Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5F_4/2026
Urteil vom 10. Juli 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Josi,
Gerichtsschreiber Sieber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Remo Hablützel,
Gesuchsteller,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Hubschmid,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_147/2023 vom 3. Juli 2023,
Sachverhalt
A.
A.________ (Gesuchsteller) und B.________ (Gesuchsgegnerin) heirateten 2014. Die Ehe blieb kinderlos. Mit Eheschutzentscheid vom 1. September 2020 verpflichtete das Bezirksgericht Zürich den Ehemann zur Leistung von ehelichen Unterhaltsbeiträgen zwischen November 2016 und August 2018.
B.
Der Ehemann hatte inzwischen am 29. August 2018 das Scheidungsverfahren anhängig gemacht und die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen für dessen Dauer beantragt. Am 30. Mai 2022 verpflichtete das Bezirksgericht ihn ab 1. September 2018 zur Zahlung von (abgestuften) Unterhaltsbeiträgen an die Ehefrau. Die hiergegen von beiden Ehegatten eingereichten Berufungen blieben ebenso erfolglos, wie die von A.________ erhobene Beschwerde in Zivilsachen (Urteil 5A_147/2023 vom 3. Juli 2023).
C.
Mit Eingabe vom 19. Februar 2026 gelangt A.________ ans Bundesgericht und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei in Revision des Urteils 5A_147/2023 dessen Ziffer 1 aufzuheben und festzustellen, dass seine Unterhaltspflicht mit Wirkung ab dem 1. Juli 2022 aufgehoben sei. Eventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Obergericht des Kantons Zürich zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann darauf nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Ein Gesuch um Revision muss einen Revisionsgrund anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem solchen erfasst sind. Auch für die Revision gelten die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Das Revisionsbegehren ist demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern ein Revisionsgrund vorliegen soll. Das Revisionsgesuch ist unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen von Art. 124 BGG einzureichen (vgl. statt vieler Urteil 5F_22/2023 vom 7. Dezember 2023 E. 1.1).
2.
2.1. Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. Demnach kann in Zivilsachen die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
2.2. Im Einzelnen trägt der Ehemann vor, in den bisherigen Verfahren zwischen den Ehegatten sei der Gesundheitszustand und damit die Leistungsfähigkeit der Ehefrau sowie die Frage umstritten gewesen, ob diese mit ihrem neuen Lebenspartner in einem qualifizierten Konkubinat lebt, das ihrem Anspruch auf Unterhalt entgegenstehe. Aufgrund neuer Erkenntnisse zur gesundheitlichen Situation der Gesuchsgegnerin habe der Ehemann am 4. April 2025 beim Bezirksgericht um Abänderung der Unterhaltspflicht ersucht. An der Hauptverhandlung vom 5. November 2025 habe die Ehefrau anerkannt, dass seit Juli 2017 zwischen ihr und ihrem neuen Lebenspartner ein qualifiziertes Konkubinat bestehe. In der Folge sei die Unterhaltspflicht durch die Erstinstanz mit Wirkung ab dem 4. April 2025 aufgehoben worden.
Der Gesuchsteller habe stets den Standpunkt vertreten, aufgrund des qualifizieren Konkubinats zwischen der Gesuchsgegnerin und ihrem neuen Lebenspartner bestehe keine Unterhaltspflicht. Dieses Vorbringen sei in den bisherigen Verfahren namentlich deshalb ohne Erfolg geblieben, weil es dem Ehemann trotz verschiedener gegenteiliger Hinweise in den Akten nicht möglich gewesen sei, die Beteuerungen der Ehefrau zu entkräften, dass die finanzielle Unterstützung durch den neuen Lebenspartner nur der kurzfristigen Überbrückung von Engpässen gedient und nie mehr als eine einfache Wohn- und Lebensgemeinschaft bestanden habe. Indem die Ehefrau anerkenne, dass ein seit Juli 2017 andauerndes qualifiziertes Konkubinat bestehe, sei dieser Nachweis nunmehr erbracht. Die Unterhaltspflicht des Gesuchstellers gründe damit auf einem unrichtigen Sachverhalt und sei ab dem 1. Juli 2022 aufzuheben.
3.
Die vom Gesuchsteller angerufene Anerkennung bestimmter Umstände (qualifiziertes Konkubinat) durch die Gesuchsgegnerin soll am 5. November 2025 und damit rund eineinhalb Jahre nach Ausfällung des zu revidierenden Urteils erfolgt sein. Er beruft sich damit auf ein Beweismittel, das nicht mehr hat in das frühere Verfahren eingebracht werden können. Nach dem eindeutigen Gesetzestext (vgl. E. 2.1 hiervor) kann gestützt hierauf keine Revision nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG verlangt werden (BGE 147 III 238 E. 4.2).
Der Gesuchsteller wirft der Ehefrau sodann verschiedentlich vor, sie habe ihre Mitwirkungspflicht verletzt und sei mit dieser gar "liederlich" umgegangen. Er macht indes nicht geltend, es sei der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 1 BGG gegeben, womit hierauf nicht einzugehen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG).
4.
Damit ist auf das Revisionsgesuch abzuweisen. Anlass zu der vom Gesuchsteller beantragten Aktenedition besteht nicht, weshalb dieses Gesuch abgewiesen wird.
Als unterliegende Partei hat der Gesuchsteller für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gesuchsgegnerin sind keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juli 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Sieber