Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_206/2026
Urteil vom 19. August 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Krishna Müller,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Urkundenfälschung, Widerhandlung gegen das BetmG; Widerruf des bedingten Strafvollzugs, Strafzumessung; Löschung des DNA-Profils etc.; Willkür, Verwertbarkeit,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 1. Juli 2025 (SK 24 417+418).
Sachverhalt
A.
Am 15. Mai 2024 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland A.________ der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig. In weiteren Punkten sprach es ihn frei oder stellte es das Verfahren ein. Es verurteilte ihn zu 28 Monaten und 15 Tagen Freiheitsstrafe, davon sechs Monate unbedingt, als Zusatzstrafe zu einem Strafbefehl vom 10. Juli 2019. Auf den Widerruf einer bedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten gemäss Urteil vom 30. Mai 2018 verzichtete es.
Auf Berufung der Staatsanwaltschaft stellte das Obergericht des Kantons Bern am 1. Juli 2025 den Eintritt der Rechtskraft hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der mehrfachen Urkundenfälschung fest und sprach A.________ ausserdem der Fälschung von Ausweisen und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz schuldig. Es verurteilte ihn zu 6,5 Jahren Freiheitsstrafe (78 Monate), als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 10. Juli 2019 und unter Einbezug der Freiheitsstrafe von 17 Monaten gemäss Urteil vom 30. Mai 2018, deren bedingten Vollzug es widerrief.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und Urteil des Regionalgerichts sei zu bestätigen. Ihm sei eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen.
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer ficht die Verurteilung wegen Fälschung von Ausweisen an. Er beanstandet die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung und rügt eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo".
1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2).
1.2.
1.2.1. Der Vorwurf der Fälschung von Ausweisen war in der Anklageschrift als Urkundenfälschung aufgeführt. Die Vorinstanz nahm diesbezüglich einen Würdigungsvorbehalt vor, was der Beschwerdeführer nicht beanstandet. Ihm wird vorgeworfen, in der Zeit um den 18. März 2019 zwei Arbeitszeugnisse, beide datiert auf den 28. Februar 2013 und lautend auf seinen Namen, erstellt zu haben. Auf einem Arbeitszeugnis habe er die Unterschrift des damaligen Geschäftsführers gefälscht, das andere Zeugnis habe er in eigenem Namen als Geschäftsführer/Inhaber unterzeichnet und zusätzlich die Unterschrift des damaligen Geschäftsführers gefälscht. Dies in der Absicht, das Arbeitszeugnis bei späteren Stellenbewerbungen vorweisen zu können.
Die Erstinstanz hatte den Beschwerdeführer vom Vorwurf der Urkundenfälschung freigesprochen, da nicht erwiesen sei, dass er die Unterschrift des damaligen Geschäftsführers gefälscht habe. Weder sei dieser befragt noch sei eine Handschriftenanalyse durchgeführt worden. Aus den Akten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer und der Bruder des damaligen Geschäftsführers noch im Mai 2019 in Kontakt gestanden hätten, sodass eine Unterschrift durch den Geschäftsführer im März 2019 nicht auszuschliessen sei. Wenn die Beschwerdegegnerin einwende, die Unterschrift des Geschäftsführers im Arbeitszeugnis stimme nicht mit dessen Unterschrift auf dem Führerausweis des Jahres 1994 überein, so sei ihr entgegenzuhalten, dass sich eine Unterschrift im Laufe so langer Zeit durchaus verändern könne. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen lasse sich der Anklagesachverhalt nicht hinreichend erstellen.
1.2.2. Demgegenüber erachtet die Vorinstanz den Anklagesachverhalt als erstellt. Zunächst lasse sich mittels eines Extraktionsberichts nachweisen, dass die auf einem USB-Stick des Beschwerdeführers sichergestellte Word-Datei eines der beiden Arbeitszeugnisse am 5. Februar 2019 mit einem Computer seines damaligen Arbeitgebers erstellt und letztmals am 10./11. Juni 2019 darauf zugegriffen worden sei. Sodann befänden sich in den Akten Ausdrucke vom USB-Stick von zwei darstellerisch sehr ähnlichen und inhaltlich bis auf den Unterschriftenbereich identischen Arbeitszeugnissen für den Beschwerdeführer, datiert auf den 28. Februar 2013. Darin werde er als alleiniger Geschäftsführer und Inhaber bezeichnet, und ausgeführt, dass er vom 1. Juli 2009 bis 28. Februar 2013 ein Take-Away geführt habe. Auf dem Arbeitszeugnis sei der Vorname des damaligen Geschäftsführers zudem falsch geschrieben. Ferner sei aus dem Handelsregisterauszug des vermeintlichen Arbeitgebers ersichtlich, dass der vormalige Geschäftsführer, dessen Unterschrift der Beschwerdeführer gefälscht haben soll, am 9. August 2010 aus dem Verwaltungsrat ausgeschieden und durch den Beschwerdeführer als einziges Mitglied ersetzt worden sei. Über die Gesellschaft sei Ende 2012/Anfang 2013 der Konkurs eröffnet und diese nach Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven gelöscht worden.
Die Aussagen des Beschwerdeführers, wie es zum Arbeitszeugnis gekommen sei, seien nicht glaubhaft, so die Vorinstanz. Zwar wäre nachvollziehbar, dass er 2016 als Angestellter einer Beratungsstelle, die u.a. Bewerbungsworkshops angeboten habe, selbst ein Bewerbungsdossier habe erstellen müssen, wie er an der Schlusseinvernahme behauptet habe. Hingegen sei nicht ersichtlich, weshalb dieses nach seinen Angaben zu Übungs- oder Demonstrationszwecken erstellte Dossier ein Arbeitszeugnis mit Originalunterschrift des Arbeitgebers hätte enthalten müssen, sodass er deswegen zu jenem hätte gehen und dessen Unterschrift hätte einholen müssen. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe der Beschwerdeführer zudem behauptet, er habe das Arbeitszeugnis wegen seiner Selbständigkeit vorlegen müssen, was mit dem Vorgesagten in Widerspruch stehe. Ferner habe er in derselben Einvernahme zuerst genau wissen wollen, dass er das Dokument im Dezember 2016 vom ehemaligen Geschäftsführer habe unterschreiben lassen, um bei kritischer Nachfrage - wohl auch angesichts der offenkundigen Diskrepanz zum auf den Dokumenten erwähnten Datum - lieber nichts mehr dazu zu sagen, nachdem er die Antwort verräterisch mit "Ich habe das Arbeitszeugnis..." begonnen habe. Bezeichnenderweise entspreche die vom Beschwerdeführer angegebene Erstellungszeit (Dezember 2016) bei weitem nicht den im Extraktionsbericht festgehaltenen Erstellungs- und Zugriffszeiten.
Entgegen der Auffassung der Erstinstanz erscheine es sodann kaum möglich, dass sich die Unterschrift des damaligen Geschäftsführers in rund dreizehn Jahren seit der Ausstellung seines Führerausweises optisch derart stark verändert habe, wie dies vorliegend der Fall sein müsste, wenn es sich bei der Unterschrift auf dem Arbeitszeugnis tatsächlich um diejenige des damaligen Arbeitgebers handeln würde. Gleichzeitig wäre es ein unglaublicher Zufall, wenn sich die Unterschrift just dahingehend geändert hätte, dass sie nun - abgesehen vom ersten Buchstaben - praktisch identisch wäre wie die angebliche Unterschrift seines Bruders auf dem Arbeitsvertrag zwischen dessen Firma und der Ehefrau des Beschwerdeführers, datiert auf den 21. November 2016. Die Unterschrift auf dem genannten Arbeitsvertrag stimme ferner auch nicht mit der Originalunterschrift des Bruders auf dessen Führerschein überein.
Sodann sei - trotz des bis Anfang 2018 noch bestehenden Kontaktes zwischen dem Beschwerdeführer und dem angeblichen Unterzeichner der Arbeitszeugnisse - nicht ersichtlich, weshalb letzterer Jahre nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft und deren Konkurs noch die besagten Arbeitszeugnisse hätte unterzeichnen sollen und dabei auch noch zugelassen hätte, dass sein Vorname auf dem Dokument falsch geschrieben würde. Schliesslich lasse sich die den Zeugnissen zu entnehmende angebliche Dauer der Geschäftsführung und Inhaberschaft des Beschwerdeführers zeitlich nur schwer mit dem Handelsregisterauszug vereinbaren, wenn der Beschwerdeführer noch während des Konkurses dort gearbeitet haben wolle. Es bestünden daher keine Zweifel daran, dass er die Unterschrift des damaligen Geschäftsführers auf beiden Arbeitszeugnissen gefälscht habe, wobei er angesichts der Natur der Dokumente nichts Anderes beabsichtigt haben könne, als diese bei späteren Stellenbewerbungen vorzuweisen.
1.3. Die vorstehend zusammengefassten Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend. Sie verfällt nicht in Willkür, wenn sie zum Schluss gelangt, dass die Unterschriften auf den inkriminierten Arbeitszeugnissen nicht vom damaligen Geschäftsführer seines Arbeitgebers, sondern vom Beschwerdeführer selbst stammen. Dieser macht Willkür gar nicht geltend. Er beanstandet lediglich, dass die Vorinstanz die Beweise anders würdigt als die Erstinstanz. Indes durfte die Vorinstanz ohne ein graphologisches Gutachten und Befragung des früheren Geschäftsführers - oder von dessen Bruder zum vorerwähnten Beweisergebnis kommen. Darin liegt auch keine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo", was das Bundesgericht vorliegend nur unter Willkürgesichtspunkten prüft (oben E. 1.1).
Die rechtliche Würdigung beanstandet der Beschwerdeführer nicht. Darauf ist nicht einzugehen. Die Verurteilung ist rechtens.
2.
Der Beschwerdeführer beanstandet die Verurteilung wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz. Er rügt eine Verletzung des Verwertungsverbots gemäss Art. 141 Abs. 2 und Abs. 4 StPO.
2.1. Nach Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre (Art. 141 Abs. 4 StPO), das heisst, der erste Beweis "conditio sine qua non" des zweiten ist (BGE 138 IV 169 E. 3.1 mit Hinweisen). Eine Fernwirkung gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO ist zu verneinen, wenn der Folgebeweis im Sinne eines hypothetischen Ermittlungsverlaufs zumindest mit einer grossen Wahrscheinlichkeit auch ohne den illegalen ersten Beweis erlangt worden wäre. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls (BGE 138 IV 169 E. 3.3.3; Urteil 6B_924/2025 vom 15. Januar 2026 E. 1.1.2 mit Hinweisen).
2.2.
2.2.1. Dem Beschwerdeführer wird zusammengefasst vorgeworfen, der zuständigen Behörde durch fiktive Arbeitsverträge und simulierte (Unter) -mietverträge vorgetäuscht zu haben, dass die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen in Bezug auf acht Personen erfüllt seien. Diese Personen hätten in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung B oder L erhalten. Der Vorwurf der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts sei nur noch in einem Fall zu prüfen, da in den weiteren sieben Fällen das Verfahren rechtskräftig eingestellt worden sei.
Die Erstinstanz hat den Beschwerdeführer vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das AIG freigesprochen, da die diesbezüglichen Beweise aus einer ausschliesslich mit Bezug auf den Verdacht der Urkundenfälschung genehmigten Telefonüberwachung und einer mit diesem Wissen durchgeführten Hausdurchsuchung stammen würden. Für die Widerhandlungen gegen das AIG habe keine Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts vorlegen und diese seien einer Genehmigung gestützt auf Art. 269 Abs. 2 lit. b StPO auch nicht zugänglich.
2.2.2. Es ist unbestritten, dass mit Bezug auf die Vorwürfe der mehrfachen Widerhandlung gegen das AIG keine (nachträgliche) Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts eingeholt wurde. Die Vorinstanz behauptet auch nicht, dass diesbezüglich eine Überwachung hätte angeordnet werden dürfen (vgl. Art. 269 Abs. 2 lit. b und und Art. 278 Abs. 1 StPO). Sie vertritt indessen die Auffassung, die weiteren Beweise seien verwertbar, da sie auch ohne die Telefonüberwachung erlangt worden wären.
Die bei der Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer sichergestellten Unterlagen stellten keine Folgebeweise aus der Telefonüberwachung dar. Da ein Tatverdacht wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das BetmG und Urkundenfälschung bestanden habe, habe die Polizei grosszügig physische Unterlagen und Datenträger sicherstellen dürfen. Zwar dürfte die Auswertung dieser Unterlagen sowie die Kontaktnahme mit der Fremdenpolizei und die Edition von Wohnungsbewerbungsunterlagen auch vor dem Hintergrund der insoweit nicht verwertbaren Ergebnisse der geheimen Überwachungsmassnahmen erfolgt sein. Doch wären all diese Untersuchungshandlungen mit hoher Wahrscheinlichkeit auch im Rahmen eines hypothetischen Ermittlungsverlaufs - hinsichtlich der Verstösse gegen das AIG - erfolgt. So habe der Beschwerdeführer eine festgestellte Urkundenfälschung zugegeben, womit sich schon allein aufgrund seiner finanziellen Situation und derjenigen seiner Ehefrau der Verdacht aufgedrängt habe, dass sie auch bei eigenen Wohnungsbewerbungen getrickst haben könnten.
In Bezug auf die Widerhandlungen gegen das AIG erhelle sodann aus den Akten, dass die Fremdenpolizei bereits 2018 - also vor Eröffnung des Strafverfahrens im März 2019 - auf Unregelmässigkeiten in Bezug auf die Aufenthaltsbewilligung einer Drittperson (B.________) aufmerksam geworden und dass bereits damals bekannt gewesen sei, dass diese Person unmittelbar nach Erhalt ihrer Aufenthaltsbewilligung eine Einzelunternehmung gegründet habe, welche als (vermeintliche) Arbeitgeberin in weiteren Fällen aufgetaucht sei. Sodann habe die Fremdenpolizei infolge der Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers im Jahr 2019 Hinweise darauf erhalten, dass er in potenziell täuschender Weise in die Sache verwickelt gewesen sei. Dabei habe sich der Beschwerdeführer bereits auch selbst involviert, nachdem die Ergänzungsleistungen seiner Mutter gekürzt worden seien. Abklärungen beim Arbeitgeber der vorerwähnten Drittperson hätten dann ergeben, dass diese nie bei der Arbeit erschienen sei, worauf in Bezug auf die täuschende Handlung Meldung an die Kantonspolizei erfolgt sei. All diese Feststellungen der Fremdenpolizei seien mithin unabhängig von den Ergebnissen der strafprozessual angeordneten Überwachungsmassnahmen erfolgt und diese hätten bereits für sich betrachtet mit erheblicher Wahrscheinlichkeit dazu geführt, dass der Beschwerdeführer und seine Rolle - im Nachgang zum an die Kantonspolizei ergangenen Berichtsrapport vom 9. Januar 2019 - Gegenstand polizeilicher Ermittlungen geworden wären.
Ferner habe sich hinsichtlich des Verdachts der Urkundenfälschung betreffend den Betreibungsregisterauszug einer weiteren verdächtigen Person (C.________) ergeben, dass in deren Wohnungsbewerbung die mutmassliche Scheinfirma von B.________ als Arbeitgeberin und der Beschwerdeführer als deren Geschäftsführer angegeben worden seien. C.________ habe zugegeben, vom Beschwerdeführer einen gefälschten Betreibungsregisterauszug erhalten und diesen bei der Immobilienverwaltung eingereicht zu haben. Sie habe auf sein Anraten angegeben, bei der Firma von B.________ zu arbeiten. Daraus habe sich zwanglos der Verdacht ergeben, dass es sich um eine Scheinfirma handeln dürfte, die der Beschwerdeführer zu Täuschungshandlungen verwende. Diese Erkenntnis hätte auch ohne die Ergebnisse der geheimen Überwachungsmassnahmen mit Sicherheit dazu geführt, dass die Firma von B.________ und diese selbst von den Untersuchungsbehörden einer näheren Prüfung unterzogen worden wären, was wiederum sehr wahrscheinlich dazu geführt hätte, dass auch die fremdenpolizeilichen Erkenntnisse und die dort vorhandenen Unterlagen in Bezug auf die Firma von B.________ hätten gewonnen werden können.
Sodann seien bei der Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer verdächtige Dokumente in Bezug auf das angebliche Mietverhältnis der Firma von B.________ gefunden worden. Die Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers habe ferner eine verdächtigte Kommunikation ergeben und es sei festgestellt worden, dass er im Internet mehrfach nach "Erschleichen einer Aufenthaltsbewilligung" gesucht habe. Auch die Auswertung der Bewerbungsunterlagen des Beschwerdeführers bei früheren Liegenschaftsverwaltungen habe Hinweise auf die Scheinfirma von B.________ als angebliche Arbeitgeberin der Ehefrau des Beschwerdeführers ergeben. Dieser sei schliesslich wegen Widerhandlungen gegen das AIG in zwölf Fallen vorbestraft. Zumindest in ihrer Summe hätten all diese Ermittlungsansätze zweifelsohne zur rechtmässigen Erhebung der von der Erstinstanz als unverwertbar eingestuften Beweise geführt, soweit es sich dabei überhaupt um Folgebeweise handle.
2.3. Der Beschwerdeführer macht pauschal die Nichtverwertbarkeit sämtlicher Beweise geltend. Er setzt sich mit den vorstehend zusammengefassten Erwägungen der Vorinstanz nicht hinreichend auseinander und zeigt nicht auf, dass diese Bundesrecht verletzt hätte.
Dies gilt insbesondere, soweit es die bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Unterlagen, die Auswertung des Telefons und die unabhängig von den Überwachungsmassnahmen durchgeführten Abklärungen der Fremdenpolizei betrifft. Wie sich aus den vorinstanzlichen Erwägungen willkürfrei ergibt, bestand allein gestützt darauf sowie auf die eingestandene Urkundenfälschung der Verdacht, dass der Beschwerdeführer in die Erschleichung resp. unrechtmässige Erhältlichmachung von Aufenthaltsbewilligungen, die Fälschung von Arbeits- und Mietverträgen sowie den Einsatz von Scheinfirmen involviert sein könnte. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass diese Feststellungen, namentlich diejenigen der Fremdenpolizei, bereits für sich betrachtet mit erheblicher Wahrscheinlichkeit dazu geführt hätten, dass der Beschwerdeführer und seine Rolle Gegenstand polizeilicher Ermittlungen geworden wären. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die ursprünglichen Abklärungen bei der Fremdenpolizei hätten keine Hinweise auf strafbares Verhalten ergeben, trifft dies somit nicht zu. Zudem belässt er es dabei, zu behaupten, die weiteren Ermittlungen bei der Fremdenpolizei seien erst aufgrund der Zufallsfunde getätigt worden. Damit genügt er seiner Begründungspflicht, wonach vor Bundesgericht genau aufzuzeigen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt, nicht.
Es kann offen bleiben, ob auch die Folgeerkenntnisse aufgrund der Telefonüberwachung wegen des Verdachts der Urkundenfälschung betreffend den Betreibungsregisterauszug von C.________ verwendet werden durften (vgl. oben E. 2.2.2). Auch diesbezüglich zeigt der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht auf, welche konkreten (Folge) -beweise mit Bezug auf welche der mehreren Verstösse gegen das AIG die Vorinstanz zu Unrecht verwendet haben soll. Dies ergibt sich auch nicht ohne Weiteres aus der vorinstanzlichen Beweiswürdigung. Eine Verletzung von Bundesrecht ist auch insoweit nicht dargetan.
Zur vorinstanzlichen Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Würdigung äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Darauf ist nicht einzugehen. Die Verurteilung wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das AIG - in sieben von acht angeklagten Fällen - ist rechtens.
3.
Der Beschwerdeführer beanstandet die Strafzumessung. Er kritisiert namentlich die Höhe der Einsatzstrafe für die Betäubungsmitteldelikte sowie die Schlechtprognose, welche zum Widerruf des bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe gemäss Urteil vom 30. Mai 2018 führte.
3.1.
3.1.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Dabei kommt ihm ein erheblicher Spielraum zu. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen überschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 149 IV 395 E. 3.6.1, 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2). Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB; BGE 144 IV 313 E. 1.2 mit Hinweisen). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 127 IV 101 E. 2c; Urteil 6B_664/2025 vom 10. Februar 2026 E. 1.1.2).
3.1.2. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 StGB).
Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn wegen der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3). Die mit der Gewährung des bedingten Vollzugs abgegebene Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters ist somit unter Berücksichtigung der neuen Straftat frisch zu formulieren. Das Nebeneinander von zwei Sanktionen erfordert eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, der Verurteilte werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Umgekehrt kann der nachträgliche Vollzug der früheren Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 140 E. 4.5). Die Bewährungsaussichten sind anhand einer Gesamtwürdigung der Tatumstände, des Vorlebens, des Leumunds sowie aller weiteren Tatsachen zu beurteilen, die gültige Schlüsse etwa auf den Charakter des Täters sowie Entwicklungen in seiner Sozialisation und im Arbeitsverhalten bis zum Zeitpunkt des Widerrufsentscheids zulassen (BGE 134 IV 140 E. 4.4). Dem Sachgericht steht bei der Legalprognose des künftigen Verhaltens ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen über- bzw. unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (BGE 145 IV 137 E. 2.2; 134 IV 140 E. 4.2; zum Ganzen: Urteil 6B_566/2025 vom 18. November 2025 E. 3.1.3 f. mit Hinweisen).
3.2.
3.2.1. Die Vorinstanz beurteilt die mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz als schwerste Tat. Die entsprechende Verurteilung war bereits vor Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer habe insgesamt 96 Gramm reines Kokain an einen Käufer veräussert und diesem weitere 668 Gramm reines Kokain verschafft. Sodann habe er Anstalten zur Veräusserung von 980 Gramm reinem Methamphetamin getroffen und 4,9 Gramm davon als Muster veräussert.
Die Menge entspreche einem Methamphetaminäquivalent von gerundet 1494 Gramm. Die vom Beschwerdeführer gehandelten Mengen würden die festgelegten Schwellenwerte für einen schweren Fall (18 Gramm bei Kokain und 12 Gramm bei Methamphetamin-Hydrochlorid) um ein Vielfaches überschreiten, was straferhöhend zu berücksichtigen sei. Das Verschaffen des Kokaingemischs wirke sich hingegen verschuldensmindernd aus, wobei aber zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer den Käufer mehrfach zu Übergaben begleitet, anfänglich den Preis für diesen ausgehandelt und bei Problemen als Ansprechpartner fungiert habe. Der Beschwerdeführer habe ferner gewusst, dass sein Käufer weitere Abnehmer gehabt habe. Angesichts der objektiven Tatschwere und des insgesamt noch leichten Verschuldens sei eine Einsatzstrafe von 51 Monaten angemessen.
Sodann nimmt die Vorinstanz mit Bezug auf das Anstaltentreffen zum Verkauf von knapp einem Kilogramm reinem Methamphetamin eine Strafmilderung vor. Dem Beschwerdeführer könne nur ein einzelner beabsichtigter Verkauf - mit vorgängiger Veräusserung eines Musters - zur Last gelegt werden. Zudem hätten wohl noch einige Hürden überwunden werden müssen, bis das Methamphetamin tatsächlich in den Verkauf gelangt wäre. Gleichzeitig sei die Sache offenbar nur deshalb gescheitert, weil die Lieferantin befürchtet habe, auf der Ware sitzenzubleiben. Zudem hätte der Beschwerdeführer hier erheblich mitverdient. Insgesamt sei eine Strafmilderung von 9 Monaten angemessen, wodurch eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten resultiere.
3.2.2. Die Einsatzstrafe aufgrund der Betäubungsmitteldelikte erhöht die Vorinstanz sodann infolge von drei rechtskräftigen Verurteilungen wegen Urkundenfälschung um insgesamt 80 Tage auf 44 Monate und 20 Tage. Der Beschwerdeführer habe bei Wohnungsbewerbungen verfälschte Betreibungsregisterauszüge, und damit vermeintlich amtliche Dokumente, denen im Rechtsverkehr hohes Vertrauen zukomme, zur Täuschung gebraucht bzw. einen solch verfälschten Betreibungsregisterauszug zwecks Einreichung bei einer Immobilienverwaltung organisiert. Das Vorgehen erscheine bei einer Einzelfallbetrachtung zwar nicht besonders verwerflich, es habe aber offenkundig System gehabt. Unter Berücksichtigung der objektiven Tatschwere und mit Blick auf den weiten Strafrahmen sei in allen drei Fällen noch von einem leichten Verschulden zu sprechen. Das subjektive Tatverschulden wertet die Vorinstanz neutral. Der Beschwerdeführer habe mit direktem Vorsatz und in der Absicht gehandelt, eine Mietwohnung zu erhalten bzw. für Dritte erhältlich zu machen. Sein Handeln wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen, er hätte sich problemlos rechtskonform verhalten können.
Mit Bezug auf den Vorwurf der Fälschung von Ausweisen durch gefälschte Arbeitszeugnisse (oben E. 1) beurteilt die Vorinstanz das Tatverschulden als leicht und eine Freiheitsstrafe von 20 Tagen als angemessen. Der Beschwerdeführer habe die Zeugnisse weder jemandem eingereicht noch konkrete Plane hierzu gehabt. Hingegen sei verschuldenserhöhend zu werten, dass sich die Fälschung von Ausweisen zwanglos in sein System der Fälschung resp. Verfälschung und des Gebrauchs gefälschter Dokumente einreihe. Asperiert resultiere eine Straferhöhung um 10 Tage auf 45 Monate.
3.2.3. Sodann wurde der Beschwerdeführer vorinstanzlich in sieben Fällen der Widerhandlung gegen das AIG schuldig befunden (oben E. 2). Der Beschwerdeführer habe durch die Ausstellung fiktiver Arbeitsverträge sechs Personen in systematischer und krimineller Weise zu einer Aufenthaltsbewilligung B verholfen, wobei er in fünf Fallen auch massgeblich in die Erstellung der ebenfalls eingereichten fiktiven (Unter) -mietverträge involviert gewesen sei. Einer siebten Person habe er durch Täuschung der Behörden mittels fiktiven Arbeits- und Untermietvertrags zu einer Kurzaufenthaltsbewilligung verholfen. Angesichts dieses verwerflichen Vorgehens und mit Blick auf die Art der erteilten Bewilligungen sowie der Anzahl im Einzelfall simulierter Vertrage seien Einzelstrafen zwischen 120 und 150 Tagessätzen dem objektiven Tatverschulden angemessen. Asperiert resultiere eine Freiheitsstrafe von 530 Tagen, entsprechend 17 Monaten und 20 Tagen. Zusammen mit den in E. 3.2.2 ermittelten 45 Monaten resultiert eine Gesamtfreiheitsstrafe von 62 Monaten und 20 Tagen.
3.2.4. Alsdann würdigt die Vorinstanz die Täterkomponenten, wobei sie grundsätzlich auf die Erstinstanz verweist.
Während die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers neutral zu werten seien, wirke sich sein Vorleben erheblich straferhöhend aus. Er sei mehrfach einschlägig vorbestraft, sowohl wegen mehrfacher Verbrechen und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz als auch wegen Urkundenfälschung, Fälschung von Ausweisen und Täuschung der Behörden. Dafür sei er dreimal zu bedingten oder teilbedingten Freiheitsstrafen verurteilt worden und habe jedes Mal noch in der Probezeit erneut delinquiert.
In seinem Urteil vom 30. Mai 2018 habe das Regionalgericht dem Beschwerdeführer einen teilweisen Strafaufschub gewährt. Dies mit Blick darauf, dass er in geordneten Verhältnissen lebe, einer geregelten Arbeit nachgehe sowie kürzlich geheiratet und eine Familie gegründet habe. Zudem hatte das Regionalgericht angenommen, dass die ausgestandene mehrmonatige Untersuchungshaft den Beschwerdeführer sensibilisiert haben dürfte. Trotz dieser klaren Worte des Regionalgerichts und der teilbedingt ausgefällten Strafe sowie der Widerrufe seien indes keine achteinhalb Monate vergangen bis der Beschwerdeführer wieder Anstalten zur Veräusserung von Methamphetamin im Kilogrammbereich getroffen habe. Sodann habe er wenig später auch noch Ausweise gefälscht. Die Kokainverkäufe habe er bereits während jenes laufenden Verfahrens begangen. Der Beschwerdeführer habe sich somit in jeder Hinsicht als unbelehrbar erwiesen, was erheblich straferhöhend zu berücksichtigen sei. Es erscheine angemessen die Freiheitsstrafe aufgrund der Vorstrafen auf 75 Monate zu erhöhen.
Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers sei wenig kooperativ. Insbesondere liege kein Geständnis vor, welches strafmindernd berücksichtigt werden könnte. Der Beschwerdeführer habe, wenn überhaupt, zögerlich nur das eingestanden, was ihm ohnehin hätte nachgewiesen werden können. Aufrichtige Reue oder Einsicht seien nicht festzustellen. Eine besondere Strafempfindlichkeit aufgrund der Gesundheitssituation (Diabetes Typ 1, Arthrose in Rücken und Schultern) bestehe ebenfalls nicht. Hingegen sei aufgrund der überlangen Dauer des im März 2019 eröffneten Verfahrens eine Strafreduktion um 10Monate (auf 65 Monate) vorzunehmen und eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv festzustellen.
3.2.5. Schliesslich prüft und widerruft die Vorinstanz die bedingt gewährte Freiheitsstrafe von 17 Monaten gemäss Urteil vom 30. Mai 2018.
Entgegen der Auffassung der Erstinstanz müsse dem Beschwerdeführer eine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden. Er habe die vorliegend beurteilten Widerhandlungen gegen das BetmG teilweise sowie die Fälschung von Ausweisen während der Probezeit begangen. Auch früher habe er bereits einschlägige Probezeitdelikte verübt. Obwohl ihm das Gericht 2018 unmissverständlich klar gemacht habe, wie ernst die Situation sei und dass er einen letzten "Schuss vor den Bug" erhalte, habe sich der Beschwerdeführer davon offenkundig unbeeindruckt gezeigt. Zwar habe er sich seit der letzten hier zu ahndenden Tat und der kurz darauf erfolgten Verurteilung vom 10. Juli 2019 - soweit bekannt - klaglos verhalten. Doch erschienen seine aktuellen persönlichen Verhältnisse wiederum nur bedingt deliktsprotektiv. So habe der Beschwerdeführer eine Teilzeitanstellung gefunden. Dies jedoch bei einem ehemaligen Drogenabnehmer, welcher zudem der Bruder des Drogenabnehmers im vorliegend beurteilten (Haupt) -fall sei. Von einer Distanzierung zu seinem alten Leben, wie der Beschwerdeführer behauptet habe, sei damit objektiv wenig sichtbar. Im Übrigen habe ihn selbst eine frühere Anstellung nicht von weiterer einschlägiger Delinquenz abgehalten.
Sodann habe der Beschwerdeführer Schulden von über Fr. 300'000.-- und er werde vom Sozialdienst unterstützt. Von seiner Frau habe er sich getrennt und er habe auch keine seiner Töchter mehr in Obhut, was zur Instabilität seiner Situation beitragen könnte. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf das Vorleben des Beschwerdeführers könne nicht darauf vertraut werden, dass ihn die im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung fast zu zwei Dritteln abgesessene Strafe gemäss Urteil vom 30. Mai 2018 von künftiger Delinquenz abhalten würde. Angesichts der Schlechtprognose sei der bedingte Vollzug zu widerrufen und mit der zuvor festgesetzten Zusatzfreiheitsstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Da die Vorstrafe bereits asperiert worden sei, rechtfertige sich nur ein bescheidener asperatorischen Abschlag. Insgesamt resultiere - unter Einbezug eines Strafbefehls vom 10. Juli 2019 - eine zu vollziehende Gesamtfreiheitsstrafe von 78 Monaten bzw. von 6.5 Jahren.
3.3.
3.3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz im Rahmen der Strafzumessung von einer höheren Menge Kokain (96 Gramm reines Kokain resp. 157,5 Gramm Kokaingemisch) ausgeht als die Erstinstanz. Diese hatte im Zweifel zugunsten des Beschwerdeführers angenommen, es sei lediglich der Verkauf von 40 Gramm Kokaingemisch (2 Verkäufe à 20 Gramm) erwiesen. Da der entsprechende Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen sei, sei die Vorinstanz daran gebunden. Diese argumentiert demgegenüber, dass sie ihre Prüfungsbefugnis im Rahmen der Strafzumessung auf straferhöhende und -mindernde Umstände ausdehnen dürfe und müsse. Sie stützt sich auf andere Aussagen des Käufers, wonach er vom Beschwerdeführer an vier bis fünf Gelegenheiten jeweils 20-50 Gramm Kokain erworben habe. Daraus ermittelt die Vorinstanz einen Mittelwert von 35 Gramm zu viereinhalb Gelegenheiten (4,5 x 35 = 157,5). Der Beschwerdeführer beanstandet auch die von der Vorinstanz ermittelte Menge an Kokain hinsichtlich des Verschaffens von rund einem Kilogramm resp. 668 Gramm reinen Kokains. Die Erstinstanz hatte die genaue Menge offen gelassen, aber die angeklagte Menge als nicht erwiesen erachtet.
3.3.2. Die Rüge ist begründet. Wohl trifft zu, dass das Berufungsgericht nach der Rechtsprechung im Fall einer Beschränkung der Berufung auf die Strafzumessung gehalten ist, seine Prüfung auf jene Punkte des erstinstanzlichen Urteils auszudehnen, die in engem Zusammenhang mit der angefochtenen Strafhöhe stehen, wobei es insbesondere straferhöhende oder strafmindernde Umstände berücksichtigen kann. Im Unterschied zu den von ihr zitierten Urteilen 6B_166/2025 vom 10. Juni 2025 E. 1.3.3 und 6B_291/2017 vom 16. Januar 2018 E. 1 erweitert die Vorinstanz den Sachverhalt nicht bloss um von der Erstinstanz unerwähnte Umstände, sondern sie nimmt mit Bezug auf die in Rechtskraft erwachsenen Betäubungsmitteldelikte eine eigene Beweiswürdigung vor und geht von einem komplett anderen Sachverhalt aus als die Erstinstanz. Der damalige Käufer hatte von zwei bis drei resp. von vier bis fünf Treffen und je 20 bis 50 Gramm Kokaingemisch gesprochen. Die Erstinstanz sprach den Beschwerdeführer daher - in Nachachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" - lediglich wegen des Verkaufs von zweimal 20 Gramm Kokaingemisch schuldig. Dies im Übrigen im Einklang mit dem Gericht, welches den Käufer verurteilt hatte. Demgegenüber macht die Vorinstanz eine "Mischrechnung" aus der vom Käufer genannten Zahl an Treffen und der gekauften Betäubungsmittelmenge und lastet dem Beschwerdeführer je 35 Gramm an 4,5 Treffen an. Damit übersieht sie, dass der infrage stehende Sacherhalt durch die Erstinstanz bereits rechtskräftig festgestellt wurde. Angesichts der Rechtskraft der Betäubungsmitteldelikte ist die Vorinstanz an die diesbezüglichen Feststellungen der Erstinstanz gebunden. Sie durfte daher von keiner anderen, grösseren Menge ausgehen als die Erstinstanz.
3.4. Nach dem Gesagten ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache ist zu neuer Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers, namentlich hinsichtlich der Berücksichtigung straferhöhender oder -mindernder Umstände durch die Vorinstanz bezüglich des Vorwurfs des Verschaffens von Kokain, braucht nicht eingegangen zu werden. Gleiches gilt für die Ausführungen zur Legalprognose.
4.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und die Sache ist zu neuer Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer reduzierte Gerichtskosten zu tragen und im Umfang seines Obsiegens Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Sache zu neuer Strafzumessung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Der Beschwerdeführer trägt Gerichtskosten von Fr. 1'500.--.
3.
Der Kanton Bern hat den Beschwerdeführer für das bundegerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. August 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Matt