Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_619/2026
Urteil vom 7. Juli 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Familiengericht Muri,
Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ausstandsgesuch,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 15. Juni 2026 (XBE.2026.36).
Sachverhalt
Für die Vorgeschichte kann auf die Urteile 5A_6/2026 und 5A_90/2026 vom 6. Februar 2026 sowie 5A_155/2026 vom 19. Februar 2026 verwiesen werden. Dort ging es darum, dass nach immer neuen Ausstandsgesuchen des Beschwerdeführers die Präsidentin des Familiengerichts Muri ihrerseits das Obergericht des Kantons Aargau darum ersuchte, sämtlichen Mitarbeitenden des Familiengerichts betreffend künftigen Verfahren mit dem Beschwerdeführer den Ausstand zu bewilligen und die Verfahren an ein anderes Familiengericht zu übertragen, und dass das Obergericht dieses Ausstandsgesuch einzig in Bezug auf Gerichtspräsidentin Baumgartner und Gerichtsschreiber Bühler guthiess, jedoch in Bezug auf die übrigen Mitarbeiter des Bezirksgerichts Muri abwies.
Mit Eingabe vom 31. März 2026 verlangte der Beschwerdeführer erneut, in den Verfahren betreffend seinen Sohn sei das Familiengericht Muri in Ausstand zu versetzen, eventualiter seien alle Personen am Standort Muri mit einem persönlichen, familiären, beruflichen oder nachbarschaftsrechtlichen Näheverhältnis zur Mutter seines Sohnes in den Ausstand zu versetzen, subeventualiter sei die Sache an ein ausserkantonales Ersatzgericht zu überweisen. Mit Entscheid vom 12. Mai 2026 wies das Obergericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Ausstandsgesuches ab (vgl. dazu Urteil 5A_426/2026 vom 18. Mai 2026). Mit Entscheid vom 15. Juni 2026 wies es sodann das gegen das Familiengericht Muri gestellte Ausstandsgesuch ab, soweit es darauf eintrat.
Gegen diesen Entscheid gelangt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juni 2026 wiederum an das Bundesgericht. Er verlangt die Aufhebung des Entscheides vom 15. Juni 2026 und formuliert sodann mehrere Feststellungsbegehren, wobei das Begehren um Feststellung der Befangenheit des Gerichtspräsidenten Koch den zentralen Punkt bildet. Ferner stellt er superprovisorische bzw. vorsorgliche Begehren und ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Am 3. Juli 2026 reichte er einen Nachtrag ein.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend den Ausstand des Familiengerichts Muri in Verfahren betreffend Kindesbelange. Die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 92 Abs. 1 BGG ).
2.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein.
3.
Das Obergericht hat im Wesentlichen erwogen, Ausstandsgesuche könnten nicht institutionell gestellt werden, sondern müssten sich konkret gegen einzelne oder allenfalls sämtliche Mitglieder des Gerichtes richten, wobei diesfalls darzulegen wäre, weshalb jedes Gerichtsmitglied einzeln im konkreten Fall befangen sein soll. Das sinngemässe Vorbringen, die Mutter seines Sohnes müsse Zugang zu Informationen seitens des Gerichtes gehabt haben, sei derart vage, dass sich daraus kein Ausstandsgrund ergeben könne. Soweit vorgebracht werde, seine Gefährdungsmeldung vom 6. Januar 2025 sei nicht zeit- und sachgerecht behandelt worden, habe das Familiengericht in der Stellungnahme festgehalten, dass diese Eingabe nichts Neues enthalten habe, und im Übrigen wäre eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung in erster Linie mit einer entsprechenden Beschwerde geltend zu machen; für besonders krasse oder wiederholte Verletzungen der Richterpflicht bestünden keine Anhaltspunkte.
4.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht sachgerichtet auseinander, sondern übt in verschiedener Hinsicht Kritik, namentlich an der Verfahrensführung des zuständigen Gerichtspräsidenten Koch, und hält zahlreiche Verfassungsbestimmungen für verletzt. Indes zeigt er nicht auf, dass und inwiefern er im kantonalen Verfahren mit hinreichender Substanziierung Ausstandsgründe in Bezug auf konkrete Gerichtsmitglieder, insbesondere betreffend Markus Koch, geltend gemacht hätte. Vielmehr hat er sein Ausstandsgesuch gegen das Familiengericht Muri gerichtet, obwohl Ausstandsbegehren nicht institutionell, sondern nur gegen konkrete Gerichtsmitglieder erhoben werden können und in Bezug auf diese hinreichend zu begründen sind. Dies wurde dem Beschwerdeführer nicht nur im angefochtenen Entscheid, sondern unter Hinweis auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung bereits im Urteil 5A_90/2026 vom 6. Februar 2026 mitgeteilt.
5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
6.
Mit dem sofortigen Urteil in der Sache werden die prozessualen Anträge gegenstandslos.
7.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
8.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, mitgeteilt.
Lausanne, 7. Juli 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli