Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_867/2025
Urteil vom 15. Mai 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Josi,
Gerichtsschreiberin Lang.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Harold Külling,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Abänderung Scheidungsurteil,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer,
vom 11. September 2025 (ZOR.2025.10).
Sachverhalt
A.
A.a. Am 12. November 2013 schied das Bezirksgericht Bremgarten die 2004 zwischen A.________ und B.________ geschlossene Ehe. Die gemeinsamen Kinder, C.________ (geb. 2004) und D.________ (geb. 2006), wurden unter die Obhut der Mutter gestellt. Gestützt auf die Vereinbarung der Parteien wurde A.________ verpflichtet, den beiden Kindern monatliche Unterhaltsbeiträge von je Fr. 1'000.-- bis zum 10. Altersjahr und von je Fr. 1'100.-- bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung zu bezahlen. Ebenso wurde ein Unterhaltsbeitrag zugunsten von B.________ festgesetzt, der später in einem Abänderungsverfahren herabgesetzt wurde.
A.b. Mit Abänderungsklage vom 12. Dezember 2017 bzw. Klageänderung vom 19. Januar 2018 beantragte A.________ dem Bezirksgericht Lenzburg unter anderem, die beiden Kinder seien unter seine Obhut zu stellen und B.________ sei zu verpflichten, ihm für sie je einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 650.-- pro Monat zu bezahlen (Rechtsbegehren 1), eventualiter sei festzustellen, dass er zurzeit nicht in der Lage sei, Kinderunterhaltsbeiträge zu leisten, wobei festzustellen sei, dass allfällige ihm rückwirkend zugesprochene IV-Kinderrenten den beiden Kindern zustünden (Rechtsbegehren 2). Weiter sei festzustellen, dass die Parteien sich gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt schulden (Rechtsbegehren 3). Im Verlauf des Verfahrens wurde dem Beschwerdeführer für die beiden Kinder rückwirkend eine IV-Kinderrente zugesprochen.
A.c. Nachdem das Obergericht des Kantons Aargau ein erstes Urteil des Bezirksgerichts aufgehoben hatte, entschied dieses am 27. Januar 2025 neu. Es schrieb das Verfahren in Bezug auf Rechtsbegehren 1 infolge Klagerückzug ab, wies die Klage im Übrigen ab und auferlegte A.________ sämtliche Prozesskosten.
B.
Gegen dieses Urteil erhob A.________ am 28. Februar 2025 Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau. Er ersuchte unter Kosten- und Entschädigungsfolge um Aufhebung des Entscheids des Bezirksgerichts und beantragte, die Verpflichtung zur Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er nicht verpflichtet sei, Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen. Weiter sei festzustellen, dass die ihm zugesprochenen IV-Kinderrenten sowie die daraus resultierenden Kinderrenten aus der beruflichen Vorsorge der Beschwerdegegnerin direkt ausbezahlt würden. Schliesslich beantragte er, die Gerichtskosten in den kantonalen Verfahren seien vollumfänglich B.________ aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, ihm für die kantonalen Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 12'973.10 zu bezahlen. Mit Entscheid vom 11. September 2025 (eröffnet am 22. September 2025) wies das Obergericht die Berufung ab, soweit es darauf eintrat und auferlegte A.________ sämtliche Prozesskosten.
C.
Mit Beschwerde vom 9. Oktober 2025 gelangt A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, und hält im Übrigen die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren aufrecht. Schliesslich beantragt er, der Beschwerde sei in Bezug auf die Bezahlung von Gerichtskosten und Leistung einer Parteientschädigung die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Mit Präsidialverfügung vom 3. November 2025 wies das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten ab. Im Übrigen hat es die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt.
Erwägungen
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen Gerichts, das auf Rechtsmittel hin als letzte kantonale Instanz (Art. 75 BGG) eine Klage auf Abänderung eines Ehescheidungsurteils hinsichtlich Kindesunterhaltsbeiträge beurteilt hat. Das ist eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit. Wie der Beschwerdeführer zu Recht beanstandet, hat das Obergericht entgegen Art. 112 Abs. 1 Bst. d BGG den Streitwert nicht beziffert, woraus dem Beschwerdeführer indes kein Nachteil erwächst. Angesichts der strittigen Kinderunterhaltsbeiträge, welche der Beschwerdeführer für den Zeitraum ab Einreichung der Abänderungsklage bis zur Volljährigkeit der beiden Kinder nachvollziehbar auf insgesamt Fr. 132'000.-- schätzt, ist das Streitwerterfordernis gemäss Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG ohne Weiteres erfüllt (Art. 51 Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 BGG). Der Beschwerdeführer, der am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und mit seinen Anträgen unterlegen ist, hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung und Änderung des vorinstanzlichen Entscheids und ist damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist daher unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (vgl. unten E. 2) einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4).
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2; 135 I 19 E. 2.2.2). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1).
2.3. Die Beschwerde ist nach Art. 75 Abs. 1 BGG zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen. Der Begriff der Letztinstanzlichkeit bedeutet, dass der kantonale Instanzenzug nicht nur formell durchlaufen werden soll, sondern dass die Rügen, die dem Bundesgericht unterbreitet werden, soweit möglich schon vor Vorinstanz vorgebracht werden müssen (BGE 151 III 405 E. 2; 143 III 290 E. 1.1). Andernfalls tritt das Bundesgericht insoweit auf die Beschwerde nicht ein.
3.
In der Sache dreht sich der Streit um die Frage, ob die rückwirkend zugesprochenen Kinderrenten dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufhebung der Verpflichtung zur Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen bzw. auf Feststellung verleiht, dass er diese nicht schuldet.
3.1. Erhält der unterhaltspflichtige Elternteil infolge Alter oder Invalidität nachträglich Sozialversicherungsrenten oder ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die Erwerbseinkommen ersetzen, so hat er diese Beträge an das Kind zu zahlen; der bisherige Unterhaltsbeitrag vermindert sich von Gesetzes wegen im Umfang dieser neuen Leistungen (Art. 285a Abs. 3 ZGB). Diese Bestimmung soll der unterhaltspflichtigen Person ersparen, ein Abänderungsverfahren gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB durchführen zu müssen, um eine nicht gerechtfertigte Kumulation von Sozialversicherungsrenten und Unterhaltsbeiträgen zu vermeiden (Urteile 5A_730/2020 vom 21. Juni 2021 E. 5.3.2.3; 5A_720/2019 vom 23. März 2020 E. 3.3.3; 5A_496/2013 vom 11. September 2013 E. 2.4.4). Dementsprechend vermindert sich der Unterhaltsbeitrag von Gesetzes wegen im Umfang dieser Leistungen, ohne dass dazu eine richterliche Anordnung notwendig wäre (BGE 129 V 362 E. 5; 128 III 305 E. 2a und 3; Urteile 5A_782/2019 vom 15. Juni 2020 E. 3.4; 5A_372/2016 vom 18. November 2016 E. 5.1.2; 5A_496/2013 vom 11. September 2013 E. 2.3.3). Diese Regelung schliesst eine ergänzende Abänderung des Unterhaltsbeitrags nach Art. 286 Abs. 2 ZGB nicht aus, wenn die von Gesetzes wegen eintretende Herabsetzung des Unterhaltsbeitrags der Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Person nicht ausreichend Rechnung trägt (SCHWEIGHAUSER, in: Scheidung, Bd. I, 4. Aufl. 2022, N. 13 ff. zu Art. 285a ZGB; FOUNTOULAKIS, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 7. Aufl. 2022, N. 9 zu Art. 285a ZGB).
3.2. Die Vorinstanz erwog unter Hinweis auf diese Rechtslage, im vorliegenden Fall betrügen die Kinderrenten insgesamt Fr. 3'790.90 und überstiegen damit die richterlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 2'200.--. Damit reduziere sich der Unterhaltsbeitrag von Gesetzes wegen auf null und eine Abänderungsklage erübrige sich. Die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei nicht massgebend, da sich der Unterhaltsanspruch der Kinder nicht auf weniger als null reduzieren könne und der Entscheid der Vorinstanz mit Bezug auf den nachehelichen Unterhalt nicht angefochten sei. Damit fehle dem Beschwerdeführer ein Feststellungsinteresse (ein solches habe er auch nicht geltend gemacht), weshalb in Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge auf die Berufung nicht einzutreten sei.
3.3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 53 Abs. 1 ZPO) sowie von Art. 285a Abs. 3 ZGB und Art. 286 Abs. 1 und 2 ZGB .
3.3.1. Zunächst beschwert er sich darüber, dass die Vorinstanz auf seine Argumentation in der Berufungsschrift nicht eingegangen sei. Er habe darin ausgeführt, dass die Renten unstrittig vollumfänglich den Kindern zugute kämen und der Unterhaltsbeitrag
ex lege um diesen Betrag gekürzt werde. Im vorliegenden Fall verhalte es sich aber gerade so, dass er bei Klageeinreichung noch nicht gewusst habe, ob tatsächlich Renten gesprochen würden. Da er über keinerlei Einkommen verfügt habe, aus dem er seiner Unterhaltsverpflichtung hätte nachkommen können, sei ihm nichts anderes übrig geblieben, als Abänderungsklage zu erheben. Damit habe sich die Vorinstanz überhaupt nicht auseinandergesetzt.
Wie der Beschwerdeführer selbst eingesteht, ist es unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (zum Ganzen: BGE 150 III 1 E. 4.5 mit Hinweisen). Diese Anforderungen erfüllt der vorinstanzliche Entscheid. Das gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer nicht erklärt, inwiefern es für den Ausgang des Verfahrens darauf hätte ankommen können, ob er sich veranlasst sah, vorsorglich Abänderungsklage zu erheben. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Rüge erweist sich als unbegründet.
3.3.2. Weiter meint der Beschwerdeführer, wenn das Gesetz vorsehe, dass sich der bisherige Unterhaltsbeitrag im Umfang der Leistungen vermindere, so müsse dies seinen Niederschlag im hängigen Abänderungsverfahren finden. Es könne nicht sein, dass die Klage deswegen einfach abgewiesen werde. Er habe bereits in der Berufungsschrift ausgeführt, dass der "Eheentscheid", der verbindliche Unterhaltsbeiträge festlege, bestehen bleibe, obschon gemäss Wortlaut von Art. 285a Abs. 3 ZGB hierfür kein Platz mehr sei. Damit habe er aber das Feststellungsinteresse ausreichend begründet. Allenfalls hätte das Obergericht prüfen müssen, ob das Abänderungsverfahren nicht gegenstandslos geworden sei. Art. 286 ZGB sehe eine Abänderung des Kinderunterhalts vor, wenn sich die Verhältnisse nachträglich erheblich und dauernd verändert hätten. Genau das sei beim Beschwerdeführer der Fall gewesen, weshalb das Obergericht die Abänderungsklage nicht einfach habe abweisen dürfen, weil sie angeblich unnötig gewesen sei. Die Vorinstanz habe somit Art. 285a Abs. 3 sowie Art. 286 Abs. 1 und 2 ZGB verletzt.
Die weitgehend appellatorischen und schwer nachvollziehbaren Ausführungen des Beschwerdeführers erfüllen die Begründungsanforderungen nicht (vgl. oben E. 2.1). Soweit der Beschwerdeführer sich auf ein angebliches Feststellungsinteresse sowie auf Gegenstandslosigkeit beruft, so ist bereits nicht ersichtlich, inwiefern sich daraus eine Verletzung von Art. 285a oder Art. 286 ZGB ergeben sollte. Vielmehr scheint er sich auf zivilprozessuale Bestimmungen zu stützen, die er aber nicht nennt. Nach wie vor legt er nicht dar, warum ihm ein Anspruch auf Abänderung eines Unterhaltsbeitrags zustehen sollte, der kraft Gesetz bereits im beantragten Umfang herabgesetzt worden ist. Da die Abänderungswirkung von Gesetzes wegen eintritt, trifft auch nicht zu, dass der "Eheentscheid" bestehen bleibt. Ohne weitere Umstände, die eine unzumutbare Ungewissheit über die Rechtsbeziehungen begründen (vgl. BGE 144 III 175 E. 5.2.1; 141 III 68 E. 2.3), kann sich daraus kein Feststellungsinteresse ergeben (a.M. SCHWEIGHAUSER, a.a.O., N. 17 zu Art. 285a ZGB). Sollte der Beschwerdeführer befürchten, aus dem Scheidungsurteil missbräuchlich in Anspruch genommen zu werden, ist er zu seiner Verteidigung weder auf einen Abänderungs- noch auf einen Feststellungsentscheid angewiesen, sondern kann sich mit der rechtskräftigen Rentenverfügung zur Wehr setzen. Zudem kann die Kinderrente unter bestimmten Voraussetzungen auch direkt dem Ehegatten, dem die Kinder zugeteilt wurden, ausbezahlt werden; hat der rentenberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt, so steht ihm die Nachzahlung im Umfang der monatlich erbrachten Leistungen zu (Art. 35 Abs. 4 Satz 3 IVG i.V.m. Art. 82 Abs. 1 IVV und Art. 71ter Abs. 2 AHVV; vgl. dazu BGE 145 V 154 E. 2.2). Dass dies vorliegend der Fall sein sollte, macht der Beschwerdeführer jedoch nicht geltend. Auch daraus ergibt sich daher kein Feststellungsinteresse. Was den ebenfalls nicht hinreichend begründeten Vorwurf betrifft, die Vorinstanzen hätten das Abänderungsverfahren als gegenstandslos abschreiben müssen, statt die Klage abzuweisen, so ist den vorinstanzlichen Feststellungen nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer diesen Eventualstandpunkt bereits vor Obergericht eingenommen hätte. Darauf ist daher auch mangels materieller Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht einzugehen (vgl. oben E. 2.3).
4.
Schliesslich ist der Beschwerdeführer der Auffassung, selbst wenn er unterliege bzw. das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben werde, seien die Prozesskosten des kantonalen Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Da er kein Einkommen mehr erzielt habe, sei ihm nichts anderes übrig geblieben, als Abänderungsklage einzureichen und sich bei der Invalidenversicherung um eine Rente zu bemühen. Die Beschwerdegegnerin habe schliesslich mehr als die ihr für die Kinder zustehenden Renten bezogen. Unter diesen Umständen sei Art. 107 Abs. 1 Bst. b ZPO verletzt, wenn er auch noch mit der Übernahme sämtlicher Prozesskosten im Abänderungsverfahren bestraft werde. Diese Bestimmung erlaube eine Kostenverteilung nach Ermessen, wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gewesen sei.
Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz zum Prozesssachverhalt (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1) hat der Beschwerdeführer eine solche Rüge hinsichtlich der erstinstanzlichen Prozesskosten nicht bereits im Verfahren vor Obergericht erhoben. Dort ging es einzig um die oberinstanzlichen Kosten im Zusammenhang mit dem früheren Verfahren vor Obergericht, in dem die Sache zu neuem Entscheid an das Bezirksgericht zurückgewiesen worden war (vgl. oben Bst. A.c). Das Obergericht hat es diesbezüglich abgelehnt, die Kosten unabhängig vom Verfahrensausgang nach Ermessen zu verteilen. Mit den entsprechenden Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Ebenso wenig begründet er, inwiefern er sich in guten Treuen zur Berufung an das Obergericht hätte veranlasst sehen dürfen, nachdem jedenfalls zu diesem Zeitpunkt keine Ungewissheit mehr über die Ausrichtung von Rentenleistungen bestehen konnte. Auf die Beschwerde ist daher mangels hinreichender Begründung (vgl. oben E. 2.1) sowie mangels materieller Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (vgl. oben E. 2.3) nicht einzutreten.
5.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ausserdem hat er der Beschwerdegegnerin für ihre Beteiligung am bundesgerichtlichen Verfahren, die sich auf eine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung beschränkte, eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, mitgeteilt.
Lausanne, 15. Mai 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Die Gerichtsschreiberin: Lang