Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_510/2025
Urteil vom 22. Juni 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Josi,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokatin Dr. Helena Hess,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Wehrli Roth,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Eheschutz (Kindes- und Ehegattenunterhalt),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer,
vom 19. Mai 2025 (ZSU.2024.266).
Sachverhalt
A.
A.________ (geb. 1979, deutscher Staatsangehöriger) und B.________ (geb. 1983, deutsche Staatsangehörige) sind die verheirateten Eltern der Kinder C.________ (geb. 2015) und D.________ (geb. 2019). Sie haben sich per 1. September 2022 getrennt.
B.
Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens vor dem Bezirksgericht Zofingen vereinbarten die Eltern am 30. Mai 2023 nebst anderem, die Kinder unter die Obhut der Mutter zu stellen. Der Gerichtspräsident erhob die Vereinbarung gleichentags zum Urteil. Hinsichtlich des Kindes- und Ehegattenunterhalts konnten sich die Eltern nicht einigen. Hierüber befand der Gerichtspräsident mit Entscheid vom 13. Mai 2024, indem er den Ehemann zu folgenden Unterhaltsleistungen (zzgl. allfällig bezogener Kinderzulagen) verpflichtete (Dispositivziffern 1.1, 1.2 und 2) :
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vom 1. Dezember 2022 bis 31. Juli 2023
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für C.________:
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Fr. 3'830.-- (davon Fr. 860.-- Barunterhalt)
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für D.________:
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Fr. 4'018.-- (davon Fr. 1'048.-- Barunterhalt)
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für die Ehefrau:
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Fr. 1'997.--
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vom 1. August 2023 bis 31. Juli 2024
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für C.________:
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Fr. 3'646.-- (davon Fr. 870.-- Barunterhalt)
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für D.________:
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Fr. 3'614.-- (davon Fr. 838.-- Barunterhalt)
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für die Ehefrau:
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Fr. 2'178.--
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vom 1. August 2024 bis 31. Oktober 2025
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für C.________:
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Fr. 2'855.-- (davon Fr. 877.-- Barunterhalt)
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für D.________:
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Fr. 3'673.-- (davon Fr. 1'695.-- Barunterhalt)
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für die Ehefrau:
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Fr. 2'275.--
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ab 1. November 2025
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für C.________:
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Fr. 3'080.-- (davon Fr. 1'127.- Barunterhalt)
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für D.________:
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Fr. 3'648.-- (davon Fr. 1'695.-- Barunterhalt)
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für die Ehefrau:
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Fr. 2'208.--
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C.
Dagegen erhob der Ehemann Berufung an das Obergericht des Kantons Aargau. Mit bezifferten Rechtsbegehren verlangte er die Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge sowohl für die Kinder als auch für die Ehefrau. Das Obergericht wies die Berufung mit Entscheid vom 19. Mai 2025 ab, soweit es darauf eintrat. Das Urteil wurde der Rechtsvertreterin des Ehemannes am 26. Mai 2025 zugestellt.
D.
Mit Beschwerde vom 25. Juni 2025 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, die Berufung in Bezug auf die Dispositivziffern 1.1, 1.2 und 2 des erstinstanzlichen Eheschutzurteils gutzuheissen und die Angelegenheit zur Berechnung des Unterhalts im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine Beschwerde zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 89 E. 1 mit Hinweis).
2.
Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, welche auf Rechtsmittel hin über Eheschutzmassnahmen (Art. 176 ZGB) geurteilt hat. Diese Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) ist vermögensrechtlicher Natur, zumal nur der Kindes- und Ehegattenunterhalt streitig ist (vgl. Urteil 5A_751/2024 vom 19. Februar 2026 E. 1 mit Hinweisen). Das Streitwerterfordernis von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) ist erfüllt (Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG) und hat diese innert Frist erhoben (Art. 100 Abs. 1 BGG), sodass auf die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich eingetreten werden kann.
3.
3.1. Da die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich die beschwerdeführende Partei grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen (BGE 137 II 313 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1). Ein blosser Aufhebungsantrag genügt nicht und macht die Beschwerde an sich unzulässig. Ausnahmsweise reicht ein als Hauptantrag gestelltes Begehren um Rückweisung an die Vorinstanz aus, wenn das Bundesgericht im Falle einer Gutheissung in der Sache naturgemäss nicht selbst entscheiden könnte (BGE 134 III 379 E. 1.3). Es ist Sache der beschwerdeführenden Partei aufzuzeigen, dass diese Voraussetzung erfüllt ist (BGE 133 III 489 E. 3.2; Urteil 5A_68/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3).
3.2. Das mit der Beschwerde gestellte Begehren ist insofern widersprüchlich, als der Beschwerdeführer damit sowohl einen kassatorischen Antrag (Rückweisung der Sache an die Vorinstanz) als auch ein - formell zwar unzureichendes - reformatorisches Begehren (Gutheissung seiner Berufung) stellt, was sich gegenseitig ausschliesst. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich indessen explizit, dass er nur die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz anstrebt. Sein Begehren ist deshalb in diesem Sinne auszulegen (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3; 136 V 131 E. 1.2). Er macht in diesem Zusammenhang geltend, bei der Unterhaltsberechnung hätte von seinem Einkommen die Quellensteuer abgezogen werden müssen. Das Bundesgericht rechne nicht, weshalb die Angelegenheit an die Vorinstanz bzw. an die erste Instanz zurückzuweisen sei.
3.3. Damit begründet er nicht in genügender Weise, weshalb das Bundesgericht vorliegend nicht reformatorisch entscheiden können sollte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers führt das Bundesgericht Unterhaltsberechnungen neu durch, wenn der angefochtene Entscheid die hierfür notwendigen Sachverhaltsfeststellungen enthält. Dass vorliegend notwendige Berechnungsgrundlagen fehlen sollen, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Er verlangt nicht, dass die Vorinstanz den Sachverhalt zu ergänzen habe, um über die Unterhaltsbeiträge neu zu entscheiden. Inwiefern ein blosser Rückweisungsantrag vorliegend zulässig sein sollte, ist demnach nicht dargetan. Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, zumal der Beschwerdegegnerin mangels Einholen von Vernehmlassungen kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juni 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller