundesgericht als Rechtsfrage frei überprüft (BGE 140 I 285 E. 6.2.1; 140 III 115 E. 2; 138 III 411 E. 3.4; Urteil 5C.279/2002 vom 14. März 2003 E. 3.3). Auf allgemein bekannte Tatsachen darf sich das Bundesgericht stützen, ohne die Verfahrensbeteiligten vorweg explizit anzuhören (Urteil 2C_498/2023 vom 26. August 2025 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.3.
2.3.1. Die Vorinstanz äussert sich nicht zu den exakten Umfahrungsrouten. Sie präzisiert jedoch, der von den Betroffenen zu fahrende Umweg sei jeweils nur von kurzer Distanz gewesen (angefochtenes Urteil E. 4.1 S. 19). Die Kundgebung vom 4. Oktober 2021 fand gemäss der Vorinstanz auf der Höhe der Uraniastrasse 4 statt, welche "an der fraglichen Stelle" nicht mehr passierbar gewesen sei. Mangels gegenteiliger Angaben im angefochtenen Entscheid ist daher davon auszugehen, dass die an die Uraniastrasse angrenzende Rudolf-Brun-Brücke, das Bahnhofquai und die Oetenbachgasse - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - nicht tangiert und auch während der Klimakundgebung vom 4. Oktober 2021 befahrbar waren.
2.3.2. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass die Kundgebung auf der Uraniastrasse den Behörden vorgängig angekündigt wurde, die Organisatoren der Kundgebung am 26. September 2021 zudem ein Bewilligungsgesuch eingereicht hatten und die Polizei bereits zu Beginn der Kundgebung mit einem Sicherheitsdispositiv vor Ort war und den Verkehr umleiten konnte (vgl. angefochtene Urteil S. 7 und 13). Die Vorinstanz verneint ein eigentliches Verkehrschaos (vgl. angefochtenes Urteil S. 13). Sie geht jedoch davon aus, die betroffenen Verkehrsteilnehmer hätten aufgrund der Verkehrsumleitung zeitliche Verzögerungen auf sich nehmen müssen (angefochtenes Urteil E. 2.6.4 S. 16). Staus bejaht sie insofern, als sie erwägt, ohne Verkehrsumleitung wäre es zu "noch grösseren Staus" gekommen (vgl. angefochtenes Urteil S. 13).
Die vorinstanzliche Beweiswürdigung lässt keine Willkür erkennen. Die Vorinstanz anerkennt vielmehr, dass ein eigentliches Verkehrschaos ausblieb und die betroffenen Verkehrsteilnehmer über einen kurzen Umweg an ihr Ziel gelangen konnten. Dass es bei einer solchen Verkehrsumleitung zumindest temporär auch zu Staus und zeitlichen Verzögerungen kommt, ist nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer macht denn auch lediglich geltend, es sei "kaum" bzw. zu "keinem bedeutenden" Zeitverlust gekommen. Unerheblich ist, dass in den Akten keine Staus dokumentiert sind bzw. die Vorinstanz die Staus nicht anhand der Akten belegt. Die Vorinstanz beruft sich insofern auf notorische Tatsachen, die gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO nicht bewiesen werden müssen (vgl. oben E. 2.2). Notorietät darf zwar nur mit Zurückhaltung angenommen werden (vgl. BGE 150 III 209 E. 2.3; 149 I 91 E. 3.4; 143 IV 380 E. 1.2; Urteil 2C_498/2023 vom 26. August 2025 E. 2.3). Das Abstellen darauf kann jedoch gerade im Zusammenhang mit Fragen der Verkehrsbelastung an einem bestimmten Ort zulässig sein. Dies ist im vorliegenden Kontext nicht zu beanstanden und insbesondere auch mit der vom Beschwerdeführer angerufenen Unschuldsvermutung vereinbar.
2.4. Die Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ist insgesamt unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
3.
3.1. Den objektiven Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 120 IV 17 E. 2c; Urteile 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.2; 7B_368/2023 vom 18. April 2024 E. 3.1.3; je mit Hinweisen).
3.2.
3.2.1. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 152 IV 73 E. 1.1.2; 141 IV 437 E. 3.2.1; 134 IV 216 E. 4.4.3; 129 IV 6 E. 2.1, 262 E. 2.1). Diese ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit geschützt, die der Betroffene nach seinem frei gebildeten Willen verrichten will (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 134 IV 216 E. 4.4.3). Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit daher tatsächlich beeinträchtigen (BGE 152 IV 73 E. 1.1.2; Urteile 6B_976/2024 vom 18. Dezember 2025 E. 3.2.2; 6B_1270/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 6.5.1; 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.3.1).
3.2.2. Die in der Rechtsprechung als "gefährlich weit" bezeichnete Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" im Sinne von Art. 181 StGB ist aus rechtsstaatlichen Gründen restriktiv auszulegen. Das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen in seiner Intensität bzw. Wirkung ähnlich sein (BGE 152 IV 73 E. 1.1.2; 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; je mit Hinweisen). Hierfür genügt nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 129 IV 262 E. 2.1; je mit Hinweisen).
3.2.3. Die Rechtswidrigkeit bedarf bei der Nötigung angesichts der weiten Tatbestandsumschreibung einer besonderen, zusätzlichen Begründung. Eine Nötigung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 152 IV 73 E. 1.1.2; 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; je mit Hinweisen). Ob die Beschränkung der Handlungsfreiheit anderer eine rechtswidrige Nötigung ist, hängt somit vom Mass der Beeinträchtigung, von den dazu verwendeten Mitteln und den damit verfolgten Zwecken ab (BGE 152 IV 73 E. 1.1.2; 129 IV 262 E. 2.1; 108 IV 165 E. 3; Urteile 6B_976/2024 vom 18. Dezember 2025 E. 3.2.4; 6B_1270/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 6.5.2; 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.3.3). Bei politischen Aktionen ist bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit den verfassungsmässigen Rechten der Beteiligten Rechnung zu tragen (BGE 134 IV 216 E. 4.1; 129 IV 6 E. 3.4; 119 IV 301 E. 2b).
3.3. Das Bundesgericht befasste sich in mehreren, kürzlich ergangenen Entscheiden ausführlich mit der Rechtsprechung zur Nötigung im Zusammenhang mit der politischen Meinungsäusserung (vgl. Urteile 6B_297/2023 vom 10. März 2026 E. 5.3.4; 6B_1270/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 6.5.3 und 6.5.4; 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.3.4 und 5.3.5). Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden. Geschütztes Rechtsgut von Art. 181 StGB ist die Freiheit des Einzelnen. Entscheidend ist daher die vom Einzelnen hinzunehmende Einschränkung in seiner Bewegungsfreiheit. Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist nach ständiger Rechtsprechung angesichts des im Strafrecht geltenden Bestimmtheitsgebots restriktiv auszulegen (oben E. 3.2.2); sie muss mit den Nötigungsmitteln der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile vergleichbar sein. (Strassen-) Blockaden, die für die betroffenen Fussgänger oder Autofahrer mit sehr geringfügigen Einschränkungen einhergehen, dürfen folglich nicht leichthin der Gewalt im Sinne von Art. 181 StGB, bei der unmittelbar in die physische oder psychische Integrität der Betroffenen eingegriffen und beim Opfer ein Gefühl von Angst oder Bedrohung erzeugt wird, gleichgesetzt werden. Ein blosser Umweg im Stadtverkehr und der für die einzelnen Verkehrsteilnehmer damit einhergehende geringfügige Zeitverlust begründet daher noch keine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. BGE 119 IV 301 und 108 IV 165, wonach Art. 181 StGB die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung schützt und auch dann anwendbar ist, wenn die Betroffenen die Fahrt unter Benützung von Querstrassen mit einem kleinen Umweg hätten fortsetzen können (BGE 119 IV 301 E. 1b und 3a) bzw. wenn das Opfer sein Ziel auf einem andern als dem von ihm gewollten Wege hätte erreichen können (BGE 108 IV 165 E. 3b), sind insofern zu relativieren (zum Ganzen: Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.4 mit Hinweisen).
3.4.
3.4.1. Die Vorinstanz bejaht zu Recht die für eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erforderliche Eingriffsintensität. Beim von der Strassenblockade betroffenen Abschnitt der Uraniastrasse handelt es sich um eine wichtige Verkehrsachse der Stadt Zürich. Die Vorinstanz stellt willkürfrei fest, es sei wegen der Kundgebung vom 4. Oktober 2021 zu Staus und zeitlichen Verzögerungen gekommen (vgl. oben E. 2.3.2). Eine nötigungsrelevante Beeinträchtigung von Teilnehmern des motorisierten Individualverkehrs hat unter diesen Umständen sowie in Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Ausweichrouten als erreicht zu gelten, zumal die Blockade über längere Zeit aufrechterhalten wurde. Das Bundesgericht entschied im Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025, in Anlehnung an das Urteil 6B_138/2023 vom 18. Oktober 2023, ein blosser Umweg im Stadtverkehr und der für die einzelnen Verkehrsteilnehmer damit einhergehende geringfügige Zeitverlust begründe noch keine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB; es relativierte insofern die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung BGE 108 IV 165 (vgl. oben E. 3.3). Im Falle der Kundgebung auf der Uraniastrasse vom 4. Oktober 2021 verneinte es jedoch eine solche Geringfügigkeit (Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.5.1). Der Beschwerdeführer trägt nichts vor, das im vorliegenden Verfahren eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnte.
3.4.2. Das Nötigungsmittel war zudem rechtswidrig, weil es sich bei der Aktion vom 4. Oktober 2021 auf der Uraniastrasse um eine unbewilligte Kundgebung handelte. Darüber hinaus war das Nötigungsmittel auch unverhältnismässig, weil der Beschwerdeführer und die weiteren Kundgebungsteilnehmer die Möglichkeit gehabt hätten, auf ihr Anliegen in einer Fussgängerzone oder auf einem weniger verkehrsbelasteten Strassenabschnitt aufmerksam zu machen bzw. eine vollständige Sperrung des betroffenen Strassenabschnitts für die beabsichtigte Sensibilisierung der Bevölkerung in Bezug auf die Klima- und Umweltproblematik nicht notwendig war. Die Blockierung des motorisierten Individualverkehrs war weiter nicht nur eine Nebenfolge, sondern das eigentliche Ziel der unbewilligten Aktion auf der Uraniastrasse (vgl. zum Ganzen: Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.5.2; siehe dazu auch BGE 152 IV 73 E. 1.4.3). Wie nachfolgend dargelegt (vgl. hinten E. 4), lässt sich das Verhalten des Beschwerdeführers auch nicht mit der von ihm angerufenen Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit rechtfertigen.
3.4.3. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit Tatfrage, welche das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft (BGE 149 IV 57 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht substanziiert, dass er um die Verkehrsbehinderung wusste und diese wollte (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.3 S. 7 f.). Die entsprechenden Feststellungen der Vorinstanz sind nicht willkürlich. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 181 StGB erfüllt.
4.
4.1. Die Meinungsfreiheit wird durch Art. 16 BV und Art. 10 EMRK garantiert. Gemäss Art. 16 Abs. 2 BV hat jede Person das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, zu äussern und zu verbreiten. Gemäss Art. 10 Ziff. 1 EMRK umfasst das Recht auf freie Meinungsäusserung die Meinungsfreiheit und die Freiheit, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen oder weiterzugeben. Darunter fallen die verschiedensten Formen der Kundgabe von Meinungen (BGE 152 IV 73 E. 4.1.1; 151 I 257 E. 3.1; 143 I 147 E. 3.1).
Die Versammlungsfreiheit ist in Art. 22 BV und Art. 11 EMRK verankert. Gemäss Art. 22 Abs. 2 BV hat jede Person das Recht, Versammlungen zu organisieren und daran teilzunehmen oder nicht. Art. 11 Ziff. 1 EMRK bietet vergleichbare Garantien; die Bestimmung geht hinsichtlich Inhalt und Umfang des Schutzes nicht über die Gewährleistung der Bundesverfassung hinaus (BGE 152 IV 73 E. 4.1.2; 151 I 257 E. 4.1; 148 I 33 E. 6.2; 147 I 161 E. 4.2; 132 I 256 E. 3 in fine). Zu den Versammlungen im Sinne von Art. 22 BV und Art. 11 EMRK gehören unterschiedliche Arten des Zusammenfindens von Menschen im Rahmen einer gewissen Organisation zu einem weit verstandenen gegenseitig meinungsbildenden oder meinungsäussernden Zweck (BGE 152 IV 73 E. 4.1.2; 151 I 257 E. 3.1; 148 I 33 E. 6.3; 147 I 161 E. 4.2).
4.2.
4.2.1. Die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit gilt nicht absolut. Sie darf Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft u.a. für die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind (vgl. Art. 10 Ziff. 2 und Art. 11 Ziff. 2 Satz 1 EMRK ). Gemäss Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage. Zudem müssen Einschränkungen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein ( Art. 36 Abs. 2 und 3 BV ).
4.2.2. Die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit wird durch Eingriffe wie Verbote und Sanktionen direkt beeinträchtigt. Ob eine strafrechtliche Verurteilung mit Art. 10 und 11 EMRK vereinbar ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls sowie der Art und der Höhe der Sanktion (BGE 152 IV 73 E. 4.6.1.4 in fine, mit Hinweis auf das Urteil des EGMR in Sachen
Öztürk gegen Türkei vom 28. September 1999, Nr. 22479/93, § 70; Urteile 6B_976/2024 vom 18. Dezember 2025 E. 5.7; 6B_1270/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 6.6.2.1; 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.2.4). Denkbar sind auch mittelbare Beeinträchtigungen der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit in dem Sinne, dass der Betroffene sich aufgrund einer behördlichen Reaktion nicht mehr getraut, erneut vom Grundrecht Gebrauch zu machen. In Rechtsprechung und Lehre wird in diesem Zusammenhang vom sog. "chilling effect" gesprochen (BGE 143 I 147 E. 3.3; Urteile 6B_1270/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 6.6.2.1; 7B_683/2023 vom 5. September 2024 E. 4.3 mit Hinweisen u.a. auf die Rechtsprechung des EGMR).
4.3.
4.3.1. Kundgebungen bzw. Demonstrationen zeichnen sich gegenüber anderen Versammlungen insbesondere durch ihre spezifische Appellfunktion aus, d.h. durch das Ziel, die Öffentlichkeit auf ein Anliegen der Teilnehmenden aufmerksam zu machen (BGE 151 I 257 E. 3.2; 148 I 33 E. 6.3, 19 E. 5.2). Politische Kundgebungen tragen zur demokratischen Meinungsbildung bei, indem auch Anliegen und Auffassungen in der Öffentlichkeit zum Ausdruck gebracht werden können, die innerhalb der bestehenden demokratischen Verfahren oder Einrichtungen weniger zum Ausdruck kommen (BGE 151 I 257 E. 3.2; 148 I 19 E. 5.2 mit Hinweisen). Der Versammlungsfreiheit kommt als ideelles Grundrecht in einem freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat im Zusammenhang mit Demonstrationen eine für die Meinungsbildung zentrale Bedeutung zu (BGE 148 I 19 E. 5.2 mit Hinweis). Sie bildet eine zentrale Voraussetzung für die freie demokratische Willensbildung sowie die Ausübung der politischen Rechte und ist ein unentbehrlicher Bestandteil jeder demokratischen Verfassungsordnung (BGE 151 I 257 E. 3.2; 148 I 33 E. 6.3).
4.3.2. Nach der Rechtsprechung besteht gestützt auf die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit grundsätzlich ein bedingter Anspruch, für Kundgebungen mit Appellwirkung öffentlichen Grund zu benutzen (BGE 152 IV 73 E. 4.6.1.1; 151 I 257 E. 3.3.4; 148 I 33 E. 6.2; 147 IV 297 E. 3.1.2; 144 I 50 E. 6.3; 143 I 147 E. 3.2; je mit Hinweisen). Kundgebungen auf öffentlichem Grund, etwa auf Strassen oder Plätzen, schränken in der Regel die gleichartige Mitbenützung durch unbeteiligte Personen ein und sind lokal und temporär nicht gemeinverträglich. Sie gelten daher als gesteigerter Gemeingebrauch. Dies ruft nach einer Prioritätenordnung unter den verschiedenen Benutzern und erlaubt, Demonstrationen einer Bewilligungspflicht zu unterstellen (BGE 152 IV 73 E. 4.6.1.1; 151 I 257 E. 3.3.2 und 3.3.3; 147 IV 297 E. 3.1.2; 132 I 256 E. 3). Dies entspricht der Rechtsprechung des EGMR. Danach ist das Erfordernis einer Genehmigung für den gesteigerten Gemeingebrauch mit der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit vereinbar, solange der Zweck des Genehmigungsverfahrens darin besteht, den Behörden zu ermöglichen, angemessene und geeignete Massnahmen zu ergreifen, um den reibungslosen Ablauf solcher Veranstaltungen zu gewährleisten (Urteile des EGMR in Sachen
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 147 f.;
Primov und weitere gegen Russland vom 12. Juni 2014, Nr. 17391/06, § 117;
Sergey Kuznetsov gegen Russland vom 23. Oktober 2008, Nr. 10877/04, § 42; EGMR, Guide sur l'article 11 de la Convention européenne des droits de l'homme, mis à jour au 31 août 2024, Ziff. 91 ff.).
Im Bewilligungsverfahren muss die Behörde einerseits die Interessen der Organisatoren, sich versammeln und äussern zu können, und andererseits die gegen eine Kundgebung sprechenden polizeilichen Gründe, die zweckmässige Nutzung der vorhandenen öffentlichen Anlagen im Interesse der Allgemeinheit und der Anwohner und die mit einer Kundgebung verursachte Beeinträchtigung der Freiheitsrechte von unbeteiligten Dritten berücksichtigen (BGE 152 IV 73 E. 4.6.1.2; 151 I 257 E. 3.3.5; 147 IV 297 E. 3.1.2; 143 I 147 E. 3.2; 132 I 256 E. 3). Die verschiedenen Interessen sind nach objektiven Gesichtspunkten gegeneinander abzuwägen und zu gewichten (BGE 152 IV 73 E. 4.6.1.2; 151 I 257 E. 3.3.5; 143 I 147 E. 3.2; 132 I 256 E. 3). Zu den polizeilichen Gründen zählen namentlich die Aufrechterhaltung des öffentlichen und privaten Strassenverkehrs sowie die Verkehrssicherheit, die Vermeidung von übermässigen Immissionen, die Aufrechterhaltung der Sicherheit und die Abwendung unmittelbarer Gefahren von Ausschreitungen, Krawallen und Gewalttätigkeiten sowie Übergriffen und Straftaten jeglicher Art (BGE 151 I 257 E. 6 und 7.2; 143 I 147 E. 3.2; 132 I 256 E. 3). Für die Frage, ob und unter welchen Modalitäten eine Kundgebungsbewilligung zu erteilen ist, ist auf die zu Art. 16 und 22 BV ergangene Rechtsprechung abzustellen. Dabei ist eine Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips vorzunehmen (BGE 151 I 257 E. 5.4 mit Hinweisen). Die Aufrechterhaltung des öffentlichen und privaten Verkehrs stellt ein polizeiliches Interesse dar, das bei der Koordination und Prioritätensetzung im Rahmen der Zurverfügungstellung von öffentlichem Grund für Kundgebungen miteinzubeziehen ist (BGE 151 I 257 E. 6 und 7.2 mit Hinweisen).
4.3.3. Die Tatsache, dass eine Demonstration nicht genehmigt wurde, gibt der Polizei nicht das Recht, sie mit allen Mitteln aufzulösen. Der EGMR verlangt, dass die Behörden eine gewisse Toleranz gegenüber nicht bewilligten, friedlichen Versammlungen zeigen (Urteile des EGMR in Sachen
Laguna Guzman gegen Spanien vom 6. Oktober 2020, Nr. 41462/17, § 50;
Frumkin gegen Russland vom 5. Januar 2016, Nr. 74568/12, § 97;
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 150 ff., 155 und 177;
Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, §§ 43 und 47; BGE 152 IV 73 E. 4.6.1.4 mit weiteren Hinweisen). Diese Toleranz der Behörden muss sich auch auf Versammlungen erstrecken, die zu Störungen des täglichen Lebens, insbesondere des Strassenverkehrs, führen (Urteile des EGMR in Sachen
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 155;
Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, § 43; Urteile 6B_976/2024 vom 18. Dezember 2025 E. 5.6; 6B_1270/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 6.6.2.1; 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.3.3). Die Grenzen der Toleranz, die die Behörden gegenüber einer illegalen Versammlung walten lassen müssen, hängen von den bepsonderen Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Dauer und dem Ausmass der durch die Versammlung verursachten Störung der öffentlichen Ordnung und der damit verbundenen Risiken sowie davon, ob den Teilnehmern ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, ihre Meinung zu äussern und den Ort zu verlassen, nachdem ihnen der Befehl dazu erteilt worden war (vgl. BGE 152 IV 73 E. 4.6.1.4; Urteile 6B_976/2024 vom 18. Dezember 2025 E. 5.6; 6B_1270/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 6.6.2.1; 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.3.3; Urteil des EGMR in Sachen
Frumkin gegen Russland vom 5. Januar 2016, Nr. 74568/12, § 97 mit zahlreichen Hinweisen).
4.3.4. Die Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts erachtet strafrechtliche Verurteilungen als zulässig, wenn Aktivisten absichtlich das tägliche Leben und die rechtmässigen Aktivitäten anderer störten und diese Störung über das hinausging, was die normale Ausübung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit mit sich bringt (vgl. etwa BGE 152 IV 73 E. 4.5.3 und 4.6.1.4; Urteile 6B_976/2024 vom 18. Dezember 2025 E. 5.8; 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.3.4; je mit Hinweisen; Urteile des EGMR in Sachen
Bodson und weitere gegen Belgien vom 16. Januar 2025, Nr. 35834/22 und weitere, § 104;
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 173). Nicht durch Art. 10 und 11 EMRK gedeckt war insbesondere die Blockierung von Autobahnen während mehr als 48 bzw. während fünf Stunden zur Durchsetzung von Interessen einer gewissen Berufsgruppe bzw. im Rahmen eines Streiks (vgl. Urteile des EGMR in Sachen
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 164 ff.;
Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, §§ 46 ff.). Die bewusste Weigerung, sich an Vorgaben zu halten, und die Entscheidung, eine Kundgebung ganz oder teilweise so zu strukturieren, dass damit eine über die unvermeidbaren Unannehmlichkeiten hinausgehende Störung des täglichen Lebens und anderer Aktivitäten einhergeht, stellen Verhaltensweisen dar, die nicht denselben privilegierten Schutz durch Art. 11 EMRK geniessen wie ein politischer Diskurs über Fragen von allgemeinem Interesse oder friedliche Meinungsäusserungen zu solchen Fragen (vgl. BGE 152 IV 73 E. 4.6.2.3; Urteile 6B_976/2024 vom 18. Dezember 2025 E. 5.8; 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.3.4; je mit Hinweisen; Urteile des EGMR in Sachen
Bodson und weitere gegen Belgien vom 16. Januar 2025, Nr. 35834/22 und weitere, § 91;
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 156).
4.4. Die Behörden müssen in der Lage sein, die Teilnahme an einer nicht bewilligten Demonstration strafrechtlich zu ahnden, ansonsten ein Genehmigungsverfahren illusorisch wäre (vgl. Urteile des EGMR in Sachen
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 149 mit Hinweisen;
Ziliberberg gegen Moldawien vom 4. Mai 2004, Nr. 61821/00, § 2; EGMR, Guide sur l'article 11 de la Convention européenne des droits de l'homme, mis à jour au 31 août 2024, Ziff. 96; BGE 152 IV 73 E. 4.6.1.3). Dass sich die Teilnehmer einer nicht bewilligten Kundgebung auf die in Art. 11 EMRK verankerte Versammlungsfreiheit berufen können, die Behörden zu Toleranz verpflichtet waren (vgl. oben E. 4.3.3) und die Kundgebung von diesen daher während einer gewissen Zeit toleriert wurde, um den Kundgebungsteilnehmern die Ausübung ihrer Versammlungsfreiheit zu ermöglichen, steht gemäss einem kürzlich ergangenen bundesgerichtlichen Grundsatzentscheid einem Schuldspruch wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB nicht entgegen. Das Bundesgericht erwog dazu, die Toleranz der Behörden könne und dürfe sich nicht auf mögliche Verstösse, die während der Demonstration oder am Rande derselben begangen würden, und schon gar nicht auf ein anschliessend möglicherweise einzuleitendes Strafverfahren beziehen (BGE 152 IV 73 E. 4.6.2.1).
4.5.
4.5.1. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Nötigung (Art. 181 StGB) tangiert die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit des Beschwerdeführers, wobei der EGMR die Vereinbarkeit mit der EMRK in Konstellationen wie der vorliegenden unter dem Gesichtspunkt von Art. 11 EMRK als lex specialis im Lichte von Art. 10 EMRK überprüft (vgl. Urteile des EGMR in Sachen
Navalnyy gegen Russland vom 15. November 2018, Nr. 29580/12 und weitere, § 101;
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 85 f.;
Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, §§ 26 f.; siehe dazu auch BGE 152 IV 73 E. 4.3; 147 IV 297 E. 3.1.1). Friedliche politische Kundgebungen auf öffentlichem Grund fallen nach ständiger Rechtsprechung in den Schutzbereich der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit. Der vorliegend zu beurteilende Eingriff muss daher mit den in Art. 36 BV sowie Art. 10 Ziff. 2 und Art. 11 Ziff. 2 EMRK statuierten Voraussetzungen für eine Einschränkung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit vereinbar sein (vgl. BGE 152 IV 73 E. 4.3). Ausgeschlossen ist eine Berufung auf die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit bei gewalttätigen Kundgebungen, die von vornherein auf Krawall und blinden Vandalismus ausgerichtet sind, oder wenn sich bei einer anfänglich friedlichen Versammlung Gewalt in einem Ausmass entwickelt, dass die meinungsbildende Komponente völlig in den Hintergrund tritt (vgl. BGE 147 I 372 E. 4.4.1; 143 I 147 E. 3.2), bzw. bei Versammlungen, deren Organisatoren und Teilnehmer gewalttätige Absichten verfolgen, zu Gewalt aufrufen oder auf andere Weise die Grundlagen einer "demokratischen Gesellschaft" leugnen (Urteile des EGMR in Sachen
Bodson und weitere gegen Belgien vom 16. Januar 2025, Nr. 35834/22 und weitere, § 79;
Navalnyy gegen Russland vom 15. November 2018, Nr. 29580/12 und weitere, § 98;
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 92).
4.5.2. Der vorinstanzliche Schuldspruch basiert auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage (siehe dazu oben E. 3.4; vgl. auch BGE 152 IV 73 E. 4.4). Fussgänger, die auf der Fahrbahn verweilen, um den motorisierten Verkehr zu behindern, verstossen gegen das Strassenverkehrsrecht (Art. 49 SVG, Art. 46 Abs. 1 und 2 und Art. 47 Abs. 1 und 5 VRV ). Das Vorgehen der Behörden, die dem Beschwerdeführer und den weiteren Demonstrierenden das Betreten und Verweilen auf den Fahrbahnen der Uraniastrasse untersagten, beruht auch insofern auf einer gesetzlichen Grundlage. Art. 49 SVG, die dazu ergangenen Verordnungsbestimmungen sowie Art. 181 StGB liefern eine hinreichende Gesetzesgrundlage für eine Einschränkung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit. Des Weiteren bedürfen politische Kundgebungen mit gesteigertem Gemeingebrauch gemäss Art. 13 Abs. 2 der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich vom 6. April 2011 (APV/Stadt Zürich; AS-Nr. 551.110) und Art. 2 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung der Stadt Zürich vom 23. November 2011 über die Benutzung des öffentlichen Grundes (Benutzungsordnung/Stadt Zürich; AS-Nr. 551.210) einer Bewilligung. Die entsprechenden Bestimmungen sind verfassungs- und EMRK-konform (vgl. dazu Urteil 6B_236/2023 vom 29. August 2025 E. 4.4.2 f.; BGE 151 I 257 E. 3.3.3 und 5.3 f. sowie oben E. 4.3.2).
4.5.3. Die Einschränkung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit des Beschwerdeführers verfolgt weiter legitime Interessen, nämlich die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit und der öffentlichen Ordnung (die Kundgebung war nicht bewilligt) sowie den Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter, namentlich der übrigen Verkehrsteilnehmer (vgl. zum Ganzen: BGE 152 IV 73 E. 4.5.3; Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.5.2). Sie war zum Schutze der zuvor erwähnten Interessen zudem notwendig und damit verhältnismässig. Die Aufrechterhaltung des öffentlichen und privaten Verkehrs stellt sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts als auch des EGMR ein polizeiliches (d.h. öffentliches) Interesse dar, das bei der Koordination und Prioritätensetzung im Rahmen der Zurverfügungstellung von öffentlichem Grund für Kundgebungen miteinzubeziehen ist (vgl. BGE 151 I 257 E. 6 mit Hinweisen; oben E. 4.3.2 und 4.3.4). Die Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts hat wiederholt betont, dass strafrechtliche Verurteilungen zulässig sind, wenn Aktivisten absichtlich das tägliche Leben und die rechtmässigen Aktivitäten anderer störten und diese Störung über das hinausging, was die normale Ausübung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit mit sich bringt; die bewusste Weigerung, sich an Vorgaben zu halten, und die Entscheidung, eine Kundgebung ganz oder teilweise so zu strukturieren, dass damit eine über die unvermeidbaren Unannehmlichkeiten hinausgehende Störung des täglichen Lebens und anderer Aktivitäten einhergeht, darf strafrechtlich geahndet werden (vgl. BGE 152 IV 73 E. 4.5.3, 4.6.1.4 und 4.6.2.3; Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.3.4; Urteil des EGMR in Sachen
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 156 und 173; oben E. 4.3.4 mit weiteren Hinweisen). Dies war vorliegend der Fall. Die Demonstrierenden haben ihre Aktion bewusst nicht so strukturiert, dass die Störung nur so weit ging, wie dies die normale Ausübung der Meinungsäusserungs- oder Versammlungsfreiheit mit sich gebracht hätte. Vielmehr lag das eigentliche Handlungsziel darin, das tägliche Leben und die rechtmässigen Aktivitäten anderer zu stören. Derartiges Verhalten verdient keinen grundrechtlichen Schutz. Die Kundgebungsteilnehmer hätten - wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 3.4.2) - die Möglichkeit gehabt, auf ihr Anliegen in einer Fussgängerzone oder auf einem weniger verkehrsbelasteten Strassenabschnitt aufmerksam zu machen. Eine vollständige Sperrung des betroffenen Strassenabschnitts war für die beabsichtigte Sensibilisierung der Bevölkerung in Bezug auf die Klima- und Umweltproblematik nicht notwendig, sondern ging für die davon betroffenen Verkehrsteilnehmer mit unverhältnismässigen Einschränkungen einher (vgl. zum Ganzen: Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.5.2).
4.5.4. Nach der Rechtsprechung zur Bewilligung von politischen Kundgebungen besteht ein Anspruch darauf, dass der von den Veranstaltern einer politischen Kundgebung beabsichtigten Appellwirkung bzw. dem Publizitätsbedürfnis in angemessener Weise Rechnung getragen wird (BGE 151 I 257 E. 3.3.4 und 3.3.5 mit Hinweisen). Politische Kundgebungen im Bereich öffentlicher Strassen und Plätze dürfen daher nicht von vornherein unter Hinweis auf die Bedürfnisse des Verkehrs abgelehnt werden, sondern es ist angesichts der besonderen Bedeutung für die demokratisch-politische Meinungsbildung sowie der Legitimität des Bedürfnisses nach einer hohen Appellwirkung eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs oder anderer öffentlicher Interessen eher in Kauf zu nehmen als bei sonstigen Aktivitäten (BGE 151 I 257 E. 7.3.8 mit Hinweisen). Ob gestützt darauf dem von den Organisatoren der Kundgebung eingereichten Bewilligungsgesuch stattzugeben gewesen wäre, ist nicht im vorliegenden Strafverfahren zu prüfen (vgl. Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.5.2).
4.5.5. Die Vorinstanz geht davon aus, die Kundgebung auf der Uraniastrasse sei von der Polizei bis um 13.25 Uhr toleriert worden (vgl. angefochtenes Urteil S. 6). Der Beschwerdeführer erhielt während dieser Zeit die Möglichkeit, von seiner Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit Gebrauch zu machen und für sein Anliegen einzustehen. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist auch unter diesem Gesichtspunkt verhältnismässig, da der Beschwerdeführer sich versammeln und seine Meinung frei äussern konnte. Weshalb ihm dies angesichts der polizeilichen Intervention nicht möglich gewesen sein soll, zeigt er nicht rechtsgenügend auf.
Dass sich die Teilnehmer einer nicht bewilligten Kundgebung auf die in Art. 11 EMRK verankerte Versammlungsfreiheit berufen können, die Behörden zu Toleranz verpflichtet waren und die Kundgebung von diesen daher während einer gewissen Zeit toleriert wurde, um den Kundgebungsteilnehmern die Ausübung ihrer Versammlungsfreiheit zu ermöglichen, steht gemäss der zuvor zitierten Rechtsprechung einem Schuldspruch wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB nicht entgegen (oben E. 4.4; BGE 152 IV 73 E. 4.6.2.1).
4.5.6. Eine Verletzung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit ist schliesslich auch mit Blick auf die Höhe der Sanktion nicht auszumachen, da der Beschwerdeführer lediglich zu einer tiefen (7 Tagessätze) bedingten Geldstrafe verurteilt wurde. Nicht zu hören ist der Einwand des Beschwerdeführers, eine freiheitsentziehende Sanktion sei nicht gerechtfertigt (vgl. Beschwerde Ziff. 43 f. S. 14), da vorliegend keine Freiheits-, sondern eine Geldstrafe verhängt wurde. Die vorläufige polizeiliche Festnahme des Beschwerdeführers hatte keinen pönalen Charakter, sondern diente der Aufklärung der Straftat. Sie erfolgte gestützt auf Art. 217 Abs. 1 lit. a StPO. Weshalb der Polizeigewahrsam gegen geltendes Recht verstossen haben soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend auf (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Ebenso wenig begründet der mit dem Schuldspruch wegen Nötigung zwingend einhergehende Strafregistereintrag (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2016 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA [Strafregistergesetz, StReG; SR 330]) einen Verstoss gegen die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit (vgl. Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.5.2). Unbegründet ist damit auch der Einwand des Beschwerdeführers, die vorinstanzliche Verurteilung entfalte einen verpönten "chilling effect".
4.6. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist nach dem Gesagten mit Art. 181 StGB vereinbar und überdies verfassungs- und EMRK-konform.
5.
Den Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung für die erstandene Haft begründet der Beschwerdeführer nicht näher resp. sinngemäss ausschliesslich mit dem beantragten Freispruch. Darauf ist nicht weiter einzugehen, da es beim vorinstanzlichen Schuldspruch bleibt.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen, da dessen Bedürftigkeit erstellt scheint und die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird gutgeheissen. Rechtsanwalt Christian Bignasca wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bestellt und ihm wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- ausgerichtet.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Juli 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Unseld