Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_583/2026
Urteil vom 27. August 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Zürich 10,
Kreisgebäude 10, Wipkingerplatz 5, 8037 Zürich.
Gegenstand
Vorsorgliche Kontosperre, Pfändungsurkunde,
Rechtsverweigerung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 29. Mai 2026 (PS260155-O/U).
Erwägungen
1.
Die Beschwerdeführerin ist Schuldnerin in den Betreibungen Nrn. xxx und yyy des Betreibungsamtes Zürich 10, die an der am 9. Oktober 2025 vollzogenen Pfändung Nr. zzz teilnehmen. Bereits am 1. Oktober 2026 sperrte das Betreibungsamt vorsorglich ein Bankkonto der Beschwerdeführerin. Die Pfändungsurkunde datiert vom 21. November 2025.
Am 15. Dezember 2025 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich. Am 23. Dezember 2025 ergänzte sie die Beschwerde. Mit Zirkulationsbeschluss vom 5. Januar 2026 schickte das Bezirksgericht der Beschwerdeführerin die Eingaben zurück und setzte ihr eine Frist an, um sie zu verbessern bzw. zu kürzen. Am 22. Januar 2026 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe ein. Mit Zirkulationsbeschluss vom 18. März 2026 schrieb das Bezirksgericht das Beschwerdeverfahren androhungsgemäss ab.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit einer auf den 18. April 2026 datierten und doppelt eingereichten Eingabe (Poststempel 19. April 2026 und persönliche Übergabe am 20. April 2026) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 29. Mai 2026 trat das Obergericht auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht ein.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin mit zwei identischen Eingaben (Postaufgabe jeweils 19. Juni 2026) subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2.
Gegen den angefochtenen Beschluss ist nicht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben, sondern grundsätzlich die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG ).
Allerdings macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe vor Bezirksgericht ihre Beschwerde nach Art. 17 SchKG zurückgezogen, nicht aber ihre Aufsichtsbeschwerden, mit denen sie Offizialdelikte angezeigt habe und die hätten behandelt bzw. weitergeleitet werden müssen. Das Bezirksgericht habe dies verkannt. Sie habe beim Obergericht nicht Beschwerde gegen die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens erhoben, sondern eine nicht fristgebundene Beschwerde wegen Rechtsverweigerung (Art. 18 Abs. 2 SchKG) wegen Nichtbehandlung ihrer Aufsichtsbeschwerde (n).
Soweit die Beschwerdeführerin damit geltend machen will, sie habe eine oder mehrere allgemeine Aufsichts- (Art. 13 SchKG) oder Disziplinaranzeigen (Art. 14 Abs. 2 SchKG) eingereicht, steht ihr kein Rechtsmittel zur Verfügung (BGE 112 III 1 E. 1d; Urteile 5A_232/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 3.2; 5A_456/2019 vom 13. Juni 2019 E. 2; je mit Hinweisen). Dabei ist einerlei, ob das Bezirksgericht die angeblichen Aufsichtsbeschwerden im Zirkulationsbeschluss vom 18. März 2026 mitabgeschrieben hat oder ob es sie aus anderem Grunde nicht behandelt hat. Strafanzeigen hat die - gerichtserfahrene - Beschwerdeführerin an die Strafbehörden zu richten. Da die Beschwerdeführerin selber vorbringt, gegen die Abschreibung ihrer Beschwerde nach Art. 17 SchKG keine Beschwerde an das Obergericht erhoben zu haben, fehlt ihr das Interesse an der Prüfung, ob das Obergericht insoweit die Beschwerde zu Recht als verspätet erachtet hat. Ohnehin geht die weitschweifige und querulatorische Beschwerde an diesem Thema weitgehend vorbei und sie enthält keine hinreichende Begründung zur Frage der Fristwahrung.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG). Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 BGG).
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 27. August 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg