Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_412/2026
Urteil vom 15. Mai 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
zur Zeit Klinik B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Münchwilen, Wilerstrasse 19, 8370 Sirnach.
Gegenstand
Zwangsmedikation,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 16. April 2026 (KES.2026.24).
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer leidet an einer paranoiden Schizophrenie und ist seit längerem fürsorgerisch in der Klinik B.________ untergebracht, mit mehrmaliger Verlängerung bzw. Überprüfung durch die KESB Münchwilen.
Vorliegend geht es um die von der Klinik angeordnete Zwangsmedikation (Depotspritzen) zur Verbesserung der psychotischen Symptomatik. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 16. April 2026 ab.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2026 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
Erwägungen
1.
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich könnte höchstens eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (vgl. BGE 142 III 364 E. 2.4).
2.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten erfolgenden Ausführungen im 17-seitigen angefochtenen Entscheid zur ernsthaften Gesundheitsgefährdung, zur Behandlungsbedürftigkeit und der betreffenden Urteilsunfähigkeit sowie zum Behandlungsplan nicht auseinander. Er hält einzig abstrakt fest, es fehle ihm nicht an einer Krankheits- und Behandlungseinsicht und er sei auch nicht selbstgefährdet wegen reduzierter Nahrungsaufnahme. Damit ist weder eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung noch eine Rechtsverletzung im Zusammenhang mit der Zwangsmedikation dargetan.
Im Übrigen äussert sich der Beschwerdeführer - in ähnlicher Weise wie in den jeweiligen diesbezüglichen Beschwerden betreffend die fürsorgerische Unterbringung (vgl. Urteile 5A_351/2025 vom 8. Mai 2025 und 5A_320/2026 vom 16. April 2026) - zur fürsorgerischen Unterbringung, welche vorliegend allerdings nicht Verfahrensgegenstand ist, indem er kritisiert, jetzt schon sehr lange in der Klinik zu sein, obwohl die Verkäuferin in der Bäckerei damals die Polizei angelogen und er sie nicht getreten oder angefasst habe; er habe auch nie Personal angegriffen und einzig einer Frau beim Spaziergang die Brille abgezogen, als sie seine Begrüssung nicht erwidert habe.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Münchwilen und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.
Lausanne, 15. Mai 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli