Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1016/2024 und 6B_1017/2024
Urteil vom 24. Dezember 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
6B_1016/2024
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
6B_1017/2024
B.________,
Beschwerdeführer
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rückzug der Einsprache (Widerhandlungen gegen das Umweltschutzgesetz usw.); Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Willisau, Einzelrichterin, Abteilung 2, vom 6. Dezember 2024 (2Q4 24 11).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Die Verfahren 6B_1016/2024 und 6B_1017/2024 sind zu vereinigen und gemeinsam zu erledigen.
2.
A.________ und B.________ wenden sich mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 an das Bundesgericht. Sie beanstanden die Verfügung des Bezirksgerichts Willisau, Einzelgericht, vom 6. Dezember 2024, mit welcher das Verfahren 2Q4 24 11 infolge Rückzugs der Einsprachen gegen die beiden Strafbefehle der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 18. April 2024 als erledigt abgeschrieben wurde. Die fragliche Verfügung des Bezirksgerichts vom 6. Dezember 2024 ist nicht letztinstanzlich (Art. 80 Abs. 1 BGG). Dagegen ist gemäss deren Rechtsmittelbelehrung Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern zu erheben. Auf die Eingabe an das Bundesgericht ist daher in Anwendung von Art. 80 Abs. 1 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Zugleich ist die Sache gestützt auf Art. 30 Abs. 2 BGG zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Luzern zu überweisen.
3.
Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Die Verfahren 6B_1016/2024 und 6B_1017/2024 werden vereinigt und gemeinsam erledigt.
2.
Auf die Eingabe vom 20. Dezember 2024 wird nicht eingetreten. Sie wird zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Luzern überwiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Willisau, Einzelrichterin, Abteilung 2, sowie dem Kantonsgericht Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Dezember 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill