Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_16/2026
Urteil vom 30. April 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________ in Liquidation,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bezirksgericht Zürich,
Badenerstrasse 90, 8004 Zürich.
Gegenstand
Fristwiederherstellung (Organisationsmangel),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 25. März 2026 (LF260019-O/U).
Sachverhalt
Für die Vorgeschichte, bei welcher es um die gerichtliche Anordnung der Liquidation der Beschwerdeführerin nach den Vorschriften über den Konkurs ging, kann auf das Urteil 5D_37/2025 vom 1. Oktober 2025 verwiesen werden.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2025 gelangte B.________ namens der Beschwerdeführerin an das Bezirksgericht Zürich mit dem Anliegen um Wiederherstellung der Frist zur Mängelbehebung. Dieses setzte ihm Frist zur Einreichung einer Vollmacht, worauf er am 16. Dezember 2026 eine von C.________ unterzeichnete Vollmacht einreichte. Weil diese gemäss Handelsregister nicht zeichnungsberechtigt ist, setzte das Bezirksgericht mit Verfügung vom 18. Dezember 2025 eine weitere Frist zur Darlegung, dass es sich dabei um die einzelzeichnungsberechtigte Präsidentin handle. Nachdem keine Stellungnahme eingegangen war, trat das Bezirksgericht mit Verfügung vom 29. Januar 2026 auf das Fristwiederherstellungsgesuch nicht ein.
Auf die hiergegen von B.________ erhobene Berufung trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 25. März 2026 zufolge verspäteter Einreichung nicht ein.
Mit Eingabe vom 28. April 2026, welche auf der ersten Seite links oben den Namen und die Adresse von C.________ trägt und auf der letzten Seite von B.________ unterzeichnet ist, gelangt die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht mit den Begehren, "1. Es sei festzustellen, dass ich mit Vollmacht gehandelt habe und handle, 2. Dass kein Organisationsmangel mehr vorliegt, 3. Dass der neue Vorstand des Vereins im Handelsregister eingetragen wird und 4. Der Vermerk in Liquidation gelöscht wird."
Erwägungen
1.
Anfechtungsobjekt bildet ein kantonal letztinstanzlicher Nichteintretensentscheid betreffend ein Fristwiederherstellungsgesuch im Kontext mit Organisationsmängeln eines im Handelsregister eingetragenen Vereins (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG ), welcher gemäss den Feststellungen im angefochtenen Entscheid einen Streitwert von Fr. 10'000.-- aufweist.
Das bedeutet zum einen, dass der Anfechtungsgegenstand auf die Frage beschränkt ist, ob das Obergericht zufolge verspäteter Einreichung auf die Berufung betreffend das Fristwiederherstellungsgesuch nicht eintreten durfte (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Zum anderen hat der weniger als Fr. 30'000.-- betragende Streitwert zur Folge, dass nicht die Beschwerde in Zivilsache, sondern die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 113 BGG ), mit welcher einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG).
2.
Die Beschwerde bezieht sich weder in den Rechtsbegehren noch in der Begründung auf die Frage der Fristwahrung bei der Einreichung der Berufung, sondern die Ausführungen betreffen die Sache selbst (bereits vor der erstinstanzlichen Verfügung sei beim Handelsregister ein Eintragungsgesuch anhängig gemacht worden, woraus die Einzelzeichnungsberechtigung von C.________ hervorgehe und womit alle Organisationsmängel behoben worden seien) und sie stehen somit ausserhalb des möglichen Anfechtungsgegenstandes. Ohnehin werden keine verfassungsmässigen Rechte als verletzt angerufen und es wird nicht dargelegt, inwiefern solche durch den angefochtenen Nichteintretensentscheid verletzt sein könnten.
Vor diesem Hintergrund können die Fragen rund um die Zeichnungsberechtigung und Vertretungsmacht als Voraussetzung für eine gültige Beschwerdeerhebung offen bleiben.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Indes ist umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bezirksgericht Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 30. April 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli