Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_502/2026
Urteil vom 4. Juni 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht,
Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal,
Beschwerdegegnerin,
B.________,
vertreten durch Advokatin Stefanie Mathys,
C.________,
vertreten durch Advokat Pascal Riedo.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (persönlicher Verkehr),
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 22. April 2026 (810 26 10).
Sachverhalt
B.________ und A.________ (Beschwerdeführer) sind die unverheirateten und getrennt lebenden Eltern von C.________ (geb. 2019). Mit Entscheid vom 10. Dezember 2025 regelte die KESB Frenkentäler den persönlichen Verkehr zwischen Vater und Sohn dahingehend, dass alle zwei Wochen per Videocall Kontakt gepflegt werden kann.
Für das betreffende Beschwerdeverfahren ersuchte der Vater um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Nachdem er die unter Hinweis auf die Unterlassungsfolgen gesetzte Frist zur Einreichung des nötigen Formulars und der erforderlichen Belege unbenutzt hatte verstreichen lassen, wies das Kantonsgericht das Gesuch mit Präsidialverfügung vom 6. März 2026 zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht ab. Mit Eingabe vom 19. März 2026 erhob der Beschwerdeführer dagegen Einsprache und reichte einige Unterlagen nach. Mit Kammerentscheid vom 22. April 2026 wies das Kantonsgericht die Einsprache ab.
Mit Eingabe vom 31. Mai 2026 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. Er stellt die Begehren, der Entscheid betreffend Videocall sei aufzuheben und es sei ein persönlicher Kontakt zu installieren, die Verfügung vom 15. September 2020 sei zu respektieren, die Kosten der KESB aus dem vorherigen Verfahren seien zurückzuweisen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter Anwendung von Art. 98 ZPO zu gewähren.
Erwägungen
1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche (vgl. Art. 450f ZGB i.V.m. § 66 Abs. 2 EG ZGB/BL sowie § 7 Abs. 2 lit. f VPO/BL) Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege in einer nicht vermögensrechtlichen Kindesangelegenheit. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG bewirken kann bzw. unabhängig von einem solchen anfechtbar ist (BGE 135 III 127 E. 1.3; 138 IV 258 E. 1.1; 143 I 344 E. 1.2), und der Rechtsweg folgt demjenigen in der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1). Die Beschwerde in Zivilsachen steht damit offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 1 BGG ).
2.
Soweit sich die Begehren und Ausführungen auf frühere Verfahren beziehen, stehen sie von vornherein ausserhalb des möglichen Anfechtungsgegenstandes. Sodann zielen aber auch das Hauptbegehren sowie die Beschwerdebegründung an der Sache vorbei, denn im angefochtenen Entscheid geht es (noch) nicht um die Ausgestaltung des Besuchsrechts, sondern erst um die Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das betreffende Beschwerdeverfahren. Einzig diese Frage kann vorliegend thematisiert werden.
Diesbezüglich hat das Kantonsgericht im angefochtenen Einspracheentscheid festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Frist zur Dokumentierung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse unbenutzt habe verstreichen lassen, dass die Einsprachemöglichkeit nicht zur Ergänzung diene und ohnehin auch mit den teilweise nachgereichten Unterlagen die aktuelle Einkommens- und Vermögenssituation nicht hinreichend dokumentiert sei.
Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Mithin wäre nicht einmal die allgemeine Begründungspflicht erfüllt (dazu Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). Vorliegend wären aber ohnehin substanziierte Verfassungsrügen erforderlich, weil das Bundesgericht die Anwendung kantonalen Rechts nur im Zusammenhang mit einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte prüfen kann (BGE 142 III 153 E. 2.5; 145 I 108 E. 4.4.1) und die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege vorliegend durch das kantonale Recht geregelt ist (Art. 450f ZGB i.V.m. § 66 Abs. 2 EG ZGB/BL). Dies gilt auch auch für den in § 22 Abs. 1 VPO/BL enthaltenen Verweis auf die Schweizerische Zivilprozessordnung, weil diese entsprechend als subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung gelangt (BGE 140 III 385 E. 2.3; 144 I 149 E. 4.2).
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Soweit sich das Begehren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege (auch) auf das bundesgerichtliche Verfahren beziehen sollte, wäre es jedenfalls abzuweisen, weil der Beschwerde, wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, von Anfang an kein Erfolg beschieden sein konnte und es deshalb an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG).
5.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Mutter und dem Kind mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juni 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli