Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_363/2026
Urteil vom 12. August 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Götze,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Versuchte Geldwäscherei,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 17. März 2026 (SB250077-O/U/fk).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft wirft A.________ vor, in der Nacht vom 5. auf den 6. Juni 2017 auf Bitte von B.________ aus der Ukraine nach Düsseldorf geflogen zu sein und diesen dort getroffen zu haben. Bei diesem Treffen habe er von B.________ einen Koffer erhalten. Darin hätten sich rund GBP 145'000.-- befunden, gestückelt in Noten zu 5, 10, 20 und 50 Pfund Sterling. Damit einhergegangen sei der Auftrag, diesen Koffer nach Zürich zu transportieren und dort mit dem Bargeld Uhren zu kaufen, wobei nach dem Passieren des Zolls in Zürich per Telefon weitere Instruktionen erfolgt wären. Gemäss Anklage stammt das Bargeld im Koffer aus dem Drogenhandel. Die meisten Geldbündel seien signifikant mit verbotenen Substanzen kontaminiert gewesen, namentlich mit Kokain, THC, MDMA, Ketamin, KET DTK sowie mit Sprengstoffen wie TNT, HMTD und Schwarzpulver. A.________ sei den Anweisungen von B.________ gefolgt und am 6. Juni 2017 samt Koffer von Düsseldorf nach Zürich geflogen. Dort sei er vom Grenzwachkorps kontrolliert worden.
Dass die rund GBP 145'000.-- aus einem Verbrechen herrühren, habe A.________ gewusst oder annehmen müssen aufgrund der gesamten Umstände. Der ungewöhnlich hohe Betrag in Pfund Sterling habe keinen Bezug zu Deutschland, der Ukraine oder der Schweiz gehabt. Er habe mangelnde Angaben über die Herkunft des Bargelds gehabt und erst nach dem Passieren des Zolls am Flughafen Zürich weitere Instruktionen erhalten sollen. Trotz zahlreicher Ungereimtheiten habe er B.________ keine Fragen zum Bargeld gestellt. Er sei blindlings den Anweisungen gefolgt. Die Herkunft und Verwendung des Bargelds sei ihm gleichgültig gewesen. Durch den Transport von Düsseldorf nach Zürich und die Investition der rund GBP 145'000.-- in Uhren wäre die Auffindung oder die Einziehung vereitelt worden, was er in Kauf genommen habe. Dies sei ihm jedoch nicht gelungen, da das Grenzwachkorps den Koffer samt Inhalt sichergestellt habe.
B.
Mit Urteil vom 10. April 2024 zog das Bezirksgericht Bülach das beschlagnahmte Bargeld ein und sprach A.________ frei.
C.
Die dagegen gerichtete Berufung der Staatsanwaltschaft hiess das Obergericht des Kantons Zürich am 17. März 2026 gut. Es verurteilte A.________ wegen versuchter Geldwäscherei zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.--.
D.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und er sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5, 356 E. 2.1, 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1; mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 39 E. 2.6, 205 E. 2.6, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
2.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen versuchter Geldwäscherei.
2.1.
2.1.1. Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren. Den Tatbestand der Geldwäscherei kann nach ständiger Rechtsprechung auch erfüllen, wer Vermögenswerte wäscht, die er selbst durch ein Verbrechen erlangt hat (BGE 149 IV 248 E. 6.3; 144 IV 172 E. 7.2; 128 IV 117 E. 7a; je mit Hinweisen).
Tathandlung der Geldwäscherei ist jeder Vorgang, der geeignet ist, den Zugriff der Strafbehörden auf die verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln (BGE 149 IV 248 E. 6.3; 145 IV 335 E. 3.1; 144 IV 172 E. 7.2.2). Die strafbare Handlung liegt in der Vereitelung der Herkunftsermittlung, der Auffindung oder der Einziehung von Vermögenswerten, die aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen stammen. Charakteristisch ist das Bestreben des Täters, die deliktisch erworbenen Vermögenswerte durch Anonymisierung als legal erscheinen zu lassen, um sie von einer Beschlagnahme und Einziehung durch die Strafverfolgungsbehörden fernzuhalten und gleichzeitig durch die Verwischung des "paper trail", das heisst der zum Täter führenden dokumentarischen Spur, Rückschlüsse auf den Vortäter und den kriminellen Ursprung der Vermögenswerte zu verhindern (Urteile 6B_763/2024 vom 25. März 2026 E. 3.1; 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 15.2.1; 6B_321/2010 vom 25. August 2010 E. 3.1).
2.1.2. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 149 IV 248 E. 6.3 mit Hinweisen). Dem Geldwäscher muss mindestens in der üblicherweise geforderten "Parallelwertung in der Laiensphäre" bewusst sein, dass die Vermögenswerte aus einer schwerwiegenden Vortat stammen, die erhebliche Sanktionen nach sich zieht (BGE 149 IV 248 E. 6.3; 122 IV 211 E. 2e; 119 IV 242 E. 2b; je mit Hinweisen). Dabei genügt es, dass der Geldwäscher die Umstände kennt, die den Verdacht nahelegen, dass das Geld einer verbrecherischen Vortat entstammt. Ist nach dem Beweisergebnis davon auszugehen, dass der Täter nicht eine bestimmte Vorstellung von der Art der Vortat hatte, ist entscheidend, ob er zumindest für möglich hielt, dass die Vermögenswerte auf ein Verbrechen zurückgehen und er dies aus Gleichgültigkeit in Kauf nahm (Urteile 6B_763/2024 vom 25. März 2026 E. 3.2; 6B_1180/2023 vom 24. September 2025 E. 1.3.3; 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 15.2.2; 6B_367/2020 vom 17. Januar 2022 E. 12.1; je mit Hinweisen). Wenn der Geldwäscher mit einiger Wahrscheinlichkeit annimmt, dass es sich um Vermögenswerte aus Verbrechen handelt, jedoch möglichst jede Nachforschung vermeidet, um die Wahrheit nicht erfahren zu müssen, handelt er eventualvorsätzlich. Erkennt er lediglich leichtfertig nicht, dass die Vermögenswerte verbrecherischer Herkunft sind, ist der Tatbestand nicht erfüllt (Urteile 6B_763/2024 vom 25. März 2026 E. 3.2; 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013 E. 1.2 mit Hinweis). Die Höhe des Geldbetrags für sich allein erlaubt keinen zwingenden Rückschluss auf die Herkunft des Gelds aus einem Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB (vgl. BGE 119 IV 242 E. 2d; Urteile 6B_763/2024 vom 25. März 2026 E. 3.2; 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 15.2.2; 6B_321/2010 vom 25. August 2010 E. 4.2.4).
2.1.3. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4; 137 IV 113 E. 1.4.2; 131 IV 100 E. 7.2.1; je mit Hinweisen).
2.1.4. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage, welche das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft (BGE 149 IV 57 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 149 IV 57 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3.; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht überprüft die richtige Bewertung der tatsächlichen Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Vorsatzes nach ständiger Praxis mit einer gewissen Zurückhaltung (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen).
2.2.
2.2.1. Nach den Feststellungen der Vorinstanz räumte der Beschwerdeführer ein, von der Ukraine nach Düsseldorf geflogen zu sein und dort von B.________ einen Koffer mit rund GBP 145'000.-- entgegengenommen zu haben, um damit in Zürich Uhren zu kaufen. Ebenso gestand er, um den ungefähren Betrag des Bargelds und die Währung in Pfund Sterling gewusst zu haben. Unbestritten ist auch, dass das Bargeld in Vakuumbeutel verpackt, klein gestückelt und mit Betäubungsmitteln sowie Sprengstoff kontaminiert war.
2.2.2. Die Vorinstanz stellt gestützt auf den Amtsbericht des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit vom 20. Oktober 2023 fest, dass die sichergestellten Geldbündel stark mit Kokain kontaminiert gewesen seien. Die Werte lägen deutlich über der Kontamination normaler EUR- oder CHF-Noten. Auch die Verpackung und die kleine Stückelung des Bargelds sprächen für die deliktische Herkunft. Im Übrigen habe weder der Beschwerdeführer noch die ukrainische Einsprecherin C.________ LLC eine plausible Erklärung für die Herkunft des Bargelds liefern können. Ausgehend vom Betrag von rund GBP 145'000.-- und einem Strassenpreis von ungefähr GBP 100.-- pro Gramm Kokaingemisch, könne auf den Verkauf von Kokain im Kilobereich geschlossen werden. Der Beschwerdeführer habe bestätigt, dass er den Instruktionen zur Inverkehrbringung des Geldes gefolgt wäre und Uhren gekauft hätte, wenn er am Zoll nicht aufgehalten worden wäre. Daraus leitet die Vorinstanz ab, dass die erfolgreiche Tatausführung nur durch die Sicherstellung des Bargelds am Zoll vereitelt wurde. Entsprechend sei der äussere Sachverhalt ohne Weiteres erstellt. Diese schlüssigen Erwägungen greift der Beschwerdeführer nicht an.
2.2.3. Was den inneren Sachverhalt betrifft, erwägt die Vorinstanz zusammengefasst, es sei keineswegs gang und gäbe, dass jemand aus der Ukraine nach Deutschland eingeflogen und dann mit einem Koffer voll Bargeld in die Schweiz geschickt werde, um damit Uhren zu kaufen. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer keine Fachkenntnisse im Uhrenhandel habe. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass die transportierten Pfund Sterling keinen Zusammenhang zum Übernahmeort Düsseldorf, seinem Heimatland Ukraine oder dem Zielort Zürich hatten. Die Annahme, B.________ schicke einen Bekannten mit rund GBP 145'000.-- über die Landesgrenze, nur um das Bargeld in Uhren anzulegen, erscheine realitätsfern. Hinter einem solchen Vorgehen stünden in der Regel andere Beweggründe. Das von B.________ orchestrierte Vorgehen lasse vernünftigerweise nur den Schluss zu, dass das Bargeld aus einem kriminellen Umfeld stammt. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass es sich um einen Betrag in dieser Grössenordnung handelte. Ihm habe sich aufdrängen müssen, dass es sich um organisierte oder zumindest gravierende Kriminalität handeln musste. Auf einen illegalen Hintergrund weise auch hin, dass der Beschwerdeführer erst nach der Ankunft in Zürich weitere Instruktionen erhalten sollte. Gemäss Vorinstanz ergeben sich aus dem gesamten äusseren Handlungsablauf konkrete und augenscheinliche Verdachtsmomente, die den Beschwerdeführer an der legalen Herkunft des Bargelds hätten zweifeln lassen müssen.
2.2.4. Der Beschwerdeführer behauptete im kantonalen Verfahren, zwischen ihm und B.________ bestehe ein Vertrauensverhältnis. Gestützt darauf habe er von einem legalen Hintergrund des Bargelds ausgehen dürfen. Dem hält die Vorinstanz entgegen, seine diesbezüglichen Aussagen seien ausgesprochen allgemein und pauschal, obschon er mehrmals eingehend dazu befragt worden sei. So habe er bloss erklärt, er kenne B.________ seit 5 Jahren, sie würden sich gut verstehen, hätten gemeinsame Freunde und würden sich zum Geburtstag gratulieren. Sie hätten nur alle paar Monate Kontakt und würden sich gelegentlich auf Veranstaltungen treffen. Eine Konkretisierung dieser Veranstaltungen habe der Beschwerdeführer unterlassen. An anderer Stelle habe er B.________ als "Kumpel" bezeichnet, den er über gemeinsame Bekannte in der Ukraine kennengelernt habe. Genauere Umstände habe er nicht genannt. Aus diesen Schilderungen lasse sich entgegen der Erstinstanz nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer auf die Seriosität der Geschäftstätigkeit von B.________ und damit auf die Legalität des Bargelds habe vertrauen dürfen. Der Beschwerdeführer behauptete schon im kantonalen Verfahren, er habe für B.________ in gleicher Weise drei bis vier weitere Uhrenkäufe ausgeführt. Dem hielt die Vorinstanz entgegen, er habe weder den Ort noch den Ablauf dieser angeblichen Uhrenkäufe schildern können. Zunächst habe er nicht einmal wissen wollen, wo die behaupteten Uhrenkäufe erfolgten. Dies wecke erhebliche Zweifel an seinen Aussagen.
2.2.5. Gestützt auf dieses Beweisergebnis gelangt die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht zum Schluss, in Abweichung zur erstinstanzlichen Würdigung hätten sich dermassen eklatante und offensichtliche Verdachtsmomente bezüglich des kriminellen Hintergrunds ergeben, dass auszuschliessen sei, der Beschwerdeführer habe ernsthaft davon ausgehen oder darauf hoffen können, das Bargeld stamme aus legaler Quelle. Er habe zumindest in Kauf genommen, dass das Bargeld aus einer schweren Straftat stammte, womit Eventualvorsatz zu bejahen sei.
2.3. Mit dieser Begründung verurteilt die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen versuchter Geldwäscherei.
3.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dringt nicht durch.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, des Wahrheits- und Untersuchungsgrundsatzes und des Unmittelbarkeitsgrundsatzes.
3.1.1. Er beanstandet, dass die Vorinstanz keine Befragung durchgeführt habe, obwohl sie die erstinstanzliche Einschätzung des subjektiven Tatbestands korrigiert habe. Mangels persönlicher Anhörung habe sie sich kein eigenes Bild von seinem Aussageverhalten machen können. Die Durchführung der Berufungsverhandlung ohne den Beschwerdeführer sei keineswegs alternativlos gewesen. Er habe sich mit Schreiben vom 5. März 2026 an die Vorinstanz gewendet. Anlass sei die aussergewöhnliche Situation aufgrund des Iran-Kriegs gewesen, der wenige Tage zuvor ausgebrochen sei und den Luftverkehr in Israel beeinträchtigt habe. Im Schreiben habe er angeregt, die Verhandlung entweder zu verschieben oder ihn mittels Videokonferenz zuzuschalten. Die Vorinstanz habe diese Anträge mit Präsidialverfügung vom 6. März 2026 abgelehnt. Damit habe sie sich angemasst, innere Vorgänge besser würdigen zu können als die Erstinstanz, die den Beschwerdeführer eingehend befragt habe.
3.1.2. Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Art. 343 Abs. 3 StPO verankert in den dort erwähnten Fällen daher eine (einmalige) Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren, in der Regel jedoch keine solche für das Rechtsmittelverfahren. Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Art. 343 Abs. 3 StPO gelangt insofern auch im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung (vgl. zum Ganzen: BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 sowie Urteil 6B_1054/2023 vom 19. Februar 2024 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). Auch in diesem gilt zudem der Wahrheits- und Untersuchungsgrundsatz. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; Urteil 6B_1054/2023 vom 19. Februar 2024 E. 1.1.1; je mit Hinweisen).
3.1.3. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erwies sich seine Einvernahme oder die Befragung weiterer Personen vor Vorinstanz als entbehrlich. Am 23. Juni 2025 ergingen die Vorladungen an die Staatsanwaltschaft, den Verteidiger und den Beschwerdeführer zur Berufungsverhandlung. Diese fand in Anwesenheit der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers statt, während der Beschwerdeführer entschuldigt fernblieb. Die Parteien stellten keine Beweisanträge. Der Beschwerdeführer legt nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck angekommen wäre, den die Vorinstanz von ihm gewonnen hätte. Daran ändert nichts, dass ihn die Verteidigung als äusserst angenehmen Zeitgenossen beschreibt, der sehr glaubwürdig wirke. Die Vorinstanz verletzte ihr Ermessen nicht, indem sie von einer erneuten Einvernahme absah.
3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet, vorsätzlich gehandelt zu haben.
3.2.1. Im Einzelnen macht er geltend, es fehle "an jedem tauglichen Anknüpfungspunkt für die Annahme, der Beschwerdeführer habe mit der Möglichkeit eines Verbrechens gerechnet". Er habe B.________ und dessen familiäres Umfeld schon über Jahre hinweg als seriöse Akteure im Gold- und Uhrenhandel erlebt. Er habe bereits mehrfach Uhrenkäufe für B.________ getätigt. Dieses Vertrauensverhältnis sei ausschlaggebend gewesen, dass allenfalls vorhandene Verdachtsmomente hätten zerstreut werden können. Die starke Kokainkontamination, die "ohnehin kein wirklich taugliches Kriterium für einen Verdacht auf die Herkunft aus dem Drogenhandel" darstelle, sei nicht sichtbar gewesen. Er habe für seine Dienste nur eine Entschädigung von EUR 200.-- bis 250.-- erwartet. Insgesamt bestünden daher erhebliche Zweifel, dass er damit gerechnet habe, das Geld stamme aus einem Verbrechen. Nach Art. 10 Abs. 3 StPO sei in einem solchen Fall zwingend auf Freispruch zu erkennen.
3.2.2. Die Rüge ist unbegründet. Zunächst übersieht der Beschwerdeführer, dass der Unschuldsvermutung gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zukommt. Dass die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt hätte, macht er nicht geltend. Entsprechend ist vom vorinstanzlichen Beweisergebnis auszugehen (vgl. E. 1.2 hiervor). Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts Bundesrecht verletzt hätte. Ganz im Gegenteil korrigierte sie das erstinstanzliche Urteil zu Recht. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, lässt das von B.________ orchestrierte Vorgehen vernünftigerweise nur den Schluss zu, dass das Bargeld aus einem kriminellen Umfeld stammt. Dies musste sich dem Beschwerdeführer aufdrängen. In seiner Beschwerde an das Bundesgericht geht er nicht darauf ein, dass er erst nach der Ankunft in Zürich weitere Instruktionen erhalten sollte. Zudem übergeht er, dass er im kantonalen Verfahren keine konkreten Angaben zum angeblichen Vertrauensverhältnis zu B.________ machen konnte. Im Gegenteil verstrickte er sich in Widersprüche. So behauptete er, dass er bereits in der Vergangenheit Uhrenkäufe für B.________ getätigt habe, konnte aber nicht einmal angeben, wo er die Uhren gekauft habe. Die Vorinstanz begründet überzeugend, weshalb der Beschwerdeführer annehmen musste, dass das Bargeld aus einem Verbrechen stammt.
3.3. Nach dem Gesagten verfiel die Vorinstanz nicht in Willkür und verletzte auch sonst kein Bundesrecht, indem sie den Beschwerdeführer wegen versuchter Geldwäscherei verurteilte. Die Strafzumessung ficht der Beschwerdeführer zu Recht nicht an. Damit hat es sein Bewenden.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei deren Bemessung ist seiner finanziellen Lage Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. August 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Der Gerichtsschreiber: Leemann