Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_770/2025
Urteil vom 16. April 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Josi,
Gerichtsschreiberin Lang.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Silvia Ferraro,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Schröter,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ehescheidung (Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 14. Juli 2025 (3B 24 17 / 3U 24 34).
Sachverhalt
A.
A.a. B.________ und A.________ heirateten im Jahr 2013. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, C.________ (geb. 2014) und D.________ (geb. 2017). Für die Kinder besteht eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB.
A.b. Mit Urteil vom 9. April 2024 schied das Bezirksgericht Kriens die Ehe der Parteien und genehmigte deren Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 14. März 2024. Soweit vorliegend von Relevanz genehmigte das Bezirksgericht insbesondere die Regelung des Besuchsrechts des Vaters, wonach dieser berechtigt ist, die beiden Kinder jedes zweite Wochenende von Samstag, aktuell aufgrund der sportlichen Betätigungen von 8.00 Uhr bzw. 9.30 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, jeden Mittwoch von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr und während zweimal einer Woche Ferien pro Jahr in den Schulferien zu sich auf Besuch zu nehmen (Dispositiv-Ziff. 2.3.1). Ausserdem wurde der Vater berechtigt, die Kinder an Weihnachten ab dem 25.12. alternierend ein Jahr sieben Tage und ein Jahr acht Tage in die Ferien zu nehmen; den Ostersonntag sollen die Kinder bei der Mutter verbringen und den Ostermontag beim Vater (Dispositiv-Ziff. 2.3.2). Dem Vater wurde weiter die Weisung erteilt, auf die Ausübung des persönlichen Verkehrs zu verzichten, sofern seine gesundheitliche Situation diesen nicht zulasse. Er habe zudem sein Einverständnis zur Kommunikation seiner Psychologinnen zu erteilen, wonach diese der Mutter unaufgefordert mitzuteilen hätten, wenn er das Besuchsrecht nicht ausüben könne. Nach einem stationären Aufenthalt in einer Klinik habe die behandelnde Psychologin der Mutter die Fähigkeit des Vaters zur Ausübung des unbegleiteten Besuchsrechts zu attestieren (Dispositiv-Ziff. 2.3.3).
B.
B.a. Nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils verschlechterte sich der Gesundheitszustand von A.________ und er musste sich am 27. April 2024 für mehrere Monate in stationäre psychiatrische Behandlung begeben. Aus diesem Grund erhob B.________ am 13. Mai 2024 Berufung am Kantonsgericht Luzern. Sie beantragte die Nichtgenehmigung der Vereinbarung betreffend Besuchsrecht und entsprechend die Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 2.3.1 und 2.3.2. Stattdessen sei der Vater zu berechtigen und verpflichten, die beiden Kinder nur jeden zweiten Samstag, von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr, begleitet zu sich auf Besuch zu nehmen.
B.b. Nachdem sich der Gesundheitszustand von A.________ gebessert hatte, schlossen die Parteien eine Vereinbarung zur vorsorglichen Regelung des Besuchsrechts, die einen phasenweisen Aufbau des persönlichen Verkehrs (ab Oktober 2024) vorsah. Das Kantonsgericht erliess die Regelung gemäss dieser Vereinbarung am 11. September 2024 im Sinn einer vorsorglichen Massnahme und sistierte das Verfahren bis Ende Februar 2025. In der letzten Phase (ab Januar 2025) war der Vater demnach berechtigt und verpflichtet, die Kinder jeden Mittwoch ab Schulschluss bis 17.30 Uhr und in den ungeraden Wochen jeden Samstag oder Sonntag von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr (jeweils in der ersten Stunde begleitet) zu sich auf Besuch zu nehmen.
B.c. Am 14. Juli 2025 fällte das Kantonsgericht seinen Endentscheid. In Abänderung des erstinstanzlichen Urteils berechtigte und verpflichtete es A.________, die beiden Kinder jeden Mittwoch ab Schulschluss bis 17.30 Uhr und in den ungeraden Wochen jeden Samstag oder Sonntag von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. A.________ habe ausserdem in einem kurzen persönlichen Gespräch anlässlich der Übergabe der Kinder bzw. für die Mittwochsbesuche mit einem vorgängigen Telefonat mit B.________ zu bestätigen, dass er gesundheitlich in der Lage ist, sein Besuchsrecht auszuüben. Zusätzlich zu den vorgesehenen Besuchen ermächtigte das Kantonsgericht A.________, die Kinder einmal pro Woche telefonisch zu kontaktieren. Es erteilte ihm ausserdem die Weisung, auf die Ausübung des persönlichen Verkehrs zu verzichten, sofern seine gesundheitliche Situation diesen nicht zulasse, und verpflichtete ihn, die ihn behandelnden Ärzte und Fachpersonen dazu anzuhalten, B.________ umgehend zu informieren, wenn sein Gesundheitszustand die Ausübung des Besuchsrechts beeinträchtige. Das Kantonsgericht traf ausserdem eine Regelung zum Besuchsaufbau nach einem (allfälligen) stationären Aufenthalt von A.________ in einer Klinik.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 11. September 2025 gelangt A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Diesem beantragt er im Wesentlichen die Ausgestaltung des Besuchsrechts gemäss erstinstanzlichem Entscheid, wobei er die vorinstanzlich erlassene Weisung und die Regelung zum Aufbau des Besuchsrechts nach einem (allfälligen) stationären Aufenthalt in einer Klinik (bis auf die letzte Phase, die dem beantragten Besuchsrecht entspricht) übernimmt. Eventualiter sei die Sache im Sinn der Erwägungen an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Für das Verfahren vor Bundesgericht ersucht der Beschwerdeführer um Einräumung des Replikrechts zu allfälligen Stellungnahmen und unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Das Kantonsgericht nahm am 4. März 2026 zur Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung. Die Beschwerdegegnerin reichte ihre Beschwerdeantwort am 9. März 2026 ein. Auch sie ersuchte um Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 20. März 2026. Weitere Eingaben erfolgten nicht.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten eingeholt.
Erwägungen
1.
Innert Frist (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) in einem Scheidungsverfahren entschieden hat. Strittig ist allein die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und den zwei Kindern. Es handelt sich demnach um eine nicht vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen erweist sich als das zutreffende Rechtsmittel und der Beschwerdeführer ist zu ihrer Erhebung legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG).
2.
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4).
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2; 135 I 19 E. 2.2.2). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1).
3.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 296 Abs. 1 ZPO. Die Beschwerdegegnerin stellt sich hingegen auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt genügend ermittelt.
3.1.
3.1.1. Sind, wie hier, Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten betroffen, erforscht das Gericht den Sachverhalt gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO von Amtes wegen. Die Untersuchungspflicht des Gerichts reicht so weit und dauert so lange, bis über die Tatsachen, die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlich sind, hinreichende Klarheit besteht, mithin ein positives Beweisergebnis vorliegt (Urteile 5A_55/2025 vom 29. Oktober 2025 E. 4.2.2; 5A_85/2021 vom 26. März 2021 E. 4.2).
3.1.2. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, wobei es in erster Linie dem Interesse des Kindes dient (BGE 127 III 295 E. 4a; 122 III 404 E. 3a). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl, welches anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist (BGE 131 III 209 E. 5; vgl. auch BGE 141 III 328 E. 5.4; Urteil 5A_608/2023 vom 6. Februar 2024 E. 3.1). Das Gericht hat sich deshalb in erster Linie an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren; die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzutreten (BGE 130 III 585 E. 2.1). In diesem Sinn hat auch der persönliche Verkehr zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. In der Entwicklung des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können (BGE 131 III 209 E. 4; 130 III 585 E. 2.2.2; 123 III 445 E. 3c). Die Frage, welche Umstände bei der Festlegung des Rechts auf persönlichen Verkehr zu beachten sind sowie die Beurteilung der tatsächlichen Umstände bzw. ihrer rechtlichen Tragweite ist eine Rechtsfrage, wobei den kantonalen Behörden bei der konkreten Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs Ermessen zukommt (Art. 4 ZGB; BGE 147 III 209 E. 5.3).
3.2. Die Vorinstanz erwog, es sei unbestritten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stabilisiert habe und die Besuche der beiden Söhne seit Mitte September 2024 zufriedenstellend verlaufen seien. Unbestritten sei ebenfalls, dass die Kinder ein gutes Verhältnis zu ihrem Vater hätten. Umstritten sei jedoch, wie sich eine Ausdehnung des Besuchsrechts auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auswirken würde. Die Beschwerdegegnerin gehe diesbezüglich davon aus, die Stabilisierung des Gesundheitszustands sei eine direkte Folge der reduzierten Besuche, während der Beschwerdeführer entgegne, das Besuchsrecht sei nie Auslöser für eine manische Phase gewesen. Zum Beweis, dass er in der Lage sei, die Kinder wie beantragt betreuen zu können, lege der Beschwerdeführer insbesondere Bestätigungen seiner behandelnden Psychologinnen auf. Dr. E.________ führe aus, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, seine Kinder über das Wochenende mit Übernachtung zu betreuen und in die Ferien mitzunehmen, sie zeige jedoch nicht auf, worauf sie diese Aussage stütze. Aus den Ausführungen der Psychotherapeutin F.________ könne sodann nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer werde regelmässige Besuchswochenenden mit Übernachtungen ohne negative Auswirkungen auf seine Psyche prästieren. Diesbezüglich bestünden gewisse Bedenken. Insgesamt sei es angesichts der besonderen Verhältnisse mit der Krankheit des Beschwerdeführers sachgerecht, im Urteil die erprobte Besuchsregelung festzusetzen und es den Parteien zu überlassen, einzelfallweise, d.h. je nach dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, Ausdehnungen der Kontakte abzumachen, was bis anhin regelmässig geklappt habe. Eine umfassendere Besuchsregelung im Scheidungsurteil könne allenfalls ein Abänderungsverfahren verursachen, was nicht im Interesse der Parteien und der Kinder sei.
3.3.
3.3.1. Wie sich aus den vorstehend wiedergegebenen Ausführungen der Vorinstanz ergibt, war für diese entscheidend, wie sich ein ausgedehnteres Besuchsrecht auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auswirken würde. Diesem Kriterium kommt unter den vorliegenden besonderen Umständen für die konkrete Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs Bedeutung zu, weil es letztlich nicht im Kindeswohl liegt, dass der Vater regelmässig psychisch dekompensiert. Insofern hat die Vorinstanz dieses Kriterium zu Recht herangezogen. Sie hat in der Folge jedoch keine Feststellung darüber getroffen, wie es sich damit letztlich verhält. Sie hat einzig erwogen, es bestünden Bedenken, dass regelmässige Besuchswochenenden mit Übernachtungen ohne negative Auswirkungen auf die Psyche des Beschwerdeführers blieben. Bestehen Bedenken, liegt aber gerade kein positives Beweisergebnis vor; im Gegenteil bleibt das Beweisergebnis offen. Es besteht mithin keine Klarheit über Tatsachen, die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlich sind. Verzichtet die Vorinstanz bei diesem Ergebnis dennoch auf weitere Beweiserhebungen, verletzt sie die Untersuchungsmaxime gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO und hat den Sachverhalt gerade nicht genügend ermittelt, wie die Beschwerdegegnerin glaubhaft machen will.
3.3.2. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz sich in ihrer Stellungnahme auf den Standpunkt stellt, sie habe im angefochtenen Entscheid die Annahme getroffen, dass bei einem ausgedehnteren Besuchsrecht das Risiko einer psychischen Dekompensation des Beschwerdeführers zu hoch sei. Solcherlei geht aus dem angefochtenen Entscheid nämlich gerade nicht hervor. Dasselbe gilt für die weiteren Ausführungen in der Stellungnahme zu den Gründen, die die Vorinstanz zu dieser - im angefochtenen Entscheid gerade nicht getroffenen - Annahme veranlasst haben sollen. Die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Beschwerde vor Bundesgericht ist nämlich nicht dazu da, die Begründung des angefochtenen Entscheids zu ergänzen (Urteil 5A_270/2025 vom 30. Oktober 2025 E. 3.3.4). Die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz sind daher unbeachtlich.
3.3.3. Dem angefochtenen Entscheid sind überdies keinerlei Feststellungen darüber zu entnehmen, wie sich das Besuchsrecht - ob ausgedehnt oder eingeschränkt - und allfällige Dekompensationen des Beschwerdeführers konkret auf das Kindeswohl auswirken. Diesem Kriterium kommt bei der Beurteilung der Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs aber wesentliche Bedeutung zu (oben E. 3.1.2), weshalb auch diesbezügliche Feststellungen nötig sind. Dies gilt umso mehr, als bereits gewisse Schutzmassnahmen angeordnet sind, die verhindern sollen, dass der Beschwerdeführer die Kinder in psychisch labilem Zustand betreut. Es wäre also auch näher abzuklären gewesen, inwiefern diese Schutzmassnahmen genügen oder sich als unzulänglich erweisen, um das Kindeswohl zu wahren, denn (nur) auf dieses kommt es letztlich an.
3.4. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und die Angelegenheit ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese den rechtlich relevanten Sachverhalt erstellt, auf dessen Basis sie neu wird entscheiden müssen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich (vorerst) eine Auseinandersetzung mit den weiteren Rügen des Beschwerdeführers.
4.
Die Beschwerde ist somit teilweise, nämlich im Eventualantrag, gutzuheissen. Bei diesem Ergebnis trägt die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG) und hat sie dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu leisten ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 14. Juli 2025 (3B 24 17 / 3U 24 34) wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 16. April 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Die Gerichtsschreiberin: Lang