Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_482/2026
Urteil vom 5. Juni 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Nathalie Reinhart,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Parteientschädigung (Obhut und Unterhalt),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 23. April 2026
(Z1 2025 32).
Sachverhalt
A.
A.________ (Beschwerdeführer) und B.________ sind die unverheirateten Eltern von C.________ (geb. 2022). In diesem und anderem Zusammenhang gelangte der Beschwerdeführer bereits mehrere Male bis vor Bundesgericht.
B.
Mit am 21. Juli 2025 im Dispositiv eröffnetem und am 19. August 2025 begründetem Entscheid stellte das Kantonsgericht Zug das Kind unter die alleinige Obhut der Mutter, unter Regelung der Betreuung, unter Errichtung einer Beistandschaft und unter Festsetzung des Kindesunterhaltes.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 19. August 2025 eine umfangreiche Berufung und am 13. Oktober 2025 reichte er ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ein. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits erhob am 17. November 2025 Anschlussberufung. Es ergingen diverse Zwischenverfahren (weitere Gesuchsverfahren bzw. Superprovisorien, Ausstandsverfahren). Am 3. März 2026 fand die Instruktionsverhandlung mit Parteibefragung statt. Nachdem der Beschwerdeführer am 13. März 2026 noch eine lange Stellungnahme zum gerichtlichen Vergleichsvorschlag eingereicht hatte, teilte er am 16. März 2026 mit, dass er die Berufung vollumfänglich zurückziehe und um Abschreibung des Verfahrens ersuche.
Nach Einholung der Honorarnoten schrieb das Obergericht des Kantons Zug mit Verfügung vom 23. April 2026 das Berufungsverfahren ab, dies infolge Rückzugs der Berufung, und ebenso die Anschlussberufung und das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen, beides zufolge Gegenstandslosigkeit. Es auferlegte die Gerichtskosten für das Berufungs- und das Massnahmeverfahren von Fr. 8'000.-- dem Beschwerdeführer, nahm sie aber zufolge unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse. Sodann auferlegte es dem Beschwerdeführer die Parteikosten der Gegenseite für das Berufungs- und Massnahmeverfahren von Fr. 20'040.--.
C.
In Bezug auf die Parteientschädigung gelangt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Mai 2026 an das Bundesgericht mit den Anträgen um diesbezügliche Aufhebung der Dispositivziffer 3 und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Festsetzung der Parteientschädigung, eventualiter um angemessene Herabsetzung.
Erwägungen
1.
Im Streit um Nebenpunkte, namentlich hinsichtlich Kosten- und Entschädigungsfolgen, folgt der Rechtsweg an das Bundesgericht demjenigen der Hauptsache, soweit dafür keine besonderen Verfahrenswege vorgeschrieben sind (BGE 134 I 159 E. 1.1; 138 III 94 E. 2.2; Urteile 4A_630/2020 vom 24. März 2022 E. 2; 5D_78/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 1.2). Die Beschwerde in Zivilsachen steht somit offen.
2.
Der Beschwerdeführer stellt die auf Bundesrecht beruhende Kostenverteilung (Art. 106 ZPO) nicht in Frage, sondern einzig die Höhe der an die Gegenseite zu entrichtenden Parteientschädigung. Diesbezüglich sind zwei Dinge zu beachten:
Zum einen ist die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG), weshalb nicht im Hauptpunkt die Rückweisung der Sache verlangt, d.h. ein kassatorisches Begehren gestellt werden kann (BGE 134 III 379 E. 1.3; 137 II 313 E. 1.3; 147 I 89 E. 1.2.5). Sodann sind Rechtsbegehren im Zusammenhang mit Geldforderungen zu beziffern (BGE 134 III 235 E. 2; 143 III 111 E. 1.2), jedenfalls soweit sich nicht aus der Begründung ohne weiteres ergibt, auf welchen Betrag der Rechtssuchende eine Geldleistung festgesetzt wissen will (BGE 125 III 412 E. 1b). Bereits daran scheitert die Beschwerde, da sich ihr nicht einmal sinngemäss entnehmen lässt, auf welchen Betrag der Beschwerdeführer die Parteientschädigung an die Gegenpartei festgesetzt wissen möchte.
Zum anderen ist der Tarif für die Parteivertretung und damit die Höhe der Parteikosten aufgrund des zuteilenden Vorbehaltes in Art. 96 ZPO kantonal-rechtlich geregelt (vorliegend AnwT/ZG) und das Bundesgericht kann kantonales Recht nur im Zusammenhang mit einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte überprüfen, wobei die Rüge im Vordergrund steht, dass das kantonale Recht willkürlich angewandt worden sei (BGE 139 III 225 E. 2.3; 140 III 385 E. 2.3; 142 III 153 E. 2.5). Es kommt mithin das strenge Rügeprinzip zum Tragen (Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4). An in diesem Sinn hinreichend substanziierten Rügen fehlt es, wie die nachfolgende Erwägung 3 zeigt.
3.
Das Obergericht hat sich zur eingereichten Honorarnote der Gegenanwältin mit einem zeitlichen Aufwand von insgesamt 73,55 Stunden - welchen diese ebenfalls als ungewöhnlich hoch bezeichnete, aber unter Beilage des Leistungsjournals im Einzelnen erklärte und u.a. auch darauf zurückführte, dass sie den in den offenkundig KI-unterstützten Eingaben des Beschwerdeführers enthaltenen Zitaten aufgrund ihrer Sorgfaltspflicht habe nachgehen müssen, sich diese aber als grösstenteils falsch herausgestellt hätten - im angefochtenen Entscheid über mehrere Seiten auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass der Aufwand entgegen dem sinngemässen Einwand des Beschwerdeführers nicht unnötig ausgedehnt worden, sondern in erster Linie aufgrund der zahlreichen langen Eingaben des Beschwerdeführers und der erforderlichen ausführlichen Eingaben der Gegenseite entstanden sei, und dass es auch nachvollziehbar sei, wenn bei derart intensiv geführten Verfahren wie den vorliegenden die Parteien laufend telefonisch oder per E-Mail in Kontakt gestanden hätten. Der Beschwerdeführer unterlasse eine konkrete Darlegung, bei welchen der in der Honorarnote aufgeführten Positionen ein "unnötiger" Aufwand erfasst worden sein soll, denn seine als "exemplarisch" bezeichnete Aufzählung sei viel zu allgemein gehalten.
Vor Bundesgericht beschränkt sich der Beschwerdeführer erneut auf die abstrakte Behauptung, es sei viel unnötiger Aufwand verrechnet worden, namentlich "E-Mails mit dem Beschwerdeführer" und "Telefonate mit der Klientin", wobei er dem Obergericht vorwirft, nicht geprüft zu haben, welche Positionen konkret notwendig gewesen seien und welche bloss allgemeine Mandatsbetreuung dargestellt oder ausserprozessuale Koordination betroffen hätten, weshalb eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. Indes hat sich das Obergericht ausführlich zum gebotenen Aufwand geäussert, ohne dass sich der Beschwerdeführer mit den betreffenden Erwägungen im Einzelnen auseinandersetzen würde, und er zeigt auch nicht auf, dass er im vorinstanzlichen Verfahren detailliert dargelegt hätte, welche Positionen der eingereichten Honorarnote der Gegenseite nicht gebotenen Aufwand betroffen hätten und deshalb nicht zu entschädigen gewesen wären. Insgesamt legt er nicht mit der für Verfassungsrügen erforderlichen Substanziierung dar, inwiefern das Willkürverbot oder sein rechtliches Gehör verletzt worden sein soll.
4.
Nach dem Gesagten mangelt es der Beschwerde an einem bezifferten Rechtsbegehren zur Sache und erweist sie sich im Übrigen als nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann.
5.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 5. Juni 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli