Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_395/2026
Urteil vom 15. Mai 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________, Adresse dem Gericht bekannt,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Entlassung der Beiständin, Zustimmung zur Anpassung des Kita-Vertrages,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 9. April 2026 (KES 25 983).
Sachverhalt
Die Parteien sind die verheirateten, aber getrennt lebenden Eltern von zwei Kindern (geb. 2021 und 2023). Im Rahmen des Eheschutzverfahrens wurde eine vorläufige Vereinbarung betreffend die Kindesbelange vom 31. Januar 2025 genehmigt. Für die Kinder besteht eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB .
Mit E-Mail vom 24. und 27. August 2025 beantragte der Beschwerdeführer bei der KESB Bern die Entlassung der Beiständin aus dem Amt. Am 28. August 2025 informierte diese, dass die Beschwerdegegnerin die Kinder für ein Pensum von 60 % in der Kita angemeldet, aber der Beschwerdeführer einer Anmeldung nur im Umfang von 40 % zugestimmt habe. Am 10. September 2025 beantragte das Amt für Kindesschutz der Stadt Bern, der Beschwerdeführer sei anzuweisen, den neuen Kita-Vertrag mit einem Pensum von 60 % zu unterzeichnen; im Übrigen sei fraglich, ob der Wechsel der Beistandsperson die Kommunikation und die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer verbessern könnte.
Nach allseitiger Gehörsgewährung und mündlicher Anhörung des Beschwerdeführers wies die KESB mit Entscheid vom 14. Oktober 2025 den Antrag auf Entlassung der Beiständin ab und stimmte gestützt auf Art. 306 Abs. 2 ZGB der Anpassung des Kita-Vertrages in Vertretung des Beschwerdeführers zu.
Mit Entscheid vom 9. April 2026 wies das Obergericht des Kantons Bern die hiergegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Mit zwei Eingaben vom 7. Mai 2026 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit den Begehren um Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides und Feststellung, dass dieser auf einer unvollständigen und willkürlichen Würdigung der aktenkundigen Vorgänge beruhe und die objektiv dokumentierten Funktionsmängel der eingesetzten Beistandschaft bundesrechtswidrig verkannt worden seien. Sodann verlangt er eine Rückweisung der Sache an das Obergericht, eventualiter die Anweisung an die KESB, die Eignung und Neutralität der Beiständin unter Berücksichtigung der aktenkundigen dokumentierten Informationsblockaden, Rollenkonflikte und des gestörten Vertrauensverhältnisses neu und unabhängig zu prüfen. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen
1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend Wechsel der Beistandsperson und Genehmigung eines Kita-Vertrages durch die KESB; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 und Art. 75 Abs. 1 BGG).
2.
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt. In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (vgl. zum Ganzen BGE 142 III 364 E. 2.4).
3.
Das Obergericht hat festgehalten, der Wechsel der Beistandsperson setze einen wichtigen Grund voraus. Die Kritik des Beschwerdeführers an der Beiständin lasse indes nicht darauf schliessen, dass die Ursachen in deren Person liegen würden, sondern vielmehr scheine er sich an der Beistandschaft als solcher sowie daran zu stören, dass einzelne Handlungen oder Äusserungen von seiner Meinung abweichen würden. Es liege in der Natur der Sache, dass die Handlungen der Beiständin in die väterliche Autonomie eingreifen würden; dies gehöre gerade zum gesetzlichen Auftrag. Anhaltspunkte dafür, dass sie dabei nicht neutral vorgehen würde, bestünden nicht; weder seien solche aus den Akten ersichtlich noch würden diesbezüglich substanziierte Vorbringen des Beschwerdeführers erfolgen. Auffallend sei sodann, dass er mit sämtlichen Verfahrensbeteiligten Kommunikationsprobleme habe, mit deren Vorgehen unzufrieden sei und ihnen mangelnde Neutralität vorwerfe.
Zur Genehmigung des Kita-Vertrages hielt das Obergericht fest, der Beschwerdeführer verweigere seine Zustimmung nach den zutreffenden Ausführungen der KESB ohne sachlich nachvollziehbare Gründe. Dem Beschwerdeführer sei bei der mündlichen Anhörung eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme gesetzt worden und er habe in der Folge seine Haltung in mehreren E-Mails zum Ausdruck gebracht. Die Verweigerung der Zustimmung stehe offenkundig im Zusammenhang mit dem elterlichen Konflikt, welcher zumindest teilweise auf dem Rücken der Kinder ausgetragen werde; damit stelle der Beschwerdeführer seine eigenen Interessen über das Wohl der Kinder und vor diesem Hintergrund sei die Genehmigung des Kita-Vertrages durch die KESB geboten gewesen.
4.
Der Beschwerdeführer behauptet in allgemeiner Weise, ohne konkrete Darlegung und ohne spezifische Aktenhinweise (dazu BGE 140 III 86 E. 2), "die Akten" würden wiederholt eine "widersprüchliche Rollenwahrnehmung der Beiständung", eine "faktische institutionelle Filterung des väterlichen Informationszuganges", eine "asymmetrische Behandlung dokumentierter Kooperationsdefizite" etc. zeigen, welche vom Obergericht verharmlost und unvollständig gewürdigt worden seien. Inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid willkürlich sein soll, wird nicht mit konkreten Rügen substanziiert; allein mit der im Anschluss an die allgemeinen Behauptungen erfolgenden Wiedergabe der Willkürdefinition und die abstrakte Aussage, "genau dies ist hier der Fall", ist keine willkürliche beweiswürdigende Sachverhaltsfeststellung dargetan.
Unsubstanziiert bleibt auch die Rüge der Gehörsverletzung, wenn sich der Beschwerdeführer mit dem pauschalen Vorwurf begnügt, er habe eine "Vielzahl konkreter schriftlicher Nachweise, welche gerade die objektive Funktionsstörung des Vertrauensverhältnisses dokumentieren sollten", vorgebracht und "der angefochtene Entscheid [lasse] jedoch nicht erkennen, dass die dokumentierten Einzelwidersprüche in ihrer tatsächlichen Tragweite vertieft geprüft und in eine nachvollziehbare Gesamtwürdigung einbezogen" worden wären. Ohnehin spricht der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen von der Sache her die obergerichtliche Beweiswürdigung und nicht das rechtliche Gehör an. Indes erfordern Willkürrügen zu ihrer Substanziierung wie gesagt eine konkrete Darlegung und genaue Aktenhinweise, was vorliegend unterbleibt.
Ausgehend von der willkürfreien Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid ist sodann keine Rechtsverletzung greifbar; weder legt der Beschwerdeführer sie nachvollziehbar dar noch wäre sie ersichtlich.
5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
6.
Wie die vorstehenden Erwägungen ausserdem zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
7.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Beiständin und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.
Lausanne, 15. Mai 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli