Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5F_6/2026
Urteil vom 13. März 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Josi,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin,
gegen
Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde,
Obere Vorstadt 38, Postfach, 5001 Aarau,
Gesuchsgegner.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_1104/2025 vom 21. Januar 2026.
Erwägungen
1.
Die Gesuchstellerin hatte im Dezember 2025 Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben (Verfahren 5A_1104/2025). Mit zwei Zwischenverfügungen vom 22. Dezember 2025 und 12. Januar 2026 wies das Bundesgericht Gesuche um aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen ab. Diese Verfügungen wurden von einer Mitarbeiterin der Kanzlei der II. zivilrechtlichen Abteilung im Auftrag des Abteilungspräsidenten unterzeichnet. Mit Urteil vom 21. Januar 2026 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein und es auferlegte der Gesuchstellerin die Gerichtskosten von Fr. 1'500.--.
In der Folge gelangte die Gesuchstellerin mehrfach an das Bundesgericht. Eine Eingabe vom 31. Januar 2026 hat der Abteilungspräsident mit Brief vom 4. Februar 2026 beantwortet. Weitere Eingaben hat das Bundesgericht ohne Antwort abgelegt, wie dies im genannten Brief angedroht worden war. Am 11. März 2026 (Datum der Abgabe der nicht gültig unterzeichneten elektronischen Eingabe und Datum der Postaufgabe der handschriftlich unterzeichneten, identischen Eingabe) hat die Gesuchstellerin um Revision des Urteils 5A_1104/2025 vom 21. Januar 2026 ersucht.
2.
Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_12/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3 mit Hinweis).
3.
Die Gesuchstellerin beruft sich auf Art. 121 lit. c BGG. Sie legt jedoch nicht dar, welche Anträge unbeurteilt geblieben sein sollen. Ihre Ausführungen kreisen um die angeblich unrechtmässige Unterschrift der Kanzleimitarbeiterin auf den beiden genannten Zwischenverfügungen. Im Urteil 5A_1104/2025 vom 21. Januar 2026 hat das Bundesgericht dargelegt, dass auf ihre Kritik an den Zwischenverfügungen (damals nur bezogen auf diejenige vom 12. Januar 2026) nicht eingegangen zu werden braucht (E. 4.4). Mit dem Endentscheid in der Sache war nämlich nicht mehr auf die Zwischenverfügungen zurückzukommen und wurden Gesuche um vorsorgliche Massnahmen oder aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Inwiefern im Zusammenhang mit der genannten E. 4.4 ein Revisionsgrund gegeben sein soll, legt die Gesuchstellerin nicht dar. Daran ändert ihre Berufung auf Art. 32 BGG nichts.
Nach wie vor beanstandet die Gesuchstellerin ausserdem die Unterschrift des Abteilungspräsidenten (dazu E. 3 des Urteils 5A_1104/2025 vom 21. Januar 2026). Einen Revisionsgrund macht sie diesbezüglich nicht geltend.
Die Beschwerdeführerin verlangt schliesslich, auf die Erhebung der Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- aufgrund der gerügten prozessualen Mängel zu verzichten. Da dem Revisionsgesuch in der Sache kein Erfolg beschieden ist, braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden. Ein Erlass der Gerichtskosten ist im BGG zudem nicht vorgesehen.
Auf das Revisionsgesuch kann demnach nicht eingetreten werden. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (Art. 126 BGG) wird damit gegenstandslos. Wie bereits die vorangegangenen Eingaben ist auch das Revisionsgesuch querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Die Gesuchstellerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass allfällige künftige Eingaben in der Art der vorliegenden, namentlich weitere Revisionsgesuche, nach Prüfung ohne Antwort abgelegt werden.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Gesuchstellerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie macht zwar geltend, sie befinde sich in einer akuten finanziellen Notlage, stellt jedoch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Ein solches wäre infolge Aussichtslosigkeit des Revisionsbegehrens abzuweisen gewesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die von der Gesuchstellerin verlangte Parteientschädigung fällt ausser Betracht (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Lenzburg und dem Betreibungsamt Lenzburg Seetal mitgeteilt.
Lausanne, 13. März 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg