Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_292/2026
Urteil vom 15. Mai 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Üble Nachrede; Willkür; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 3. März 2026 (SR250018-O/U/rs).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach B.________ und C.________ zweitinstanzlich mit je separaten Urteilen vom 17. Juli 2024 vom Vorwurf der üblen Nachrede frei. Es regelte zudem die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Auf eine als Revision bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. August 2025 trat das Bundesgericht am 20. August 2025 nicht ein und leitete die Eingabe an das Obergericht des Kantons Zürich weiter (Verfahren 6B_673/2025).
Mit Beschluss vom 3. März 2026 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 18. August 2025 kostenfällig nicht ein.
Dagegen reicht der Beschwerdeführer Beschwerde in Strafsachen zusammen mit den Annexen A und B ein.
2.
Die Beschwerde wurde zulässigerweise auf Französisch eingereicht (Art. 42 Abs. 1 BGG), die Verfahrenssprache ist aber Deutsch (Art. 54 Abs. 1 BGG).
3.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
4.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Beschluss nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise auseinander und legt nicht dar, inwiefern dieser Bundesrecht verletzen oder offensichtlich unhaltbar sein soll. Er beschränkt sich im Wesentlichen darauf, seine im kantonalen Verfahren vorgetragenen Argumente zu wiederholen. Wie vor Obergericht macht er auch vor Bundesgericht geltend, es fehle an der Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte, wodurch internationale Verpflichtungen verletzt worden seien. Er bringt sodann auch vor, dass entscheidrelevante Beweise nicht erhoben, wesentliche Zeugen nicht angehört worden und illegale Beweise zu den Akten genommen worden seien. Entsprechend beruhten die kantonalen Urteile - so der Beschwerdeführer weiter - auf verfälschten Tatsachen und stellten Falschurkunden dar. Dem Obergericht wirft er namentlich Willkür sowie schwere Verletzungen von Grundrechten (z.B. des rechtlichen Gehörs) und von internationalem Recht vor. Dieses habe seine Vorbringen, wenn überhaupt, nur unzulänglich geprüft. Aus seinen Rügen und Vorbringen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer das Institut der Revision verkennt. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, hätte der Beschwerdeführer sämtliche seiner Vorbringen, auch angebliche Verfahrensmängel wie z.B. die vermeintlich fehlende Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte, im ordentlichen Verfahren vortragen müssen und können. Auf Rügen, die innert der ordentlichen Rechtsmittelfrist hätten vorgebracht werden müssen, kann daher nicht eingetreten werden. Das gilt auch für das Vorbringen, die vorinstanzlichen Gerichte hätten den Sachverhalt falsch gewürdigt. Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, rechtskräftige Entscheide jederzeit infrage zu stellen (BGE 145 IV 197 E. 1.1; 130 IV 72 E. 2.2; 127 I 133 E. 6; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer kann mithin nicht die Revision des Berufungsurteils wegen Tatsachen verlangen, die er bereits in jenem Verfahren hätte vorbringen können bzw. welche Grundlage des zu revidierenden Urteils bilden (BGE 130 IV 72 E. 2.3). Insgesamt vermag der Beschwerdeführer mit seiner Kritik nicht aufzuzeigen, dass und inwiefern das Obergericht in Verletzung von Recht Revisionsgründe verneint haben könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG trotz ihrer beträchtlichen Länge offensichtlich nicht. Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Mai 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill