Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_611/2026
Urteil vom 6. Juli 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
Marktplatz 9, Postfach, 4001 Basel.
Gegenstand
Rechtsverzögerung,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 27. Mai 2026 (VD.2026.50).
Sachverhalt
Mit Eingabe vom 19. März 2026 verlangte die Beschwerdeführerin von zwei Regierungsräten des Kantons Basel-Stadt die Überprüfung sämtlicher gegen sie angeordneter Zwangsmassnahmen (fürsorgerische Unterbringung, Zwangsmedikation, Wohnungsrauswurf).
Mit Eingabe vom 1. April 2026 an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht beanstandete sie diesbezüglich eine Rechtsverzögerung.
Mit Urteil vom 27. Mai 2026 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die Rechtsverzögerungsbeschwerde ab.
Mit Eingabe vom 26. Juni 2026 wendet sich die Beschwerdeführerin unter dem Titel "Datenberichtigung und umgehende Absetzung aller Medikamente" an das Bundesgericht.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Rechtsverzögerung im Zusammenhang mit zivilrechtlichen Angelegenheiten; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 1 bzw. Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).
2.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
3.
Das Appellationsgericht hat erwogen, dass dem Regierungsrat bzw. den beiden adressierten Regierungsräten offensichtlich keine Kompetenz zukomme, die Beschwerdeführerin "umgehend aus dem gesetzwidrigen Klinik B.________-Freiheitsentzug, inklusive der gesetzeswidrigen Zwangsmedikation" zu entlassen oder den "Wohnungsrauswurf" rückgängig zu machen. Entsprechend entfalle ein Anspruch auf Behandlung der Anliegen in Verfügungsform und somit liege auch keine Rechtsverzögerung vor, wenn die beiden Regierungsräte nicht innert zehn Tagen auf die Eingabe reagiert hätten.
4.
Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht in sachgerichteter Weise auseinander. Sie hält dem Bundesgericht vor, in der Vergangenheit die gleichen Mobbingmittel gegen sie eingesetzt zu haben wie jetzt das Appellationsgericht, und sie macht geltend, dass die Zwangsmassnahmen, namentlich die Zwangsmedikation und die Verbeiständung, gesetzeswidrig seien und die Arbeitskräfte der KESB, der Klinik B.________ und der Polizei diese nicht hätten umsetzen dürfen. All dies geht am möglichen Anfechtungsgegenstand vorbei. Inwiefern die im angefochtenen Entscheid erfolgte Verneinung einer Rechtsverzögerung durch die angeschriebenen Regierungsräte gegen Recht verstossen soll, wird nicht dargelegt.
5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
6.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht mitgeteilt.
Lausanne, 6. Juli 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli