Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_405/2025
Urteil vom 13. März 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Hartmann,
Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Josi,
Gerichtsschreiber Monn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Meili,
Beschwerdeführer,
gegen
Ringier AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Schwaibold,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Persönlichkeitsverletzung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 20. März 2025 (ZOR.2024.38).
Sachverhalt
A.
A.________ ist einer der Beschuldigten im vor dem Bezirksgericht Zürich gegen B.________ und andere geführten Strafverfahren mit der Verfahrensnummer DG200213. In ihrer Anklage vom 26. Oktober 2020 hatte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich betreffend A.________ die Ausfällung einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren beantragt, wobei sie ihm in Bezug auf die Transaktion C.________ SA (im Folgenden: C.________; heute D.________ SA) und die Transaktion E.________ AG (im Folgenden: E.________; heute gelöscht) verschiedene Vorwürfe machte. Mit Urteil vom 11. April 2022 sprach das Bezirksgericht Zürich A.________ teilweise schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe. Das Obergericht des Kantons Zürich hob dieses Urteil auf und wies die Anklage zur Verbesserung an die Staatsanwaltschaft zurück (Beschluss vom 25. Januar 2024). Das Bundesgericht hiess die dagegen von der Staatsanwaltschaft erhobene Beschwerde gut und hob den Beschluss des Obergerichts auf (Urteil 7B_256/2024, 7B_347/2024 vom 17. Februar 2025).
B.
B.a. Am 23. Januar 2022 veröffentlichte das Verlagshaus Ringier AG im Sonntagsblick einen von F.________ verfassten Zeitungsartikel mit folgender Schlagzeile:
" Der B.________-Prozess für Anfänger
Die Beschuldigten. Die Vorwürfe. Die Knackpunkte. Die Verteidiger.
Der Richter."
Derselbe Artikel erschien am 23. Januar 2022 auch auf dem Blick-Online-Portal der Ringier AG (www.blick.ch).
Gleichentags veröffentlichte die Ringier AG auf ihrem Blick-Online-Portal (www.blick.ch) einen weiteren von F.________ verfassten Pressebericht mit folgendem Titel:
" Das unglaubliche Doppelleben des B.________ im Protokoll
Sonntagsreden an der GV, gute Laune an Cüpli-Events,
Geheimdeals im Stripclub."
B.b. A.________ stellte wegen der beiden Medienartikel mit Eingabe vom 23. Januar 2022 gegen den Journalisten Strafantrag wegen Ehrverletzung im Sinne von Art. 173 StGB. Am 10. November 2022 erliess die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm diesbezüglich eine von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 11. November 2022 genehmigte Nichtanhandnahmeverfügung. Vergeblich wehrte sich A.________ dagegen vor dem Obergericht des Kantons Aargau (Entscheid vom 28. April 2023) und dem Bundesgericht (vgl. Urteil 7B_240/2023 vom 18. August 2023).
C.
C.a. Am 22. August 2022 reichte A.________ gegen die Ringier AG vor dem Bezirksgericht Zofingen eine Klage ein. Mit den zuletzt in der Replik vom 26. Januar 2023 ergänzten Rechtsbegehren beantragte er festzustellen, dass die Ringier AG ihn durch den im Sonntagsblick vom 23. Januar 2022 sowie im Blick-Online-Portal veröffentlichten Artikel mit dem Titel "Der B.________-Prozess für Anfänger" widerrechtlich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt habe (Ziffer 1). Ein entsprechendes Feststellungsbegehren stellte er auch mit Bezug auf den im Blick-Online-Portal publizierten Artikel mit dem Titel "Das unglaubliche Doppelleben des B.________ im Protokoll" (Ziffer 2). Unter der Ziffer 3 verlangte der Kläger, die Beklagte unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, binnen fünf Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in den genannten Artikeln sowie auf allen Kanälen, über die sie verbreitet wurden, einschliesslich Archive, Onlinedienste, Mediendatenbanken (SMD Schweizer Mediendatenbank und Swissdox) und Suchmaschinen (inkl. Google-Index und Google-Cache), sämtliche Angaben zu seiner Person, insbesondere seinen Vor- und Nachnamen, sein Alter, seine Zugehörigkeit zu einer reichen Genfer Familie, deren Vermögen auf rund eine Milliarde Franken geschätzt wird, die Bezeichnung als Multimillionär, den Besitz des Unternehmens G.________ und die Gründung der C.________ (C.________) im Jahr 2002, einschliesslich des Hinweises darauf, dass die C.________ von ihm präsidiert wurde, sowie den Betrieb eines eigenen Kunstmuseums seiner Familie, zu löschen. Schliesslich verklagte A.________ die Ringier AG auf Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 5'000.-- (Ziffer 4).
C.b. Mit Entscheid vom 28. Mai 2024 wies das Bezirksgericht die Klage ab. Der dagegen von A.________ eingereichten Berufung war kein Erfolg beschieden. Das Obergericht des Kantons Aargau wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 20. März 2025 (eröffnet am 10. April 2025) ab.
D.
Mit Beschwerde vom 26. Mai 2025 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben, und hält an den vor den kantonalen Instanzen gestellten Rechtsbegehren (s. Bst. C.a) fest. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung der Klage im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet.
Erwägungen
1.
Der angefochtene Entscheid beschlägt den Schutz der Persönlichkeit ( Art. 28 und 28a Abs. 1 ZGB ) sowie ein auf die eingeklagte Persönlichkeitsverletzung gestütztes Begehren auf Zahlung einer Genugtuung (Art. 28a Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 49 OR). Nach der Rechtsprechung sind Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1 BGG) dieser Art nicht vermögensrechtlicher Natur (Urteile 5A_919/2014 vom 24. Februar 2015 E. 1; 5A_17/2013 vom 6. August 2013 E. 1; 5A_92/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 1). Die Vorinstanz ist ein oberes Gericht. Sie hat als letzte kantonale Instanz auf Rechtsmittel hin entschieden (Art. 75 BGG). Ihr Entscheid lautet zum Nachteil des Beschwerdeführers (Art. 76 Abs. 1 BGG) und schliesst das Verfahren ab (Art. 90 BGG). Die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG) eingereichte Beschwerde steht demnach offen.
2.
2.1. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft frei, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Auch wenn in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig sind, befasst sich das Bundesgericht nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die rechtsuchende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 I 99 E. 1.7.1). Entsprechend genügen blosse Verweise auf die den Vorinstanzen eingereichten Rechtsschriften den Begründungsanforderungen im bundesgerichtlichen Verfahren nicht (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 133 II 396 E. 3.2). Für Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt überdies das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2).
2.2. Bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden schreitet das Bundesgericht nur ein, wenn die kantonale Instanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 145 III 49 E. 3.3; 142 III 336 E. 5.3.2; 132 III 97 E. 1; 131 III 12 E. 4.2).
2.3. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dies gilt auch für die vorinstanzlichen Feststellungen über den Ablauf des kantonalen Verfahrens (Prozesssachverhalt; s. dazu BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Diesbezüglich kann nur vorgebracht werden, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (s. BGE 140 III 264 E. 2.3), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. auf einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2).
3.
Soweit der Beschwerdeführer an seinem Klagebegehren auf Leistung einer Genugtuung von Fr. 5'000.-- festhält, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Obergericht trat im Umfang der geltend gemachten Genugtuungsforderung nicht auf die Berufung ein, weil der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz mit keinem Wort auf die diesbezüglich vom Bezirksgericht ausgesprochene Abweisung der Klage einging. Entsprechend müsste sich der Beschwerdeführer im hiesigen Verfahren dazu äussern, weshalb das Obergericht in diesem Streitpunkt zu Unrecht nicht auf seine Berufung eintrat. Dies tut er aber nicht. Entsprechend fehlt es in dieser Hinsicht an der gesetzlich vorgeschriebenen Begründung des Rechtsbegehrens ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ).
4.
Streitig ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin in den umstrittenen Presseberichten hinsichtlich des Beschwerdeführers die Unschuldsvermutung verletzt.
4.1. Das Obergericht äussert sich zuerst zum Artikel mit dem Titel "Der B.________-Prozess für Anfänger" (s. Sachverhalt Bst. B.a). Es findet, Überschrift und Untertitel seien nicht reisserisch formuliert; der Beschwerdeführer komme darin - wie auch in allen Zwischentiteln - nicht namentlich vor. Einleitend schildere der Artikel den Verfahrensstand und stelle Folgendes klar:
"SonntagsBlick verschafft einen Überblick über die wichtigsten Aspekte. Es sei an dieser Stelle betont: Die Anklage gibt lediglich die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft wieder. Die Erklärungen der Beschuldigten kommen darin nicht vor. Für sie alle gilt die Unschuldsvermutung."
Die Vorinstanz erklärt, dass mit dieser Passage der (völlig) offene Ausgang des Prozesses herausgestrichen werde. Unter dem zweiten Zwischentitel "Wer sitzt sonst noch auf der Anklagebank" gehe der Medienbericht im ersten Absatz auf den Beschwerdeführer ein und nenne dessen Namen, Alter, seine Zugehörigkeit zu einer reichen Genfer Familie, deren Vermögen, deren Kunstmuseum, die G.________ SA sowie die Gründung der C.________ im Jahr 2002, deren Geschäft in der Vergabe von Konsumkrediten bestehe und die vom Beschwerdeführer präsidiert worden sei. Anschliessend würden ähnliche Absätze zu den anderen Mitangeklagten folgen. Der dritte Zwischentitel "Wer klagt an?" gehe auf die Anzeigesteller und den zuständigen Staatsanwalt ein. Unter dem vierten Zwischentitel "Welche Vergehen werden den Beschuldigten vorgeworfen?" gebe der Artikel im siebten Absatz wieder, was den Mitangeklagten von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen wird. Die nachfolgenden zwei Zwischentitel beträfen lediglich die beiden Hauptbeschuldigten, nicht aber die bloss als mitangeklagt vorgestellten Personen. Unter dem siebten Zwischentitel "Was sind die Knackpunkte in dem Verfahren?" werde (im zweiten Absatz) ausgeführt, dass die Beschuldigten die (im ersten Absatz) geschilderten Vorwürfe "vehement" bestreiten werden. Unter dem achten Zwischentitel "Welche Strafen drohen?" würden im zweiten Absatz die Strafanträge der Staatsanwaltschaft Zürich bezüglich der Mitangeklagten geschildert, unter dem neunten Zwischentitel "Wer entscheidet?" würden Ausführungen zum vorsitzenden Richter und dessen Laufbahn folgen, womit (erneut) klargestellt werde, dass über die Vorwürfe erst noch ein Gericht entscheiden müsse, und unter dem zehnten Zwischentitel "Bis wann ist ein Urteil zu erwarten?" weise der Bericht darauf hin, dass noch unklar sei, wann das Bezirksgericht Zürich entscheiden werde, dessen Urteil aber auf jeden Fall an das Obergericht des Kantons Zürich weitergezogen werden könne.
Aus alledem folgert die Vorinstanz, dass der umstrittene Artikel eine sachliche Darstellung des anstehenden Prozesses zeige. Hinsichtlich des Beschwerdeführers seien weder reisserische Elemente noch Falschbehauptungen erkennbar; der Kläger werde auch nicht in den Vordergrund gestellt. Aufgrund der klaren, sich durch den gesamten Artikel durchziehenden Hinweise verstehe auch der nicht juristisch geschulte Durchschnittsleser, dass dem Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft zwar vorgeworfen wird, Delikte begangen zu haben. Der Beschwerdeführer werde aber nicht so dargestellt, dass eine Verurteilung bereits feststehe; vielmehr werde die gerichtliche Beurteilung des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhaltens stets vorbehalten. Weder werde suggeriert, der Beschwerdeführer sei bereits verurteilt worden, noch werde ihm unterstellt, die ihm vorgeworfenen Delikte begangen zu haben. Vielmehr relativiere die Beschwerdegegnerin die Wiedergabe des zur Anklage gebrachten Sachverhalts stets aufs Neue damit, dass noch ein Gericht bzw. ein Richter darüber zu entscheiden habe und die Vorwürfe noch zu beweisen seien, und weise sogar darauf hin, dass gegen ein erstinstanzliches Urteil noch ein Rechtsmittel zur Verfügung stehe. Ausserdem werde zu Beginn des Artikels an prominenter Stelle ausdrücklich auf die Unschuldsvermutung hingewiesen. Im Ergebnis pflichtet das Obergericht dem Bezirksgericht darin bei, dass im Artikel "Der B.________-Prozess für Anfänger" keine Verletzung der Unschuldsvermutung auszumachen ist. Dieser Erkenntnis stehe auch nicht entgegen, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit zu einer Stellungnahme gab. Inwiefern das Anbieten einer solchen Möglichkeit beim Durchschnittsleser ein anderes Verständnis des streitigen Artikels hätte hervorrufen sollen, sei nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer behaupte auch gar nicht, dass und wie er eine solche Möglichkeit zur Stellungnahme tatsächlich genutzt hätte. Solches erscheine angesichts seiner Ausführungen, sich immer medial zurückgehalten und seine Verteidigungsargumente ausschliesslich im Verfahren vor dem Bezirksgericht Zürich vorgebracht zu haben, auch sehr zweifelhaft.
Was den Artikel "Das unglaubliche Doppelleben des B.________ im Protokoll" (s. Sachverhalt Bst. B.a) anbelangt, konstatiert die Vorinstanz, dass die darin geäusserten Tatsachen allesamt ohne Relativierung so dargestellt werden, als hätten sie tatsächlich stattgefunden, noch bevor ein Gericht darüber befunden hätte. Es finde sich auch kein Hinweis darauf, dass ein Gericht über den dargestellten Sachverhalt erst noch zu befinden hat. Der Artikel sei aber klar und eindeutig nur auf den Verdacht gegenüber B.________ ausgerichtet. Zwar werde in den detaillierten Tatsachenbehauptungen hier und da auf einen Mitbeschuldigten verwiesen, so auch zweimal auf den Beschwerdeführer, ohne dass ihnen gegenüber aber der Vorwurf strafbarer Handlungen erhoben werde. Entsprechend werde der Durchschnittsleser den umstrittenen Artikel nicht so verstehen, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen würde, ein Delikt begangen zu haben bzw. für ein Delikt verurteilt worden zu sein oder noch verurteilt zu werden. Ohnehin weise auch dieser Artikel auf die Unschuldsvermutung sowie darauf hin, dass der Text grösstenteils auf der Anklageschrift gegen B.________ beruhe. Entsprechend könne auch in diesem Pressebericht keine Verletzung der Unschuldsvermutung erblickt werden.
Zuletzt äussert sich das Obergericht zum Einwand des Beschwerdeführers, dass eine identifizierende Berichterstattung die Unschuldsvermutung per se verletze. Zwar werde dieser Konnex bisweilen gemacht, so etwa in BGE 116 IV 31 E. 5a/bb und im bundesgerichtlichen Urteil 6B_1242/2014 vom 15. Oktober 2015 E. 2.6.3. Mit GLASL/MÜLLER (Die Unschuldsvermutung in der Medienberichterstattung: Präzisierungen zu Stellenwert, Inhalt und Anwendungsbereich, ZSR 2013 S. 85 ff.) sei indessen festzuhalten, dass eine identifizierende Berichterstattung nicht per se eine Verletzung der Unschuldsvermutung darstelle. Ob eine Verletzung der Unschuldsvermutung vorliegt, sei allein danach zu beurteilen, ob in der Berichterstattung ein vorverurteilender Vorwurf eines strafbaren Verhaltens erhoben wird, was hier nach dem Gesagten gerade nicht der Fall sei.
4.2. Der Beschwerdeführer nimmt Anstoss an der vorinstanzlichen Erkenntnis, wonach die inkriminierten Berichte mit Bezug auf ihn keine Falschbehauptungen enthalten. Im Artikel "Der B.________-Prozess für Anfänger" werde nicht differenziert, welcher "Mitangeklagte" im Einzelnen mit welchem Tatvorwurf gemeint ist. Der Durchschnittsleser vermöge keine konkreten Zuweisungen zu oder Abgrenzungen gegenüber einzelnen bestimmten Mitangeklagten vorzunehmen, so dass der Verdacht unweigerlich auf alle damaligen Mitangeklagten, also auch auf ihn, den Beschwerdeführer, falle. Tatsächlich sei er bekanntlich nie wegen einer deliktischen Beteiligung an den angeblichen Taten in den Komplexen "H.________" und "I.________" angeklagt worden, ebenso wenig wegen Urkundenfälschung, und zwar weder in den Komplexen "H.________" oder "I.________" noch in anderem Zusammenhang. Die gegenteiligen Behauptungen der Beschwerdegegnerin seien damit von Anfang an falsch gewesen. Weiter erinnert der Beschwerdeführer daran, dass er vom Bezirksgericht von den Anklagevorwürfen der Gehilfenschaft zum Betrug und der Anstiftung zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie im Komplex "E.________" vom Anklagepunkt der Gehilfenschaft zur passiven Privatbestechung freigesprochen wurde. Auch mit Bezug auf diese drei Punkte seien die fortwährenden gegenteiligen, gegen ihn als einen der Mitangeklagten gerichteten Behauptungen im Artikel "Der B.________-Prozess für Anfänger" falsch.
In der Folge insistiert der Beschwerdeführer, dass falsche Tatsachenbehauptungen grundsätzlich nicht nur persönlichkeitsverletzend, sondern auch widerrechtlich sind. Unwahre Behauptungen - auch solche, die durch die Veränderung der Verhältnisse bis zum Urteilszeitpunkt unwahr werden - könnten deshalb nicht mit (überwiegenden) öffentlichen Interessen gerechtfertigt werden. Daran ändere auch die vorinstanzliche Überlegung nichts, dass es sich bei den Tatvorwürfen im fraglichen Artikel um eine "zusammenfassende Darstellung" bzw. um eine "journalistische Verkürzung" handele. Wer in identifizierender Weise schwere Vorwürfe gegen Personen erhebe, indem er Strafvorwürfe einer Anklagebehörde weiterverbreite, müsse bei der personellen Zuweisung oder Abgrenzung dieser Vorwürfe sehr präzise sein; erhöhte Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Abklärung des wahren Sachverhalts beständen namentlich bei schweren Ehreingriffen und träfen insbesondere auflagenstarke Medien wie die von der Beschwerdegegnerin hier eingesetzten Titel. Im Abschnitt "Welche Vergehen werden den Beschuldigten vorgeworfen?" hätte deshalb präzisiert werden müssen, wer von den Beschuldigten welcher konkreten Delikte angeklagt wurde. An der fraglichen Stelle finde sich aber nur die streitgegenständliche, völlig undifferenzierte und damit in Bezug auf ihn, den Beschwerdeführer, in mehrfacher Hinsicht falsche bzw. unwahre Darstellung der Anklagevorwürfe. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe der Durchschnittsleser aus dem Zusammenhang der streitgegenständlichen Aussage gerade nicht erkennen können, dass die dort genannten Anklagepunkte nicht jedem Mitangeklagten einzeln zur Last gelegt werden. Das Gesagte folge auch "rein sprachlich", denn wenn der fragliche Artikel in Bezug auf die "Schattenbeteiligungen" an den Unternehmen H.________, C.________, I.________ und E.________ pauschal auf die "Mitangeklagten" verweise und behaupte, dass die Anklage "bei allen" auf Gehilfenschaft zu Betrug gelautet habe, dann könne dies nicht anders verstanden werden, als dass diese Vorwürfe tatsächlich alle damaligen Mitangeklagten betreffen. Die Aussage, "einigen" werde auch unlauterer Wettbewerb, Anstiftung zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung sowie Urkundenfälschung vorgeworfen, tadelt der Beschwerdeführer als zu wenig differenziert. Die besagten Vorwürfe würden keinen bestimmten Personen zugewiesen, womit der Verdacht auf alle Mitangeklagten und damit auch auf ihn, den Beschwerdeführer, falle, obwohl er gar nie wegen Urkundenfälschung angeklagt worden sei. Insgesamt werde er im Artikel "Der B.________-Prozess für Anfänger" durch mehrfache unwahre Strafvorwürfe in seiner Ehre verletzt und damit unnötig "überkriminalisiert". Für solche Falschaussagen gebe es keine Rechtfertigung, weshalb der betreffende Bericht auch widerrechtlich sei.
Aufgrund des fortbestehenden Störungszustandes, den der Beschwerdeführer mit der bis heute andauernden Onlinepublikation der beiden Medienberichte und deren Verfügbarmachung in den Mediendatenbanken SMD und Swissdox erklärt, seien daher nicht die tatsächlichen Verhältnisse am 23. Januar 2023, sondern diejenigen im Urteilszeitpunkt massgebend. Entsprechend hätte die Vorinstanz berücksichtigen müssen, dass die Anklage, auf die sich die inkriminierten Berichte stützen, durch die weitgehenden Freisprüche in erster Instanz und durch die gegen die verbleibenden Verurteilungen eingelegte Berufung überholt ist und nicht mehr der Wahrheit entspricht. Unter Berücksichtigung dieser im Vergleich zur ursprünglichen Anklage völlig veränderten Ausgangslage könnten die beanstandeten Artikel und die daraus resultierenden Verletzungen der Ehre und des Anspruchs auf Unschuldsvermutung keinesfalls mit der Begründung gerechtfertigt werden, die Artikel würden klar und deutlich darauf hinweisen, dass der Inhalt der Anklage wiedergegeben werde, der Prozess erst bevorstehe und eine abweichende Beurteilung durch das Strafgericht offen sei.
Entgegen der Beurteilung des Obergerichts würden die beiden Artikel auch nicht deutlich genug auf die Unschuldsvermutung hinweisen. Zum einen genüge es für die Verletzung der Unschuldsvermutung bereits, die Anklagevorwürfe zu verbreiten, ohne ihm, dem Beschwerdeführer, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, denn mangels Widerspruchs bleibe nach dem Verständnis des Durchschnittslesers trotz der floskelartigen Hinweise doch ein wesentlicher Tatverdacht hängen. Daran ändere auch die vorinstanzliche Überlegung nichts, wonach nicht erkennbar sei, inwiefern das Anbieten der Möglichkeit zur Stellungnahme beim Durchschnittsleser ein anderes Verständnis der inkriminierten Artikel hervorgerufen hätte. Bei "richtigem Rechtsverständnis" hätte das Obergericht die Beschwerdegegnerin dafür rügen müssen, bei ihm, dem Beschwerdeführer, vor der Veröffentlichung der umstrittenen Artikel keine solche Stellungnahme eingeholt und diese in den Artikeln nicht fair und angemessen wiedergegeben zu haben. Zudem übersehe die Vorinstanz, dass sich nur im Artikel "Der B.________-Prozess für Anfänger" ein - wenn auch nur floskelartiger - Hinweis auf die Unschuldsvermutung finde, nicht jedoch im Artikel "Das unglaubliche Doppelleben des B.________ im Protokoll". Der Beschwerdeführer betont, dass wenn schon in beiden Artikeln ein solcher Hinweis hätte angebracht werden müssen, da ja ausgeschlossen sei, dass alle Leser stets beide Berichte lesen. Für den zuletzt genannten Artikel vermöchten die vorinstanzlichen Feststellungen in Bezug auf die (bestrittene) Wahrung der Unschuldsvermutung daher von vornherein nicht zu gelten.
4.3.
4.3.1. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Nach Absatz 2 der zitierten Norm ist eine Verletzung widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Praxisgemäss ist in zwei Schritten zu prüfen, ob (1.) eine Persönlichkeitsverletzung und (2.) ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Die Beweislast für die Tatsache und die Umstände der Verletzung sowie deren Schwere liegt beim Kläger als Opfer. Der Beklagte als Urheber der Verletzung muss die Tatsachen dartun, aus denen sich das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes erschliesst (BGE 144 III 1 E. 4.4; 136 III 410 E. 2.2.1 und 2.3).
4.3.2. Ein Aspekt des Persönlichkeitsrechts ist - als Teilgehalt der sog. sozialen Persönlichkeit - der Schutz der Ehre. Der privatrechtliche Ehrbegriff geht dabei weiter als der strafrechtliche; die von Art. 28 ZGB geschützte Persönlichkeit ist nicht nur verletzt, wenn der Ruf, eine ehrbare Person zu sein, beeinträchtigt wird, sondern auch, wenn ihr berufliches oder gesellschaftliches Ansehen geschmälert wird (BGE 129 III 715 E. 4.1). Die Persönlichkeit verletzen können sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Meinungsäusserungen, Kommentare und Werturteile (vgl. BGE 138 III 641 E. 4.1.1-4.1.3). Wie für jede Persönlichkeitsverletzung gilt auch für die Beeinträchtigungen der Persönlichkeit durch Informationstätigkeiten der Medien, dass das rechtserhebliche Verhalten eine gewisse Intensität erreichen muss, so dass ein eigentliches "Eindringen" vorliegt. Für die Beurteilung des Eingriffes in die Persönlichkeit muss darauf abgestellt werden, wie der Pressebericht bei einem durchschnittlichen Leser oder einer durchschnittlichen Leserin ankommt. Deren Eindruck und Verständnis einer Presseäusserung behandelt das Bundesgericht nicht als Tatsachenfeststellung, sondern als Rechtsfrage bzw. als ihr gleichgestellte Folgerung aus der allgemeinen Lebenserfahrung. Die Persönlichkeitsverletzung kann sich aus einzelnen Behauptungen oder Passagen eines Medienberichts, aus dem Zusammenhang einer Darstellung oder auch aus dem Zusammenspiel mehrerer Meldungen ergeben (BGE 147 III 185 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine behauptete Tatsache die Wahrheit richtig oder falsch, unvollständig oder ungenau wiedergibt bzw. ob die geäusserte Kritik fundiert ist (vgl. BGE 122 III 449 E. 3a). Der Wahrheitsgehalt der behaupteten Tatsachen oder die Begründetheit der erhobenen Kritik spielt erst eine Rolle bei der Klärung der Frage, ob die Verletzung erlaubt ist oder nicht (vgl. BGE 103 II 161 E. 1c; 91 II 401 E. 3, bestätigt in den Urteilen 5A_519/2024 vom 4. Juli 2025 E. 4.1.2; 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 8.2; 5C.254/2005 vom 20. März 2006 E. 2.2).
4.3.3. Die Veröffentlichung unwahrer Tatsachen ist an sich widerrechtlich; an der Verbreitung von Unwahrheiten kann nur in seltenen, speziell gelagerten Ausnahmefällen ein hinreichendes privates oder öffentliches Interesse bestehen. Demgegenüber ist die Verbreitung wahrer Tatsachen grundsätzlich durch den Informationsauftrag der Medien gedeckt, es sei denn, es handle sich um Tatsachen aus dem Geheim- oder Privatbereich oder die betroffene Person werde in unzulässiger Weise herabgesetzt, weil die Form der Darstellung unnötig verletzt (BGE 138 III 641 E. 4.1.1 f.). Freilich lässt noch nicht jede journalistische Unkorrektheit, Ungenauigkeit, Verallgemeinerung oder Verkürzung eine Berichterstattung insgesamt als unwahr erscheinen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint eine in diesem Sinne unzutreffende Presseäusserung nur dann als insgesamt unwahr und persönlichkeitsverletzend, wenn sie in wesentlichen Punkten nicht zutrifft und die betroffene Person dergestalt in einem falschen Licht zeigt bzw. ein spürbar verfälschtes Bild von ihr zeichnet, dass sie in ihrem Ansehen - verglichen mit dem tatsächlich gegebenen Sachverhalt - empfindlich herabgesetzt erscheint (BGE a.a.O. E. 4.1.2; 129 III 49 E. 2.2). Den Nachweis, dass bestimmte Tatsachenaussagen der Wahrheit entsprechen, hat nach dem Gesagten der Verletzer zu erbringen, setzt der Rechtfertigungsgrund eines überwiegenden privaten oder öffentlichen Interesses doch grundsätzlich voraus, dass die behaupteten Tatsachen wahr sind. Die Beurteilung, ob dieser Wahrheitsbeweis gelungen ist, beschlägt eine Tatfrage (vgl. BGE 143 III 297 E. 6.7.1). Auf die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz kann das Bundesgericht nur unter den eingangs erwähnten Voraussetzungen zurückkommen (E. 2.3).
4.3.4. Berichtet die Presse davon, dass eine Person verdächtigt wird, eine strafbare Handlung begangen zu haben, oder davon, dass gewisse Personen vermuten, sie könnte eine solche Straftat begangen haben, so ist nur eine Formulierung zulässig, die mit hinreichender Klarheit deutlich macht, dass es sich einstweilen um einen blossen Verdacht oder um eine reine Vermutung handelt und dass - bei einer Straftat - eine abweichende Entscheidung des zuständigen Strafgerichts noch aussteht; massgebend ist auch in diesem Zusammenhang stets der beim Durchschnittsleser erweckte Eindruck (BGE 126 III 305 E. 4b/aa; Urteil 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 7.2.2 mit Hinweisen). Es kommt nicht darauf an, ob der unzutreffende Eindruck, der bei der Leserschaft erweckt wird, auf eine ungenaue oder verkürzte Wiedergabe der Behauptungen Dritter oder darauf zurückzuführen ist, dass die wiedergegebenen Behauptungen selbst unrichtig oder irreführend sind (BGE 123 III 354 E. 2a). Ausschlaggebend ist letztlich, ob die Äusserungen, so wie sie der Medienbericht wiedergibt, in den Augen des Durchschnittslesers einer Vorverurteilung der verdächtigten Person gleichkommen, die sich mit der Unschuldsvermutung nicht verträgt (zit. Urteil 5A_658/2014 a.a.O.). Bei der Beurteilung dieser Fragen steht dem Sachrichter ein gewisser Spielraum zu. In solche Ermessensentscheide greift das Bundesgericht nur unter den eingangs erörterten Voraussetzungen ein (s. vorne E. 2.2).
Von der Veröffentlichung eines blossen Verdachts oder einer Vermutung ist zudem abzusehen, wenn die Quelle der Information Zurückhaltung gebieten muss, und zwar umso eher, je schwerwiegender sich die daraus resultierende Beeinträchtigung in den persönlichen Verhältnissen des Verletzten erweisen könnte, sofern sich der strafrechtliche Verdacht oder die Vermutung später nicht bestätigen bzw. zu keiner Verurteilung führen sollte (BGE 126 III 305 E. 4b/aa; Urteil 5A_274/2024 vom 11. November 2025 E. 4.3.1.3 mit Hinweis). Das Bundesgericht prüft als Rechtsfrage grundsätzlich frei, ob sich angesichts der Quelle der Information Zurückhaltung aufdrängte und mit Blick auf die Konsequenzen auf eine Veröffentlichung hätte verzichtet werden müssen. Die Beantwortung dieser Frage ist Teil der Interessenabwägung, steht also im Ermessen des Gerichts. Entsprechend gelten auch hierfür die erwähnten Einschränkungen für die Überprüfung von Ermessensentscheiden (s. vorne E. 2.2). Unter welchen Umständen die beklagte Partei zu den Informationen über den Verdacht oder die Vermutung gelangte, ist demgegenüber eine Tatfrage bzw. eine Frage der Beweiswürdigung. Die diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen sind für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (s. vorne E. 2.3).
Bei der Verbreitung einer Verdächtigung und der Berichterstattung über laufende Strafverfahren ist von entscheidender Bedeutung, nach welchem Wissensstand die Angemessenheit der Information beurteilt wird (THOMAS GEISER, Persönlichkeitsschutz: Pressezensur oder Schutz vor Medienmacht?, SJZ 1996 S. 77). In welchem Zeitpunkt eine Pressemitteilung als wahr oder unwahr zu gelten hat, ist ausschlaggebend für die Beurteilung der Widerrechtlichkeit und als Rechtsfrage im hiesigen Verfahren frei überprüfbar (Urteil 5C.249/1992 vom 17. Mai 1994 E. 4a). In rechtlicher Hinsicht ist allein entscheidend, dass der Verdacht im Zeitpunkt seiner öffentlichen Verbreitung bestanden hat; die Beurteilung der Wahrheit oder Richtigkeit einer Pressemitteilung kann nicht "ex post" erfolgen (zit. Urteil 5C.249/1992 a.a.O., bestätigt in den Urteilen 5A_267/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 4.4.2, 5C.83/2002 vom 24. Oktober 2002 E. 4.1 und 5P.142/2002 vom 31. Juli 2002 E. 2). Daraus folgt, dass auch dann auf die Kenntnis im Zeitpunkt der Veröffentlichung abzustellen ist, wenn sich die Anschuldigungen im Nachhinein als falsch erweisen (GEISER, a.a.O.). Unterbleibt in einem solchen Fall eine Berichterstattung über ein freisprechendes Urteil oder eine Einstellung des Verfahrens, so bedeutet dies allein nicht, dass sich das betreffende Medienunternehmen dem Vorwurf der Verletzung der Unschuldsvermutung aussetzt (GLASL/MÜLLER, a.a.O., S. 92 f., mit Hinweis auf FRANZ RIKLIN, Schutz der Unschuldsvermutung, Medien im Graubereich, Medialex 2006, S. 32).
Die dargelegten Grundsätze gelten gleichermassen für fortdauernd abrufbare Online-Artikel, die von einer erhobenen Strafklage oder einem laufenden Strafprozess handeln und auch dann noch im Internet zugänglich sind, wenn mit Bezug auf die fraglichen Vorwürfe ein gerichtliches Urteil vorliegt, das die ursprüngliche Berichterstattung durch einen Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung als überholt erscheinen lässt. Gewiss können solche Medieninhalte dank digitaler Informations- und Kommunikationstechnologien nicht nur über verschiedene Kanäle einfach und schnell verbreitet, sondern auch auf unbestimmte Zeit für das Publikum verfügbar gemacht werden. Trotzdem muss sich die persönlichkeitsrechtliche Beurteilung einer Gerichtsberichterstattung auf konkrete Inhalte beziehen, wie sie zu einem bestimmten Zeitpunkt als "Momentaufnahme" (erstmals) publiziert wurden, was freilich voraussetzt, dass der Zeitpunkt der Veröffentlichung im Artikel angegeben und für den Durchschnittsleser hinreichend klar erkennbar ist. Anders zu urteilen hiesse, von den Medienschaffenden und -unternehmen zu verlangen, jede Berichterstattung über ein Strafverfahren, die irgendeinmal veröffentlicht wurde und im Internet zugänglich bleibt, laufend auf ihre Aktualität hin zu überprüfen und im Falle neuer Entwicklungen inhaltlich anzupassen (oder zu löschen). Eine derartige Herangehensweise käme einer Abkehr von der erwähnten Rechtsprechung gleich, wonach die persönlichkeitsrechtliche Beurteilung der Berichterstattung nicht "ex post" zu erfolgen hat. Allein die Tatsache, dass Medieninhalte aus der Vergangenheit im heutigen digitalen Zeitalter nicht mehr (oder nicht nur) analog - etwa auf Papier gedruckt oder auf Mikrofilm abgebildet - in speziellen Archiven konsultiert werden können, sondern in digitaler Form jedermann problemlos zugänglich sind, rechtfertigt es nicht, auf die besagte Praxis zurückzukommen.
Im Übrigen gilt es zu bedenken, dass die Berichterstattung über ein laufendes Strafverfahren, namentlich über eine von der Staatsanwaltschaft erhobene Anklage, nicht denselben Gegenstand betrifft wie ein Medienbericht über ein in diesem Strafverfahren ergangenes Gerichtsurteil. Entsprechend kann eine zutreffende Berichterstattung über die Vorwürfe, um die sich ein bestimmtes Strafverfahren drehte oder auf die sich eine Anklage der Staatsanwaltschaft bezog, auch nicht dadurch (nachträglich) unwahr werden, dass das Gericht die angeschuldigte Person von den erhobenen Vorwürfen (ganz oder teilweise) freispricht.
4.4. Soweit der Beschwerdeführer darauf beharrt, dass der Artikel "Der B.________-Prozess" Falschbehauptungen enthalte, und ausführlich die inhaltlichen Ungenauigkeiten und Ungereimtheiten auflistet, die er an verschiedenen Textstellen ausgemacht haben will, laufen seine Beanstandungen ins Leere. Gewiss trifft es zu, dass die Veröffentlichung unwahrer Tatsachen an sich widerrechtlich ist (s. vorne E. 4.3.3). Im gegebenen Zusammenhang bezieht sich die vorinstanzliche Erkenntnis, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers keine Falschbehauptungen erkennbar seien, indessen auf die Frage, ob die Beschwerdegegnerin in den umstrittenen Presseberichten bezüglich des Beschwerdeführers das Gebot der Unschuldsvermutung missachtet, also die Vorgabe verletzt hat, dass eine strafbare Handlung nicht als gegeben dargestellt werden darf (s. vorne E. 4.3.4). Inwiefern es allein unter diesem Blickwinkel der Unschuldsvermutung darauf ankommt, dass die umstrittenen Medienberichte die geschilderten Tatsachen wahrheitsgemäss, differenziert und detailgetreu wiedergeben, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Der Vorwurf, er werde im Artikel "Der B.________-Prozess für Anfänger" aufgrund der undifferenzierten, allzu pauschalen Berichterstattung "überkriminalisiert" und in seiner Ehre verletzt, beschlägt nicht die spezifischen Erwägungen des Obergerichts zum Problemkreis der Unschuldsvermutung, sondern die Frage, ob und gegebenenfalls in welchen Teilen die umstrittenen Medienberichte die Persönlichkeit des Beschwerdeführers (widerrechtlich) verletzen. Nicht gefolgt werden kann sodann der Argumentation, wonach es für die Beurteilung auf den Urteilszeitpunkt ankomme, weil die Medienberichte nach wie vor einsehbar seien, inzwischen wegen erfolgter Freisprüche und eingelegter Rechtsmittel aber nicht mehr der Wahrheit entsprächen. Weshalb auch fortdauernd im Internet verfügbare Presseerzeugnisse nach dem Wissensstand im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Veröffentlichung zu beurteilen sind, wurde bereits ausführlich erläutert (s. vorne E. 4.3.4). Dass dieser Zeitpunkt in den hier streitigen Artikeln für den Durchschnittsleser erkennbar angegeben ist, bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Soweit er mit Blick auf das Thema Unschuldsvermutung darauf pocht, dass die Beschwerdegegnerin ihn zur Stellungnahme hätte einladen müssen, begnügt er sich mit der Behauptung, mangels Widerspruchs bleibe beim Durchschnittsleser ein wesentlicher Tatverdacht hängen und es komme gar nicht darauf an, ob der Durchschnittsleser die Artikel anders verstanden hätte, falls er, der Beschwerdeführer, zur Stellungnahme eingeladen worden wäre. Allein damit genügt er den Begründungsanforderungen (s. vorne E. 2) nicht.
Was den Bericht "Das unglaubliche Doppelleben des B.________ im Protokoll" angeht, gibt sich der Beschwerdeführer mit dem pauschalen Vorwurf zufrieden, dass dieser Artikel keinen Hinweis auf die Unschuldsvermutung enthalte. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen, weshalb diese Berichterstattung mit Bezug auf seine Person unter dem Blickwinkel der Unschuldsvermutung unproblematisch sei, mag er sich nicht beschäftigen. Die vorinstanzliche Erkenntnis, dass dieser Artikel auf B.________ ausgerichtet sei und gegenüber ihm, dem Beschwerdeführer, keinen Vorwurf strafbarer Handlungen thematisiere, stellt er nicht in Abrede.
5.
Die Auseinandersetzung dreht sich weiter um die Frage, ob eine identifizierende Berichterstattung im konkreten Fall zulässig war.
5.1. Das Obergericht stellt klar, dass die Zulässigkeit einer identifizierenden Gerichtsberichterstattung insbesondere von der Bekanntheit der betroffenen Person abhänge. Daher sei zuerst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zumindest zu den relativen Personen der Zeitgeschichte zähle. Hierfür sei relevant, dass der B.________-Prozess laut Bezirksgericht der meistbeachtete und aussergewöhnlichste Wirtschaftsstrafprozess in der Schweiz seit dem Zusammenbruch der Swissair sei, was der Beschwerdeführer nicht bestreite. Dieser Strafprozess spiele sich in der Finanzbranche ab, deren Ansehen durch die Handlungen, die unter anderem dem Beschwerdeführer vorgeworfen würden, in Frage gestellt werde. Ein solcher Angriff auf die Integrität der Schweizer Finanzbranche sei von grosser gesellschaftspolitischer Bedeutung. Als Mitbeschuldigter sei der Beschwerdeführer durch die ihm vorgeworfene Teilnahme an diesem bestimmten Ereignis in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt, was ihn bereits zu einer relativen Person der Zeitgeschichte mache. Dass der Beschwerdeführer nur wegen relativ geringfügiger Delikte bzw. nur als Nebenbeschuldigter angeklagt gewesen sein soll, ist für die Vorinstanz nicht relevant. Entscheidend sei nicht, ob die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte grob oder geringfügig seien, sondern der ihm vorgeworfene Beitrag am besagten Wirtschaftsstrafprozess, der auch direkt mit der in der Öffentlichkeit stehenden beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers zusammenhänge und das Ansehen der Schweizer Finanzbranche potentiell schädigen könne. Der Beschwerdeführer behaupte selbst nicht, dass er im fraglichen Wirtschaftsstrafprozess als völlig nebensächliche Person erschienen und durch dieses Ereignis allenfalls nicht in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt wäre. Dies ist laut Vorinstanz aufgrund der Anklageschrift vom 26. Oktober 2020 und der beantragten Freiheitsstrafe auch nicht ersichtlich. Immerhin wären die angeprangerten Transaktionen ohne die Mitbeschuldigten, das heisst auch ohne den Beschwerdeführer, gar nicht möglich gewesen; zudem betrage die Deliktsumme in den beiden den Beschwerdeführer betreffenden Transaktionen C.________ und E.________ knapp Fr. 10 Mio.
Anschliessend kommt das Obergericht auf die Umfrage der J.________ AG zu sprechen, die das Bezirksgericht zu Recht als unzulässiges Novum unberücksichtigt gelassen habe, wogegen der Beschwerdeführer nichts vorbringe. Wollte man diese Umfrage berücksichtigen, so ergäbe sich daraus, dass 11 % der Befragten den Beschwerdeführer namentlich gekannt hätten. Diese Erkenntnis passe gut in das von der ersten Instanz gezeichnete Bild, wonach der Beschwerdeführer bereits vor der hier streitigen Berichterstattung durch seine Herkunft, öffentlichkeitsbezogene Tätigkeit und selbst gesuchte mediale Präsenz aus der Masse herausgestochen sei und eine gewisse Berühmtheit erlangt habe. Von daher könne kaum davon die Rede sein, dass der Beschwerdeführer nicht im Fokus der Öffentlichkeit stände. Gestützt auf diese Überlegungen bejaht die Vorinstanz ein überwiegendes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit an einer identifizierenden Berichterstattung über den Beschwerdeführer und seine Beteiligung am B.________-Prozess. Hinsichtlich dieses Prozesses sei das Informationsbedürfnis gesteigert und umfasse angesichts der Bedeutung und der Besonderheiten des Falles für den Finanzplatz Schweiz auch die Frage, wer davon betroffen ist. In der Folge sei das persönliche Interesse des Beschwerdeführers auf informationelle Privatheit leichter zu gewichten als das somit überwiegende öffentliche Informationsinteresse. In einer Demokratie habe die Rechtsgemeinschaft ein erhebliches Interesse an der Kontrolle darüber, dass sehr vermögende und zumindest teilweise in der Öffentlichkeit stehende Personen wie der Beschwerdeführer in einem Strafverfahren keine bevorzugende oder benachteiligende Behandlung erfahren. Wie dieses Interesse mit einer anonymen Berichterstattung hätte befriedigt werden können, lege der Beschwerdeführer nicht dar. Die streitigen Artikel würden bezüglich des Beschwerdeführers eine zurückhaltende und seriöse - wenn auch nicht juristisch-wissenschaftliche - sowie nicht tendenziöse Berichterstattung über den B.________-Prozess darstellen und die Unschuldsvermutung nicht verletzen. Eine Verletzung der Privatsphäre des Beschwerdeführers wäre damit jedenfalls gerechtfertigt und nicht widerrechtlich, so die Schlussfolgerung im angefochtenen Entscheid.
Im Übrigen wirft die Vorinstanz die Frage auf, ob aufgrund der Presseberichterstattung, die vor den streitgegenständlichen Artikeln zur Beteiligung des Beschwerdeführers am B.________-Prozess erschien, überhaupt ein Eingriff in die Privatsphäre vorliegt. Hierfür sei nämlich relevant, welche Informationen über den Beschwerdeführer der Öffentlichkeit bereits bekannt seien. Laut den erstinstanzlichen Feststellungen sei aufgrund früherer Medienberichte schon vor dem Erscheinen der hier umstrittenen Artikel hinlänglich öffentlich bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer einer der Mitbeschuldigten im B.________-Prozess sei. Der Beschwerdeführer beanstande diese Feststellung nicht. Soweit die Beschwerdegegnerin daher nur eine bereits in der Öffentlichkeit bekannte Tatsache in ihre Berichterstattung aufgenommen habe, habe - vorbehältlich des hier vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachten und auch nicht einschlägigen Rechts auf Vergessen - kein Eindringen in die Privatsphäre des Beschwerdeführers und damit auch keine Persönlichkeitsverletzung stattgefunden, die gerechtfertigt werden müsste. Nicht überzeugend sei dagegen die Überlegung des Beschwerdeführers, wonach einer Person eine herausragende Rolle durch die Medien nicht dadurch aufgezwungen werden dürfe, dass diese ihr stetes Interesse auf sie lenken und über sie berichten. Dabei gehe es vielmehr um die Frage, ob eine Person allein durch eine gegen ihren Willen über sie ergehende Berichterstattung zu einer relativen Person der Zeitgeschichte werden könne, was hier nicht zu beantworten sei.
Zuletzt befasst sich die Vorinstanz mit den Anträgen, mit denen der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin verbieten lassen will, darüber zu berichten, dass er einer reichen Genfer Familie mit einem geschätzten Vermögen von rund einer Milliarde Franken angehöre, Multimillionär sei, das Unternehmen G.________ "besitze" und das Kunstmuseum seiner Familie betreibe, sowie von der Gründung der C.________ und davon zu berichten, dass die C.________ von ihm präsidiert worden sei. Sie hält ihm entgegen, sich in seiner Berufung mit diesen Unterlassungsansprüchen nicht hinreichend auseinanderzusetzen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen sei. Im Übrigen handele es sich nach den zutreffenden Feststellungen des Bezirksgerichts ebenfalls um allgemein zugängliche Informationen, über die berichtet werden dürfe.
5.2. Der Beschwerdeführer will die vorinstanzlichen Überlegungen, weshalb er eine relative Person der Zeitgeschichte sei, nicht gelten lassen. Er zitiert Passagen aus der bundesgerichtlichen Praxis, druckt auszugsweise MARTIN SCHUBARTHS Abhandlung "Zur Tragweite des Grundsatzes der Unschuldsvermutung" aus dem Jahr 1978 ab und wirft dem Obergericht vor, daraus nicht den richtigen Schluss zu ziehen, dass es vorliegend keinen legitimen Grund gebe, vom anerkannten Grundsatz des Namensnennungsverbots abzuweichen. Dass die Zulässigkeit einer identifizierenden Gerichtsberichterstattung in Rechtsprechung und Lehre von der Bekanntheit des Genannten abhängig gemacht werde, will der Beschwerdeführer mit neueren Textstellen zum grundsätzlichen Verbot der Namensnennung und der Publikation von Tatverdächtigen widerlegen; anerkanntermassen binde die Unschuldsvermutung ausserdem nicht nur die staatlichen Organe, sondern in gewissem Umfang auch Journalisten in ihrer Berichterstattung über hängige Verfahren. Selbst wenn man ihm, dem Beschwerdeführer, den Status einer Person der Zeitgeschichte zusprechen wollte, rechtfertige es sich nicht, ihn in der erfolgten identifizierenden Weise in das Licht der Öffentlichkeit zu ziehen, zumal zur Anprangerung illegaler Methoden eine Berichterstattung ohne Namensnennung insbesondere dann genüge, wenn - wie hier - noch gar nicht rechtskräftig erstellt sei, ob die kritisierten Methoden überhaupt stattgefunden haben und strafbar sind.
Weiter verwahrt sich der Beschwerdeführer dagegen, nicht dargelegt zu haben, wie das Informationsinteresse im Zusammenhang mit dem B.________-Prozess mit einer anonymen Berichterstattung hätte befriedigt werden können. Nach Art. 8 ZGB obliege der Beweis, dass sich ein solches Informationsbedürfnis nur mit der Nennung des Namens und anderen identifizierenden Angaben habe befriedigen lassen, der Beschwerdegegnerin. Diese habe nicht dargetan, inwiefern ein solches überwiegendes, über die blosse Befriedigung von Neugier hinausgehendes öffentliches Interesse im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Berichterstattung gegeben sein soll. Die Vorinstanz stelle sich offensichtlich auf den verfehlten Standpunkt, es sei nicht relevant, ob eine Publikation auch ohne Nennung des Namens und anderer persönlicher Angaben möglich gewesen wäre. Der angefochtene Entscheid lasse eine Feststellung vermissen, ob das legitime öffentliche Informationsinteresse in Bezug auf ihn, den Beschwerdeführer, auch ohne Nennung seines Namens hätte befriedigt werden können. Damit werde das grundsätzliche Verbot der Namensnennung bzw. identifizierenden Berichterstattung missachtet. Entgegen der Vorinstanz dürfe auch nicht ins Gewicht fallen, dass er, der Beschwerdeführer, einer wohlhabenden Familie angehöre, ansonst ein öffentliches Interesse je nach Höhe des privaten Vermögens höher gewichtet würde und wohlhabendere Personen schlechter gestellt wären. Solche Kriterien seien dem Schweizer Recht fremd. Selbst wenn dem Obergericht darin gefolgt werden könnte, dass die Beschwerdegegnerin in Bezug auf ihn, den Beschwerdeführer, noch einigermassen zurückhaltend über den B.________-Prozess und die angeblichen Beschuldigten berichtet hätte, habe sich die Beschwerdegegnerin trotzdem an das grundsätzliche Verbot der Namensnennung bzw. identifizierenden Berichterstattung halten müssen, da für die Annahme einer Ausnahme davon schlicht die Voraussetzungen fehlen würden. Weiter argumentiert der Beschwerdeführer, dass sich die Namensnennung auch nicht mit der öffentlichen Aufgabe der Medien rechtfertigen lasse, denn diese hätten keinen Freipass, in die Rechte der einzelnen Bürger einzugreifen, sondern müssten sich im konkreten Einzelfall auf ein überwiegendes öffentliches Interesse berufen können, um solche Eingriffe zu rechtfertigen. Allein die Behauptung, die Strafvorwürfe im B.________-Prozess seien gesellschaftspolitisch von grosser Relevanz, genüge dazu nicht, zumal er, der Beschwerdeführer, nur Nebenbeschuldigter und wegen relativ geringer Delikte angeklagt gewesen sei. Ausserdem sei schlicht nicht nachvollziehbar, worin die gesellschaftspolitische Relevanz einer identifizierenden Berichterstattung über Anklagevorwürfe liegen soll, die gar nie angeklagt worden seien und von denen er im Übrigen inzwischen weitgehend freigesprochen worden und bezüglich derer das Berufungsverfahren noch im Gange sei.
An diesen Überlegungen ändert der Beschwerde zufolge auch die Figur der relativen Person der Zeitgeschichte nichts. Für die Frage, ob in einer Gerichtsberichterstattung die Namen der Beschuldigten und andere persönliche Angaben publiziert werden dürfen, sei nicht der Umstand entscheidend, dass sie in einen aufsehenerregenden Prozess involviert sind, sondern einzig die Frage, ob das Informationsinteresse der Öffentlichkeit in Bezug auf diesen Prozess auch ohne Nennung der vermeintlichen Täter und ihrer persönlichen Angaben befriedigt werden kann. Die Vorinstanz übersehe, dass sich die Beschwerdegegnerin diesbezüglich mit der Behauptung begnügt habe, der Fall B.________ rage insgesamt aus der Masse der Straffälle heraus. Sie scheine daraus den unzutreffenden Schluss zu ziehen, dass die Frage, ob das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit auch ohne Identifizierung des Beschuldigten befriedigt werden kann, in solchen Sensationsfällen automatisch gegenstandslos sei. Allein die Tatsache, dass eine Person in ein solches Verfahren involviert ist, könne und dürfe aber nicht ausreichen, um sie unter Nennung ihres Namens und anderer persönlicher Angaben öffentlich anzuprangern. Ebenso wenig lasse sich die Namensnennung mit dem Hinweis darauf rechtfertigen, bereits aufgrund der bisherigen Presseberichterstattung sei schon vor dem Erscheinen der inkriminierten Artikel publik gewesen, dass er, der Beschwerdeführer, einer der Mitbeschuldigten im B.________-Prozess sei. Das Obergericht übersehe, dass einer Person eine herausragende Rolle nicht durch die Medien aufgezwungen werden darf, indem diese ihr stetes Interesse auf sie lenken und über sie berichten. Die Prozessberichte anderer Medien, die ihn ebenfalls mit Namen nennen, seien daher nicht relevant für die Beurteilung, ob die Beschwerdegegnerin ihn in ihren Berichten mit Namen und anderen persönlichen Angaben nennen durfte. An der Unzulässigkeit der identifizierenden Berichterstattung ändere schliesslich auch der vorinstanzliche Hinweis nichts, wonach er, der Beschwerdeführer, das Kunstmuseum der Familie betreibe etc., denn diese Aktivitäten hätten mit den Strafvorwürfen in diesem Fall nichts zu tun.
In der Folge legt der Beschwerdeführer dar, weshalb die in erster Instanz erfolgte Verurteilung in einem Teil der Anklagepunkte keine identifizierende Gerichtsberichterstattung rechtfertige. Selbst bei Kapitalverbrechen sei eine Identifizierung nur dann erlaubt, wenn ein gesicherter Verdacht bestehe, ein glaubwürdiges Geständnis vorliege oder eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt sei. Diese Voraussetzungen seien hier klarerweise nicht erfüllt, da die erstinstanzliche Verurteilung Gegenstand des noch laufenden Berufungsverfahrens bilde und er im Übrigen in allen wesentlichen Anklagepunkten freigesprochen worden sei. Berücksichtige man neben dem hohen Verbreitungsgrad der inkriminierten Medienberichte ausserdem die Tatsache, dass er bisher einen völlig intakten Ruf genossen habe, in der Deutschschweiz vor der Berichterstattung über den B.________-Prozess praktisch unbekannt gewesen und erst durch die vorverurteilende Publikation seiner inzwischen aufgehobenen Verurteilung gegen seinen Willen in den Fokus der öffentlichen Aufmerksamkeit gedrängt worden sei, so hätte das Obergericht zum Schluss kommen müssen, dass die Beschwerdegegnerin über die ihn betreffenden Anklagevorwürfe nur ohne Nennung seines Namens hätte berichten dürfen. Der Beschwerdeführer verweist auf die Richtlinie 7.2 des Schweizer Presserates, der zufolge eine identifizierende Berichterstattung grundsätzlich verboten und nur bei besonderen überwiegenden öffentlichen Interessen ausnahmsweise erlaubt sei. Weshalb Letzteres hier der Fall sein soll, sei nicht nachvollziehbar. Solche Gründe lägen so lange nicht vor, als er Anspruch auf volle Unschuldsvermutung habe. Liege keine rechtskräftige Verurteilung vor, so müsse er sich auch nicht gefallen lassen, mit vollem Vor- und Nachnamen und anderen persönlichen Angaben im Zusammenhang mit der Anklage oder dem erstinstanzlichen Strafverfahren in den Medien genannt, im B.________-Prozess als "Beschuldigter" und "Mitangeklagter" bezeichnet und damit in identifizierbarer Weise vorverurteilt zu werden. Zu berücksichtigen ist der Beschwerde zufolge schliesslich die "anerkannte Tatsache", dass die Persönlichkeitsrechte von Tatverdächtigen in der Phase vor einem rechtskräftigen Gerichtsentscheid eines besonderen Schutzes bedürfen und eine identifizierende Berichterstattung deshalb nicht nur medienethisch, sondern auch persönlichkeitsrechtlich jedenfalls immer dann unzulässig sei, wenn sich dem jeweiligen legitimen Informationsbedürfnis auch mit einer Berichterstattung ohne Namensnennung Rechnung tragen lässt. Hier gebe es keine überzeugenden Gründe, weshalb in der Berichterstattung über die damaligen Vorwürfe der Anklage nicht darauf verzichtet werden konnte, ihn als nicht prominente und namentlich in der Deutschschweiz weitgehend unbekannte Person zu identifizieren. Indem die Beschwerdegegnerin ihn im Strafprozess gegen B.________ mit Namen als "Beschuldigten" und "Mitangeklagten" bezeichne, obwohl er das erstinstanzliche Urteil weitergezogen habe und das Berufungsverfahren noch pendent sei, habe sie ihn in ehrverletzender Weise zu Unrecht vorverurteilt.
Zur Untermauerung seiner Argumentation erinnert der Beschwerdeführer schliesslich an die im B.________-Prozess von der Staatsanwaltschaft Zürich angeordneten Geheimhaltungspflichten. Diese würden zeigen, dass auch die mit dem fraglichen Strafprozess befassten Instanzen ihn, den Beschwerdeführer, nicht als Person der Zeitgeschichte betrachtet und auch im Prozess selbst keinen Umstand gesehen hätten, der ihn zu einer absoluten oder relativen Person der Zeitgeschichte gemacht hätte. Zum Schutz seiner Persönlichkeitsrechte habe das Bezirksgericht Zürich in seinem Strafurteil vom 11. April 2022 auch alle Namen der Verfahrensbeteiligten vollständig anonymisiert und den akkreditierten Gerichtsberichterstattern die Auflage erteilt, die Persönlichkeitsrechte der Beschuldigten gemäss den einschlägigen Richtlinien des Schweizer Presserats und unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu respektieren. Sodann habe es festgestellt, dass er, der Beschwerdeführer, lediglich eine lokal bekannte Persönlichkeit sei und der gegen ihn geführte Strafprozess fernab seines privaten und geschäftlichen Wirkungskreises in der Deutschschweiz geführt werde, wo er weniger bekannt sei als in seinem Heimatkanton, und deshalb in der Berichterstattung nur selten genannt worden sei. Schliesslich verweist der Beschwerdeführer auf einen von ihm gegen einen Journalisten der Zeitung "K.________" erwirkten Massnahmeentscheid des Genfer Zivilgerichts vom 8. April 2022, der ausdrücklich festhalte, dass er keine öffentliche Person sei. Angesichts all dieser Elemente hätte die Vorinstanz bei richtiger Rechtsanwendung und richtiger Sachverhaltsfeststellung erst recht zum Schluss gelangen müssen, dass eine identifizierende Berichterstattung zur Befriedigung des legitimen öffentlichen Informationsinteresses nicht erforderlich und daher im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB widerrechtlich gewesen sei.
5.3.
5.3.1. Das Persönlichkeitsrecht verschafft seinem Träger die privatrechtliche Befugnis, über die persönlichen Güter grundsätzlich frei von fremder Einwirkung zu herrschen (BGE 143 III 297 E. 6.4.2). Von den verschiedenen Gütern, die Gegenstand des Persönlichkeitsrechts sind, stehen hier das Recht auf Achtung der Privatsphäre (zu den verschiedenen Lebensbereichen s. BGE 97 II 97 E. 3) und das Recht auf Achtung des gesellschaftlichen und beruflichen Ansehens, also der Ehre (vgl. BGE 127 III 481 E. 2.b/aa) in Frage. Berühren die von den Medien verbreiteten Presseinhalte diese Individualrechtsgüter, so kann eine Persönlichkeitsverletzung auch dann gegeben sein, wenn die Berichterstattung die Wahrheit wiedergibt (BGE 138 III 641 E. 4.1.1). Dieser Grundsatz gilt auch mit Blick auf die Beachtung der Unschuldsvermutung in der Berichterstattung im Bereich des Strafrechts. Presseberichte über angeblich begangene Straftaten sind unter dem Gesichtspunkt von Art. 28 ZGB nicht allein daran zu messen, ob sie den Stand des Verfahrens zutreffend wiedergeben und einen Gesamteindruck vermitteln, der mit der Unschuldsvermutung vereinbar ist. Jede allein von ihrem Gegenstand her erlaubte Presseäusserung findet ihre Grenze im Recht des Einzelnen auf Achtung der Privatsphäre. Der Einzelne braucht sich eine dauernde Beobachtung nicht gefallen zu lassen; er soll - in gewissen Grenzen - selbst bestimmen dürfen, wer welches Wissen über ihn haben darf bzw. welche personenbezogenen Begebenheiten und Ereignisse seines Lebens einer weiteren Öffentlichkeit verborgen bleiben sollen. In einem weiten Sinn schützt Art. 28 ZGB die informationelle Privatheit überall dort, wo der Einzelne durch eine Wiedergabe von Informationen in seiner Persönlichkeit tatsächlich und spürbar beeinträchtigt wird (BGE 143 III 297 a.a.O.).
5.3.2. In jedem Fall ist das Interesse des Individuums auf Unversehrtheit seiner Person sorgfältig gegen dasjenige der Presse auf Information der Öffentlichkeit abzuwägen. Bei diesem Vorgang steht dem Gericht ein Ermessen zu (Art. 4 ZGB; s. zur verfassungskonformen Ausübung dieses Ermessens etwa Urteil 5A_274/2024 vom 11. November 2024 E. 4.3.1.1 mit weiteren Hinweisen). Dabei kann die Rechtfertigung stets nur so weit reichen, als ein Informationsbedürfnis besteht. Soweit ein solches zu verneinen ist, bleibt es bei der Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung. Der Informationsauftrag der Medien bzw. das von ihnen in einer rechtsstaatlichen Demokratie wahrgenommene Wächteramt ist kein absoluter Rechtfertigungsgrund (BGE 129 III 529 E. 3.1 mit Hinweisen); vielmehr ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu untersuchen, ob die fraglichen Medienäusserungen vom Informationsauftrag der Medien abgedeckt, also durch ein besonders gewichtiges Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit gerechtfertigt sind (BGE 97 II 97 E. 4b). Überwiegend im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB ist ein öffentliches Interesse nur, wenn das Opfer, das dem Verletzten mit dem Eingriff in seine persönlichen Verhältnisse aufgebürdet wird, geringfügiger erscheint als der Vorteil, den eine Mehrheit anderer Personen oder die Allgemeinheit daraus zieht. Je weiter als öffentliches Interesse allein die Unterhaltung der Allgemeinheit oder einer Vielzahl von Personen in den Vordergrund rückt, desto weniger muss sich der Verletzte mit Blick auf seine Persönlichkeitsrechte gefallen lassen (BGE 143 III 297 E. 6.7.3 mit Hinweisen).
5.3.3. Was die Gerichtsberichterstattung in Strafsachen anbelangt, kann die detaillierte Ausbreitung der persönlichen Verhältnisse in die Privat- oder gar Geheimsphäre des Angeschuldigten eingreifen und die Unschuldsvermutung verletzen. Daher erfolgt die Gerichtsberichterstattung in diesem Bereich normalerweise in anonymisierter Form, zumal die Namensnennung im Bereich des Strafrechts in den meisten Fällen auch entbehrlich ist (BGE 129 III 529 E. 3.2). Nuancierter präsentiert sich die Rechtslage, wenn eine so genannte Person der Zeitgeschichte betroffen ist, das heisst eine Persönlichkeit des öffentlichen Interesses, worunter auch relativ prominente Personen fallen können. Hier kommt es auf die konkrete Interessenlage an. Je nachdem kann sich eine Berichterstattung unter Namensnennung rechtfertigen. Dies gilt auch dann, wenn es bloss um den Verdacht einer Straftat oder um eine Vermutung geht, wobei mit Rücksicht auf die Unschuldsvermutung ausdrücklich auf den Verdacht hinzuweisen ist. In jedem Fall ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Auch in der Öffentlichkeit stehende Personen brauchen sich nicht gefallen zu lassen, dass die Massenmedien mehr über sie berichten, als durch ein legitimes Informationsbedürfnis gerechtfertigt ist; ihrem Schutzbedürfnis ist nach Möglichkeit ebenfalls Rechnung zu tragen (BGE 126 III 305 E. 4b/aa; Urteil 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 5.5).
5.3.4. Die Figur der absoluten bzw. relativen Person der Zeitgeschichte umschreibt in typisierter Weise den Rechtfertigungsgrund des öffentlichen Interesses, dem insbesondere dort eine gewichtige Funktion zukommt, wo die Medien unter Namensnennung über eine Person berichten, ohne dass diese dazu ihre Einwilligung gegeben hat. Eine relative Person der Zeitgeschichte zeichnet sich nach der Rechtsprechung dadurch aus, dass ein zur Berichterstattung legitimierendes Informationsbedürfnis nur vorübergehend, aufgrund und im Zusammenhang mit einem bestimmten aussergewöhnlichen Ereignis besteht (BGE 127 III 481 E. 2c/aa). Als Beispiele solch aussergewöhnlicher Ereignisse gelten etwa Naturkatastrophen, spektakuläre Unfälle, aufsehenerregende Verbrechen, Wettbewerbe oder hervorragende Leistungen. Über daran beteiligte Personen darf ohne deren Einwilligung nur im Zusammenhang mit dem betreffenden Ereignis respektive Anlass, also punktuell berichtet werden. Ohne den Ereignisbezug ist eine Berichterstattung nicht durch das öffentliche Interesse zu rechtfertigen und demnach unzulässig (BGE 147 III 185 E. 4.3.3 mit Hinweisen). Allein die strikte Zweiteilung in absolute und relative Personen der Zeitgeschichte vermag freilich nicht die gesamte Wirklichkeit sachgerecht zu erfassen. Den verschiedenen Abstufungen ist deshalb mit einer die Umstände des Einzelfalles würdigenden Abwägung gerecht zu werden, indem jeweils zu fragen ist, ob an der Berichterstattung über die betroffene, relativ prominente Person ein schutzwürdiges Informationsinteresse besteht, das deren Anspruch auf Privatsphäre überwiegt (BGE 127 III 481 E. 2c/bb). Gehört eine Person nicht zum Kreis der Personen des öffentlichen Interesses, so kann sie grundsätzlich Anonymität in der Berichterstattung beanspruchen (s. Urteile 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 5.6; 1B_87/2018 vom 9. Mai 2018 E. 3.5).
5.4. Im Lichte dieser Vorgaben kann den vorne resümierten Beanstandungen kein Erfolg beschieden sein. Unbehelflich ist zunächst der Einwand des Beschwerdeführers, das Obergericht verlange ihm entgegen der in Art. 8 ZGB vorgegebenen Ordnung den Nachweis ab, dass das öffentliche Informationsinteresse am B.________-Prozess auch mit einer anonymisierten Berichterstattung hätte befriedigt werden können. Die zitierte Norm statuiert den Grundsatz, dass derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet. Ob das öffentliche Informationsinteresse in den streitgegenständlichen Medienberichten eine Identifizierung des Beschwerdeführers erforderte oder eine anonymisierte Berichterstattung ausgereicht hätte, beschlägt indes nicht den Beweis einer Tatsache, sondern die beschriebene, im Rahmen von Art. 28 Abs. 2 ZGB vorzunehmende Interessenabwägung und damit eine Rechtsfrage.
Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers schweigt sich der angefochtene Entscheid auch nicht darüber aus, ob dem legitimen öffentlichen Informationsinteresse in Bezug auf den Beschwerdeführer ohne Namensnennung hätte Genüge getan werden können. Das Obergericht legt ausführlich dar, weshalb es ein die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegendes öffentliches Interesse an der identifizierenden Berichterstattung als gegeben erachtet. Damit beantwortet (und verneint) es jedenfalls implizite auch die Frage, ob das öffentliche Informationsinteresse ohne Namensnennung hätte befriedigt werden können. Von der Missachtung eines grundsätzlichen Verbots identifizierender Berichterstattung kann nicht gesprochen werden. Ebenso wenig trifft es zu, dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer Interessenabwägung allein darauf abgestellt hätte, dass die Familie des Beschwerdeführers sehr wohlhabend ist. Das Obergericht berücksichtigt auch den Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine zumindest teilweise in der Öffentlichkeit stehende Person handelt, und verweist in diesem Zusammenhang namentlich auf den erstinstanzlichen Entscheid, wonach der Beschwerdeführer bereits vor der Publikation der streitgegenständlichen Artikel aus der Masse hervorgestochen sei und eine gewisse Berühmtheit erlangt habe. Damit mag sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht auseinandersetzen. Das Gesagte gilt sinngemäss, soweit der Beschwerdeführer insistiert, dass er im fraglichen Strafverfahren nur Nebenbeschuldigter und nur wegen "relativ geringer" Delikte angeklagt gewesen und ausserdem grösstenteils freigesprochen worden sei. Das Obergericht erläutert durchaus, weshalb es nicht darauf, sondern auf den Beitrag des Beschwerdeführers an diesem Wirtschaftsstrafprozess ankomme. Auch dazu ist der Beschwerde nichts zu entnehmen. Um aber die vorinstanzliche Ausübung des Ermessens in Zweifel zu ziehen, genügt es nicht, einzelne Elemente zu beanstanden und andere unkommentiert stehen zu lassen.
Auch was das Verständnis der Rechtsfigur der relativen Person der Zeitgeschichte anbelangt, ist der Beschwerde zu widersprechen. So täuscht sich der Beschwerdeführer, wenn er darauf pocht, dass das Namensnennungsverbot in der Gerichtsberichterstattung nicht von der Bekanntheit der betroffenen Person abhängig sei. Wie oben erläutert, gilt der Grundsatz, wonach über ein laufendes Strafverfahren in anonymisierter Form zu berichten ist, gegenüber relativen Personen der Zeitgeschichte nicht absolut. Gerade die charakteristische Tatsache, dass die relative Person der Zeitgeschichte im Kontext eines aussergewöhnlichen Ereignisses in Erscheinung tritt, ist der Grund, weshalb die Presse, wenn auch nur im fraglichen Zusammenhang, ohne vorherige Einwilligung über diese Person berichten und, falls eine Gerichtsberichterstattung in Frage steht, je nach der konkreten Interessenlage auch ihre Identität preisgeben darf (s. vorne E. 5.3.3 und 5.3.4). Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers setzt eine identifizierende Berichterstattung nicht voraus, dass bereits eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt. Soweit sich der Beschwerdeführer abermals über angeblich vorverurteilende Formulierungen beklagt, kann auf die vorigen Erwägungen zum Themenkreis der Unschuldsvermutung verwiesen werden (s. vorne E. 4.4). Unbehelflich ist auch die weitere Argumentation des Beschwerdeführers, wonach ihm als betroffener Person eine herausragende Rolle nicht durch die Medien bzw. deren Berichterstattung aufgezwungen werden dürfe. Denn bei der Rechtsfigur der relativen Person der Zeitgeschichte geht es nicht um die herausragende Rolle des Beschwerdeführers, sondern um die Aussergewöhnlichkeit des Ereignisses, in dessen Kontext die Berichterstattung über die (angeblich) in ihrer Persönlichkeit verletzte Person steht, hier um die besondere Bedeutung des Wirtschaftsstrafprozesses gegen B.________ und weitere Angeschuldigte, darunter den Beschwerdeführer. Entsprechend hilft dem Beschwerdeführer auch der Einwand nicht weiter, dass sein Ruf bisher intakt gewesen und seine in der Deutschschweiz bisher kaum bekannte Person erst durch die umstrittenen Artikel an die Öffentlichkeit gezerrt worden sei. Die vorinstanzliche Charakterisierung des B.________-Prozesses als seit dem Swissair-Zusammenbruch meistbeachteter Wirtschaftsstrafprozess mit nationaler Ausstrahlung stellt der Beschwerdeführer bei alledem nicht in Frage. Ebenso wenig widerspricht er der Feststellung des Obergerichts, wonach er selbst nicht behaupte, in diesem Prozess als völlig nebensächliche Person erschienen und durch dieses Ereignis nicht in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt zu sein. Und schliesslich äussert er sich auch nicht zu den vorinstanzlichen Hinweisen auf die Anklageschrift, die angeprangerten Transaktionen und die (ihn betreffende) Deliktsumme, mit denen die Vorinstanz ihre Erkenntnis untermauert. Allein der Umstand, dass ein Genfer Gericht den Beschwerdeführer im Rahmen eines (zwischenzeitlich aufgehobenen) Summarentscheids betreffend den Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht als "öffentliche Persönlichkeit" ansah, lässt die vorinstanzliche Ausübung des Ermessens nicht als bundesrechtswidrig erscheinen. Dasselbe gilt für das Vorgehen des Bezirksgerichts, sein Urteil vom 11. April 2022 zu anonymisieren und die Medien zur Einhaltung der Regeln betreffend die Persönlichkeitsrechte der Beschuldigten zu ermahnen. Inwiefern es sich hierbei um etwas anderes als um standardmässige Anordnungen für einen solchen Fall handelt, ist weder dargetan noch ersichtlich. Soweit der angefochtene Entscheid darüber hinaus die Frage aufwirft, ob angesichts der bisherigen Presseberichterstattung über den Beschwerdeführer als Mitangeschuldigten im B.________-Prozess überhaupt ein Eingriff in die Privatsphäre vorliegt, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, inwiefern die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz geradezu zwingend als entscheidtragender Teil der Urteilsbegründung gelten müssen, obwohl das Obergericht schon vorher zum Schluss kommt, dass eine allfällige Persönlichkeitsverletzung jedenfalls gerechtfertigt wäre (s. vorne E. 5.1). Ebenso wenig trifft es zu, dass die Vorinstanz die identifizierende Berichterstattung mit den familiären Verhältnissen, geschäftlichen Tätigkeiten und beruflichen Aktivitäten des Beschwerdeführers rechtfertigt. Diesbezüglich erschöpft sich der angefochtene Entscheid in der Erkenntnis, dass sich die Berufung mit den Unterlassungsansprüchen, die in diesem Zusammenhang gestellt worden seien, nicht hinreichend auseinandersetze.
Wie die vorigen Erwägungen zeigen, schmelzen die in der Beschwerde erhobenen Beanstandungen letztlich auf die Behauptung zusammen, dass auch die Eigenschaft des Beschwerdeführers als relative Person der Zeitgeschichte nicht ausreiche, um vom Grundsatz der anonymisierten Berichterstattung abzuweichen, und es somit keine überzeugenden Gründe gebe, weshalb in den streitgegenständlichen Medienberichten auf eine identifizierende Berichterstattung nicht habe verzichtet werden können. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, die vorinstanzliche Ausübung des Ermessens bei der Interessenabwägung als bundesrechtswidrig auszuweisen. Insbesondere legt er auch nicht dar, inwiefern sich die Vorinstanz dem Vorwurf aussetzt, den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht zu beachten.
6.
Anlass zur Beschwerde gibt sodann der Zeitpunkt, auf den es für die Beurteilung der umstrittenen Presseberichte ankommt.
6.1. Das Obergericht widerspricht dem Standpunkt des Beschwerdeführers, wonach die umstrittenen Artikel nicht nach dem Sachverhalt im Zeitpunkt ihres Erscheinens, sondern nach demjenigen im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids zu beurteilen seien. Auf die Frage, ob die umstrittenen Artikel der Wahrheit entsprechen, der Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt von der Staatsanwaltschaft Zürich mit Anklage vom 26. Oktober 2020 also tatsächlich der in der Berichterstattung wiedergegebenen Delikte beschuldigt wurde, könnten die Urteile des Bezirksgerichts Zürich vom 11. April 2022 und des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Januar 2024 sowie des Bundesgerichts vom 17. Februar 2025 keinen Einfluss haben. Die ursprüngliche Anklage sei eine historische Tatsache, die sich durch nachträgliche Ereignisse nicht einfach ändere oder unwahr werde. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Störungszustand berufe, der durch die nach wie vor online abrufbaren Presseberichte hervorgerufen werde, übersehe er, dass es dabei um die Frage nach seinem schutzwürdigen Interesse und damit um eine Prozessvoraussetzung geht, die das Bezirksgericht gar nicht aufgeworfen habe. Werde aus prozessualen Gründen gefordert, dass ein schutzwürdiges Interesse an einer Feststellungsklage nur bestehe, wenn der durch einen Pressebericht bewirkte Störungszustand auch noch im Urteilszeitpunkt fortbestehe, so könne daraus nicht abgeleitet werden, dass es für die materiellrechtliche Frage, ob der umstrittene Artikel eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung enthält, ebenfalls auf die Umstände im Urteilszeitpunkt ankomme.
6.2. Der Beschwerdeführer hält daran fest, dass fortwährend verbreitete Artikel nicht nach den Verhältnissen ihrer Erstpublikation, sondern nach denjenigen im Urteilszeitpunkt zu beurteilen sind. Er beruft sich auf das zivilprozessuale Prinzip der materiellen Wahrheit, dem zufolge grundsätzlich der Sachverhalt im Zeitpunkt der Urteilsfällung massgebend sei. Hier hätten sich die Verhältnisse durch den in erster Instanz erzielten weitgehenden Freispruch und die gegen die verbleibenden Verurteilungen eingereichte Berufung im Vergleich zur Situation vor der Erstpublikation grundlegend verändert. Dies sei bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit der fortdauernden Verbreitung der streitgegenständlichen Berichte "unbedingt mitzuberücksichtigen", andernfalls ein widerrechtlicher Zustand "ad infinitum perpetuiert werden könnte". Aufgrund des fortbestehenden Störungszustandes seien daher nicht die tatsächlichen Verhältnisse am Tag der Erstpublikation (23. Januar 2022), sondern diejenigen im Urteilszeitpunkt massgebend.
6.3. Der Beschwerdeführer verpasst es, auf den Gedankengang einzugehen, den die Vorinstanz ihrem Entscheid in diesem Punkt zugrunde legt und dem zufolge nicht zur Beurteilung steht, ob die Anklage der Staatsanwaltschaft aufgrund zwischenzeitlich ergangener Strafurteile als überholt erscheint, sondern ob die streitgegenständliche Berichterstattung die Anklage korrekt wiedergibt. Dass der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beurteilung dieser Frage nicht aufkommt, wurde bereits erläutert (s. vorne E. 4.4). Daran ändert auch die Forderung des Beschwerdeführers nichts, wonach auf den Sachverhalt im Urteilszeitpunkt abzustellen sei. Denn allein darin liegt keine Antwort auf die Frage,
worin der Sachverhalt besteht, auf den es mit Blick auf die angerufene Norm überhaupt ankommt. In gleicher Weise setzt sich der Beschwerdeführer auch über die vorinstanzlichen Erklärungen hinweg, weshalb er sich vergeblich auf den fortdauernden Störungszustand berufe. Auch diesbezüglich lässt die Beschwerde eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) vermissen.
7.
Umstritten ist - unter dem Blickwinkel der wahrheitsgemässen Berichterstattung - die Beurteilung der Formulierungen "heimliche Deals" (Artikel "Das unglaubliche Doppelleben des B.________ im Protokoll") und "Schattenbeteiligungen" (Artikel "Der B.________-Prozess für Anfänger").
7.1. Was den zuletzt erwähnten Artikel angeht, äussert sich das Obergericht zur beanstandeten Formulierung, wonach die Mitangeklagten laut der Staatsanwaltschaft B.________ und L.________ bei ihren "Schattenbeteiligungen" an den Unternehmen H.________, I.________ und E.________ geholfen hätten. Die Vorinstanz stellt klar, dass der Beschwerdeführer in diesem Artikel einzig mit der C.________ in Verbindung gebracht werde. Inwiefern der Durchschnittsleser hier einen Bezug vom Beschwerdeführer zu den Transaktionen H.________, I.________ und E.________ herstellen können sollte, sei nicht ersichtlich. Von einer unwahren Tatsachenbehauptung betreffend den Beschwerdeführer könne daher nicht die Rede sein.
Mit Bezug auf den Artikel "Das unglaubliche Doppelleben des B.________ im Protokoll" zitiert die Vorinstanz aus dem Abschnitt über den 18. September 2014. Dort steht gemäss dem angefochtenen Entscheid Folgendes geschrieben: "Abendessen in Genf mit L.________ und A.________. Es geht um heimliche Deals rund um E.________ und das Konsumkredit-Unternehmen C.________. Der Abend endet im Stripclub M.________. Kostenpunkt: 1100 Franken". Die Vorinstanz konstatiert, dass hier von "heimlichen Deals" die Rede sei, woran sich der Beschwerdeführer störe. Sie weist vorab darauf hin, dass dem Beschwerdeführer im besagten Pressebericht nirgends der Vorwurf gemacht werde, ein strafrechtlich relevantes Verhalten an den Tag gelegt zu haben, weshalb sich eigentlich alle Weiterungen hierzu erübrigen würden. Nicht zu beanstanden sei weiter, wenn das Bezirksgericht im gegebenen Kontext "Schattenbeteiligungen" und "heimliche Deals" gleichsetze, denn es sei nicht erkennbar, inwiefern der Durchschnittsleser hinsichtlich dieser zwei Begriffe inhaltliche Unterschiede erkennen können sollte. In der Folge widerspricht das Obergericht dem Vorwurf, dass das Bezirksgericht den Sachverhalt falsch ermittelt habe und sämtliche Ausführungen der Beschwerdegegnerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren bestritten worden seien. Es legt ausführlich dar, weshalb der Beschwerdeführer vor Bezirksgericht mit Bezug auf die Transaktion E.________ gerade nicht sämtliche Behauptungen der Beschwerdegegnerin im Einzelnen bestritten habe und die erstinstanzliche Sachverhaltsfeststellung daher nicht zu beanstanden sei. Im Übrigen ist für die Vorinstanz nicht verständlich, was der Beschwerdeführer mit einer Anklage wegen "Schattenbeteiligungen" oder "heimlichen Deals" meine, sehe das Schweizer Recht doch kein solches Delikt vor. Sofern der Beschwerdeführer der Auffassung sei, selbst keine Schattenbeteiligung gehalten zu haben, übersehe er, dass es in der zitierten Passage des Artikels gar nicht darum gehe. Dass er laut der Anklage in heimliche Deals hinsichtlich der C.________ und der E.________ verwickelt gewesen sei, bestreite er zu Recht nicht. Dem Beschwerdeführer werde hinsichtlich der Transaktion E.________ Gehilfenschaft zur Bestechung bzw. zum Bestechenlassen vorgeworfen, sodass es nicht falsch sei, wenn beim Durchschnittsleser mit der fraglichen Passage allenfalls der Eindruck erweckt werden könnte, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, in die heimlichen Deals rund um die Transaktion E.________ verwickelt zu sein. Dass der Beschwerdeführer selbst eine Beteiligung oder heimliche Beteiligung an der E.________ gehabt haben soll oder deswegen angeklagt worden wäre, gehe aus dem umstrittenen Artikel für den Durchschnittsleser nicht hervor; eine unwahre Berichterstattung liege nicht vor.
7.2. Der Beschwerdeführer will diese Erwägungen betreffend den Artikel "Das unglaubliche Doppelleben des B.________ im Protokoll" nicht gelten lassen. Er besteht darauf, bereits im erstinstanzlichen Verfahren sämtliche gegenteiligen Behauptungen der Beschwerdegegnerin bestritten zu haben, und verweist auf Textstellen in seiner Klage und Replik. Wenn das Obergericht ihm entgegenhalte, mit Bezug auf die Transaktion "E.________" nicht alle gegnerischen Behauptungen bestritten zu haben, sei dies unzutreffend. Seine in Bezug auf den Komplex "E.________" erhobenen Bestreitungen seien gestützt auf die Anklagepunkte aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 26. Oktober 2020 erfolgt. Dort werde mit Bezug auf ihn, den Beschwerdeführer, im Komplex "E.________" mit keinem Wort erwähnt, dass es sich bei der ihm vorgeworfenen Tat um eine "Schattenbeteiligung" bzw. eine "Unrechtsvereinbarung", um die "Verheimlichung einer Vereinbarung", um die "Unterdrückung von Tatsachen", um "Irreführung", "Arglist" oder "Verheimlichung von Vorteilen" gehandelt habe. Ebenso wenig sei dort im besagten Zusammenhang mit Bezug auf ihn von "heimlichen Deals" die Rede. Die gegenteiligen Feststellungen der Vorinstanz seien auch in diesem Punkt nicht zutreffend. Das Gleiche gilt der Beschwerde zufolge in Bezug auf den im Artikel "Der B.________-Prozess für Anfänger" gegen ihn erhobenen Vorwurf von "Schattenbeteiligungen" an den Unternehmen H.________, I.________ und E.________. Denn weder in Rz. 786 ff. der Anklage vom 26. Oktober 2020 noch anderswo sei er, der Beschwerdeführer, bei diesen Komplexen wegen angeblicher Mithilfe bei Schattenbeteiligungen angeklagt worden; vielmehr betreffe dieser Vorwurf ausschliesslich B.________ und L.________. Auch das folge klar aus der besagten Anklageschrift. Hinzu komme, dass er angesichts der erfolgten Freisprüche und der eingelegten Berufung im massgebenden Urteilszeitpunkt weiterhin als völlig unschuldig angesehen werden müsse. Aus alledem folgert der Beschwerdeführer, dass es keinen legitimen Grund gebe, ihn in den bis heute weiterverbreiteten inkriminierten Artikeln der Mithilfe an "heimlichen Deals" oder "Schattenbeteiligungen" etc. zu bezichtigen, und zwar weder in Bezug auf "C.________" noch in Bezug auf "E.________". Die Berichterstattung der Beschwerdegegnerin erweise sich in diesem Punkt als unwahr und daher im Kontext der übrigen Vorwürfe als persönlichkeitsverletzend und widerrechtlich. Es sei völlig unverständlich, wie die Vorinstanz aus der besagten Passage betreffend den 18. September den Schluss ziehe, dass die Durchschnittsleser keinen Bezug von "heimlichen Deals" im Zusammenhang mit dem Komplex "E.________" zu ihm, dem namentlich genannten Beschwerdeführer, herstellen würden und mit der Formulierung "heimliche Deals" keine strafbaren Vorwürfe gemacht oder zumindest suggeriert werden. Dem Obergericht wirft der Beschwerdeführer vor, die gegen ihn verbreiteten Vorwürfe nicht im Gesamtzusammenhang gelesen und gewürdigt zu haben. "Heimliche Deals" werde vom Durchschnittsleser immer im Zusammenhang mit den Strafvorwürfen der Anklage im Strafprozess gegen ihn gelesen und verstanden; es handele sich dabei nicht um harmlose Hinweise auf nicht allgemein bekannte Vorgänge, sondern um Hinweise auf mögliches strafbares Verhalten.
7.3. Soweit der Ausdruck "Schattenbeteiligungen" in Frage steht, ist dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Artikel "Der B.________-Prozess für Anfänger" einzig mit der C.________ in Verbindung gebracht werde, dass er nicht bestritten habe, laut Anklage (auch) hinsichtlich der C.________ in heimliche Deals verwickelt gewesen zu sein, und dass das Bezirksgericht kein Vorwurf treffe, wenn es "Schattenbeteiligungen" und "heimliche Deals" gleichsetze. Weshalb das Obergericht trotzdem falsch liegt, wenn es in der Verwendung des Ausdrucks "Schattenbeteiligungen" keine unwahre Tatsachenbehauptung erkennt, vermag der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar aufzuzeigen und ist auch nicht ersichtlich. Allein mit der pauschalen Behauptung, er werde im Artikel "Der B.________-Prozess für Anfänger" durch unwahre Strafvorwürfe in seiner Ehre verletzt und unnötig überkriminalisiert, vermag er nichts auszurichten. Insbesondere legt der Beschwerdeführer auch nicht dar, inwiefern der besagte Medienbericht entgegen den vorinstanzlichen Erklärungen beim Durchschnittsleser doch den unzutreffenden Eindruck vermittelt, dass er nicht wegen Gehilfenschaft, sondern wegen eigener Schattenbeteiligungen angeklagt worden sei.
Was im Streit um den Ausdruck "heimliche Deals" den Umfang seiner Bestreitungen im erstinstanzlichen Verfahren angeht, begnügt sich der Beschwerdeführer damit, seine eigene Sichtweise zu schildern und den angefochtenen Entscheid als unzutreffend zu tadeln. Allein auf diese Weise vermag er die vorinstanzlichen Feststellungen über den Prozesssachverhalt nicht zu Fall zu bringen. Auch in diesem Zusammenhang sticht sodann die vorinstanzliche Erkenntnis ins Auge, wonach der Beschwerdeführer nicht bestreite, laut der Anklage in heimliche Deals hinsichtlich der C.________ und der E.________ verwickelt gewesen zu sein. Dass diese Feststellung über den Prozesssachverhalt im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Soweit er argumentiert, dass die Formulierung "heimliche Deals" von einem Durchschnittsleser immer als Hinweis auf mögliches strafbares Verhalten verstanden werde, steht ihm die vorinstanzliche Feststellung im Weg, wonach ihm im Artikel "Das unglaubliche Doppelleben des B.________ im Protokoll" an keiner Stelle ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen werde. Weshalb ein Durchschnittsleser den Ausdruck "heimliche Deals" trotzdem "immer" im Zusammenhang mit den Strafvorwürfen der Anklage im Strafprozess gegen ihn lesen und verstehen soll, mag der Beschwerdeführer nicht erklären. Namentlich zeigt er nicht auf, inwiefern die gegen ihn erhobenen Strafanklagepunkte im besagten Artikel ein Thema wären. Allein mit dem vagen Vorwurf, das Obergericht lasse den Gesamtzusammenhang ausser Acht, ist nichts gewonnen.
8.
Nach alledem erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, mitgeteilt.
Lausanne, 13. März 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Monn