Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_175/2024
Urteil vom 6. Juli 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter Guidon,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiber Schertenleib.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Hinderung einer Amtshandlung, Diensterschwerung; Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit, Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht,
vom 10. November 2023 (SB.2022.101).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wirft A.________ im Strafbefehl vom 25. Mai 2021 unter anderem vor, am 4. Juli 2020 ab ca. 15.40 Uhr bei der Heuwaage, Höhe Binningerstrasse 15, in Basel als Teilnehmerin der unbewilligten, mit Transparenten und Soundanlagen untermalten Kundgebung "Solidarität mit den Angeklagten im Nazi-frei-Prozess" mit rund 150-160 anderen Personen die Fahrbahn betreten und sich zur in unmittelbarer Nähe gelegenen Kreuzung vor der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt begeben zu haben, wo sie unnötigerweise auf der Fahrbahn verweilt habe und damit sämtliche Fahrstreifen inkl. Tramspur blockiert sowie den dort verkehrenden Fahrzeugen den Vortritt nicht belassen habe. Der um 15.47 Uhr durch den Einsatzleiter der Kantonspolizei Basel-Stadt dreifach via Megafon erfolgten Abmahnung, verbunden mit der Aufforderung, den Platz freizugeben, sei sie nicht nachgekommen, sondern weiterhin im Pulk verblieben und habe verschiedenen Ansprachen gelauscht. Erst unter dem Eindruck der von der Heuwaage herannahenden Ordnungsdienstformation der Kantonspolizei Basel-Stadt habe sich A.________ gegen 15.52 Uhr schliesslich gezwungen gesehen, die Strasse freizugeben und sich in Richtung Nachtigallenwäldeli zurückzuziehen. Infolge des Rückzugs des Demonstrationszugs sei es den Polizeikräften gelungen, die Demonstrationsteilnehmer, darunter A.________, im Nachtigallenwäldeli zwischen zwei Liegenschaften einzukesseln. Den Polizeidienst erheblich erschwerend, seien A.________ und ihre Mitstreiter dazu übergegangen, wiederholt wüste Beleidigungen an die Adresse der Polizeikräfte zu richten und despektierliche Parolengesänge anzustimmen. Statt sich freiwillig der gegen 16.00 Uhr über ein Megafon durch den Einsatzleiter angekündigten Personenkontrolle inkl. Erhebung der Personalien unterziehen zu lassen, habe sich A.________ - weiterhin regelmässig abschätzig skandierend und beleidigend - bei den beiden neben ihr stehenden Personen mit Armen und Beinen eingehängt und dadurch den Polizeidienst respektive den ab 16.18 Uhr nach vorgängiger, erneuter Ankündigung zwecks Personenkontrolle startenden Zugriff der Beamten erheblich erschwert. Während sich einige ihrer Mitstreiter nach dem ersten Zugriff freiwillig aus dem Kessel und in die Kontrolle begeben hätten, habe A.________, verbal bestärkt durch sich ausserhalb des Kessels befindliche Sympathisanten, ihren diensterschwerenden, zunehmend aggressiver werdenden Widerstand fortgesetzt und ihre verbale sowie physische Gegenwehr bei jeder weiteren (unfreiwillig geschehenden) Kontrolle intensiviert. Als sie gegen 17.57 Uhr schliesslich selber einer Kontrolle hätte unterzogen werden sollen, habe sie die Beamten an der Vornahme einer reibungslosen Kontrolle respektive an Amtshandlungen, die innerhalb ihrer Befugnisse gelegen hätten, gehindert, indem sie zunächst eine Kooperation verweigert und sich anschliessend mit aller Kraft gegen ihre Auslösung aus dem Kreis der Demonstranten gesperrt habe. Nach erfolgter polizeilicher Auslösung aus der Menschenkette habe sie einen sie haltenden bzw. abführenden Polizisten tätlich angegriffen, indem sie mit ihrer linken Hand gegen dessen rechten Arm geschlagen habe. Widerwillig abgeführt, sei sie hernach kontrolliert bzw. erfasst und schliesslich ohne weitere Zwischenfälle aus der Kontrolle entlassen worden.
Darüber hinaus wirft die Staatsanwaltschaft A.________ vor, in den frühen Morgenstunden des 30. Januar 2021, vor 00.58 Uhr, unberechtigterweise in ein Parkhaus eingedrungen zu sein.
B.
Der Einzelrichter des Strafgerichts Basel-Stadt stellte das Verfahren gegen A.________ in Bezug auf den Vorwurf des Hausfriedensbruchs infolge Rückzugs des Strafantrags am 20. Juni 2022 ein. Vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Verletzung der Verkehrsregeln sprach er sie frei. Er verurteilte A.________ wegen Hinderung einer Amtshandlung und Diensterschwerung zu einer bedingten Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und zu einer Busse von Fr. 100.--. Er sprach ihr eine reduzierte Parteientschädigung zu, wies die beantragte Mehrforderung ab und auferlegte ihr einen Teil der Verfahrenskosten.
Gegen dieses Urteil erhob A.________ Berufung.
C.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt stellte am 10. November 2023 die teilweise Rechtskraft des Urteils des erstinstanzlichen Strafgerichts vom 20. Juni 2022 fest, namentlich in Bezug auf die ergangenen Freisprüche und die Einstellung. Es verurteilte A.________ wegen Hinderung einer Amtshandlung und Diensterschwerung zu einer bedingten Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 100.--. Es sprach A.________ für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung unter Abweisung der Mehrforderung aus der Gerichtskasse zu und auferlegte ihr die erstinstanzlichen Verfahrenskosten teilweise sowie die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich.
D.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, es sei das Urteil der Vorinstanz vom 10. November 2023 aufzuheben und sie sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen. Ferner ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Erwägungen
1.
Das Verfahren erweist sich als spruchreif und ein Schriftenwechsel als nicht erforderlich (vgl. Art. 102 Abs. 1 BGG). Der Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin, ihr sei das Recht einzuräumen, auf allfällige Vernehmlassungen zu replizieren, wird damit gegenstandslos.
2.
Die Beschwerdeführerin reicht beim Bundesgericht am 8. November 2024 nach Ablauf der Beschwerdefrist eine ergänzende Eingabe ein, in der sie sich zum Urteil 1C_28/2024 vom 8. Oktober 2024 (BGE 151
I 257) äussert. Das Bundesgericht hat seine nach dem angefochtenen Urteil ergangenen Entscheide von Amtes wegen zu beachten (vgl.
Art. 95 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 BGG). Im Übrigen ist eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) grundsätzlich unzulässig (BGE 148 V 174 E. 2.1 und 2.3).
3.
Die Beschwerdeführerin beantragt, die Beschwerdesache sei zur Beurteilung an die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts zu übertragen. Sie führt aus, in materieller Hinsicht stelle sich ausschliesslich die verfassungs- und konventionsrechtliche und damit der Strafbarkeitsprüfung vorgelagerte Frage, ob sie (Beschwerdeführerin) durch die Verurteilung der Vorinstanz in ihren Rechten gemäss EMRK und BV verletzt sei.
Die Geschäftsverteilung zwischen den verschiedenen Abteilungen des Bundesgerichts richtet sich gemäss Art. 22 BGG nach dem Reglement für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR;
SR 173.110.131). Die I. öffentlich-rechtliche Abteilung ist insbesondere zuständig für Beschwerden und subsidiäre Verfassungsbeschwerden, die das Grundrecht der Versammlungsfreiheit betreffen, sofern die Streitsache keinem anderen Rechtsgebiet zugeordnet werden kann (vgl. Art. 29 Abs. 2 lit. e BGerR). Die I. strafrechtliche Abteilung behandelt namentlich Beschwerden in Strafsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerden in Strafsachen betreffend materielles Strafrecht (vgl. Art. 35 BGerR). Zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts, der das Verfahren in der Hauptsache abschliesst, ist damit die I. strafrechtliche Abteilung zuständig. Die beschwerdeführende Partei kann nicht wählen, welche Abteilung des Bundesgerichts ihre Beschwerde behandelt (vgl. Urteile 6B_1285/2019 vom 22. Dezember 2020 E. 1; 4A_79/2014 vom 15. Oktober 2014 E. 1.1). Darüber hinaus können mit Beschwerde in Strafsachen ohne Weiteres auch Verfassungs- und Konventionsverletzungen gerügt werden (vgl. Art. 95 lit. a und b BGG ).
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Schuldsprüche. Sie rügt in der Hauptsache, die Vorinstanz verletze mit den Verurteilungen ihre (Beschwerdeführerin) Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit bzw. die Art. 16 und 22 BV sowie 10 und 11 EMRK. Ferner sei Art. 36 BV verletzt, da insbesondere keine genügende gesetzliche Grundlage zur Grundrechtseinschränkung vorliege. Im Rahmen dieser Rüge moniert die Beschwerdeführerin zusätzlich eine offensichtlich unhaltbare Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz vertrete zu Unrecht den Standpunkt, die Protestkundgebung sei zum Zeitpunkt der Personenkontrolle bereits aufgelöst gewesen, so dass die Beschwerdeführerin den Anordnungen der Polizei hätte Folge leisten müssen. Die Protestkundgebung sei jedoch entgegen der Vorinstanz noch nicht aufgelöst gewesen. Dass die Vorinstanz die Umstände der Protestkundgebung im Sachverhalt aussen vor lasse, stelle sodann eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. der Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV dar. Die Beschwerdeführerin argumentiert weiter, eine Prüfung der Verletzung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit könne vorliegend entgegen der Vorinstanz nicht unterbleiben. Friedliche Protestkundgebungen stünden auch ohne Bewilligung unter dem Schutz der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit. Es erscheine zweifelhaft, politische Kundgebungen unter den Begriff des gesteigerten Gemeingebrauchs zu subsumieren und diese nicht als schlichten Gemeingebrauch anzusehen. Im Unterschied zu den übrigen Fällen gesteigerten Gemeingebrauchs würden politische Kundgebungen eine zentrale demokratische Funktion erfüllen, die darüber hinaus den Fortbestand der demokratischen Grundordnung garantieren würden. Selbst wenn eine Bewilligungspflicht bestünde, verkenne die Vorinstanz Wesen und Rechtsnatur einer solchen Pflicht. Aus einer Bewilligungspflicht könne nicht abgeleitet werden, dass eine Kundgebung ohne Bewilligung nicht gleichwohl unter dem Schutz der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit stünde. Die Strafbarkeit gestützt auf eine fehlende Bewilligung scheitere folglich am Erfordernis der genügenden gesetzlichen Grundlage, ansonsten die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit im Falle politischer Kundgebungen den Charakter von Abwehrrechten verlören. Die Ausübung der Rechte würde vollumfänglich von einer staatlichen Erlaubnis abhängig gemacht. Schliesslich liege weder ein öffentliches Interesse für den Eingriff in die Grundrechte vor, noch sei ein solcher verhältnismässig.
4.2.
4.2.1. Die Vorinstanz tätigt zunächst Ausführungen in tatsächlicher Hinsicht bzw. zu den Beweisanträgen der Beschwerdeführerin. Sie (Vorinstanz) hält zusammengefasst fest, der rechtlich zu würdigende Sachverhalt (das Verbleiben der Beschwerdeführerin im Demonstrationskessel und ihre Weigerung, diesen freiwillig zu verlassen, um sich der angekündigten Personenkontrolle zu unterziehen) sei mit den vorhandenen Videodateien mittels objektiver Beweismittel dokumentiert. Soweit die Beschwerdeführerin darlege, ihr Recht, ihre Meinung zu äussern, sei ihr durch den gewaltvollen Einsatz der Polizei entzogen worden, verkenne sie den im Rahmen des gegenständlichen Berufungsverfahrens zu würdigenden Sachverhalt und die daraus resultierenden Sachverhalts- und Rechtsfragen. Sie sei vom Strafgericht wegen Hinderung einer Amtshandlung und Diensterschwerung verurteilt worden, weil es das Strafgericht entsprechend dem Anklagesachverhalt als erstellt erachtet habe, dass sie am Nachmittag des 4. Juli 2020 an einer unbewilligten Kundgebung in unmittelbarer Nähe zum Gebäude der Staatsanwaltschaft teilgenommen habe. Gemäss Strafgericht habe sich die Beschwerdeführerin - anstatt sich freiwillig der gegen 16.00 Uhr über Megafone angekündigten Personenkontrolle mit Erhebung der Personalien zu unterziehen - bei den beiden neben ihr im Kessel stehenden Personen mit Armen und Beinen eingehängt und damit die Durchführung der angekündigten Kontrolle bzw. den Zugriff der Polizeimitarbeiter erschwert. Als sie gegen 18.00 Uhr einer Personenkontrolle habe unterzogen werden sollen, habe sie deren reibungslosen Ablauf behindert, indem sie die Kooperation verweigert und sich mit aller Kraft gegen ihre Auslösung aus dem Kreis der Demonstranten gesperrt habe. Die zugestandene und aktenkundige Teilnahme an der unbewilligten Demonstration sei der Beschwerdeführerin im Verfahren gar nie strafrechtlich vorgeworfen worden und werde dies auch nicht. Es gehe ausschliesslich um die Beurteilung der Frage, ob sich die Berufungsklägerin mit ihrem Handeln nach der polizeilichen Auflösung der unbewilligten Demonstration bzw. der Einkesselung der Demonstranten im Nachtigallenwäldeli im Sinne der Anklage strafbar gemacht habe. Nicht Gegenstand sei eine allgemeine Einordnung und Beurteilung des polizeilichen Vorgehens, zumal eine Amtshandlung nur dann nicht unter den Schutz von Art. 286 StGB falle, wenn sie offensichtlich nichtig sei. Ebenfalls nicht Gegenstand des Verfahrens seien die im Kanton geltenden, rechtlich geregelten Voraussetzungen für die Durchführung einer Demonstration bzw. deren Recht- und Verhältnismässigkeit. Dennoch sei der Vollständigkeit halber auszuführen, dass es sich entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin bei der Durchführung einer Demonstration gemäss langjähriger Rechtsprechung und Lehre um das klassische Lehrbuchbeispiel gesteigerten Gemeingebrauchs der Allmend handle und auch die Zulässigkeit der Schaffung einer Bewilligungspflicht für solche Anlässe grundsätzlich unbestritten sei. In Entgegnung der Argumentation der Beschwerdeführerin sei der Vollständigkeit halber weiter auszuführen, dass sich die Kantonspolizei auf die Beobachtung der Formierung des Demonstrationszugs beschränkt habe. Erst als die Demonstranten Strasse und Tramgleise blockiert hätten und dort Ansprachen gehalten worden seien, seien die Teilnehmer durch die Polizei abgemahnt und aufgefordert worden, die Verkehrskreuzung freizugeben und hätten sich die Polizeibeamten auf den Demonstrationszug zubewegt. Wie bereits das Strafgericht ausgeführt habe, seien den Demonstranten durchaus Alternativen zur Verfügung gestanden, die Demonstration so durchzuführen, dass sie - wie von ihnen gewünscht - in Hör- und Sichtweite des Gebäudes der Staatsanwaltschaft hätte stattfinden können, ohne andere Strassen- und Verkehrsteilnehmer in einem grösseren Ausmass zu beeinträchtigen (angefochtenes Urteil E. 2.3 f. S. 5 ff.).
4.2.2. Die Vorinstanz hält zusammengefasst weiter fest, unbestritten und aufgrund des Videomaterials aktenkundig belegt sei, dass sich der Demonstrationszug erst von der Kreuzung entfernt habe, als sich ihm Polizeibeamte um ca. 15.52 Uhr genähert hätten. Daraufhin hätten sich viele Demonstrationsteilnehmer in Richtung Nachtigallenwäldeli begeben, wo sie von der Polizei eingekesselt und gegen 16.00 Uhr aufgefordert worden seien, sich einer Personenkontrolle mit Erfassung der Personendaten zu unterziehen. Die Teilnahme an der Demonstration werde durch die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren (neu) explizit zugestanden. Die Teilnahme sowie der Verbleib im Demonstrationskessel ergebe sich allerdings auch aus den Akten, wo die Beschwerdeführerin auf diversen Videodateien zweifelsfrei habe identifiziert werden können, da sie, ihre Identitätskarte haltend, bei der Personenkontrolle durch die Polizei fotografiert worden sei. Die Vorinstanz schliesse sich den Ausführungen des Strafgerichts an, wonach erstellt sei, dass sich die Beschwerdeführerin nicht von der Menge distanziert habe, sondern im Pulk verblieben sei, in dem sich Demonstranten an Armen und Füssen ineinander eingehakt hätten. Sie (Beschwerdeführerin) habe gegen 17.57 Uhr von der Polizei aus dem inneren Kreis der Demonstranten gelöst werden können und sich dagegen mittels massiven Sperrens aktiv gewehrt. Es sei folglich erstellt, dass sich die Beschwerdeführerin entsprechend dem Anklagesachverhalt bis kurz vor 18.00 Uhr im Demonstrationskessel aufgehalten, ihre Kooperation verweigert und sich gegen ihre von den Polizeibeamten angestrebte Auslösung aus dem Demonstrationskessel - wo sie sich bei den neben ihr stehenden Demonstranten untergehakt gehabt habe - gewehrt habe (angefochtenes Urteil E. 3.1 S. 9).
4.2.3. In der Folge tätigt die Vorinstanz rechtliche Ausführungen zu
Art. 286 StGB. Sie gelangt zum Schluss, es sei vorliegend klar, dass das Verhalten der Polizei von der Beschwerdeführerin nicht als nichtig im Sinne der Evidenztheorie hätte betrachtet werden dürfen. Einwände der Beschwerdeführerin, die auf der angeblichen Unrechtmässigkeit des polizeilichen Handelns fussen würden, seien damit in jedem Fall unbehelflich. Mit ihrer Weigerung, den Demonstrationskessel freiwillig zu verlassen, und mittels aktiven, körperlichen Sperrens gegen ihre Herauslösung aus demselben habe die Beschwerdeführerin den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung klarerweise erfüllt. Dass sie dies auch gewusst und gewollt habe, ergebe sich zwangslos aus den äusseren Umständen. Der Schuldspruch des Strafgerichts sei demnach zu Recht erfolgt (angefochtenes Urteil E. 3.2 S. 9 ff.).
4.2.4. Sodann befasst sich die Vorinstanz mit dem Straftatbestand von § 4 des Übertretungsstrafgesetzes des Kantons Basel-Stadt vom
13. Februar 2019 (ÜStG/BS; SG 253.100). Sie führt aus, der Beschwerdeführerin werde als Diensterschwerung das Verweilen im Demonstrationskessel vorgeworfen. Sie habe der Aufforderung der Polizei, die per Megafon Personenkontrollen angekündigt habe, keine Folge geleistet, sondern sei im Pulk geblieben, woraus sie erst über
90 Minuten nach Beginn der polizeilichen Intervention habe gelöst und einer Personenkontrolle unterzogen werden können. Als Tathandlung reiche dies aus, schliesslich sei die Arbeit bereits aufgrund des zuerst schlicht passiven Verhaltens der Beschwerdeführerin in zeitlicher Hinsicht massiv verzögert worden. Auch hier könne die bloss persönliche Wertung, wonach die Polizei anlässlich der damaligen - notabene unbewilligten - Demonstration "übertrieben" habe, gemäss den strengen Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung zweifellos nicht zu einem Widerstandsrecht führen. Die Verurteilung wegen Diensterschwerung sei zu bestätigen (angefochtenes Urteil E. 3.4 f.
S. 11 ff.).
4.3.
4.3.1. Gemäss Art. 286 StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt. Der Täter hindert im Sinne von Art. 286 StGB, wenn er eine Amtshandlung ohne Gewalt beeinträchtigt, so dass diese nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass er die Handlung einer Amtsperson gänzlich verhindert. Vielmehr genügt, dass er deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert (BGE 133 IV 97 E. 4.2; Urteile 6B_1270/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 10.3.1; 6B_1305/2023 vom 17. März 2025 E. 6.3.2).
Subjektiv erfordert Art. 286 Abs. 1 StGB ein vorsätzliches Handeln, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB ; Urteile 6B_1270/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 10.3.1; 6B_1305/2023 vom 17. März 2025 E. 6.3.2).
4.3.2. Gemäss § 4 Abs. 1 ÜStG/BS wird mit Busse bestraft, wer Angehörigen der Kantonspolizei oder anderer Organe mit polizeilichen Kompetenzen die Ausübung ihres Dienstes erschwert oder ihren Anordnungen oder Aufforderungen nicht nachkommt, die sie innerhalb ihrer Befugnisse erlassen, namentlich die Angabe ihrer oder seiner Personalien verweigert oder unrichtige Angaben macht.
4.3.3.
4.3.3.1. Die Meinungsfreiheit wird durch Art. 16 BV und Art. 10 EMRK garantiert. Gemäss Art. 16 Abs. 2 BV hat jede Person das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, zu äussern und zu verbreiten. Gemäss Art. 10 Abs. 1 EMRK umfasst das Recht auf freie Meinungsäusserung die Meinungsfreiheit und die Freiheit, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen oder weiterzugeben. Darunter fallen die verschiedensten Formen der Kundgabe von Meinungen (BGE 152 IV 73 E. 4.1.1; 143 I 147 E. 3.1; Urteil 6B_297/2023 vom 10. März 2026 E. 6.3.1).
4.3.3.2. Die Versammlungsfreiheit ist in Art. 22 BV und Art. 11 EMRK verankert. Gemäss Art. 22 Abs. 2 BV hat jede Person das Recht, Versammlungen zu organisieren und daran teilzunehmen oder nicht.
Art. 11 Abs. 1 EMRK bietet vergleichbare Garantien; die Bestimmung geht hinsichtlich Inhalt und Umfang des Schutzes nicht über die Gewährleistung der Bundesverfassung hinaus (BGE 148 I 33 E. 6.2; 147 I 161 E. 4.2; 132 I 256 E. 3 in fine; Urteile 6B_297/2023 vom 10. März 2026 E. 6.3.2; 6B_830/2023 vom 26. Februar 2026 E. 8.1). Zu den Versammlungen im Sinne von Art. 22 BV und Art. 11 EMRK gehören unterschiedliche Arten des Zusammenfindens von Menschen im Rahmen einer gewissen Organisation zu einem weit verstandenen gegenseitig meinungsbildenden oder meinungsäussernden Zweck (BGE 151 I 257 E. 3.1 mit Hinweisen).
4.3.3.3. Die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit gilt nicht absolut. Sie darf Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft u.a. für die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind (vgl. Art. 10 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 Satz 1 EMRK ). Gemäss Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage. Zudem müssen Einschränkungen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein ( Art. 36 Abs. 2 und 3 BV ).
4.3.3.4. Die Meinungs- und Versammlungsfreiheit wird durch Eingriffe wie Verbote und Sanktionen direkt beeinträchtigt. Ob eine strafrechtliche Verurteilung mit Art. 10 und 11 EMRK vereinbar ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls sowie der Art und der Höhe der Sanktion (BGE 152 IV 73 E. 4.6.1.4 in fine; Urteile 6B_297/2023 vom 10. März 2026 E. 6.3.4; 6B_830/2023 vom
26. Februar 2026 E. 8.2.2; je mit Hinweis auf das Urteil des EGMR in Sachen
Öztürk gegen Türkei vom 28. September 1999, Nr. 22479/93, § 70). Denkbar sind auch mittelbare Beeinträchtigungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit in dem Sinne, dass der Betroffene sich aufgrund einer behördlichen Reaktion nicht mehr getraut, erneut vom Grundrecht Gebrauch zu machen. In Rechtsprechung und Lehre wird in diesem Zusammenhang vom sog. "chilling effect" (Abschreckungswirkung oder Einschüchterungseffekt; auch "effet dissuasif") gesprochen (BGE 143 I 147 E. 3.3; Urteil 7B_683/2023 vom 5. September 2024 E. 4.3 mit Hinweisen u.a. auf die Rechtsprechung des EGMR).
4.3.4.
4.3.4.1. Kundgebungen bzw. Demonstrationen zeichnen sich gegenüber anderen Versammlungen insbesondere durch ihre spezifische Appellfunktion aus, d.h. durch das Ziel, die Öffentlichkeit auf ein Anliegen der Teilnehmenden aufmerksam zu machen (BGE 151 I 257 E. 3.2 mit Hinweisen). Politische Kundgebungen tragen zur demokratischen Meinungsbildung bei, indem auch Anliegen und Auffassungen in der Öffentlichkeit zum Ausdruck gebracht werden können, die innerhalb der bestehenden demokratischen Verfahren oder Einrichtungen weniger zum Ausdruck kommen (BGE 151 I 257 E. 3.2 mit Hinweis). Der Versammlungsfreiheit kommt als ideelles Grundrecht in einem freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat im Zusammenhang mit Demonstrationen eine für die Meinungsbildung zentrale Bedeutung zu (BGE 148 I 19 E. 5.2 mit Hinweis). Sie bildet eine zentrale Voraussetzung für die freie demokratische Willensbildung sowie die Ausübung der politischen Rechte und ist ein unentbehrlicher Bestandteil jeder demokratischen Verfassungsordnung (BGE 151 I 257 E. 3.2 mit Hinweisen).
4.3.4.2. Nach der Rechtsprechung besteht gestützt auf die Meinungs- und Versammlungsfreiheit grundsätzlich ein bedingter Anspruch, für Kundgebungen mit Appellwirkung öffentlichen Grund zu benutzen
(BGE 152 IV 73 E. 4.6.1.1; 151 I 257 E. 3.3.4; 148 I 33 E. 6.2). Kundgebungen auf öffentlichem Grund, etwa auf Strassen oder Plätzen, schränken in der Regel die gleichartige Mitbenützung durch unbeteiligte Personen ein und sind lokal und temporär nicht gemeinverträglich. Sie gelten daher als gesteigerter Gemeingebrauch. Dies ruft nach einer Prioritätenordnung unter den verschiedenen Benutzern und erlaubt, Demonstrationen einer Bewilligungspflicht zu unterstellen (BGE 152 IV 73 E. 4.6.1.1; 151 I 257 E. 3.3.2 f.; 147 IV 297 E. 3.1.2). Dies entspricht der Rechtsprechung des EGMR. Danach ist das Erfordernis einer Genehmigung für den gesteigerten Gemeingebrauch mit der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit vereinbar, solange der Zweck des Genehmigungsverfahrens darin besteht, den Behörden zu ermöglichen, angemessene und geeignete Massnahmen zu ergreifen, um den reibungslosen Ablauf solcher Veranstaltungen zu gewährleisten (Urteile des EGMR in Sachen
Kudrevicius und
weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 147 f.;
Primov und
weitere gegen Russland vom 12. Juni 2014, Nr. 17391/06, § 117;
Sergey Kuznetsov gegen Russland vom 23. Oktober 2008,Nr. 10877/04, § 42).
Im Bewilligungsverfahren muss die Behörde einerseits die Interessen der Organisatoren, sich versammeln und äussern zu können, und andererseits die gegen eine Kundgebung sprechenden polizeilichen Gründe, die zweckmässige Nutzung der vorhandenen öffentlichen Anlagen im Interesse der Allgemeinheit und der Anwohner und die mit einer Kundgebung verursachte Beeinträchtigung der Freiheitsrechte von unbeteiligten Dritten berücksichtigen (BGE 152 IV 73 E. 4.6.1.2; 151 I 257 E. 3.3.5; 147 IV 297 E. 3.1.2; 143 I 147 E. 3.2). Die verschiedenen Interessen sind nach objektiven Gesichtspunkten gegeneinander abzuwägen und zu gewichten (BGE 152 IV 73 E. 4.6.1.2; 151 I 257 E. 3.3.5; 143 I 147 E. 3.2). Zu den polizeilichen Gründen zählen namentlich die Aufrechterhaltung des öffentlichen und privaten Strassenverkehrs sowie die Verkehrssicherheit, die Vermeidung von übermässigen Immissionen, die Aufrechterhaltung der Sicherheit und die Abwendung unmittelbarer Gefahren von Ausschreitungen, Krawallen und Gewalttätigkeiten sowie Übergriffen und Straftaten jeglicher Art (BGE 151 I 257 E. 6 und 7.2; 143 I 147 E. 3.2; 132 I 256 E. 3). Für die Frage, ob und unter welchen Modalitäten eine Kundgebungsbewilligung zu erteilen ist, ist auf die zu Art. 16 und 22 BV ergangene Rechtsprechung abzustellen. Dabei ist eine Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips vorzunehmen (BGE 151 I 257
E. 5.4). Die Aufrechterhaltung des öffentlichen und privaten Verkehrs stellt ein polizeiliches Interesse dar, das bei der Koordination und Prioritätensetzung im Rahmen der Zurverfügungstellung von öffentlichem Grund für Kundgebungen miteinzubeziehen ist (BGE 151 I 257 E. 6 und 7.2 mit Hinweisen).
4.3.4.3. Die Tatsache, dass eine Demonstration nicht genehmigt wurde, gibt der Polizei nicht das Recht, sie mit allen Mitteln aufzulösen. Der EGMR verlangt, dass die Behörden eine gewisse Toleranz gegenüber nicht bewilligten, friedlichen Versammlungen zeigen (Urteile des EGMR in Sachen
Laguna Guzman gegen Spanien vom 6. Oktober 2020, 41462/17, § 50;
Frumkin gegen Russland vom 5. Januar 2016, Nr. 74568/12, § 97;
Kudrevicius und
weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 150 ff., 155 und 177;
Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, §§ 43 und 47; BGE 152 IV 73 E. 4.6.1.4). Diese Toleranz der Behörden muss sich auch auf Versammlungen erstrecken, die zu Störungen des täglichen Lebens, insbesondere des Strassenverkehrs, führen (Urteile des EGMR in Sachen
Kudrevicius und
weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 155;
Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009,
Nr. 31684/05, § 43; zum Ganzen: Urteile 6B_837/2022 vom 17. April 2023 E. 3.1.2; 6B_246/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 3.2.4; 6B_655/2022 vom 31. August 2022 E. 4.4.2). Die Grenzen der Toleranz, die die Behörden gegenüber einer illegalen Versammlung walten lassen müssen, hängen von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Dauer und dem Ausmass der durch die Versammlung verursachten Störung der öffentlichen Ordnung und der damit verbundenen Risiken sowie davon, ob den Teilnehmern ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, ihre Meinung zu äussern und den Ort zu verlassen, nachdem ihnen der Befehl dazu erteilt wurde (vgl. BGE 152 IV 73 E. 4.6.1.4; Urteile 6B_837/2022 vom 17. April 2023 E. 3.1.3; 6B_246/2022 vom 12. Dezember 2022
E. 3.2.4; 6B_655/2022 vom 31. August 2022 E. 4.4.2, wiederholt bestätigt, zuletzt im Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025
E. 6.3.3; Urteil des EGMR in Sachen
Frumkin gegen Russland vom
5. Januar 2016, Nr. 74568/12, § 97 mit zahlreichen Hinweisen).
4.3.4.4. Die Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts erachtete strafrechtliche Verurteilungen regelmässig als zulässig, wenn Aktivisten absichtlich das tägliche Leben und die rechtmässigen Aktivitäten anderer störten und diese Störung über das hinausging, was die normale Ausübung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit mit sich bringt (vgl. etwa BGE 152 IV 73 E. 4.5.3; Urteile 7B_683/2023 vom 5. September 2024 E. 4.5.3; 6B_1049/2023 vom
19. Juli 2024 E. 3.4.1; 6B_1460/2022 vom 16. Januar 2024
E. 10.4.4; 6B_655/2022 vom 31. August 2022 E. 4.5; Urteil des EGMR in Sachen
Kudrevicius und
weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 173). Nicht durch Art. 10 und 11 EMRK gedeckt war insbesondere die Blockierung von Autobahnen während mehr als 48 bzw. während fünf Stunden zur Durchsetzung von Interessen einer gewissen Berufsgruppe bzw. im Rahmen eines Streiks (vgl. Urteile des EGMR in Sachen
Kudrevicius und
weitere gegen Litauen vom
15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 164 ff.;
Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, §§ 46 ff.). Die bewusste Weigerung, sich an Vorgaben zu halten, und die Entscheidung, eine Kundgebung ganz oder teilweise so zu strukturieren, dass damit eine über die unvermeidbaren Unannehmlichkeiten hinausgehende Störung des täglichen Lebens und anderer Aktivitäten einhergeht, stellen Verhaltensweisen dar, die nicht denselben privilegierten Schutz durch Art. 11 EMRK geniessen wie ein politischer Diskurs über Fragen von allgemeinem Interesse oder die friedliche Meinungsäusserungen zu solchen Fragen (vgl. Urteil des EGMR in Sachen
Bodson und
weitere gegen Belgien vom 16. Januar 2025, Nr. 35834/22 und 15 weitere, § 91; BGE 152 IV 73 E. 4.6.2.3; Urteile 6B_297/2023 vom 10. März 2026
E. 6.4.3; 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.3.4).
4.3.4.5. Die Behörden müssen in der Lage sein, die Teilnahme an einer nicht bewilligten Demonstration strafrechtlich zu ahnden, ansonsten ein Genehmigungsverfahren illusorisch wäre (vgl. Urteile des EGMR in Sachen
Kudrevicius und
weitere gegen Litauen vom
15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 149 mit Hinweisen;
Primov und
weitere gegen Russland vom 12. Juni 2014, Nr. 17391/06, § 118;
Ziliberberg gegen Moldavien vom 4. Mai 2004, Nr. 61821/00, § 2; EGMR, Guide sur l'article 11 de la Convention européenne des droits de l'homme, mis à jour au 31 août 2023, Ziff. 95; BGE 152 IV 73
E. 4.6.1.3; Urteil 6B_1173/2025 vom 13. November 2025 E. 6.3.5). Dass sich die Teilnehmer einer nicht bewilligten Kundgebung auf die in Art. 11 EMRK verankerte Versammlungsfreiheit berufen können, die Behörden zu Toleranz verpflichtet waren und die Kundgebung von diesen daher während einer gewissen Zeit toleriert wurde, um den Kundgebungsteilnehmern die Ausübung ihrer Versammlungsfreiheit zu ermöglichen, steht gemäss einem kürzlich ergangenen bundesgerichtlichen Grundsatzentscheid sogar einem Schuldspruch wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB nicht entgegen. Das Bundesgericht erwog dazu, die Toleranz der Behörden könne und dürfe sich nicht auf mögliche Verstösse, die während der Demonstration oder am Rande derselben begangen würden, und schon gar nicht auf ein anschliessend möglicherweise einzuleitendes Strafverfahren beziehen (BGE 152 IV 73 E. 4.6.2.1; Urteil 6B_1173/2025 vom 13. November 2025 E. 6.3.5).
4.3.5. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6, 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1).
4.3.6. Das Bundesgericht prüft die Anwendung kantonalen Rechts nur auf Bundesrechtsverletzung, namentlich Willkür, hin (vgl. Art. 95 lit. a BGG; BGE 145 I 108 E. 4.4.1; 142 II 369 E. 2.1; 141 I 105 E. 3.3.1; 138 I 143 E. 2). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 II 106 E. 4.6.1; 146 II 111 E. 5.1.1; 145 I 108 E. 4.4.1; 144 IV 136 E. 5.7 f.).
4.4.
4.4.1. Aus den Ausführungen im angefochtenen Urteil ergibt sich nicht, ob die Beschwerdeführerin die Art. 16 und 22 BV sowie Art. 10 und 11 EMRK bzw. deren Verletzung bereits vor Vorinstanz thematisiert hat; ebenso äussert sich das vorinstanzliche Urteil nicht ausdrücklich zur Vereinbarkeit der Schuldsprüche mit der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit, wobei die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht rügt, die Vorinstanz habe ein entsprechendes Vorbringen zu Unrecht nicht behandelt und dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Selbst wenn sich die Beschwerdeführerin erstmals vor Bundesgericht auf die fraglichen Grundrechte berufen haben sollte, ist auf ihre diesbezüglichen Vorbringen einzutreten. Es handelt sich dabei um Rechtsrügen, welche die Anträge unverändert lassen, anhand des feststehenden Sachverhalts beurteilt werden können und daher grundsätzlich zulässig sind (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.3; Urteile 6B_67/2026 vom 26. Mai 2026 E. 4.4.2; 6B_984/2024 vom 4. März 2026 E. 1.4.1).
4.4.2. Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) und Diensterschwerung (§ 4 Abs. 1 ÜStG/BS) die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit der Beschwerdeführerin tangieren, wobei der EGMR die Vereinbarkeit mit der EMRK in Konstellationen wie der vorliegenden unter dem Gesichtspunkt von Art. 11 EMRK als lex specialis im Lichte von Art. 10 EMRK überprüft (vgl. Urteile des EGMR in Sachen
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 85 f.;
Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, §§ 26 f.; siehe dazu auch BGE 152 IV 73 E. 4.3; Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.4). Im Ergebnis ist das angefochtene Urteil aber weder bundes- und verfassungsrechtlich, noch im Lichte der EMRK zu beanstanden.
4.4.3.
4.4.3.1. Entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin basieren die Schuldsprüche auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage.
Strafnormen können grundsätzlich als Grundlage für Grundrechtseinschränkungen dienen, sofern sie das Legalitätsprinzip beachten (vgl. Art. 1 StGB; statt vieler BGE 148 IV 329 E. 5.1) und die beschuldigte Person den betreffenden Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt (vgl. schon nur Urteile 6B_297/2023 vom 10. März 2026 E. 6.6.1; 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.4). Darin ist entgegen der Beschwerdeführerin auch keine unzulässige Tautologie zu erkennen. Die Beschwerdeführerin übersieht dabei, dass, wenn ihrer Ansicht gefolgt würde, Straftatbestände ohne zusätzliche gesetzliche Grundlage niemals als hinreichende Grundlage für Grundrechtseinschränkungen dienen könnten.
Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang über weite Strecken ihrer Beschwerde und ihrer ergänzenden Eingabe vom 8. November 2024 (dort mit Verweis auf BGE 151 I 257) argumentiert, die Vorinstanz unterlasse jegliche Ausführungen hinsichtlich der gesetzlichen Grundlage einer Bewilligungspflicht, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Vorinstanz verurteilt die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht aufgrund des Vorwurfs, an einer (bewilligten oder unbewilligten) Kundgebung teilgenommen zu haben. Vielmehr basieren die Schuldsprüche auf ihrer (Beschwerdeführerin) im bundesgerichtlichen Verfahren nicht bestrittenen Weigerung, den Demonstrationskessel im Nachtigallenwäldeli freiwillig zu verlassen, und ihrem aktiven, körperlichen Sperren gegen ihre Herauslösung aus demselben, wodurch sie erst über 90 Minuten nach Beginn der polizeilichen Intervention einer Personenkontrolle hat unterzogen werden können. Gestützt auf diesen Vorwurf spielt für die Schuldsprüche entgegen den weitschweifigen Ausführungen der Beschwerdeführerin keine Rolle, welche Norm der kantonalen Gesetzgebung eine Bewilligungspflicht für Kundgebungen wie die vorliegende statuiert bzw. welche für eine allfällige Bewilligung der Kundgebung anzuwenden wäre. Diese Frage kann offen bleiben.
Einzugehen ist hingegen auf die Zulässigkeit der Personenkontrolle, welche die Polizei gemäss den von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen Feststellungen der Vorinstanz zuerst mehrmals ankündigte und dann vollzog. Diesbezüglich führt die Vorinstanz überzeugend aus, die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur angeblichen Unverhältnismässigkeit der Personenkontrolle gingen ins Leere. Sie (Vorinstanz) hält fest, in Art. 215 Abs. 1 StPO werde vermerkt, dass die Polizei im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten und wenn nötig auf die Polizeiwache bringen könne. In § 34 des Gesetzes vom 13. November 1996 des Kantons Basel-Stadt betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (PolG/BS; SG 510.100) werde der Polizei die Befugnis eingeräumt, im Zuge einer Fahndung, zur Abwehr einer Gefahr, zur Durchsetzung der Rechtsordnung oder unter den Voraussetzungen von § 2 Abs. 2 PolG zum Schutz privater Rechte die Identität einer Person festzustellen und abzuklären, ob nach ihr oder nach Fahrzeugen oder anderen Sachen, die sich in ihrem Gewahrsam befänden, gefahndet werde oder sie die Rechtsordnung verletzt habe. Die überprüften Personen könnten gemäss § 35 PolG in eine Dienststelle verbracht werden, wenn ihre Identität an Ort und Stelle nicht sicher oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden könne. Die Vorinstanz führt weiter aus, nach diesen Vorgaben würden die besagten Personenkontrollen der Polizei grundsätzlich zulässig erscheinen. Im Übrigen könne ein fehlerhaftes Vorgehen der Polizei für die Strafbarkeit der Beschwerdeführerin nur dann relevant sein, wenn das polizeiliche Vorgehen ihr Anlass dazu gegeben hätte, von einer geradezu nichtigen Polizeihandlung auszugehen. In materieller Hinsicht brauche es dafür eine polizeiliche Handlung, die als nichtig im Sinne eines Evidenzverstosses erscheine, die also einen schwerwiegenden Mangel aufweise, der offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sei und dessen Beachtung mit der Nichtigkeitsfolge die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährde. Das Bundesgericht fordere darüber hinaus, dass Rechtsmittel keinen wirksamen Schutz erwarten liessen und der Widerstand der Bewahrung oder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands diene. Auch wenn diese letzteren Kriterien des Bundesgerichts nicht verlangt würden, sei vorliegend klar, dass das Verhalten der Polizei von der Beschwerdeführerin nicht als nichtig im Sinne der Evidenztheorie habe betrachtet werden dürfen. Etwaige Einwände, die auf der angeblichen Unrechtmässigkeit des polizeilichen Handelns fussen würden, seien damit in jedem Fall unbehelflich (angefochtenes Urteil E. 3.2 S. 10 f.).
Mit diesen überzeugenden Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht hinlänglich auseinander. Sie behauptet weder, die Personenkontrolle sei zu Unrecht angekündigt (und durchgeführt) worden, noch dass hierfür die gesetzliche Grundlage gefehlt hätte oder die Vorinstanz Letztere zu Unrecht als rechtsgenüglich qualifiziert und anwendet. Sie führt lediglich in allgemeiner Weise aus, die Kundgebung hätte noch nicht geendet, woraus sie ableitet, dass sie den polizeilichen Anordnungen nicht hätte Folge leisten müssen. Sie legt damit indes nicht dar und zeigt nicht rechtsgenügend auf, weshalb das Andauern der Kundgebung die Unrechtmässigkeit der angekündigten Personenkontrolle zur Folge hätte.
Die vorinstanzlichen Erwägungen sind im Übrigen auch nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass für die weiteren polizeilichen Zuständigkeiten, insbesondere der sicherheitspolizeilichen Aufgabe der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung, die Polizeigesetzgebung von Bund und Kantonen zur Anwendung gelangt. Während die Anhaltung nach kantonalem Recht sicherheitspolizeiliche Anhaltspunkte voraussetzt, ist für die Anwendbarkeit der StPO (vgl. Art. 215 StPO zur polizeilichen Anhaltung) ein strafprozessualer Anfangsverdacht erforderlich, wobei die Übergänge fliessend sein können (Urteile 6B_576/2025 vom 19. Februar 2026
E. 2.3.2; 7B_258/2022 vom 18. Januar 2024 E. 2.1.1; 7B_191/2022 vom 18. Januar 2024 E. 2.2.2). Inwiefern die Vorinstanz diese Grundsätze verletzt respektive das kantonale Polizeirecht willkürlich anwendet (vgl. E. 4.3.6 oben), indem sie ausführt, die Personenkontrollen seien mit Blick auf § 2 Abs. 2, § 34 und § 35 PolG/BS als zulässig zu erachten, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Entgegen ihrer Kritik wird die Beschwerdeführerin damit nicht für ihre Teilnahme an der Kundgebung bzw. für die Ausübung ihrer Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit anlässlich einer Kundgebung kriminalisiert.
4.4.3.2. Die weiteren, im Zusammenhang mit der Rüge der fehlenden gesetzlichen Grundlage getätigten Ausführungen der Beschwerdeführerin zur grundrechtlichen Funktion der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit im demokratisch-rechtsstaatlichen Gefüge, insbesondere wonach Konflikte diskursiv im gleichberechtigten Wettbewerb der Meinungen unter Ausschluss struktureller Benachteiligungen gelöst und dadurch Ausbrüche der Gewalt verhindert werden sollten, beschränken sich auf eine rein appellatorische Kritik und zielen insofern an der Sache vorbei. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
4.4.3.3. Dass die Vorinstanz die Tatbestände von Art. 286 StGB und
§ 4 Abs. 1 ÜStG/BS gestützt auf das Verhalten der Beschwerdeführerin in objektiver und subjektiver Hinsicht als erfüllt erachtete (vgl. E. 4.2.3 f. oben), stellt diese über die bereits behandelte Kritik betreffend die gesetzliche Grundlage hinaus nicht in Abrede. Insofern braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden.
4.4.4. Nachdem die Schuldsprüche auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage basieren, bleibt zu prüfen, ob die Einschränkung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit der Beschwerdeführerin durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig ist ( Art. 36 Abs. 2 und 3 BV ) bzw. ob die Einschränkung in einer demokratischen Gesellschaft für die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (vgl. Art. 11 Abs. 2 EMRK).
Vorliegend verfolgt die Einschränkung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit der Beschwerdeführerin legitime Interessen, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und darüber hinaus die Aufklärung vergangener bzw. Verhinderung zukünftiger Straftaten. Sie war zum Schutze der zuvor erwähnten Interessen zudem notwendig und verhältnismässig. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Eingriff in die betroffenen Grundrechte der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Umstände insgesamt nicht schwer wiegt. Die Beschwerdeführerin wurde durch die angekündigte und über 90 Minuten nach der Ankündigung durchgeführte Personenkontrolle nur geringfügig in der Ausübung ihrer Grundrechte tangiert. Auch mit Blick auf die Höhe der ausgesprochenen Sanktion ist eine Verletzung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit nicht auszumachen. Die Beschwerdeführerin wurde zu einer sehr tiefen und bedingten Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu je
Fr. 30.-- und zu einer Busse von Fr. 100.-- verurteilt.
4.4.5. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung der Begründungspflicht rügt, da die Vorinstanz die Umstände der Protestkundgebung im Sachverhalt aussen vor lasse, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Vorinstanz stützt sich im Rahmen ihrer Schuldsprüche wie gesehen ausschliesslich auf das Verhalten der Beschwerdeführerin im Demonstrationskessel im Nachtigallenwäldeli ab, was nicht zu beanstanden ist. Die Vorinstanz verletzt damit kein Bundes- oder Konventionsrecht, indem sie nicht näher auf die weiteren Umstände der Kundgebung eingeht; die Beschwerdeführerin begründet denn auch nicht rechtsgenügend, worin die von ihr gerügte willkürliche unrichtige respektive unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts liegen bzw. inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein soll. Was die Begründungspflicht betrifft, so vermag das angefochtene Urteil den Anforderungen zu genügen (vgl. BGE 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1; 143 III 65
E. 5.2; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin konnte das Urteil denn auch, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, sachgerecht anfechten.
4.5. Zusammenfassend verletzt die Vorinstanz kein Bundes-, Verfassungs- oder Konventionsrecht, wenn sie die Beschwerdeführerin wegen Hinderung einer Amtshandlung und Diensterschwerung verurteilt.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Juli 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Schertenleib