Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_678/2025
Urteil vom 11. Juni 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Josi,
Gerichtsschreiber Buss.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen.
Gegenstand
Zahlungsbefehle,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 13. August 2025 (ABS 25 333).
Sachverhalt
A.
Mit Beschwerde vom 7. August 2025 gelangte A.________ an das Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, und beantragte namentlich die Nichtigerklärung der Zahlungsbefehle Nrn. uuu, vvv, www, xxx, yyy sowie zzz des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, die am 6. August 2025 im Amtsblatt des Kantons Bern sowie im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert worden waren. Mit Entscheid vom 13. August 2025 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
B.
Mit Eingabe vom 18. August 2025 ist A.________ an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz. Zudem verlangt er, die Aufsicht über das Betreibungswesen im Kanton Bern vom Obergericht abzutrennen und die Aufhebung der Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV; SR 272.1).
Nachdem das Bundesgericht einen Kostenvorschuss gefordert hat, stellte der Beschwerdeführer am 30. August 2025 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Rücksicht auf dieses Gesuch hat das Bundesgericht von der Einforderung des Kostenvorschusses einstweilen abgesehen.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, indessen keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
1.1. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden über Beschwerden gegen Verfügungen von Vollstreckungsorganen gemäss Art. 17 SchKG unterliegen unabhängig von einer Streitwertgrenze der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG i.V.m. Art. 19 SchKG).
1.2. Der Beschwerdeführer stellt in der Hauptsache kein eigentliches Rechtsbegehren. Aus der Beschwerdebegründung, welche zwecks Auslegung der Begehren beizuziehen ist (BGE 137 II 313 E. 1.3), ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer die Betreibungen Nrn. uuu, vvv, www, xxx, yyy sowie zzz als nichtig erachtet. Die Beschwerde kann in diesem Sinne entgegengenommen werden. Die übrigen Begehren sind neu und somit bereits aus diesem Grund unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG).
2.
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 140 III 115 E. 2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
3.
Die Aufsichtsbehörde hat die Nichtigkeit der Zahlungsbefehle verneint und bezüglich der Kritik des Beschwerdeführers, es würden keine rechtsgültig signierten Betreibungsbegehren vorliegen, auf seinen früheren Entscheid betreffend den Beschwerdeführer verwiesen (vgl. dazu bundesgerichtliches Urteil 5A_78/2024 vom 16. April 2024 E. 2). Zudem hat sie festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der Zustellung der Zahlungsbefehle mittels Publikation nicht in Frage gestellt habe.
Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf allgemeine Kritik. Er bringt vor, dass die Nichtigkeit von Verfügungen jederzeit und von allen Behörden beachtet werden müsse und das bundesgerichtliche Urteil 5A_78/2024 rechtsmissbräuchlich sei und keinen Schutz finde. Damit lässt sich keine Rechtsverletzung durch den angefochtenen Entscheid dartun. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus geltend macht, dass die Publikationen nicht haltbar seien, stützt er sich auf neue Tatsachenvorbringen, die im angefochtenen Entscheid nicht festgestellt sind, ohne eine hinreichende Rüge nach den oben genannten Grundsätzen zu erheben (vorne E. 2.2). Insbesondere zeigt er nicht auf, dass er die entsprechenden Tatsachen bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingebracht hätte.
4.
Nach dem Gesagten enthält die Beschwerde keine genügende Begründung, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind und das Gesuch abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juni 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Buss