Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_488/2026
Urteil vom 10. Juni 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH in Liquidation,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Kramer,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Konkurseröffnung,
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 29. April 2026 (BZ 2026 74).
Erwägungen
1.
Das Kantonsgericht Zug eröffnete mit Entscheid vom 13. März 2026 auf Antrag der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Baar den Konkurs über die Beschwerdeführerin (offener Betrag inkl. Zinsen und Kosten Fr. 2'595'798.50).
Dagegen erhob die - damals anwaltlich vertretene - Beschwerdeführerin am 30. März 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Mit Verfügung vom 1. April 2026 wies das Obergericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab, da die Beschwerdeführerin die Hinterlegung des geschuldeten Betrags (noch) nicht nachgewiesen hatte. In der Folge reichte die Beschwerdeführerin keine weiteren Unterlagen ein. Mit Präsidialverfügung vom 29. April 2026 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin - nunmehr ohne anwaltliche Vertretung - am 28. Mai 2026 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 29. Mai 2026 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 143 I 377 E. 1.2; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Für Verfassungsrügen gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen sind für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden. Dabei gilt bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung das strenge Rügeprinzip. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid ist nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1, 264 E. 2.3).
3.
Das Obergericht hat erwogen, die Beschwerdeführerin habe den bezirksgerichtlichen Konkursentscheid am 19. März 2026 entgegengenommen, womit die zehntägige Beschwerdefrist unter Berücksichtigung der Betreibungsferien am 15. April 2026 geendet habe. Die Beschwerdeführerin habe innerhalb der Beschwerdefrist den Nachweis der Zahlung bzw. Hinterlegung des geschuldeten Betrags nicht erbracht. Die Beschwerde sei damit offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht einzutreten sei. Das Obergericht hat offengelassen, ob die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht habe.
4.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie dem Obergericht einen Hinterlegungsvertrag (gemeint: Darlehensvertrag) vom 30. März 2026 über Fr. 5 Mio. eingereicht habe, der der Sicherstellung der Konkursforderung diene. Sie habe konkret angekündigt, die Hinterlegungsbestätigung über den Betrag von Fr. 2'602'490.65 innert weniger Tage nachzureichen, und sie habe die Verzögerung mit einem technischen Bankfehler begründet. Sie habe auch umfangreiche Unterlagen zur Zahlungsfähigkeit eingereicht. Das Obergericht habe all dies verkannt. Indem das Obergericht auf die Beschwerde ohne weitere Instruktion nicht eingetreten sei, habe es überspitzt formalistisch gehandelt. Das Obergericht habe übersehen, dass der Abschluss des Hinterlegungsdarlehens und die damit verbundene wirtschaftliche Sicherstellung der Forderung innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgt seien; nur die formelle Bestätigung der Hinterlegungsstelle sei noch ausstehend gewesen. Das Obergericht habe ihr keine Gelegenheit gegeben, die angekündigte Bestätigung nachzureichen oder sich zur vermeintlich ungenügenden Beweisführung zu äussern, wodurch das rechtliche Gehör verletzt worden sei.
5.
Das Obergericht hat zu Recht erwogen, dass die Konkurshinderungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 SchKG und die hiefür angerufenen Beweismittel nur zu berücksichtigen sind, wenn sie sich innerhalb der Beschwerdefrist verwirklicht haben und vorgebracht worden sind (BGE 151 III 574 E. 3.1 mit Hinweisen). Darüber helfen weder die Rügen des überspitzten Formalismus noch der Verletzung des rechtlichen Gehörs hinweg. Die vor Obergericht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin musste selber wissen, welche Dokumente sie innerhalb welcher Frist einzureichen hatte. Eine entsprechende Aufforderung durch das Obergericht war entbehrlich. Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen möchte, bereits der angebliche Darlehensvertrag stelle selber eine Hinterlegung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar, so trifft dies nicht zu. Ohnehin betreffen die Vorbringen zu diesem Vertrag und dessen Einreichung beim Obergericht den Sachverhalt. Sie sind appellatorisch und eine genügende Sachverhaltsrüge fehlt. Die Beschwerdeführerin macht auch nicht geltend, dass sie die zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung noch fehlende Hinterlegungsbestätigung (d.h. Belege über eine tatsächlich an die Gerichtskasse erfolgte Zahlung) dem Obergericht je eingereicht hätte. Nach der Beschwerdeerhebung hätte sie noch rund zwei Wochen Zeit gehabt, um diese Bestätigung unaufgefordert einzureichen.
Die Beschwerde ist folglich offensichtlich unbegründet und damit abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG).
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Im Hinblick auf die Verbeiständung hat das Bundesgericht der Beschwerdeführerin bereits am 29. Mai 2026 mitgeteilt, dass es an ihr liegt, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt des Kantons Zug, dem Betreibungsamt Baar, dem Handelsregisteramt des Kantons Zug, dem Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juni 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg