Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_231/2026
Urteil vom 18. August 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Drohung; Willkür; rechtliches Gehör; Beweiswürdigung; in dubio pro reo; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 11. Dezember 2025 (SB250391-O/U/bs).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Zürich stellte am 11. Dezember 2025 die teilweise Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Uster fest. Es sprach den Beschwerdeführer vom Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten frei. Hingegen erklärte es ihn wegen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 180 Abs. 1 lit. a StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (Anrechnung von 2 Tagen Haft) bei einer Probezeit von 2 Jahren. Zudem regelte es die Kostenfolgen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Bundesgericht. Er verlangt die Aufhebung des Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern muss mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweis). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6).
3.
Die Vorinstanz weist den Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Zeugeneinvernahmen unter Verweis auf die zutreffende Begründung der Erstinstanz ab. In der Folge nimmt sie eine ausführliche Analyse der Aussagen der drei Privatkläger/innen und des Beschwerdeführers vor. Den Schuldspruch stützt sie in erster Linie auf die Aussagen der drei Privatkläger/innen, die sie als glaubhaft beurteilt. Deren Schilderungen erwiesen sich als konstant, authentisch und in sich stimmig. Anzeichen für Absprachen bestünden nicht. Demgegenüber bewertet die Vorinstanz die entgegenstehenden Aussagen des Beschwerdeführers als deutlich detailärmer, oftmals ausweichend, wechselhaft und vom Kerngeschehen ablenkend sowie als teilweise wenig lebensnah und nicht stimmig (Urteil S. 10-15). Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatkläger/innen hält die Vorinstanz den Anklagesachverhalt für erstellt. Sie verurteilt den Beschwerdeführer, weil er den Privatkläger/innen mit einem Schlagen "bis zum Blut" drohte und die Drohung geeignet gewesen war, sie in Angst zu versetzen.
4.
Auf die ausführliche tatsächliche und rechtliche Würdigung der Vorinstanz geht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, wenn überhaupt, nur oberflächlich ein. In tatsächlicher Hinsicht spricht er von offensichtlich unhaltbaren Sachverhaltsfeststellungen, unberücksichtigt gebliebenen zentralen objektiven Beweismitteln, widersprüchlichen Zeugenaussagen sowie haltlosen Schlussfolgerungen und rügt eine Verletzung des Willkürverbots, des rechtlichen Gehörs und der Unschuldsvermutung. Indessen ergibt sich aus den pauschalen Vorbringen nicht, weshalb die Würdigung der Vorinstanz im Gesamten geradezu unhaltbar wäre. Der Vorwurf, seine geringere Glaubwürdigkeit werde mit seinem Interesse am Ausgang des Verfahrens begründet, trifft nicht zu. Die Vorinstanz weist vielmehr darauf hin, dass die prozessuale Stellung einer Partei ein untaugliches Kriterium zur Unterscheidung von wahren und erfundenen Aussagen sei. Insgesamt gehen die nicht substanziierten Vorbringen in der Beschwerde über blosse appellatorische Kritik nicht hinaus. Das gilt im Übrigen auch, wenn der Beschwerdeführer die antizipierte Beweiswürdigung als gehörsverletzend bemängelt, ohne sich mit der diesbezüglich abschlägigen Begründung der Vorinstanz im Einzelnen zu befassen. Soweit sich der Beschwerdeführer weiter zur rechtlichen Würdigung äussert und er geltend macht, es fehle am objektiven Tatbestand der Drohung, wiederholt er im Wesentlichen einzig das bereits im kantonalen Verfahren Gesagte, ohne mit seiner Kritik an der als rechtsfehlerhaft erachteten Begründung der Vorinstanz anzusetzen. Diese erwägt zutreffend, es sei ein Verhalten erforderlich, das geeignet sei, die geschädigte Person in Angst und Schrecken zu versetzen. Inwiefern die Vorinstanz "diese objektive Prüfung durch subjektive Wahrnehmungen" ersetzt haben soll, bleibt unerfindlich. Der Beschwerdeführer schildert mit seiner Kritik nur die eigene Sicht auf die Sach- und Rechtslage. Dass und weshalb die Vorinstanz mit ihrem Urteil in Willkür verfallen oder sonst wie geltendes Recht verletzt hätte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen den formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht zu genügen.
5.
Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers im Einzelnen ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es sind ihm reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. August 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill