Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5F_12/2026
Urteil vom 20. April 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Josi,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Gesuchstellerin,
gegen
B.________ AG,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5D_58/2025 vom 12. Januar 2026.
Sachverhalt
A.
Mit Urteil vom 14. Juli 2025 wies das Bezirksgericht Meilen das Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes zulasten des Grundstücks an der C.________ strasse xxx in yyy U.________ für eine Pfandsumme von Fr. 4'764.51 sowie das hierfür gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
Mit Zwischenentscheid vom 25. November 2025 wies das Obergericht im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren die prozessualen Gesuche um aufschiebende Wirkung, um superprovisorische bzw. vorsorgliche Eintragung des Pfandrechtes sowie um Eintragung eines Verfügungs- bzw. Veräusserungsverbotes an den streitbetroffenen Materialien ab.
B.
Diesbezüglich erhob die Gesuchstellerin am 23. Dezember 2025 eine Beschwerde, auf welche das Bundesgericht mit Urteil 5D_58/2025 vom 12. Januar 2026 mangels hinreichender Begründung nicht eintrat, unter Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Beschwerdeverfahrens.
C.
Am 12. April 2026 (Postaufgabe 13. April 2026) stellte die Gesuchstellerin bezüglich des Urteils 5D_58/2025 ein Revisionsgesuch, im Wesentlichen mit den Anträgen, dieses sei aufzuheben, es sei eine unvollständige Aktenwahrnehmung festzustellen und die Beschwerde sei unter vollständiger Berücksichtigung aller Unterlagen sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Einbezug der medizinischen Unterlagen neu zu prüfen. Ferner scheint auch für das Revisionsverfahren wiederum ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt zu werden.
Erwägungen
1.
Urteile des Bundesgerichts erwachsen mit ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann aber auf ein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 147 III 238 E. 1.1; 149 III 93 E. 1.1).
2.
Die Gesuchstellerin macht den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG geltend und wirft dem Bundesgericht vor, im Beschwerdeverfahren die eingereichten umfangreichen Unterlagen nicht geprüft, sondern diese im Anschluss an das Urteil einfach retourniert zu haben. Dies stelle ein Aktenversehen dar und folglich sei es sachlich unhaltbar zu sagen, dass die Beschwerde nicht hinreichend begründet gewesen sei.
3.
Das Bundesgericht hat die Unterlagen keineswegs übersehen. Indes ist es mangels hinreichender Begründung auf die Beschwerde nicht eingetreten; die fehlende materielle Beurteilung der Eingabe ist die zwangsläufige Folge bzw. der Wesenskern eines Nichteintretensentscheides. Die Beurteilung, ob die Beschwerde hinreichend begründet war, ist sodann eine Rechtsfrage, welche nicht zum Gegenstand einer Revision gemacht werden kann (BGE 122 II 17 E. 3; zuletzt Urteile 6F_1/2025 vom 12. Februar 2025 E. 3; 6F_14/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3; 6F_32/2025 vom 8. Oktober 2025 E. 3); insbesondere dient die Revision nicht dazu, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen (zuletzt Urteile 6F_26/2024 vom 10. Januar 2025 E. 2; 6F_20/2025 vom 9. Juli 2025 E. 2; 6F_32/2025 vom 8. Oktober 2025 E. 3).
4.
Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG ist nach dem Gesagten nicht gegeben und das Revisionsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte dem Revisionsgesuch von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch, welches auch für das Revisionsverfahren erneut gestellt zu sein scheint, abzuweisen ist.
6.
Die Gerichtskosten sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 20. April 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli