Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5F_18/2026
Urteil vom 6. Juli 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Josi, Brunner,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH in Liquidation,
handelnd durch ihre Geschäftsführerin B.________,
Gesuchstellerin,
gegen
Konkursamt des Kantons Thurgau,
Bahnhofplatz 69, 8510 Frauenfeld.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_1079/2025 vom 30. März 2026.
Erwägungen
1.
Die Gesuchstellerin gelangt im Zusammenhang mit dem über sie im Jahre 2024 eröffneten Konkurs immer wieder bis vor Bundesgericht. Gegen die entsprechenden bundesgerichtlichen Urteile reicht sie regelmässig Revisionsgesuche ein.
Am 3. Oktober 2025 erhob die Gesuchstellerin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau gegen das kantonale Konkursamt. Mit Entscheid vom 12. November 2025 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 15. Dezember 2025 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Am 11. Februar 2026 sah ihre Geschäftsführerin, B.________, am Sitz des Bundesgerichts die Akten ein. Mit Urteil 5A_1079/2025 vom 30. März 2026 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gestützt auf alle Einzeltatbestände von Art. 108 Abs. 1 BGG nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es ab und es auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- der Gesuchstellerin und B.________ unter solidarischer Haftung.
Am 15. Mai 2026 hat die Gesuchstellerin um Revision dieses Urteils ersucht. Am 2. Juni 2026 hat sie um Akteneinsicht und um eine öffentliche Gerichtsverhandlung ersucht. Das Bundesgericht hat das Akteneinsichtsgesuch am 5. Juni 2026 beantwortet. Am 29. Juni 2026 hat die Gesuchstellerin eine weitere Eingabe eingereicht.
2.
Die Gesuchstellerin verlangt eine öffentliche Gerichtsverhandlung. Vor Bundesgericht besteht kein Anspruch auf eine mündliche Parteiverhandlung (Art. 57 BGG) oder eine öffentliche Beratung (Art. 58 BGG). Das vorliegende Urteil kann anhand der Akten und auf dem Zirkulationsweg gefällt werden. Welche Akten dem Bundesgericht vorliegen, ist der Gesuchstellerin am 5. Juni 2026 erläutert worden. Insbesondere ist ihr mitgeteilt worden, dass sich darin nichts befindet, was ihr nicht bereits bekannt ist. Die Aktenverzeichnisse sind ihr wunschgemäss zugestellt worden. In der Eingabe vom 29. Juni 2026 verlangt sie, die Vorinstanzen bzw. das Konkursamt anzuweisen, sämtliche Unterlagen offenzulegen, auf welche sich die Behauptung stützt, dass sie die Inventarisierung verweigere oder nicht mitwirke. Zudem verlangt sie die Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme nach vollständiger Offenlegung dieser Unterlagen. Das Bundesgericht hat der Gesuchstellerin am 5. Juni 2026 mitgeteilt, dass es die kantonalen Akten nicht beigezogen hat und sie bei den zuständigen kantonalen Behörden um Einsicht in die kantonalen Akten zu ersuchen hat. Die Eingabe vom 29. Juni 2026 gibt keinen Anlass, kantonale Akten anzufordern. In der Folge ist auch auf eine Fristansetzung zur Stellungnahme zu den kantonalen Akten zu verzichten.
3.
Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_12/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3 mit Hinweis).
4.
Die Gesuchstellerin beruft sich auf Art. 121 lit. d BGG. Wesentliche und aktenkundige Vorbringen seien nicht materiell behandelt worden. Der Einwand geht am angefochtenen Urteil 5A_1079/2025 vom 30. März 2026 vorbei. Die Gesuchstellerin legt nicht dar, inwiefern in Bezug auf die Nichteintretensgründe (offensichtliche Unzulässigkeit, offensichtlich ungenügende Beschwerdebegründung sowie querulatorische und rechtsmissbräuchliche Beschwerde) ein Revisionsgrund vorliegen soll. Dass bei einem Nichteintretensentscheid keine materielle Behandlung der Vorbringen erfolgt, liegt in der Natur der Sache. Die Gesuchstellerin bestreitet weiter, rechtsmissbräuchlich zu handeln. Damit zielt sie auf eine unzulässige Wiedererwägung des angefochtenen Urteils ab. Sodann rügt sie Verletzungen des rechtlichen Gehörs sowie von Art. 221 und Art. 283 SchKG und sie kritisiert den Kollokationsplan. Dies sind keine Revisionsgründe. Das Revisionsgesuch dient auch nicht dazu, einen in den Augen der Gesuchstellerin ungenügend erstellten Sachverhalt abzuklären. Im Ergebnis geht es der Gesuchstellerin mit all ihren Vorbringen erneut einzig darum, das Konkursverfahren zu behindern.
Das Revisionsgesuch enthält demnach keine genügende Begründung. Zudem ist es querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Weitere Eingaben der Gesuchstellerin oder von B.________ in dieser Sache, insbesondere allfällige weitere Revisionsgesuche, werden nach Prüfung ohne Antwort abgelegt.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Gesuchstellerin und B.________ die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war das Revisionsgesuch von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gesuchstellerin ersucht zusätzlich darum, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Dazu besteht kein Anlass.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Gesuchstellerin und B.________ unter solidarischer Haftung auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, B.________, dem Konkursamt des Kantons Thurgau und dem Obergericht des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mitgeteilt.
Lausanne, 6. Juli 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg