Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5F_28/2026
Urteil vom 6. Juli 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Josi,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
Gesuchsgegner.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_388/2026 vom 15. Mai 2026.
Sachverhalt
Mit ärztlicher Einweisung vom 10. Februar 2026 brachte Dr. med. B.________ den Gesuchsteller fürsorgerisch in der Klinik D.________ unter. Dort verfügte Dr. med. C.________ gleichentags eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit im Notfall (Isolation) und eine Behandlung ohne Zustimmung im Notfall (Medikation).
Mit Entscheid vom 24. Februar 2026 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die gegen die fürsorgerische Unterbringung gerichtete Beschwerde (unter Bejahung der damaligen Voraussetzungen, aber unter Verneinung der aktuellen Erforderlichkeit) teilweise gut und ordnete die sofortige Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung an, während es die weiteren Beschwerden (gegen die Isolation und die Medikation) abwies. Dieser Entscheid wurde dem Gesuchsteller am 20. März 2026 zugestellt.
Mit auf 4. Mai 2026 datierter, aber erst am 5. Mai 2026 der Post übergebener Beschwerde gelangte der Gesuchsteller an das Bundesgericht, welches mit Urteil 5A_388/2026 vom 15. Mai 2026 zufolge verspäteter Einreichung auf die Beschwerde nicht eintrat.
Mit Eingabe vom 26. Juni 2026 verlangt der Gesuchsteller im Wesentlichen die Revision dieses Urteils, umfassende Akteneinsicht und die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.
Erwägungen
1.
Urteile des Bundesgerichts erwachsen mit ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann aber auf ein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 147 III 238 E. 1.1; 149 III 93 E. 1.1).
2.
Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG geltend. Er behauptet, der Entscheid des Obergerichts (gemeint: des Verwaltungsgerichts) des Kantons Aargau sei ihm am 21. März 2026 zugestellt worden, wobei er diesbezüglich einen Sendungsnachweis der Post beilegt, und macht geltend, er habe folglich seine Beschwerde am 5. Mai 2026 rechtzeitig aufgegeben.
Der vorliegend vom Gesuchsteller eingereichte Sendungsnachweis für den verwaltungsgerichtlichen Entscheid - welcher mit demjenigen übereinstimmt, welchen das Bundesgericht im Verfahren 5A_388/2026 eingeholt hatte (dortiges act. 4) - weist den 20. März 2026 als Zustellungsdatum aus. Das Bundesgericht hat folglich keine in den Akten liegende erhebliche Tatsache aus Versehen nicht berücksichtigt und entsprechend liegt der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG nicht vor.
Soweit der Gesuchsteller geltend macht, die Klinik habe ihm die Sendung erst am Folgetag ausgehändigt, würde dies nicht eine in den Akten des Verfahrens 5A_388/2026 liegende Tatsache betreffen, zumal er selbst nicht behauptet, dass er solches in seiner Beschwerde vorgebracht hätte. Weiterungen zum massgeblichen Datum bei der Zustellung an eine sich in einer Institution aufhaltenden Verfahrenspartei erübrigen sich somit.
3.
Wenn der Beschwerdeführer die im Urteil 5A_388/2026 auferlegten Gerichtskosten als zu hoch bemängelt, geht es um Rechtsanwendung, welche einer Revision unzugänglich ist (BGE 122 II 17 E. 3; zuletzt Urteile 5F_11/2026 vom 16. April 2026 E. 3; 5F_25/2026 vom 18. Juni 2026 E. 1).
4.
Das Akteneinsichtsgesuch, mit welchem der Beschwerdeführer Einsicht namentlich in die Vorakten und die vollständigen polizeilichen Rapporte nehmen möchte, geht bereits insofern an der Sache vorbei, als das Bundesgericht im Verfahren 5A_388/2026 keine kantonalen Akten beigezogen hat. Das Dossier 5A_388/2026 bestand und besteht einzig aus der Beschwerde (act. 1), aus dem angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheid (act. 2), aus dem Briefumschlag, in welchem die Beschwerde geschickt wurde (act. 3), aus dem von Amtes wegen eingeholten Sendungsnachweis (act. 4) und aus dem bundesgerichtlichen Urteil (act. 5).
Wenn der Gesuchsteller schliesslich eine systematische Verweigerung der Akteneinsicht durch das Verwaltungsgericht, die KESB, die Stadtpolizei Baden und die Kantonspolizei Aargau bemängelt, so steht dies ausserhalb des möglichen Revisionsgegenstandes.
5.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte dem Revisionsgesuch von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. Ferner vermittelt das Bundesgericht keine Rechtsvertreter.
6.
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, mitgeteilt.
Lausanne, 6. Juli 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli