Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_800/2026
Urteil vom 24. August 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
zur Zeit Klinik B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Münchwilen, Wilerstrasse 19, 8370 Sirnach.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 6. August 2026 (KES.2026.56).
Sachverhalt
Mit Entscheid vom 21. Juli 2026 betreffend die vierte Überprüfung führte die KESB Münchwilen die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers in der Klinik B.________ weiter. In teilweiser Gutheissung der hiergegen erhobenen Beschwerde modifizierte das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 6. August 2026 Modalitäten im Zusammenhang mit der Verlegung bei Kriseninterventionen, bestätigte aber die Fortführung der fürsorgerischen Unterbringung. Mit Eingabe vom 17. August 2026 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
Erwägungen
1.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen des 20-seitigen angefochtenen Entscheides nicht auseinander, sondern er beschränkt sich auf die Aussage, er warte auf die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung. Indes hat das Obergericht den Schwächezustand sowie das selbstgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten ausführlich dargestellt und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit dem abweisenden angefochtenen Entscheid Recht verletzt hätte.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Münchwilen und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.
Lausanne, 24. August 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli