Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5F_36/2026
Urteil vom 31. Juli 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hartmann, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Josi,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung,
Badenerstrasse 90, 8004 Zürich,
Gesuchsgegner.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_595/2026 vom 29. Juni 2026.
Sachverhalt
A.
Mit Entscheid vom 17. April 2026 wies das Bezirksgericht Zürich das von A.________ (Gesuchsteller) für ein Klageverfahren eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Klage ab mit der Begründung, das Vorbringen, es sei vom Secretary of Homeland Security der Vereinigten Staaten zu seinen Gunsten ein Betrag von USD 10'500'000.-- von der Bank B.________New York an die Bank C.________ Zürich überwiesen und der Betrag sei widerrechtlich nach Amerika zurücküberwiesen worden, erscheine wenig plausibel, zumal es keine Bank B.________New York gebe, der Name auf der Überweisungsbestätigung von demjenigen des Gesuchstellers abweiche und die ins Recht gelegte Echtheit der Rücküberweisungsbescheinigung ebenfalls zweifelhaft erscheine; ferner habe er auf Nachfrage zum Rechtsgrund lediglich angegeben, das Geld sei vom Ministerium "clean and clear" und stehe ihm aus irrelevanten und der Diskretion unterliegenden Gründen zu. Eine nachvollziehbare Begründung des behaupteten Anspruches bleibe damit aus und der Prozess scheine aussichtslos.
B.
Auf die gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde, welche auf den 27. April 2026 datiert ist (Datum der Postaufgabe unbekannt) und am 14. Mai 2026 an der Grenzstelle eintraf bzw. an diesem Datum von der schweizerischen Post in Empfang genommen wurde, trat das Obergericht des Kantons Zürich wegen verspäteter Einreichung nicht ein.
Auf die hiergegen eingereichte Beschwerde trat das Bundesgericht mangels Rechtsbegehren und mangels hinreichender Begründung mit Urteil 5A_595/2026 vom 29. Juni 2026 nicht ein.
C.
Mit Eingabe vom 22. Juli 2026 verlangt der Gesuchsteller sinngemäss die Revision dieses Urteils.
Erwägungen
1.
Weil der Abteilungspräsident ferienhalber am vorliegenden Urteil nicht mitwirkt, ist das gegen ihn gestellte Ausstandsgesuch gegenstandslos. Der Vollständigkeit halber sei jedoch festgehalten, dass die Mitwirkung an einem früheren Urteil für sich genommen keinen Ausstandsgrund bilden würde (Art. 34 Abs. 2 BGG) und der Vorwurf strafbaren Verhaltens (Amtsmissbrauch etc.) offenkundig aus der Luft gegriffen ist.
2.
Der Gesuchsteller bezeichnet seine Eingabe als "Verfassungsbeschwerde gem. Art. 98 BGG". Aus ihr geht aber mit hinreichender Klarheit hervor, dass er die Revision des Urteils 5A_606/2026 anstrebt.
3.
Urteile des Bundesgerichts erwachsen mit ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann jedoch auf ein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 147 III 238 E. 1.1; 149 III 93 E. 1.1). Die Revision dient indes nicht dazu, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, und insbesondere kann mit ihr auch keine falsche Rechtsanwendung gerügt werden (BGE 122 II 17 E. 3; zuletzt Urteil 5F_30/2026 vom 7. Juli 2026 E. 1).
4.
Der Gesuchsteller nennt keine spezifischen Revisionsgründe. Einzig auf S. 7 seiner Eingabe spricht er allgemein von "Revision gem. Art. 123 BGG" wegen Missachtung der Tatbestände der strafbaren Handlungen in Form der Erpressung und Urkundenfälschung. Damit ist jedoch im vorliegend interessierenden Kontext kein Revisionsgrund dargelegt, denn das Bundesgericht ist im Urteil 5A_595/2026 mangels Rechtsbegehren und mangels hinreichender Begründung auf die Beschwerde nicht eingetreten. Ob die Eintretensvoraussetzungen gegeben sind, betrifft eine Rechtsfrage, auf welche nicht revisionsweise zurückgekommen werden kann (vgl. E. 2). Ohnehin beschränken sich die Ausführungen zum Revisionsgesuch weitestgehend auf eine Urteilsschelte; indem der Gesuchsteller erneut (in teils polemischer Weise) seinen Standpunkt plausibilisieren will, wonach seine Forderung berechtigt sei und deshalb die Klage Erfolgschancen habe - wobei als Beweis eine "Anfrage beim Weissen Haus und dem Justizministerium sowie der Homeland Security" angeboten wird -, substanziiert er keinen spezifischen Revisionsgrund, sondern er möchte sinngemäss seine Beschwerde wiedererwägungsweise in seinem Sinn beurteilt haben, wobei er in diesem Kontext den erstinstanzlichen Richter als unfähig kritisiert und ihm Befangenheit unterstellt. Dazu steht die Revision jedoch wie gesagt nicht offen (vgl. E. 2).
5.
Nach dem Gesagten ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 31. Juli 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Hartmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli