Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_137/2026
Urteil vom 2. Juni 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Gloor,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Erdös,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Gefährdung des Lebens; Strafzumessung; Landesverweisung, Ausschreibung im
Schengener Informationssystem,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich, II. Strafkammer,
vom 16. Dezember 2025 (SB240442-O/U/cs).
Sachverhalt
A.
A.a. Am 9. November 2022 verurteilte das Bezirksgericht Zürich A.________ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, einfacher Körperverletzung, fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst, vorsätzlicher Störung von Betrieben im Dienst der Allgemeinheit, Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie mehrfacher Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes zu fünf Jahren und zehn Monaten Freiheitsstrafe, 35 Tagessätzen Geldstrafe und Fr. 200.-- Busse. Das Bezirksgericht ordnete eine stationäre Massnahme zur Behandlung psychischer Störungen, eine Landesverweisung von acht Jahren sowie deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS an.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach A.________ am 20. Dezember 2023 lediglich der Gefährdung des Lebens sowie in einem Fall der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig. Die übrigen Schuldsprüche bestätigte es, soweit diese nicht in Rechtskraft erwachsen waren. Es verhängte eine Freiheitsstrafe von vier Jahren, deren Vollzug es zugunsten der therapeutischen Massnahme aufschob, eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen und eine Busse von Fr. 200.--. Die Landesverweisung reduzierte es auf sechs Jahre.
Im anschliessenden Verfahren vor Bundesgericht (6B_284/2024) war im Schuldpunkt nur noch die Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens streitig. Das Bundesgericht wies die Sache am 4. September 2024 wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes an die Vorinstanz zurück, damit diese entweder den Sachverhalt unter dem Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Körperverletzung (recte: Tötung) würdige oder, sofern sie eine Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens beabsichtige, die Angelegenheit zur Ergänzung der Anklage an die Staatsanwaltschaft zurückweise.
A.b. In der Folge liess das Obergericht die Anklage durch die Staatsanwaltschaft ergänzen. Am 16. Dezember 2025 sprach es A.________ der Gefährdung des Lebens schuldig und verurteilte ihn unter Einbezug der übrigen Schuldsprüche zu vier Jahren Freiheitsstrafe, 120 Tagessätzen Geldstrafe und Fr. 200.-- Busse, wobei es den Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten einer therapeutischen Massnahme aufschob. An der Landesverweisung von sechs Jahren und deren Ausschreibung hielt es fest.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, er sei vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens frei- und stattdessen wegen einfacher Körperverletzung schuldig zu sprechen. Er sei zu neun, eventualiter 14 Monaten Freiheitsstrafe, 120 Tagessätzen Geldstrafe und Fr. 200.-- Busse zu verurteilen. Von einer Landesverweisung und deren Ausschreibung sei abzusehen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren.
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit der vom Bundesgericht angeordneten Rückweisung an die Vorinstanz eine Verletzung des Grundsatzes der "double instance" sowie der Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids. Richtigerweise hätte das Verfahren zur Ergänzung der Anklage an die Staatsanwaltschaft und danach zum Entscheid an die Erstinstanz über den Tatbestand der Gefährdung des Lebens zurückgewiesen werden müssen. Die Vorinstanz habe jedoch lediglich eine Anklageergänzung bei der Staatsanwaltschaft eingeholt und anschliessend selbst entschieden.
1.1. Die Rüge einer Verletzung des Grundsatzes der "double instance" ist unbegründet. Die Vorinstanz hat als oberes (kantonales) Gericht mit voller Kognition hinsichtlich aller Tat- und Rechtsfragen als Rechtsmittelinstanz entschieden. Damit ist dem Anspruch des Beschwerdeführers genüge getan. Die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV gewährleistet die Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Die Rechtsmittelgarantie von Art. 32 Abs. 3 BV und Art. 80 Abs. 2 BGG (Prinzip der "double instance") sichert der verurteilten Person eine gerichtliche Rechtsmittelinstanz zu. Diese Vorgaben bedeuten jedoch nicht, dass ein Recht auf einen doppelten gerichtlichen Instanzenzug besteht. Auch wird der Anspruch auf Überprüfung in Art. 32 Abs. 3 BV nicht spezifiziert, so dass eine reine Rechtskontrolle ausreicht. Ebenso wenig ergibt sich aus Art. 6 EMRK ein Anspruch auf Beurteilung durch zwei Gerichte mit voller Kognition (Urteile 6B_361/2024 vom 18. Juli 2025 E. 2.2; 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2, nicht publ. in BGE 144 IV 52; je mit Hinweisen). Indem der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verurteilung ans Bundesgericht gelangen kann, ist die Rechtsweggarantie somit gewahrt.
1.2. Aus dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts vom 4. September 2024 (6B_284/2024) ergibt sich nichts Anderes. Daraus erhellt lediglich, dass eine Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Gefährdung des Lebens mangels Umschreibung der tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen dieses Tatbestands in der Anklage nicht möglich war und diese entsprechend zu ergänzen sei, falls die Vorinstanz eine Verurteilung nach diesem Tatbestand beabsichtige. Damit sollten in Nachachtung des Anklageprinzips die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers und sein Anspruch auf rechtliches Gehör sichergestellt werden. Das Bundesgericht hat hingegen nicht verbindlich angeordnet, dass das gesamte kantonale Verfahren wiederholt werden müsse. Der Beschwerdeführer weist denn auch selbst zutreffend darauf hin, dass das Verfahren durch den Rückweisungsentscheid nur insoweit neu in Gang gesetzt wird, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 und E. 5.3.3; 135 III 334 E. 2; je mit Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall. Indem die Vorinstanz die Anklage hat ergänzen lassen, hat sie dem Anklageprinzip und dem Sinn und Zweck der Vorgaben des Bundesgerichts genügt.
Wie die Vorinstanz sodann zutreffend erwägt, bildet die kassatorische Erledigung durch Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft und Neueinreichung bei der Erstinstanz aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme und kommt nur in Betracht, wenn derart schwerwiegende und nicht heilbare Verfahrensmängel vorliegen, dass die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzenverlusts, unumgänglich ist (BGE 149 IV 284 E. 2.2; 148 IV 155 E. 1.4.1; 143 IV 408 E. 6.1). Dass dies nicht der Fall ist, wurde in der vorstehenden Erwägung 1.1 bereits gesagt. Der Beschwerdeführer konnte sich vor Vorinstanz zum geänderten Tatvorwurf äussern. Er begründet Gegenteiliges nicht. Auch, dass sich eine Rückweisung - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - aufdrängen würde, weil unverzichtbare Beweismittel fehlen würden (BGE 141 IV 39 E. 1.6.2), legt der Beschwerdeführer nicht dar.
2.
Der Beschwerdeführer kritisiert die Sachverhaltsfeststellung und die rechtliche Würdigung. Gestützt auf die verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz habe für das Opfer keine unmittelbare Lebensgefahr bestanden. Indem die Vorinstanz anderes annehme, verfalle sie in Willkür.
2.1.
2.1.1. Gemäss Art. 129 StGB macht sich der Gefährdung des Lebens schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt.
In objektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand den Eintritt einer konkreten unmittelbaren Lebensgefahr. Eine solche liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Dies setzt nicht voraus, dass die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser sein muss als jene seines Ausbleibens (BGE 121 IV 67 E. 2b/aa). Die Gefahr muss unmittelbar, nicht aber unausweichlich erscheinen. Der subjektive Tatbestand verlangt bezüglich der unmittelbaren Lebensgefahr direkten Vorsatz; Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Bei sicherem Wissen um den Eintritt der tödlichen Verletzung liegt Tötungsvorsatz vor. Eine Verurteilung wegen Art. 129 StGB fällt nur in Betracht, wenn der Täter trotz der erkannten Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Gefahr (der Todeseintritt) werde sich (im Gegensatz zu jener der Lebensgefahr) nicht realisieren (BGE 136 IV 76 E. 2.4). Dies setzt voraus, dass der Täter davon ausgeht, die Gefahr könne durch sein eigenes Verhalten oder dasjenige der gefährdeten Person abgewendet werden. Bleibt es dem Zufall überlassen, ob die Gefahr sich verwirklicht oder nicht, liegt (versuchte) eventualvorsätzliche Tötung vor. Weiter erfordert der Tatbestand skrupelloses Handeln. Skrupellos ist ein in schwerem Grade vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Je grösser die vom Täter geschaffene Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu billigen sind, desto eher ist die Skrupellosigkeit zu bejahen. Diese liegt stets vor, wenn die Lebensgefahr aus nichtigem Grund geschaffen wird oder deutlich unverhältnismässig erscheint, so dass sie von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt (Urteile 6B_959/2024 vom 24. September 2025 E. 2.5.1; 6B_915/2021 vom 26. Januar 2022 E. 3.2.2 f.; je mit Hinweisen).
2.1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 234 E. 3.4). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1).
2.2. Die Vorinstanz erachtet den Anklagesachverhalt als erstellt, wobei sie auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, der beiden Lokomotivführer, von Zeugen sowie des Beschwerdeführers abstellt.
2.2.1. Hinsichtlich des äusseren Geschehensablaufs sei der Beschwerdeführer geständig, die ihm unbekannte Beschwerdegegnerin 2 ohne Vorwarnung auf die Bahngleise gestossen zu haben. Der Stoss sei ca. 14.50 Meter vor dem Gleisende erfolgt. Es sei erstellt, dass die Beschwerdegegnerin 2 nach dem Sturz rasch wieder vom Gleisbett auf die zwischen 60 cm und 100 cm hohe Perronkante habe steigen können. Ob dies, wie in der Anklage umschrieben, exakt 4 Sekunden gedauert habe, könne offen bleiben. Jedenfalls sei anzunehmen, dass der Vorgang mehrere Sekunden in Anspruch genommen habe, zumal die Beschwerdegegnerin 2 bei der Landung nach vorne auf die Knie gefallen sei und nach dem Aufstehen zuerst ihre mitgeführte Laptoptasche habe aufs Perron hieven müssen, bevor sie auf die Steigkante hinaufgeklettert sei. Zum Zeitpunkt des Stosses sei auf dem Gleis gerade ein Zug eingefahren mit einer Entfernung von 50 Metern zur Beschwerdegegnerin 2. Aufgrund des Untersuchungsergebnisses sei davon auszugehen, dass der Zug zu diesem Zeitpunkt mit kaum mehr als 10 km/h unterwegs gewesen sei und dass die beiden Lokomotivführer das Schienenfahrzeug durch eine normale Bremsung zumindest einige Meter vor der Sturzstelle zum Stillstand gebracht hätten. Gemäss ihren Aussagen hätte die Lokomotive aber die fragliche Gleisstelle, wenn auch mit geringer Geschwindigkeit, bis vor den Prellbock passiert, wenn der Vorfall nicht gewesen wäre.
Es stehe daher fest, dass der Zug die Beschwerdegegnerin 2 erfasst hätte, falls die Zugführer sie übersehen und den Bremsvorgang wie geplant weitergeführt hätten und die Beschwerdegegnerin 2 nicht rechtzeitig vom Gleisbett auf die Perronkante gelangt wäre. Entgegen dem Beschwerdeführer handle es sich dabei keineswegs um eine rein abstrakte Sachverhaltsvariante. Der Hauptbahnhof Zürich sei einer der wichtigsten Verkehrsknotenpunkte für den nationalen und regionalen Bahnbetrieb. Es sei daher notorisch, dass am späteren Freitagnachmittag, um 16.33 Uhr, als sich der eingeklagte Vorfall ereignet habe, unzählige Züge unterwegs seien. Daher sei jederzeit mit einem einfahrenden Zug zu rechnen gewesen, wobei bereits eine kurze zeitliche Verzögerung genügt hätte, dass die Lokomotivführer den Zug nicht mehr rechtzeitig vor der Sturzstelle hätten zum Stillstand bringen können. Zudem hätte die Beschwerdegegnerin 2 gemäss Aussage eines der beiden Lokomotivführer bei einem anderen Zugtyp leichter übersehen werden können, was ein Überrollen wahrscheinlicher gemacht hätte, falls sich die Beschwerdegegnerin 2 nicht rechtzeitig hätte retten können. Der Einwand, wonach sie auch zwischen den Bahnschienen hätte zu Liegen kommen können und es diesfalls zu keinem Kontakt zwischen ihr und der Lokomotive gekommen oder sie allenfalls nicht lebensgefährlich verletzt worden wäre, sei n icht stichhaltig.
Vielmehr sei erstellt, dass der Beschwerdeführer einige Kraft und mehrere Stossbewegungen gebraucht habe, um die Beschwerdegegnerin 2 aufs Gleis zu stossen. Unter diesen Umständen und angesichts der Beschaffenheit des Gleises hätte sie auch derart stürzen können, dass sie nach dem Aufprall zumindest vorübergehend liegengeblieben und es ihr nicht möglich gewesen wäre, schnell wieder auf die Perronkante zu steigen. Mithin hätte bereits ein leicht abweichender Ablauf der Ereignisse unweigerlich dazu geführt, dass die Beschwerdegegnerin 2 überfahren worden wäre. Gemäss dem aktenkundigen IRM-Gutachten hätte dies mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu lebensgefährlichen Verletzungen oder zum Tod führen können. Dass dies auch bei geringer Geschwindigkeit gelte, liege in Anbetracht der Grösse und des Gewichts von Schienenfahrzeugen auf der Hand, sodass ein entsprechendes, physikalisches Gutachten entbehrlich sei.
2.2.2. Mit Blick auf den inneren Anklagesachverhalt lasse sich nicht widerlegen, dass der Beschwerdeführer nicht beabsichtigt habe, die Beschwerdegegnerin 2 umzubringen. Sein sinnloser Übergriff sei als Ausdruck von Frust und Stress zu werten, wie der psychiatrische Gutachter bestätigt habe. Demnach sei die Handlung aus dem krankheitsbedingten Zusammenspiel von Verfolgungs- und Bedrohungswahn sowie von aggressiver Gespanntheit mit enthemmender psychopathologisch bedingter Dissozialität erfolgt. Beim Beschwerdeführer habe eine impulsive und diffuse Entladung von Angst, Frustration und Aggression stattgefunden und er habe möglicherweise versucht, in einer subjektiv als bedrohlich und ausweglos empfundenen Situation Aufmerksamkeit und Unterstützung zu erlangen.
Sodann könne nicht nachgewiesen werden, dass der Beschwerdeführer den Zug bemerkt habe, bevor er zum Stoss angesetzt habe. Hingegen habe er geradezu zielgerichtet darauf hin gehandelt, die Beschwerdegegnerin 2 vom Perron hinunterzustossen. Andernfalls hätte er nicht mehrere kräftige Stossbewegungen ausgeführt, um sie auf das Bahngleis zu befördern. Zugleich habe ihm aufgrund des für jedermann erkennbar hohen Verkehrsaufkommens im Zürcher Hauptbahnhof unweigerlich bewusst sein müssen, dass in jedem Moment ein Zug auf dem betreffenden Gleis einfahren könnte. Insofern gehe es an der Sache vorbei, wenn der Beschwerdeführer geltend mache, er habe sich in einem Sachverhaltsirrtum befunden. Darüber hinaus gehöre es fraglos zum Allgemeinwissen, dass dem Opfer beim Überfahren durch einen Zug - selbst bei geringer Geschwindigkeit - tödliche Verletzungen drohen würden. Der Beschwerdeführer habe denn auch mehrmals eingeräumt, dass die Beschwerdegegnerin 2 natürlich vom Zug überfahren worden wäre, wenn sie auf dem Gleis liegen geblieben wäre, resp. dass sie hätte sterben können, falls sie vom Zug erfasst worden wäre. Der Einwand, wonach die erste Instanz eine einzige Aussage des Beschwerdeführers aus dem Kontext gerissen habe, um einen Eventualvorsatz zu konstruieren, treffe somit nicht zu. Vielmehr stehe unabhängig davon, was den Beschwerdeführer zur Tat bewogen habe, fest, dass er bewusst eine Gefahrenlage geschaffen habe, die auch nach seinem Wissensstand geeignet gewesen wäre, den Tod der Beschwerdegegnerin 2 zu verursachen.
2.3. Nach dem zum Sachverhalt Gesagten sei der Tatbestand der Gefährdung des Lebens erfüllt, so die Vorinstanz.
2.3.1. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers stehe fest, dass der Beschwerdegegnerin 2 tödliche Verletzungen gedroht hätten, wenn sie vom Zug überfahren worden wäre. Auch in Anbetracht der übrigen Tatumstände, namentlich des Verkehrsaufkommens, habe demnach zweifellos eine gegenüber dem Alltagsrisiko stark erhöhte Wahrscheinlichkeit des Ablebens bestanden. Diese Wahrscheinlichkeit stehe offensichtlich im direkten Zusammenhang mit dem Verhalten des Beschwerdeführers. Zwar habe sich die Beschwerdegegnerin 2 rechtzeitig aufs Perron retten, und die Lokomotivführer hätten den Zug kurz vor der Stelle, an der sich unmittelbar zuvor die Beschwerdegegnerin 2 befunden habe, zum Stillstand bringen können. Daraus lasse sich jedoch nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten, hätte doch schon ein leicht abweichender Ablauf der Ereignisse unweigerlich dazu geführt, dass die Beschwerdegegnerin 2 vom Zug überfahren worden wäre. Dies genüge, um eine tatbestandsmässige unmittelbare Lebensgefahr zu begründen, zumal die Gefährdung nicht unausweichlich erscheinen müsse, um unter Art. 129 StGB subsumiert zu werden. Eine exakte Quantifizierung der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Todesgefahr in Worten oder sogar in Prozenten sei nicht nötig.
2.3.2. Sodann habe der Beschwerdeführer mit Bezug auf den subjektiven Tatbestand ausdrücklich anerkannt, dass er durch sein Verhalten eine nahe Möglichkeit des Todes der Beschwerdegegnerin 2 geschaffen habe. Selbst wenn er den einfahrenden Zug nicht bemerkt habe, habe er damit jederzeit rechnen müssen. Bei dieser Sachlage lasse das mehrfache, mit einem grösseren Kraftaufwand verbundene Stossen der Beschwerdegegnerin 2 auf die Bahngleise zwingend darauf schliessen, dass er die daraus entstehende Todesgefahr für das Opfer wissentlich und willentlich geschaffen habe. Im Gegensatz zum aufgehobenen Berufungsentscheid stehe der Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung nicht mehr im Raum. Eine Abgrenzung des Gefährdungsvorsatzes vom Eventualvorsatz bezüglich eines Tötungsdelikts könne daher unterbleiben. Dass dem Beschwerdeführer kein Tötungsvorsatz nachgewiesen werden könne, sei irrelevant. Der Tatbestand von Art. 129 StGB verlange keinen Tötungsvorsatz. Hinsichtlich der Schaffung der unmittelbaren Lebensgefahr sei der direkte Vorsatz gegeben. Dieser sei auch nicht mit dem Tatmotiv zu verwechseln, weshalb dieses - anders als von der Verteidigung geltend gemacht - unerheblich sei.
Schliesslich lasse das Tatvorgehen des Beschwerdeführers, der sich die Beschwerdegegnerin 2 als reines Zufallsopfer ausgesucht und sie aus nichtigem Grund ohne jegliche Vorwarnung angegriffen habe, gemessen an den allgemeinen Grundsätzen von Sitte und Moral derart krass jegliche Rücksicht auf ein Menschenleben vermissen, dass sein Verhalten ohne Weiteres als skrupellos erscheine. Der Einwand, wonach die Tat einzig der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers geschuldet sei, gehe ins Leere. Diese Frage betreffe nicht die Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens, sondern dessen Vorwerfbarkeit. Der Tatbestand von Art. 129 StGB sei auch subjektiv erfüllt.
2.4. Die vorstehend zusammengefassten Erwägungen sind überzeugend. Es ist nicht dargetan, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre oder sonst Bundesrecht verletzt hätte.
2.4.1. Namentlich bejaht die Vorinstanz eine hinreichend nahe resp. unmittelbare Todesgefahr für die Beschwerdegegnerin 2 zu Recht. Was der Beschwerdeführer dem entgegen hält, überzeugt nicht. Er macht geltend, gemäss Feststellung der Vorinstanz wäre die Beschwerdegegnerin 2 nur überfahren worden, wenn sie es zum einen nicht rechtzeitig wieder aufs Perron geschafft und zum andern die Zugführer sie während des gesamten, bereits eingeleiteten Bremsvorgangs übersehen hätten, was gestützt auf deren Aussagen sehr unwahrscheinlich sei. Darauf kommt es indes nicht an.
Der Beschwerdeführer lässt bei seiner Argumentation ausser Acht, dass der Tatbestand der Gefährdung des Lebens zwar eine unmittelbare Lebensgefahr, nicht aber einen unmittelbar bevorstehenden Todeseintritt voraussetzt. Wäre letzteres gegeben, wäre ein versuchtes (vorsätzliches) Tötungsdelikt zu prüfen. Es entlastet den Beschwerdeführer daher mit Bezug auf den Vorwurf der Gefährdung des Lebens nicht, dass für den wahrscheinlichen Eintritt des Todes der Beschwerdegegnerin 2 weitere Umstände hätten hinzukommen müssen, nämlich, dass sie sich nicht selbst hätte aufs Perron retten können und dass die Zugführer sie übersehen hätten. In diesem Fall hätte die Beschwerdegegnerin 2 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödliche Verletzungen erlitten. Davon geht die Vorinstanz nachvollziehbar aus, zumal sie sich auch auf ein forensischen Gutachten stützt (oben E. 2.2.1). Der Beschwerdeführer weist dieses weder als willkürlich aus, noch zeigt er auf, dass er von dessen Inhalt keine Kenntnis nehmen konnte. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, muss die Lebensgefahr zudem nicht unausweichlich sein (oben E. 2.1.1), wie dies beim von ihr erwähnten hypothetischen Geschehensablauf der Fall gewesen wäre.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers begibt sich die Vorinstanz auch nicht in einen Widerspruch zu ihren eigenen Erwägungen im von Bundesgericht aufgehobenen Urteil vom 20. Dezember 2023 (Verfahren 6B_284/2024). Im Gegenteil hat die Vorinstanz bereits damals eine unmittelbare Lebensgefahr für die Beschwerdegegnerin 2 bejaht. Lediglich einen Tötungsvorsatz des Beschwerdeführers hat sie verneint (vgl. dort Urteil S. 19 E. 4.2 f.; S. 21 E. 4.3.3). Ihre Erwägung, wonach die Vermeidung der Todesfolge unter den gegebenen Umständen nicht dem Zufall überlassen gewesen sei und der Verletzungseintritt daher nicht unmittelbar bevorgestanden habe, ist im Sinne eines Taterfolgs bezüglich der Tötung zu verstehen. Es kann auch keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hätte, indem er sich zum Vorwurf der Gefährdung des Lebens nicht hätte äussern können. Auch, dass der Zug zum Zeitpunkt des Stosses noch 50 Meter vom Ort des Geschehens entfernt war und sich mit rund 10 km/h oder knapp drei Metern pro Sekunde fortbewegte, wovon die Vorinstanz willkürfrei ausgeht, lässt die Annahme einer unmittelbaren Lebensgefahr nicht als bundesrechtswidrig erscheinen. Daran ändert wie gesagt nichts, dass der Tod der Beschwerdegegnerin 2 unter diesen Umständen nicht unmittelbar bevorstand. Dessen bedarf es zur Erfüllung des objektiven Tatbestands von Art. 129 StGB nicht. Auch, dass die Lebensgefahr in der vom Beschwerdeführer herangezogenen Kasuistik, namentlich im Strassenverkehr, allenfalls noch näher lag als hier und vom Bundesgericht jeweils bejaht wurde, ändert an der Richtigkeit der Beurteilung nichts. Ebenso wenig schadet es, dass die Vorinstanz die Höhe des Risikos nicht quantifiziert hat.
Nicht einzugehen ist in diesem Zusammenhang auf den hypothetischen Kausalverlauf, falls die Beschwerdegegnerin 2 liegen geblieben wäre und die Lokomotivführer nicht hätten bremsen können. Darauf kommt es wie gesagt nicht an. Ebenso wenig musste die Vorinstanz ein physikalisches Gutachten zu den auf einen Körper wirkenden Kräften eines Zuges bei geringer Geschwindigkeit einholen.
2.4.2. Die Vorinstanz bejaht auch den subjektiven Tatbestand zu Recht. Dabei nimmt sie willkürfrei an, dass angesichts der Tatzeit an einem Freitag zum Feierabend jederzeit mit einem einfahrenden Zug zu rechnen und dies dem Beschwerdeführer gestützt auf seine eigenen Angaben bewusst war. Ebenso liegt es auf der Hand, dass einem Menschen lebensgefährliche Verletzungen drohen, wenn er von einem Zug überrollt wird. Dies gilt mit der Vorinstanz, nicht zuletzt angesichts von dessen Gewicht, auch bei geringem Tempo. Auch diese Gefahr musste der Beschwerdeführer kennen. Jedenfalls ist die entsprechende Annahme nachvollziehbar und damit nicht willkürlich. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie einen Vorsatz bezüglich der unmittelbaren Lebensgefahr gestützt auf den erstellten Sachverhalt bejaht. Gleiches gilt für das Tatbestandsmerkmal der Skrupellosigkeit. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer eine ihm völlig unbekannte Person ohne Vorwarnung und aus nichtigem Anlass aufs Gleis stiess. Sein Verhalten erscheint krass rücksichtslos gegenüber fremdem Leben. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang, ob die Tat einzig der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers geschuldet ist. Dies ist eine Frage der Schuld, keine solche der Tatbestandsmässigkeit des inkriminierten Verhaltens.
Entgegen der vom Beschwerdeführer anscheinend vertretenen Auffassung entlastet es ihn mit Bezug auf den Vorwurf der Lebensgefährdung nicht, dass er keine Intension gehabt habe, die Beschwerdegegnerin 2 zu töten. Eine Tötungs- oder Schädigungsabsicht ist nicht erforderlich. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer sodann, wenn er neuerlich einen Widerspruch zum seiner Meinung nach verbindlich festgestellten Sachverhalt im vom Bundesgericht aufgehobenen Urteil der Vorinstanz vom 20. Dezember 2023 ausmacht. Wie bereits vorstehend in E. 2.4.1 erwogen, hat die Vorinstanz den Tatbestand gemäss Art. 129 StGB schon damals - unbesehen des unklaren Motivs des Beschwerdeführers und seiner Geistesverfassung - bejaht. Letzteres beschlägt zudem, wie die Vorinstanz zutreffend erwägt (vgl. oben E. 2.3.2), nicht die Tatbestandsmässigkeit, mithin nicht den Vorsatz, sondern die Schuldfähigkeit. Hinsichtlich des direkten Vorsatzes einer Lebensgefahr stellt die Vorinstanz sodann auf die Angaben des Beschwerdeführers selbst ab, was nicht zu beanstanden ist. Ebenso wenig spricht gegen einen Gefährdungsvorsatz, dass der Beschwerdeführer den einfahrenden Zug nicht bemerkt haben mag. Hingegen leuchtet nicht ein, weshalb er aufgrund dieses Nichtwissens im Gegenteil davon ausgegangen sein soll, dass zum Tatzeitpunkt gerade kein Zug einfuhr. Die Vorinstanz verneint einen Sachverhaltsirrtum zu recht. Auch deren Erwägungen zur Skrupellosigkeit des Verhaltens weist der Beschwerdeführer nicht als bundesrechtswidrig aus. Darauf kann verwiesen werden.
3.
Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung.
3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Dabei kommt ihm ein erheblicher Spielraum zu. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen überschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 149 IV 395 E. 3.6.1, 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; Urteil 6B_664/2025 vom 10 Februar 2026 E. 1.1.2).
3.2.
3.2.1. Die Vorinstanz verweist für die Strafzumessung grundsätzlich auf die Erwägungen der Erstinstanz, welche der Beschwerdeführer nicht bestritten habe. Ergänzend hält sie fest, obwohl der Zug nur langsam gefahren sei, was eine lange Anhaltestrecke erlaubt habe und ungeachtet der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin 2 glücklicherweise unabhängig von der Reaktion der Lokomotivführer aus eigener Kraft aufs Perron zurückgelangt sei, müsse ein sehr schweres Tatverschulden angenommen werden. Dies ziehe unter dem Blickwinkel der objektiven und subjektiven Tatkomponente auch unter Berücksichtigung der schwer verminderten Schuldfähigkeit eine Einsatzstrafe von 36 Monaten nach sich.
3.2.2. Soweit der Beschwerdeführer eine Strafreduktion mit dem beantragten Freispruch vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens begründet, ist darauf nach dem Gesagten nicht einzugehen. Eventualiter erachtet er hierfür eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten für angemessen. Damit begründet der Beschwerdeführer indes keine Verletzung von Bundesrecht. Dies würde selbst dann gelten, wenn, entgegen der Vorinstanz, von keinem sehr schweren Tatverschulden auszugehen wäre. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, das Verschulden würde bloss leicht wiegen, wie der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Distanz des Zuges zum Sturzort und die seiner Meinung nach nicht unmittelbare Gefahr für die Beschwerdegegnerin 2 geltend macht. Darauf ist hier nicht neuerlich einzugehen.
Der Tatbestand des Art. 129 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Die ausgefällte Strafe läge daher auch bei einem bloss mittelschweren Verschulden innerhalb des Strafrahmens sowie des vorinstanzlichen Ermessens. Entgegen der Rüge des Beschwerdeführers wäre es auch nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz ausführte, die Tat habe bei der Beschwerdegegnerin 2 ein "tiefgreifendes Trauma" hinterlassen, was sich aus ihren Erwägungen nicht ergibt. Darin läge trotz Fehlens von Therapieberichten keine Willkür und es würde an Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung nichts ändern.
4.
Der Beschwerdeführer beanstandet die Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS. Namentlich aufgrund traumatischer Erlebnisse in Eritrea sowie drohender Konsequenzen bei einer Rückkehr sei ein Härtefall anzunehmen.
4.1.
4.1.1. Nach Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen Gefährdung des Lebens verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Die Norm erfasst auch den Versuch einer Katalogtat (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1).
Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Diese Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2). Nach der Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen ist namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration. Dazu zählen die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung, die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2).
4.1.2. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1). Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil 6B_98/2025 vom 17. April 2025 E. 3.3.2).
Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird. Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu zwei Jahren oder mehr Freiheitsstrafe ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern.
4.1.3. Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB. Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung kann gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a erster Teilsatz StGB aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann. Die Ausnahme vom Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz StGB ist restriktiv anzuwenden. Voraussetzung ist, dass vom Täter für die Allgemeinheit des Zufluchtsstaates eine schwerwiegende Gefährdung ausgeht. Das (flüchtlingsrechtliche) Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB stellt ein relatives Vollzugshindernis dar, welches an die Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen anknüpft (vgl. BGE 149 IV 231 E. 2.1.3).
Nach Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB kann der Vollzug auch aufgeschoben werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen. Das (menschenrechtliche) Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB gilt absolut, und verhindert unabhängig eines ausländerrechtlichen Status, der begangenen Straftaten oder des Gefährdungspotentials des Betroffenen eine Ausschaffung (BGE 149 IV 231 E. 2.1.3).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 BV dürfen Flüchtlinge nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden. Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). Gemäss Art. 3 Ziff. 1 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein solches reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird (zum Ganzen vgl. BGE 149 IV 231 E. 2.1.5; Urteile des EGMR F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, Nr. 43611/11, § 113; Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06], § 125 und 128; Chahal gegen Grossbritannien vom 15. November 1996, Nr. 22414/93, § 74 und 96).
4.1.4. Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, das heisst bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; je mit Hinweisen). Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind. Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 149 IV 231 E. 2.1.2; 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteil 6B_921/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 4.1). Ob die zur Beurteilung eines Vollzugshindernisses relevanten Fakten genügend stabil sind, ist nach der Rechtsprechung nach dem Zeithorizont zwischen der Anordnung und dem Vollzug der Landesverweisung sowie der Dynamik der massgebenden Verhältnisse zu entscheiden (zum Ganzen: Urteil 6B_692/2025 vom 12. Februar 2026 E. 2.1).
4.2.
4.2.1. Die Vorinstanz verneint einen schwereren persönlichen Härtefall. Der Beschwerdeführer sei erst mit 21 Jahren in die Schweiz gekommen, habe also seine besonders prägenden Kindheits- und Jugendjahre in Eritrea verbracht, wo er bis zur 5. Klasse die örtlichen Schulen besucht habe. In der Schweiz habe er nur gelegentlichen Kontakt zu einzelnen Familienmitgliedern, etwa einem Neffen in Zürich, sowie zu Personen aus dem eigenen Kulturkreis, was praxisgemäss gegen eine gelungene Integration spreche. Hingegen habe ihn etwa sein Bruder kein einziges Mal im Massnahmenvollzug besucht. Zwar habe der Beschwerdeführer behauptet, einen minderjährigen Sohn, welcher bei der Mutter in Deutschland lebe, sowie eine volljährige Tochter zu haben. Indes bestehe zu keinem der Kinder Kontakt. Von einer Kernfamilie oder anderweitigen intensiven familiären Bindungen in der Schweiz, die ein Bleiberecht begründen könnten, könne keine Rede sein. Umgekehrt sei der Beschwerdeführer mit der Sprache, der Kultur und den Gepflogenheiten in Eritrea bestens vertraut und dürfte in der Heimat noch ein familiäres Netzwerk haben, wenn man bedenke, dass er insgesamt 11 Geschwister habe, die nicht alle ausgewandert seien.
Ebenso wenig sei eine Teilnahme am Wirtschaftsleben ersichtlich. Zwar habe der Beschwerdeführer im vorzeitigen Massnahmenvollzug seine Deutschkenntnisse verbessert und eine Teilanstellung in der Gärtnerei der Einrichtung gefunden. Ausserdem habe er sich neuerdings um eine Erwerbstätigkeit auf dem Bau bemüht. Indes sei ihm kein durchwegs positives Arbeitsverhalten attestiert worden. Zudem sei der Beschwerdeführer nach wie vor auf Sozialhilfe angewiesen. Trotz längerer Anwesenheit in der Schweiz habe er bis anhin keine wirksamen Integrationsbemühungen unternommen, womit sich der Verzicht auf eine Landesverweisung begründen liesse.
Ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz sei auch mit Blick auf die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung und paranoide Schizophrenie nicht geboten. Letztere sei durch die aktuelle Medikation vollständig remittiert. Zudem habe der Beschwerdeführer selbst mehrfach angegeben, dass er als Jugendlicher in Eritrea wiederholt in einer psychiatrischen Klinik gewesen sei und dort Medikamente erhalten habe, wobei offenbleiben könne, ob damals eine gefestigte Diagnose der Schizophrenie bestanden habe. Im Übrigen werde im Kontext der Landesverweisung nicht derselbe Behandlungsstandard wie in der Schweiz verlangt. Ohnehin drohe dem Beschwerdeführer aufgrund der Schizophrenie gemäss psychiatrischem Gutachten keine unumkehrbare oder lebensgefährdende Verschlechterung seines Gesundheitszustands, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich ziehen würde. Auch eine Suizidalität habe der Beschwerdeführer aktuell verneint resp. bestehe nicht. Im Übrigen könne der gesundheitlichen Situation im Rahmen des Vollzugs Rechnung getragen werden, etwa durch die Abgabe von Medikamenten und die Etablierung ärztlicher Kontakte in Eritrea.
4.2.2. Auch die Interessenabwägung falle zuungunsten des Beschwerdeführers aus, so die Vorinstanz. Die ihm zur Last gelegte Straftat der Gefährdung des Lebens zähle zu den gravierenderen Delikten. Er werde denn auch zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, sodass praxisgemäss ausserordentliche Umstände nötig wären, um von einer Ausweisung absehen zu können. Solche seien beim ledigen und von Betreuungspflichten für minderjährige Kinder freien Beschwerdeführer offenkundig nicht gegeben. Zudem sei er mehrfach wegen durchaus schwerer Delikte wie Drohung und sexueller Nötigung vorbestraft. Er habe davon unbeeindruckt noch während laufender Probezeit erneut delinquiert. Sowohl die vorliegend beurteilten als auch die früheren Straftaten stellten einen schweren Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar.
Sodann bestünden trotz der erzielten Behandlungsfortschritte Anhaltspunkte für eine belastete Legalprognose, nicht zuletzt mit Blick auf die erforderliche Depotmedikation und wenn das bisherige, gesicherte Setting nicht aufrechterhalten bleibe. Gemäss dem Experten sei die Rückfallgefahr selbst bei erfolgreichem Abschluss der stationären Massnahme nicht gebannt, sondern immer noch vorhanden, wenn auch gering. Ohnehin gelte im Ausländerrecht ein strengerer Massstab an die Legalbewährung als im Strafrecht. Mithin bestehe aus ausländerrechtlicher Sicht ein nicht hinnehmbares Rückfälligkeitsrisiko.
4.2.3. Auch definitive Vollzugshindernisse erkennt die Vorinstanz nicht. Namentlich habe der Beschwerdeführer nicht hinreichend konkret aufgezeigt, dass ihm bei einer Rückführung nach Eritrea Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung drohen würde. Hierfür genüge es nicht, dass er auf seine Biografie hinweise, wonach er als 13-Jähriger zwangsweise rekrutiert und während der Militärzeit wiederholt eingesperrt und auf unterschiedliche Weise misshandelt worden sei. Zudem stelle die Wehrdienstverweigerung oder Desertierung nach der Rechtsprechung per se keinen Asylgrund oder die Gefahr unmenschlicher Behandlung dar. Die vom Beschwerdeführer in diesem Kontext vorgebrachten Einwände, etwa mit Bezug auf die allgemeine Menschenrechtslage in Eritrea, seien allesamt generellabstrakter Natur und deshalb nicht ausschlaggebend. Auch die unbelegte Aussage des Beschwerdeführers, dass er in der Schweiz an mehreren Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen habe, sei zum Nachweis einer konkreten Gefahr unzureichend, zumal er nicht ansatzweise dargetan habe, dass die Behörden des Heimatstaates seine angeblichen regimekritischen Aktivitäten überhaupt registriert hätten. Unter diesen Umständen rechtfertige auch die Flüchtlingseigenschaft kein Absehen von der Landesverweisung. Allerdings werde die Vollzugsbehörde nach dem Ende der stationären Massnahme und dem Verbüssen eines allfälligen Strafrests die Vollstreckbarkeit der Landesverweisung nötigenfalls anhand der dannzumal aktuellen Verhältnisse nochmals überprüfen und eventuell eingetretene neue Umstände bei der Beurteilung der Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit einer Rückkehr nach Eritrea beachten müssen.
4.3. Die Erwägungen der Vorinstanz sind schlüssig. Sie prüft alle massgebenden Gesichtspunkte sorgfältig und begründet überzeugend, weshalb sie auch unter Berücksichtigung des Rückschiebungsverbots resp. des Flüchtlingsstatus des Beschwerdeführers eine Landesverweisung anordnet. Was er dagegen vorbringt, begründet keine Verletzung von Bundes- oder Völkerrecht.
4.3.1. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer eine Katalogtat nach Art. 66a StGB begangen hat, die grundsätzlich zur Landesverweisung führen muss. Dies gilt umso mehr, als er zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wurde, sodass nach der ausländerrechtlichen "Zweijahresregel" die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib besonders schwer wiegen müssten, um von einer Landesverweisung absehen zu können. Dass derartige Gründe jedenfalls mit Bezug auf die berufliche und persönliche Integration des Beschwerdeführers nicht gegeben sind, ist offensichtlich und behauptet er nicht.
Soweit der Beschwerdeführer seine aktuelle gesundheitliche Situation als Grund für einen Härtefall anführt, begründet die Vorinstanz sodann nachvollziehbar, dass keine Suizidalität besteht, die paranoide Schizophrenie durch die Medikation vollständig remittiert ist und auch die posttraumatische Belastungsstörung keinen Verbleib gebietet. Ebenso ist es gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers selbst schlüssig anzunehmen, dass eine medizinische Behandlung - auch der nun diagnostizierten paranoiden Schizophrenie - grundsätzlich auch in Eritrea möglich und diese Frage im Übrigen im Rahmen eines späteren Vollzugs nach der Therapie und einem eventuellen Strafvollzug abschliessend zu klären ist. Darin liegt kein Verstoss gegen den Untersuchungsgrundsatz. Der Beschwerdeführer zeigt auch nicht auf, dass ihm, entgegen der Annahme der Vorinstanz (oben E. 4.2.1), wegen seiner psychischen Leiden eine unumkehrbare oder lebensgefährdende Verschlechterung des Gesundheitszustands, ein intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung drohen würden. Schon gar nicht sind diese auf einem Gutachten basierenden Feststellungen willkürlich. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf einen UN-Bericht betreffend die schlechte medizinische Versorgung von Internierten in Eritrea verweist, kann dies von vornherein nur zum Tragen kommen, falls ihm konkret eine solche Internierung droht, was die Vorinstanz verneint (dazu sogleich E. 4.3.2).
4.3.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers muss von der Anordnung einer Landesverweisung auch nicht deshalb abgesehen werden, weil ihm als Deserteur oder Regimekritiker die Verfolgung drohen soll. Dies unbesehen davon, ob die Behauptungen genügend belegt sind oder nicht. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, hat das Bundesgericht unter Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR wiederholt festgestellt, dass weder die Eigenschaft als Militärdienstverweigerer oder Regimekritiker noch die allgemeine Menschenrechtslage in Eritrea ein Rückweisungshindernis darstellt. Ausserdem hat sich das Bundesgericht mit Bezug auf die Anordnung der Landesverweisung auch bei Annahme eines Rückschiebungsverbots bei anerkannten Flüchtlingen streng gezeigt. Auf die Landesverweisung ist nur zu verzichten, wenn diese insgesamt unverhältnismässig ist (vgl. Urteil 6B_260/2021 vom 20. Juli 2021 E. 1.3.2 mit Hinweisen; dazu sogleich unten E. 4.3.3).
Der Beschwerdeführer zeigt auch nicht auf, dass die Vorinstanz die von ihm vorgebrachten traumatischen Erlebnisse im Militär in seiner Kindheit und Jugend verkannt oder willkürlich ausser Acht gelassen hätte. Im Gegenteil nimmt die Vorinstanz darauf explizit Bezug (vgl. Urteil S. 35 f.). Sie kommt aber nachvollziehbar zum Schluss, die Schilderungen liessen sich durch keinerlei objektivierbare Beweise untermauern. Der Beschwerdeführer belässt es dabei, seinen bereits vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt zu wiederholen, was den Begründungsanforderungen an die Beschwerde nicht genügt (Art. 42 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Soweit er geltend macht, die Vorinstanz habe die geschilderten Vorkommnisse bereits im Verfahren 6B_284/2024 anerkannt und sei deshalb daran gebunden, trifft dies nicht zu. Die Vorinstanz hat vielmehr bereits in ihrem Urteil vom 20. Dezember 2023 ausdrücklich auf die rein subjektive Natur dieser Angaben hingewiesen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der persönlichen Vorgeschichte des Beschwerdeführers durch die Berücksichtigung seiner psychischen Erkrankungen Rechnung getragen wird.
4.3.3. Auch die vorinstanzliche Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Namentlich steht fest, dass das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung angesichts der Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens sowie der Freiheitsstrafe von vier Jahren schwer wiegt. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer unbestrittenermassen wegen Gewaltdelikten vorbestraft ist und während laufender Probezeit erneut delinquiert hat. Daran ändert entgegen seiner Auffassung nichts, dass die Vorstrafen lediglich als Geldstrafen ausgefällt wurden und mit seiner Erkrankung im Zusammenhang gestanden haben dürften. Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, dass trotz der Fortschritte bei der Behandlung seiner psychischen Leiden, namentlich der paranoiden Schizophrenie, ein, wenn auch geringes, Rückfallrisiko für Anlasstaten fortbesteht. Inwiefern diese Einschätzung willkürlich sein soll, erschliesst sich nicht. Ebenso ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass selbst ein geringes Risiko für schwere Straftaten praxisgemäss nicht hingenommen werden muss (Urteile 6B_45/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 2.3.1; 6B_854/2023 vom 20. November 2023 E. 3.3.2).
Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass die Anordnung der Landesverweisung mit Blick auf seine gesundheitliche Situation oder die behauptete Verfolgung bei einer Rückkehr nach Eritrea unverhältnismässig wäre. Er äussert sich hierzu nicht. Darauf ist nicht neuerlich einzugehen. Dies gilt gleichermassen für die Dauer der Landesverweisung und die Ausschreibung im SIS, wozu sich der Beschwerdeführer ebenfalls nicht äussert.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen, das es nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann und die Bedürftigkeit ausgewiesen ist. Dementsprechend sind keine Gerichtskosten zu erheben, und ist der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen (Art. 64 ff. BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt Oliver Gloor als amtlicher Anwalt beigeordnet.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Rechtsanwalt Oliver Gloor wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000.-- entschädigt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juni 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Der Gerichtsschreiber: Matt