Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_19/2026
Urteil vom 4. Juni 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch
Rechtsanwältin Fernanda Pontes Clavadetscher,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Schuldneranweisung (Kinderunterhaltsbeiträge),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 4. Mai 2026 (ZKBES.2026.140).
Sachverhalt
Die Parteien führten vor dem Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren. Am 10. November 2025 genehmigte der Amtsgerichtspräsident die am 14. Oktober 2025 abgeschlossene Trennungsvereinbarung, in welcher sich der Vater mit Wirkung ab 1. Oktober 2024 zu Kindesunterhaltsbeiträgen von Fr. 430.-- für C.________ und von Fr. 330.-- für D.________ sowie zur Bezahlung der Krankenkassenprämie der Kinder und der Gesundheitskosten, soweit sie Fr. 200.-- nicht übersteigen, verpflichtete.
Auf entsprechendes Gesuch der Mutter um Schuldneranweisung hin wies das Richteramt (unter vollständiger Neuberechnung des Existenzminimums) mit Urteil vom 20. März 2026 die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers an, von dessen Lohn monatlich Fr. 438.-- auf das Konto der Mutter zu überweisen.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn (unter Bemängelung der vollständigen Neuberechnung und Feststellung, dass das relevante Existenzminimum korrekterweise Fr. 3'814.-- betrage und somit bei einem Nettoeinkommen von Fr. 4'685.-- das Existenzminimum mit der verfügten Schuldneranweisung bei weitem gewahrt sei) mit Urteil vom 4. Mai 2026 ab, soweit es auf diese überhaupt eintrat.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2026 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit der Bitte, die Angelegenheit vollständig neu zu prüfen, auch unter Berücksichtigung der aktuellen medizinischen Situation, und die finanziellen Verpflichtungen an die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anzupassen.
Erwägungen
1.
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), welches bei Geldforderungen zu beziffern ist (BGE 134 III 235 E. 2; 143 III 111 E. 1.2), jedenfalls soweit sich nicht aus der Begründung ohne weiteres ergibt, auf welchen Betrag der Rechtssuchende eine Geldleistung festgesetzt wissen will (BGE 125 III 412 E. 1b). Bereits daran scheitert die Beschwerde, da sich ihr nicht einmal sinngemäss entnehmen lässt, auf welchen Betrag der Beschwerdeführer die Schuldneranweisung festgesetzt haben möchte.
2.
Im Übrigen mangelt es aber auch an einer hinreichenden Begründung. In der Beschwerde wäre in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). Eine solche Darlegung erfolgt nicht. Der Beschwerdeführer bemängelt unter pauschalem Verweis auf verschiedene Unterlagen in allgemeiner Weise, dass ihm nicht genügend Mittel zur Deckung der notwendigen Lebenshaltungskosten belassen würden. Eine nähere Darlegung oder gar eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides erfolgt nicht.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juni 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli