Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_401/2025
Urteil vom 28. Mai 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiberin Vonschallen.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Harb,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Brandstiftung; Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte; Anordnung einer stationären Massnahme; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 5. Februar 2025 (SB240206-O/U/sm).
Sachverhalt
A.
Das Obergericht des Kantons U.________ sprach A.________ am 5. Februar 2025 in Abweisung seiner Berufung und in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 12. Dezember 2023 wegen Brandstiftung sowie mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig. Es widerrief den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 21. Januar 2022 bedingt gewährten Vollzug einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen sowie den mit Urteil des Obergerichts vom 14. Dezember 2021 bedingt gewährten Vollzug einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Unter Einbezug der widerrufenen Freiheitsstrafe und unter Anrechnung der ausgestandenen Haft verurteilte es A.________ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten. Zudem ordnete es eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) an und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zu diesem Zweck auf. Des Weiteren entschied es über die Zivilforderungen bzw. verwies diese auf den Zivilweg.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
A.________ bat am 13. April 2022 vormittags im Sozialzentrum B.________ in U.________ um finanzielle Unterstützung. Nachdem sein Anliegen abgewiesen wurde, rief er die Polizei an. In Anwesenheit von zwei Polizisten erklärte ihm die Sozialarbeiterin abermals, dass er für diesen Monat keine weiteren Gelder erhalte. In der Folge stand er vom Sofa auf, nahm seinen metallenen Gehstock mit beiden Händen und schlug so heftig auf einen Blumentopf, dass dieser zerstört wurde. Die beiden Polizisten packten ihn daraufhin und versuchten, ihn zu fixieren. A.________ wehrte sich mit vollem Körpereinsatz gegen die Griffe der Polizisten. Während des heftigen Gerangels schob er die beiden Polizisten mehrere Meter durch den Raum und versuchte, einen von ihnen mit seinem Ellbogen wegzustossen. Als es den Polizisten schliesslich gelang, A.________ zu Boden zu bringen, stiess er einen der Polizisten mehrfach mit dem Knie in die rechte Körperseite.
Weiter zündete A.________ am 28. August 2022 gegen 18.15 Uhr in seiner Zelle im Vollzugszentrum C.________ Gegenstände an und entfachte dadurch ein Feuer. Das Feuer erreichte eine solche Intensität und Ausdehnung, dass er es nicht mehr selbst löschen konnte. Die Feuerwehr musste aufgeboten werden. Durch den Brand wurden die Zelle und das Inventar unbrauchbar gemacht und es entstand ein Sachschaden von mindestens Fr. 110'000.--.
B.
A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Obergerichts sei in mehreren Dispositivziffern aufzuheben. Er sei vom Vorwurf der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freizusprechen. Zudem sei festzustellen, dass er den Tatbestand der Brandstiftung im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit begangen habe, weshalb von einer Strafe abzusehen sei. Vom Widerruf des Vollzugs der bedingt gewährten Geldstrafe und Freiheitsstrafe sei ebenso abzusehen. Auf die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme sei zu verzichten. Dem Beschuldigten sei die Weisung zu erteilen, die ambulante Therapie bei seinem behandelnden Psychiater Dr. D.________ weiterzuführen. Eventualiter sei eine ambulante Therapie bei Dr. D.________ anzuordnen, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten dieser Massnahme aufzuschieben sei. Subeventualiter sei das Urteil an das Obergericht zurückzuweisen.
A.________ ersucht für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen
1.
1.1. Mit Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden.
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte erneut bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 143 I 377 E. 1.2).
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der eben dargestellten Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1; je mit Hinweis[en]). Es ist kein Sachgericht (BGE 145 IV 137 E. 2.8) und keine Appellationsinstanz, vor der die Tatsachen erstmals oder erneut frei diskutiert werden können (BGE 146 IV 297 E. 1.2).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3 mit Hinweis). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
2.
Das Bundesgericht zieht die notwendigen Akten der Vorinstanz von Amtes wegen bei. Damit ist dem prozessualen Antrag des Beschwerdeführers auf Beizug der vorinstanzlichen Akten Genüge getan.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen Brandstiftung. Er rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung, eine Verletzung der Unschuldsvermutung sowie eine Verletzung von Art. 19 Abs. 1 StGB. Die Vorinstanz habe seine im Tatzeitpunkt aufgetretene Erinnerungslücke willkürlich als reine Schutzbehauptung beurteilt. Vielmehr sei jedoch von einer "echten Erinnerungslücke" auszugehen, weswegen er als schuldunfähig zu betrachten sei.
3.2. Die Vorinstanz kommt nach Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers, der Aufzeichnungen der Überwachungskameras im Vollzugszentrum, des Austrittsberichts des Sanatoriums E.________ vom 16. September 2022 sowie des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 25. April 2023 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer den Brand vorsätzlich gelegt hat, um auf sich und sein Anliegen aufmerksam zu machen. Die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers sei im Tatzeitraum mittelgradig vermindert gewesen. Als Folge der durch den psychiatrischen Sachverständigen als schwer eingestuften Persönlichkeitsproblematik sei die Steuerungsfähigkeit mittelgradig eingeschränkt gewesen.
3.3. Mit seiner Beschwerde gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, darzulegen, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung geradezu willkürlich oder sonst wie rechtswidrig wäre und insbesondere gegen die Unschuldsvermutung verstossen würde.
Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers stützt sich die Vorinstanz bei der Beurteilung des subjektiven Tatbestands nicht allein auf seine verweigerte Mitwirkung zu Beginn der Strafuntersuchung, sondern würdigt sein gesamtes Aussageverhalten im Hinblick auf die Frage, ob er vorsätzlich gehandelt hat. Hierzu führt die Vorinstanz aus, dass der Beschwerdeführer erst bei der zweiten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vorgebracht habe, im Tatzeitpunkt unter einer Erinnerungslücke gelitten zu haben. Zwar habe er auf Anraten seines Verteidigers an der ersten Einvernahme die Aussage verweigert, jedoch wäre zu erwarten gewesen, dass er einen derart zentralen Umstand bereits zu Beginn des Verfahrens geschildert hätte. Zudem erscheine es nicht nachvollziehbar, dass er kurze Zeit nachdem er aufgrund des Erscheinens der Polizei (Todes-) Angst verspürt habe, was bei ihm eine Erinnerungslücke ausgelöst haben soll, wieder ganz normal mit einem Polizisten habe sprechen können. Ebenso spreche stark gegen das Vorliegen einer Erinnerungslücke, dass er anlässlich der Schlusseinvernahme auf die Frage nach dem Zweck des Brandes geantwortet habe, es sei ein Hilferuf gewesen. Er habe so viel versucht und nichts erreichen können. Somit sei der Beschwerdeführer durchaus imstande, einen logisch nachvollziehbaren Grund für seine Tat zu nennen. Auch habe er sämtliche Umstände vom 28. August 2022 detailliert beschreiben können, in welchen er sich als Opfer habe darstellen können. Bei jenen, in denen er die Rolle des Täters habe einnehmen müssen, habe er dagegen nur sehr ausweichend oder unklar ausgesagt oder gar nicht geantwortet. Auch würden die Erkenntnisse des psychiatrischen Gutachters klar darauf hindeuten, dass es sich bei der vorgebrachten Erinnerungslücke um eine Schutzbehauptung des Beschwerdeführers handle. In der sehr gut dokumentierten Krankengeschichte des Beschwerdeführers seien keine dissoziativen Zustände beschrieben worden. Es sei somit gemäss dem gutachterlichen Feststellungen zwar nicht ausgeschlossen, jedoch unwahrscheinlich, dass bei einem derart schweren Krankheitsverlauf eine Erinnerungslücke nur einmalig auftrete und bisher noch nicht beobachtet worden sei. Psychopathologisch würden sich keine objektiven Belege des Vorliegens einer psychischen Störung genau im Zeitpunkt der Brandstiftung feststellen lassen. Vielmehr würden sich in seiner Vorgeschichte normalpsychologisch nachvollziehbare Motive finden, die das Vorspielen einer Erinnerungslücke plausibel machen würden. Das nachträgliche Ausblenden schambesetzter Vorfälle als Teil der Verarbeitung zur Aufrechterhaltung des eigenen Selbstwerts sei bekannt und beim Beschwerdeführer sei das selektive Ausblenden des eigenen Fehlverhaltens ein übliches Phänomen. Mit dieser Beweiswürdigung der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer nur in pauschaler Weise auseinander und genügt somit den formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht (vgl. E. 1.2 oben). Auch mit seiner weiteren Kritik, es seien weder die Abgabe von falschen Medikamenten im Vollzugszentrum noch die durch Dr. D.________ attestierten dissoziativen Zustände in der Vergangenheit beachtet worden, vermag er die nachvollziehbare Beweiswürdigung der Vorinstanz im Ergebnis nicht als unhaltbar darzutun.
3.4. Ebenso wenig dringt der Beschwerdeführer mit seiner in rechtlicher Hinsicht geübten Kritik durch. Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf die erfolglos gerügten Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz eine Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB ableiten will, übersieht er, dass die Frage, ob er mit Wissen und Willen, d.h. vorsätzlich gehandelt hat, von derjenigen der Schuldfähigkeit zu trennen ist. Diese hat auf den Vorsatz keinen Einfluss. Selbst ein vermindert schuldfähiger oder gar ein schuldunfähiger Täter kann vorsätzlich handeln, sofern keine äusserst seltenen und hier klar nicht gegebenen Ausnahmefälle vorliegen (vgl. BGE 115 IV 221 E. 1; Urteile 6B_1115/2022 vom 22. November 2023 E. 2.2.4; 6B_980/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3.4; 6B_204/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.4.2; je mit Hinweis[en]). Mangels Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Ausführungen zur (verminderten) Schuldfähigkeit, die sich auf das forensisch-psychiatrische Gutachten stützt, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.
Die Rügen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verurteilung wegen Brandstiftung sind folglich unbegründet.
4.
4.1. Ebenso rügt der Beschwerdeführer den Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Einerseits habe die Vorinstanz einseitig auf den Wahrnehmungsbericht der Polizei abgestellt, andererseits sei das Vorgehen der Polizei unverhältnismässig gewesen. Darüber hinaus habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt, da sie nicht dargelegt habe, inwiefern sein Verhalten ("Sperren") als Gewalt zu werten sei.
4.2. Was der Beschwerdeführer gegen die Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vorbringt, dringt nicht durch.
4.2.1. Die Vorinstanz stützt sich bei der Beurteilung des Sachverhalts vornehmlich auf die Wahrnehmungsberichte der beiden Polizisten. Die darin geschilderten Feststellungen der Polizisten würden als glaubhaft und überzeugend beurteilt. Zu berücksichtigen sei, dass sich ihre Schilderungen auf einen dynamischen Sachverhalt beziehen würden, wobei beide Polizisten aus ihren jeweiligen Blickwinkeln berichten würden. Die sich dadurch bedingten Abweichungen seien deshalb auf die subjektive Wahrnehmung der beiden und deren unterschiedliche Sichtweise auf das äusserst dynamische Geschehen zurückzuführen. Sie würden keine Widersprüche darstellen und somit keinesfalls auf falsche Darstellungen des Vorfalls seitens der Polizei hinweisen. In den wesentlichen Punkten des Kernsachverhalts würden die beiden Wahrnehmungsberichte durchaus übereinstimmen. Das Kerngeschehen sei detailliert, in sich stimmig und logisch nachvollziehbar geschildert worden. Danach sei der Beschwerdeführer plötzlich vom Sofa aufgestanden und habe mit seinen Gehstock den Blumentopf kaputt geschlagen. Als die Polizisten darauf reagieren und ihn hätten fixieren wollen, habe er sich massiv zur Wehr gesetzt. Er habe sich abgestossen und mit seiner Körpermasse die beiden Polizisten in die Raummitte gedrückt. Am Boden liegend habe er mit einem Bein gegen die Polizisten geschlagen.
4.2.2. Sofern der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, er habe vor der Vorinstanz detailliert auf die Widersprüche in den Wahrnehmungsberichten hingewiesen, ohne diese Widersprüche vor Bundesgericht im Rahmen der Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen konkret darzulegen, vermag er den Anforderungen an die Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. E. 1.2 oben) wiederum nicht nachzukommen. Ebenso wenig kann die Motivlage des Beschwerdeführers, er habe eben gerade selbst um eine Festnahme gebeten, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als willkürlich erscheinen lassen. Er nimmt damit eine eigene Beweiswürdigung vor, ohne die entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Urteil effektiv als willkürlich auszuweisen. Denn laut den vorinstanzlichen Erwägungen führte er konstant aus, von einem Polizisten plötzlich angegriffen und geschlagen worden zu sein. Er habe sich nicht festnehmen lassen wollen, da er zunächst den Grund für die Festnahme habe erfahren wollen. Dass er selbst die Polizei avisiert hat, vermag die vorinstanzliche Beweiswürdigung im Ergebnis abermals nicht als unhaltbar auszuweisen.
4.3.
4.3.1. Nach Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift.
Die Bestimmung stellt die folgenden Tatvarianten unter Strafe: Die Hinderung einer Amtshandlung mittels Gewalt oder Drohung, die Nötigung zu einer Amtshandlung mittels Gewalt oder Drohung und schliesslich der tätliche Angriff während einer Amtshandlung. Eine Amtshandlung hindert, wer den Amtsträger in der Weise behindert, dass die Amtshandlung unterbleibt oder ihre Durchführung in nicht unerheblicher Weise verzögert oder erschwert wird (Urteile 6B_228/2025 vom 18. August 2025 E. 3.1; 6B_1262/2021 vom 23. März 2022 E. 2; 6B_361/2017 vom 2. November 2017 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Das Tatmittel der Gewalt besteht in der physischen Einwirkung auf den Amtsträger, wobei diese eine gewisse Schwere aufweisen muss (Urteile 6B_228/2025 vom 18. August 2025 E. 3.1; 6B_1262/2021 vom 23. März 2022 E. 2; 6B_659/2013 vom 4. November 2013 E. 1.1 mit Hinweisen).
4.4. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe nicht begründet, inwiefern das Eingreifen der Polizei verhältnismässig gewesen sei und inwieweit er Gewalt im Sinne der Strafbestimmung angewandt habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz legt zwar knapp, aber dennoch mit ausreichender Begründungsdichte dar, dass die Polizisten aufgrund der vom Beschwerdeführer selbst verursachten, emotional hoch aufgeladenen und dynamischen Situation nicht angehalten gewesen seien, ihn zuerst mittels Worten zu beruhigen und ihm zu erklären, weshalb sie ihn nun fixieren und festnehmen würden. Der Beschwerdeführer habe sich daraufhin massiv zur Wehr gesetzt und gegen die Polizisten so lange massiv Gewalt angewandt, bis er ermüdet sei. Durch dieses Verhalten habe er die Amtshandlung der beiden Beamten in massiver Weise erschwert. Da er sich gegen zwei Beamte gewalttätig zur Wehr gesetzt und diese bei ihrer Amtshandlung behindert habe, liege mehrfache Tatbegehung vor.
4.5. Ausgehend vom für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt durfte die Vorinstanz ohne Bundesrecht zu verletzen, den objektiven Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, insbesondere das Tatbestandsmerkmal der Gewaltanwendung, als erfüllt betrachten. Der Beschwerdeführer wandte laut den nicht oder lediglich erfolglos beanstandeten und daher für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ) massive körperliche Gewalt an, namentlich indem er die beiden Polizisten mit seiner Körpermasse in die Raummitte gedrängt und anschliessend am Boden liegend mit einem Bein gegen die Polizisten geschlagen hat. Das polizeiliche Vorgehen im vorliegenden Fall wird im angefochtenen Urteil als verhältnismässig eingestuft. Weshalb diese Beurteilung rechtsfehlerhaft sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend dar. Entgegen seinen Ausführungen erfolgte die Festnahme nicht allein als Reaktion auf die (willentliche) Zerstörung des Blumentopfs, sondern aufgrund seines gesamthaft als aggressiv beurteilten Verhaltens. Der Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist nicht zu beanstanden.
5.
Den Widerruf der bedingt ausgefällten Freiheits- und Geldstrafen rügt der Beschwerdeführer nur im Hinblick auf die geforderten Freisprüche. Darauf braucht nicht eingegangen zu werden.
6.
6.1. Der Beschwerdeführer wendet sich zudem gegen die Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB. Einerseits habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie keine eigene Beurteilung des Sachverständigenbeweises vorgenommen habe, sondern sich darauf beschränkt habe, die gutachterlichen Erkenntnisse zusammenzufassen. Andererseits sei das forensisch-psychiatrische Gutachten hinsichtlich der Begründung der Schwere der psychischen Störung als auch hinsichtlich der Legalprognose unzureichend. Weiter verstosse die Anordnung einer stationären Massnahme gegen das Gebot der Verhältnismässigkeit. Der angeordneten Massnahme fehle es an den erforderlichen Erfolgsaussichten.
6.2.
6.2.1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind (lit. c).
Eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen ist nach Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB kann das Gericht anordnen, dass der psychisch schwer gestörte oder von Suchtstoffen abhängige Täter nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübte, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht (lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB).
6.2.2. Der Entscheid über die adäquate Massnahme stellt eine Rechtsfrage dar. Bei der Beurteilung der für diese Rechtsfrage massgebenden Sachumstände wie der Legalprognose und der Frage des therapeutischen Nutzens einer Massnahme handelt es sich hingegen um Tatfragen, welche das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür überprüft (BGE 150 IV 1 E. 2.3.2 mit Hinweisen).
6.2.3. Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 150 IV 1 E. 2.3.3; 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; je mit Hinweisen). Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 150 IV 1 E. 2.3.3; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1).
6.3. Die Vorinstanz stützt sich auf das Gutachten vom 25. April 2023 von Dr. med. F.________, Forensischer Psychiater SGFP/FMH, welcher auf Grundlage der von der Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellten Akten, des Befunds des Schädel-MRT, der zweimal dreistündigen Explorationsgespräche und der Telefonate mit dem Bruder und dem behandelnden Psychiater Dr. D.________ zum Schluss gekommen ist, der Beschwerdeführer weise eine komplexe Persönlichkeitsproblematik auf. Diese Persönlichkeitsproblematik setze sich aus einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-impulsiven, Borderline- und dissozialen/psychopathischen Anteilen, einer chronischen Schmerzsymptomatik und dem Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung zusammen. Zudem weise der Beschwerdeführer eine schwere Suchtmittelproblematik auf, die aus langjähriger Abhängigkeit von Kokain- und Methamphetamin und mindestens schädlichem Gebrauch von Cannabinoiden resultiere. Er leide daher an einer substanzinduzierten organischen Persönlichkeitsstörung und weise rezidivierende depressive Episoden, rezidivierende psychotische Symptome (Stimmenhören) - bislang ohne Symptome einer Schizophrenie - sowie somatische Folgeschäden auf. In Bezug auf eine posttraumatische Belastungsstörung und eine einfache ADHS konnte der Gutachter lediglich eine Verdachtsdiagnostik erstellen. Für die Vorinstanz steht fest, dass der Gutachter die an ihn gestellten Fragen nach bestem Wissen und Gewissen sowie nachvollziehbar beantwortet hat. Er habe die Störungsbilder des Beschwerdeführers schlüssig dargelegt, auch Grenzen und Unsicherheiten diesbezüglich aufgezeigt und deren Auswirkungen nachvollziehbar dargelegt sowie sämtliche Einschätzungen mit Quellen belegt. Das Gutachten weise auch keine formellen Mängel auf. Auf das Gutachten könne vorbehaltlos abgestellt werden, so die Vorinstanz abschliessend.
6.4. Die Beschwerde in Strafsache ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 80 Abs. 1 BGG). Der Instanzenzug muss in der Regel nicht nur prozessual durchlaufen, sondern auch materiell erschöpft sein (BGE 142 I 155 E. 4.4.2 f.; 135 I 91 E. 2.1; 133 III 639 E. 2 mit Hinweisen; Urteile 6B_220/2025 vom 13. November 2025 E. 3.2; 6B_298/2025 vom 4. Juni 2025 E. 2.4.1). Weder aus der Beschwerde noch dem vorinstanzlichen Urteil geht hervor, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Vorinstanz die mit dem Gutachten festgestellten Diagnosen und deren Schwere gerügt hat. Vielmehr erhebt er diesen Einwand erstmalig vor Bundesgericht, ohne darzulegen, weshalb er Entsprechendes nicht spätestens im Berufungsverfahren hätte vorbringen können, zumal das Gutachten bereits im Untersuchungsverfahren erstattet worden ist. Ebenso verzichtete er auf eine Ergänzung oder Erläuterung des Gutachtens. Der Beschwerdeführer hätte die vorerwähnte Rüge zwecks materieller Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs spätestens im Berufungsverfahren erheben müssen. Auf die erstmals vor Bundesgericht vorgetragene Rüge ist nach dem Gesagten nicht einzutreten (vgl. Urteile 6B_430/2025 vom 22. Oktober 2025 E. 1.5.2; 6B_569/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 2.3; 6B_298/2025 vom 4. Juni 2025 E. 2.4.1; je mit Hinweisen). Hinzukommt, dass sich die Ausführungen des Gutachters zur psychischen Störung und zur Schwere als nachvollziehbar und überzeugend erweisen. Aufgrund der im Berufungsverfahren nicht erhobenen Rüge der nicht schlüssigen Herleitung der Diagnose musste die Vorinstanz sich dazu nicht vertieft äussern; mithin kann ihr keine Verletzung der Begründungspflicht vorgeworfen werden.
6.5. Selbst wenn auf die Vorbringen des Beschwerdeführers einzutreten wäre, wären sie unbegründet. Denn die Vorinstanz darf nicht ohne triftige Gründe in Fachfragen, wie der Diagnosestellung, von den gutachterlichen Feststellungen abweichen (vgl. hierzu BGE 150 IV 1 E. 2.3.3; 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; je mit Hinweisen). Solche triftige Gründe vermag der Beschwerdeführer mit den vorgebrachten Unklarheiten bezüglich des Betäubungsmittelkonsums des Beschwerdeführers, die nicht einheitlichen Diagnosen in den beigezogenen Austrittsberichten diverser Einrichtungen sowie die eigenen vorgenommen Diagnoseherleitungen insbesondere betreffend die Persönlichkeitsstörung nicht darzulegen.
6.6. Der Beschwerdeführer moniert des Weiteren die durch die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten vom 25. April 2023 vorgenommene Legalprognose.
6.6.1. Das (Prognose-) Gutachten erfordert eine umfassende und in sich nachvollziehbare Dar stellung des Erkenntnis- und Wertungsprozesses des Sachverständigen. Dazu gehört namentlich die Angabe der von ihm herangezogenen und ausgewerteten Erkenntnismittel sowie der Untersuchungsmethode. Im Rahmen der geltenden wissenschaftlichen Standards besteht Methodenfreiheit. Die Wahl der Methode liegt im Ermessen des Sachverständigen. Sie muss aber begründet werden. Um die Nachvollziehbarkeit und Transparenz zu gewährleisten, hat die sachverständige Person im Gutachten umfassend darzulegen, wie und weshalb sie zu den von ihr gefundenen Ergebnissen gelangt. Die Schlussfolgerungen müssen transparent sowie für die Verfahrensbeteiligten nachvollziehbar dargestellt werden. Das Gericht hat das Gutachten nach fachwissenschaftlichen Kriterien zu verstehen und zu prüfen. Es muss das Gutachten selbstständig beurteilen und darf die Prognoseentscheidung nicht der sachverständigen Person überlassen. Die richterliche Überprüfung des Gutachtens hat sich deshalb nicht nur auf das ermittelte Prognoseergebnis als solches zu beziehen, sondern muss sich auf die Qualität der gesamten Prognosestellung inklusive der vom Sachverständigen allenfalls verwendeten Prognoseinstrumente erstrecken. Das Gericht muss im Ergebnis eine eigenständige Beurteilung des Sachverständigenbeweises im Hinblick auf die Einbeziehung aller für die Begutachtung relevanten Umstände vornehmen, damit es gestützt darauf einen eigenverantwortlichen Entscheid zur Gefährlichkeit treffen kann (BGE 149 IV 325 E. 4.2, m.w.H.).
6.6.2. Die Vorinstanz geht gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten beim Beschwerdeführer von einem deutlich gestiegenen Rückfallrisiko für schwere Straftaten aus. Die Legalprognose des Beschwerdeführers werde vom Gutachter als kritisch eingeschätzt. Kurzfristig müsse mit einem hohen Rückfallrisiko für Betäubungsmitteldelikte gerechnet werden. Mittelfristig steige das Risiko für Drohungen und Gewalt gegen Beamte und Behörden deutlich an, da gleichzeitig das Risiko für ein Ungerechtigkeitserleben des Beschwerdeführers ansteige. Die aktuelle Situation sei unbefriedigend und instabil. Der Beschwerdeführer fühle sich von den Behörden in die Ecke gedrängt und sehe keine Fehler bei sich. Gleichzeitig sei er mit seinem desolaten Lebensstil aber von staatlicher Unterstützung abhängig. Diese Dynamik verursache grosse Spannungsfelder mit sehr hohem Konfliktpotenzial. Bei den Anlasstaten seien keine spezifischen Täter-Opfer-Beziehungen erkennbar. Die Zielgruppen seien aber Beamte und Polizisten. Es müsse eine deutliche Progredienz der Delinquenz festgestellt werden, da der Beschwerdeführer seine Unzufriedenheit zunehmend nach aussen gerichtet und dafür immer mehr auch Mittel, wie vorliegend den Gehstock aus Metall und die Brandlegung, eingesetzt habe. In den letzten Jahren vor der Begutachtung sei es zu einer deutlichen Häufung von ähnlichen Konfliktsituationen gekommen und er habe zunehmend unberechenbarer und gewaltbereiter gewirkt. Kriminelles, eskalierendes Verhalten müsse beim Beschwerdeführer als eingeschliffenes Verhaltensmuster angesehen werden.
Weiter würdigt die Vorinstanz das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers. Obwohl er seit der Brandstiftung keine weiteren Delikte begangen habe, bestünden keine Anhaltspunkte für eine grundlegende Verbesserung seiner Legalprognose. Ohne Intervention sei keine Verbesserung der Rückfallgefahr zu erwarten, und der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr könne allein durch eine Strafe nicht begegnet werden. Der Beschwerdeführer sei auch weiterhin auf Behörden und Gesundheitsinstitutionen angewiesen. Bei Inanspruchnahme dieser Einrichtungen sei davon auszugehen, dass er immer wieder in Abhängigkeitssituationen gerate, die sein Opferempfinden und somit das Bedürfnis, sich wehren zu müssen, auslösen könnten. Auch die momentane Lebensrealität - er sei drogenabstinent und lebe bei seiner Mutter - vermöge die gutachterlich überzeugend festgestellte Gefahr erneuter schwerer Delinquenz nicht zu widerlegen.
6.6.3. Der Kritik des Beschwerdeführers, der Gutachter begründe die Punktevergabe bzw. die Bewertung der Items bei den standardisierten Risikoinstrumenten nicht genügend bzw. willkürlich, kann nicht gefolgt werden. Mit seinen Vorbringen übt sich der Beschwerdeführer weitgehend in appellatorischer Kritik, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen, welche zwar relativ knapp, aber dennoch nachvollziehbar und schlüssig ausfallen, auseinanderzusetzen. So prüfte die Vorinstanz zunächst das Gutachten in formeller Hinsicht und kam zum Schluss, auf das Gutachten könne vorbehaltlos abgestellt werden. Der Gutachter habe die von ihm angewandte Methode erklärt, wobei die Rückfallgefahr anhand statistischer bzw. aktuarischer Prognoseinstrumente untersucht worden sei. Anschliessend seien in einer klinischen Beurteilung legalprognostisch günstige und ungünstige Faktoren analysiert worden, um schliesslich aus allen genannten Untersuchungen ein Gesamtbild zur Legalprognose herzuleiten, in das alle verfügbaren Informationen einbezogen worden seien. Ebenso werde vom Gutachter dargelegt, weshalb er die Instrumente Basisrate, PCL-R, VRAG und LSI-R zur Anwendung gebracht, wie er diese im Einzelfall verwendet habe und wie er gestützt darauf und auf die ihm vorliegenden Akten und die Exploration zu seinen Schlussfolgerungen gelangt sei. Ausserdem beantworte der Gutachter die an ihn gestellten Fragen nach bestem Wissen und Gewissen und in nachvollziehbarer Weise. Er weise auch darauf hin, was im Rahmen eines Gutachtens wie des von ihm Erstatteten möglich sei und zeige die gegebenen Grenzen und Unsicherheiten auf. Die Ausführungen des Gutachters seien sorgfältig und ausführlich erfolgt, so dass auch für psychiatrische Laien nachvollziehbar sei, wie der Gutachter zu seinen Schlüssen gelangt sei. In sich lege das Gutachten die Störungsbilder des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen schlüssig dar und belege sämtliche Einschätzungen mit Quellen. Insbesondere zur Frage der Schuldfähigkeit zeige das Gutachten Parallelen von Verhaltensmustern des Beschwerdeführers in verschiedenen Situationen auf. Es seien keine Tatsachen oder Indizien ersichtlich oder von der Verteidigung dargelegt worden, die die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern würden. Des Weiteren nimmt die Vorinstanz auch eine eigenständige, wenn auch nur eine summarische Beurteilung des Sachverständigenbeweises vor und kommt zum Schluss, dass aufgrund einer gesteigerten Symptomatik des Störungsbildes und der weiteren Abhängigkeit von Behörden und Gesundheitsinstitutionen eine erhöhte Gefahr der Verübung weiterer - auch schwerer - Delikte bestehe. Diese vorinstanzlichen Erwägungen vermag der Beschwerdeführer im Ergebnis nicht als bundesrechtswidrig auszuweisen. Er nimmt eine eigene Punktevergabe und Beurteilung der Items bei den standardisierten Prognoseinstrumenten vor, und kritisiert die Einschätzung des Sachverständigen insbesondere als moralisierend, abwertend, einem persönlichen Eindruck unterliegend und nicht manualkonform. Dabei genügt es den formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht, einzelne Beurteilungspunkte herauszunehmen und eine eigene Bewertung vorzunehmen. Die Rüge erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
6.7.
6.7.1. Abschliessend moniert der Beschwerdeführer auch die Verhältnismässigkeit, insbesondere die Eignung der angeordneten stationären Massnahme.
6.7.2. Die stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein ( Art. 36 Abs. 2 und 3 BV ; Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, bei der betroffenen Person die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte der betroffenen Person in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4; 137 IV 201 E. 1.2; Urteile 6B_568/2025 vom 15. September 2025 E. 2.3.3; 6B_576/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 5.2; 6B_464/2024 vom 13. August 2024 E. 3.3; je mit Hinweisen).
Zum Zeitpunkt des Entscheids über die Anordnung muss jedenfalls eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass sich mit der stationären therapeutischen Massnahme innerhalb des Zeitraums von fünf Jahren die Gefahr weiterer Straftaten und damit das Rückfallrisiko deutlich verringern lässt, das heisst sich die Legalprognose entsprechend verbessert, indem eine wesentliche Verbesserung des deliktskausalen schweren psychischen Störungsbildes bewirkt werden kann. Eine lediglich vage, bloss theoretische Erfolgsaussicht genügt für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme nicht (BGE 141 IV 236 E. 3.7; 140 IV 1 E. 3.2.4; 134 IV 315 E. 3.4.1; Urteile 6B_1011/2025 vom 2. April 2026 E. 1.1.1; 6B_779/2025 vom 9. Februar 2026 E. 5.1.1; 6B_211/2025 vom 23. Juni 2025 E. 4.1.1; je mit Hinweisen).
Die Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer Massnahme ist eine vom Gericht zu entscheidende Rechtsfrage (Urteile 6B_568/2025 vom 15. September 2025 E. 2.3.3; 7B_197/2023 vom 14. Juli 2023 E. 4.2.5; 6B_173/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 5.3.3). Diese prüft das Bundesgericht frei (Urteile 6B_568/2025 vom 15. September 2025 E. 2.3.3; 6B_576/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 5.2).
6.7.3. Die Vorinstanz begründet eine bestehende Indikation für eine stationäre Massnahme. Zwar seien die Erfolgsaussichten eher gering und es sei mit grossem Widerstand des Beschwerdeführers zu rechnen, da er gemäss Gutachten nicht bereit sei, sich einer stationären Massnahme zu unterziehen. Die fehlende Bereitschaft habe er ebenfalls vor Gericht bezeugt. Aufgrund der ihm attestierten hohen Rückfallgefahr und der damit einhergehenden schlechten Legalprognose erscheine es jedoch unangemessen, alleine aufgrund der problematisch erscheinenden Massnahmewilligkeit von einer stationären Massnahme abzusehen. Das Gutachten halte ausdrücklich fest, dass eine stationäre Therapie auch gegen den Willen des Beschwerdeführers durchgeführt werden könne. Der Beschwerdeführer habe denn auch in der Vergangenheit immer wieder Hilfe bei psychiatrischen Einrichtungen geholt und sei grundsätzlich bereit, sich einer längeren stationären Massnahme zu unterziehen. Bisher habe er jedoch sämtliche freiwillig eingegangenen Therapien abbrechen können und sei noch nie systematisch über einen längeren Zeitraum behandelt worden. Dass er bereits regelmässig in die ambulante Therapie gehe, lasse trotz aller sonst manifestierten Widerstände auf eine gewisse Einsicht und Therapiewilligkeit schliessen. Wie sich aus seinen Ausführungen jedoch ergebe, handle es sich bei jener Therapie eher um eine Symptombekämpfung und um Notinterventionen anstelle der für ihn notwendigen strukturierten, langfristig ausgelegten Therapie der schwergradigen Störungsbilder und Traumata. Vor dem Hintergrund, dass die Alternative zwischen Strafvollzug und stationärer Massnahme vorliege, erscheine es angemessen, für den Beschwerdeführer eine strukturierte, langfristig ausgelegte, stationäre Therapie anzuordnen. Diese könne er nicht nach eigenem Gutdünken und jeweiliger Befindlichkeit abbrechen. So soll versucht werden, seine schwere psychische Störung zu behandeln und die hohe Rückfallgefahr zu mindern. Weiter beurteilt die Vorinstanz die Anordnung einer stationären Massnahme auch als verhältnismässig. Die derzeitige Lebenssituation des Beschwerdeführers könne nicht derart als stabil eingeschätzt werden, dass Aussicht auf Verbesserung der Rückfallgefahr bestünde. Anzumerken sei, dass ihn auch eine mehrjährige Freiheitsstrafe aus seiner momentanen Lebenssituation reissen würde. Der Massnahmenzweck, durch Therapie die vermehrte Anwendung von Gewalt und damit auch schwere Straftaten in Zukunft zu verhindern, überwiege die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers deutlich. Zwar würden die Erfolgsaussichten einer stationären Massnahme als eher gering eingeschätzt. Ohne stationäre therapeutische Massnahme sei die Verbesserung der Legalprognose aber gänzlich ausgeschlossen und im Gegenteil müsse eine Zunahme an Delinquenz des Beschwerdeführers erwartet werden. Der Rückfallgefahr könne auch nicht durch eine ambulante Massnahme oder Weisung wirksam begegnet werden, da sich der Beschwerdeführer jener Therapieform - wie in der Vergangenheit vermehrt bewiesen - leicht habe entziehen können. Eine mildere angemessene Massnahme als die stationäre Massnahme komme somit nicht in Frage.
6.7.4. Diese Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich unter Berücksichtigung der gutachterlichen Ausführungen als zutreffend. Der Gutachter setzt das frühere Verhalten des Beschwerdeführers, einschliesslich seiner Vorstrafen, mit seinem Krankheitsverlauf in Bezug. Insbesondere legt er dar, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2008 den Kokainkonsum von Sniffen auf Freebasen umgestellt habe, was bei ihm zu einem schlagartigen Verlust seines psychosozialen Funktionsniveaus und seiner Arbeitsstelle geführt habe. Es seien Jahre von einer Strukturlosigkeit und einem völlig desolaten Lebensstil gefolgt, einhergehend mit einer Langzeitarbeitslosigkeit. Hilfsangebote und ambulante sowie stationäre Behandlungen seien entweder nicht in Anspruch genommen oder infolge fehlender Zuverlässigkeit und Absprachefähigkeit (vorzeitig) beendet worden. Tendenzen zu Streitereien und Konflikten, eine Neigung zu Wut und Gewalt (auch gegen sich selbst), unbeständige und launische Stimmungen und ein Hang zur externalen Attribuierung mit vordergründigen Erklärungen für das eigene Verhalten sowie seine Opferhaltung zögen sich seit diesem Zeitpunkt wie ein roter Faden durch das Leben des Beschwerdeführers. Ab 2014 finde sich bei ihm zudem ein manipulatives, drohendes Verhalten zur Durchsetzung seiner Wünsche, welches sich in den darauffolgenden Jahren manifestiert habe und zu einem festen Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden sei (vgl. Gutachten S. 85 ff.). Als Fazit hält der Gutachter fest, die Delinquenz sei eng mit den psychischen Störungen verknüpft und korreliere mit der Verschlechterung des psychischen Zustands (vgl. Gutachten S. 103). Die beiden zu beurteilenden Vorfälle (im Sozialzentrum sowie im Vollzugszentrum) sieht der Gutachter im Zusammenhang mit dem bereits seit Jahren beim Beschwerdeführer zu beobachtenden Herbeiführen von Konfrontationen und Konflikten zur Durchsetzung seines Willens sowie als Ausdruck seiner Unzufriedenheit (vgl. Gutachten S. 113 f.). Es könne nicht damit gerechnet werden, dass die psychische Störung, welche zu einem schwergradig beeinträchtigten psychosozialen Funktionsniveau geführt habe, ohne Intervention von alleine abklinge (vgl. Gutachten S. 121). Schliesslich legt der Gutachter dar, dass zwar aufgrund des vom Beschwerdeführer geäusserten Widerstands gegen eine Massnahme und aufgrund seiner nicht zureichenden Mitwirkung an den bisherigen, vorzeitig beendeten stationären Massnahmen ein gewisser Vorbehalt gemacht werden müsse, jedoch könne mittels einer langfristig angelegten mulitmodalen Therapie mit der Erfassung eines langfristigen Funktionsniveaus in einer geeigneten Einrichtung an dessen Ressourcen gearbeitet werden. Zunächst dränge sich eine Arbeit an der Therapiemotivation auf. Hernach sei eine Psychoeduktion erforderlich, welche dem Beschwerdeführer das Verständnis für seine Störungen (Persönlichkeitsstörung, schizophreniformen Störung) vermitteln solle. Auch in der Traumaarbeit sei noch kein befriedigendes Behandlungsziel erreicht worden. Gerade bei der schizophreniformen Störung könne unter Umständen eine neuroleptische Behandlung das Störungsbild nachhaltig verbessern. Zudem müsse, um die Wesensveränderung einzudämmen, dringend eine langfristige Totalabstinenz von sämtlichen neurotoxischen Substanzen empfohlen werden, um auch zu eruieren, ob dadurch die Symptome der ADHS und des Stimmenhörens abklingen. Neben diesen störungsspezifischen Behandlungen dränge sich eine Deliktsarbeit im engeren Sinne (Deliktsmechanismus verstehen, Problembereiche im Alltag identifizieren, Risikomanagement erarbeiten) auf. Die Behandlungsperspektive sei langfristig (mehrere Jahre) angelegt und umfasse auch die Erfassung eines langfristigen Funktionsniveaus mit entsprechenden Langzeitperspektiven (Wohnsituation, Arbeit, Tagesstruktur, Anbindung an die KESB etc.) (vgl. Gutachten S. 123 f.).
Aus diesen Ausführungen sowie aus den Antworten des Gutachters zu den Fragen 4b - 4d lässt sich mit der Vorinstanz ableiten, dass eine stationäre Massnahme grundsätzlich geeignet ist, die Prognose zu verbessern. So führt der Gutachter in seiner Antwort zu Frage 4b aus, eine stationäre Behandlung dränge sich auf und schildert hernach den Inhalt einer solchen Behandlung. Vor dem Hintergrund der Fragestellung ("Lässt sich durch die Behandelung der Gefahr neuerlicher Straftaten begegnen? Wenn ja, wie sollte eine solche Behandlung aussehen?") wird klar, dass der Gutachter die erste Frage bejaht.
6.7.5. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz durch die Anordnung einer stationären Massnahme in Willkür verfallen wäre oder anderweitig Bundesrecht verletzt hätte. Die Beschwerde erschöpft sich insoweit vielmehr in appellatorischer Kritik, ohne sich mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinander zu setzen. Mit dem pauschal vorgebrachten Einwand, die Massnahme erscheine selbst dem Gutachter als nicht aussichtsreich, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Begründung der Vorinstanz als unrichtig auszuweisen. Diese begründet die Anordnung der stationären Massnahme ausführlich und unter Berücksichtigung der einschlägigen Gesichtspunkte. Entgegen seinen Vorbringen verneint der Gutachter die Erfolgsaussichten einer stationären Massnahme nicht gänzlich, sondern empfiehlt sie nur unter grossem Vorbehalt. Laut seinen Schlussfolgerungen drängt sich eine Versetzung in eine psychiatrisch-forensische Klinik aufgrund der schweren psychischen Störungen und des niedrigen Funktionsniveaus auf. Den Vorbehalt begründet er mit dem zu erwartenden heftigen Widerstand des Beschwerdeführers. Mit der Klinik G.________ bestehe jedoch eine forensisch-psychiatrische Einrichtung, dessen Personal am ehesten mit den Verhaltensauffälligkeiten und dem zu erwartenden Widerstand umgehen könne (vgl. Gutachten S. 123 f.). Schliesslich erkennen sowohl der Gutachter als auch die Vorinstanz aufgrund der bisherigen Therapieerfahrungen des Beschwerdeführers eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung, was für die Anordnung einer stationären Massnahme genügend ist (vgl. Urteile 6B_448/2025 vom 21. Juli 2025 E. 3.3.2; 6B_576/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 5.3; 6B_286/2024 vom 7. August 2024 E. 1.3.3; je mit Hinweisen).
6.7.6. Insgesamt erachtet die Vorinstanz die stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen somit zu Recht als verhältnismässig. Nach dem Ausgeführten ist sie geeignet, die ungünstige Legalprognose des Beschwerdeführers zu verbessern. Es gibt keine gleich geeignete, aber mildere Massnahme, die für den angestrebten Erfolg ausreichen würde, womit sich die stationäre therapeutische Massnahme auch als erforderlich erweist. Ein Abwägen der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers und der im öffentlichen Interesse liegenden Zielsetzung der Verbrechensverhütung und Resozialisierung (vgl. hierzu: BGE 141 IV 236 E. 3.7 f. mit Hinweisen) einerseits sowie des Freiheitsanspruchs des Beschwerdeführers andererseits führt zum Schluss, dass die angeordnete stationäre therapeutische Massnahme auch verhältnismässig i.e.S. ist.
7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ist gutzuheissen, da die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos erschien und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers erstellt ist ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird gutgeheissen. Rechtsanwalt Ivo Harb wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bestellt und ihm wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- ausgerichtet.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Mai 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Vonschallen