Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_507/2026
Urteil vom 11. Juni 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Josi,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea C. Huber,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ehescheidung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 15. Mai 2026
(ZK1 2025 45).
Sachverhalt
A.
A.________ (Beschwerdeführerin) und B.________ heirateten 2008 in Peru und haben zwei Kinder (geb. 2012 und 2015).
B.
Mit Urteil vom 4. September 2025 schied das Bezirksgericht March die Ehe der Parteien, stellte die Kinder unter die alleinige Obhut der Beschwerdeführerin, unter Regelung des Besuchs- und Ferienrechts des Vaters; sodann regelte es die von ihm zu leistenden Kindesunterhaltsbeiträge, den nachehelichen Unterhalt und das Güterrecht.
In teilweiser Gutheissung der Berufung der Beschwerdeführerin modifizierte das Kantonsgericht Schwyz mit Urteil vom 15. Mai 2026 das Besuchs- und Ferienrecht. Im Übrigen trat es auf die Berufung mangels bezifferter Rechtsbegehren und mangels einer hinreichenden Begründung nicht ein.
C.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2026 gelangt die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht mit den Begehren, das kantonsgerichtliche Urteil sei aufzuheben, "soweit auf die wirtschaftlichen Rügen der Beschwerdeführerin nicht eingetreten wurde", "die Sache sei zur materiellen Neubeurteilung der Unterhalts- und wirtschaftlichen Fragen an die Vorinstanz zurückzuweisen", eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen, und die vorinstanzliche Beurteilung der bisherigen Betreuungssituation sei erneut zu prüfen, insbesondere hinsichtlich des Wegfalls der bisherigen Wochenmittenbetreuung sowie unter Genehmigung der berufsbedingten Abwesenheiten des Vaters und unter dem Gesichtspunkt der tatsächlichen Betreuungsbelastung, der Verhältnismässigkeit und des Kindeswohls. Ferner verlangt sie die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzliches Urteil in einer Scheidungsangelegenheit; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).
2.
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt. In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (vgl. zum Ganzen BGE 142 III 364 E. 2.4).
3.
Das Kantonsgericht ist auf die Berufung nicht eingetreten, soweit mit den "wirtschaftlichen Belangen" die Unterhaltsfrage und das Güterrecht angesprochen war. Es hielt fest, dass die Berufung bezüglich des Unterhalts keine bezifferten Begehren enthalte und blosse Korrekturen von Einkommens- und einzelnen Bedarfspositionen nicht ausreichend seien, zumal die Beschwerdebegründung keine nachvollziehbare Rechnung enthalte, aus welcher sich ergeben würde, auf welche Beträge die Beschwerdeführerin den Unterhalt festgesetzt wissen wolle. Gleiches gelte für die Beteiligungsforderung aus Güterrecht, welche nicht beziffert werde und für welche sich ebenfalls keine konkreten Anhaltspunkte aus der Begründung ergäben, weil die Beschwerdeführerin bloss vorbringe, bei drei auf ihren Namen lautenden Konten sei von einem zu hohen Vermögen ausgegangen und damit ihre Vermögensbasis überschätzt worden.
4.
Die Beschwerdeführerin rügt überspitzten Formalismus, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit. Sie macht geltend, der Vorinstanz habe erkennbar sein müssen, welche wirtschaftlichen Punkte angefochten worden seien und dass sie die finanzielle Tragbarkeit der Regelung in Frage gestellt habe; das Kantonsgericht hätte deshalb eine materielle Prüfung nicht verweigern dürfen.
Bei reformatorischen Rechtsmitteln wie der Berufung ist präzise anzugeben, welche Punkte des vorinstanzlichen Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden, und Begehren betreffend Geldforderungen sind zu beziffern (BGE 134 III 235 E. 2; 143 III 111 E. 1.2), jedenfalls soweit sich nicht aus der Begründung ohne weiteres ergibt, auf welchen Betrag der Rechtssuchende eine Geldleistung festgesetzt wissen will (BGE 125 III 412 E. 1b), während namentlich Begehren um "Festlegung des Geschuldeten" oder "angemessene Reduktion" bzw. "angemessene Erhöhung" unstatthaft sind (BGE 121 III 390 E. 1) sind. Diese zum Verfahren vor Bundesgericht festgehaltenen Grundsätze gelten ausdrücklich auch für die Berufung gemäss der schweizerischen Zivilprozessordnung (BGE 137 III 617 E. 4.3), und zwar selbst dort, wo im Zusammenhang mit Unterhaltsforderungen für Kinder die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz zum Tragen kommen (BGE 137 III 617 E. 4.5 bzw. E. 5).
Die Beschwerdeführerin macht selbst nicht geltend, dass sie betreffend den Unterhalt und das Güterrecht im Berufungsverfahren bezifferte Rechtsbegehren gestellt oder wenigstens in der Berufungsbegründung angegeben hätte, auf welche Beträge sie die Unterhalts- und die güterrechtlichen Forderungen festgesetzt haben wollte. Vielmehr schreibt sie auch vor Bundesgericht in abstrakter Weise, dass in ihren Augen die wirtschaftlichen Belange nicht entsprechend der tatsächlichen Situation geregelt worden seien und deshalb der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt sei. Welche bundesrechtlichen Normen und inwiefern das Kantonsgericht diese verletzt haben soll, wenn es bezifferte Rechtsbegehren oder wenigstens eine konkrete Darlegung der Geldforderungen verlangt hat, wird nicht in greifbarer Weise dargelegt und solches ist auch nicht ersichtlich.
5.
In Bezug auf den persönlichen Verkehr zwischen dem Vater und den Kindern hat das Kantonsgericht festgehalten, dass es zwar auch hier an förmlichen Rechtsbegehren mangle. Allerdings sei unter Zuhilfenahme der erstinstanzlichen Akten rudimentär ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin die Regelung des persönlichen Verkehrs abgeändert haben möchte, weshalb es diesbezüglich auf die Berufung eintrat, sich in der Folge materiell zum persönlichen Verkehr äusserte und diesen gegenüber der erstinstanzlichen Regelung modifizierte.
6.
Indem die Beschwerdeführerin die "erneute Prüfung" unter Berücksichtigung der Betreuungssituation, der Verhältnismässigkeit und des Kindeswohls verlangt, mangelt es erneut an einem hinreichenden Rechtsbegehren, inwiefern sie das kantonsgerichtliche Urteil hinsichtlich des persönlichen Verkehrs abgeändert haben möchte. Insbesondere ergibt sich auch aus den allgemeinen Ausführungen, in welchen abstrakt von der Stabilität des Wohnumfeldes, der schulischen Kontinuität, der organisatorischen Alltagssituation u.ä.m. die Rede ist und der Vorinstanz in verallgemeinernder Weise sinngemäss eine ungenügende Prüfung und Berücksichtigung der tatsächlichen Situation vorgehalten wird - was ohnehin die Sachverhaltsfeststellung beschlägt, die nur mit substanziierten Verfassungsrügen angreifbar wäre (dazu E. 2) - nicht konkret, in welcher Weise die Beschwerdeführerin die kantonsgerichtliche Regelung abgeändert haben möchte.
7.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde, soweit überhaupt konkrete Rechtsbegehren und hinreichende Vorbringen erfolgen, als offensichtlich unbegründet. Sie ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) zu erledigen.
8.
Mit dem sofortigen Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
9.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juni 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli