Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_325/2026
Urteil vom 27. April 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Josi,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnergemeinde Köniz,
Landorfstrasse 1, 3098 Köniz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Siegelungsgebühren,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 9. März 2026
(ZK 25 245).
Sachverhalt
A.
Am 14. April 2023 stellte der Bestattungs- und Erbschaftsdienst der Einwohnergemeinde Köniz (Beschwerdegegnerin) dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Erbfall seiner verstorbenen Ehefrau für Siegelungs- und Bestattungsgebühren eine Rechnung über Fr. 2'905.--. Davon bezahlte der Beschwerdeführer Fr. 2'080.-- und bestritt den Restbetrag, wobei er hierfür eine anfechtbare Verfügung verlangte, welche die Beschwerdegegnerin am 26. Juni 2023 für den ausstehenden Betrag von Fr. 825.-- erliess. Darauf überwies er weitere Fr. 230.-- für die Position "Urnen-/Aschegrab erstellen".
B.
Im gemeindeinternen Beschwerdeverfahren wehrte sich der Beschwerdeführer gegen die noch offenen Rechnungspositionen "Siegelungsgebühr" von Fr. 500.--, "Sperrverfügung Banken/Post" von Fr. 50.-- und "a.o. Aufwand in Zusammenhang mit Bestattung, Bestätigung Kremation" von Fr. 45.-- sowie gegen die Erhebung von Verzugszinsen. Mit Entscheid vom 24. Januar 2024 wies die Beschwerdegegnerin die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland mit Entscheid vom 17. März 2025 ab.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde hob das Obergericht des Kantons Bern den Entscheid des Regierungsstatthalteramtes insofern auf, als dieses den Beginn des Zinsenlaufes für die Verzugszinsen auf der Gebühr von Fr. 45.-- bestätigt hatte, unter Regelung der Verzugszinsen auf den einzelnen Beträgen. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 20. April 2026 verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides in Bezug auf die Siegelungsgebühr und die Gebühr für die Sperrverfügung, während er die Gebühr von Fr. 45.-- akzeptiert.
Erwägungen
1.
Angefochten ist eine im Zusammenhang mit der Siegelung stehende Gebührenverfügung mit einem Streitwert von weniger als Fr. 30'000.--. Die Beschwerde in Zivilsachen steht damit grundsätzlich nicht offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 90 BGG ).
Der Beschwerdeführer macht indes geltend, es sei im Kontext mit den ungenügenden gesetzlichen Grundlagen für die Gebührenerhebung eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG zu klären.
Die Voraussetzungen von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG sind erfüllt, wenn ein allgemeines Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit Rechtssicherheit herzustellen (BGE 141 III 159 E. 1.2; 144 III 164 E. 1; 146 III 237 E. 1). Siegelungsgebühren sind nicht bundesrechtlich geregelt. Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch eine genügende gesetzliche Grundlage für die Gebührenerhebung im kantonalen und kommunalen Recht. Mithin geht es von vornherein nicht um die Klärung einer umstrittenen Rechtsfrage des Bundesrechts, zu dessen einheitlicher Anwendung das Bundesgericht aufgerufen ist (vgl. Art. 95 lit. a BGG), und folglich steht die Beschwerde in Zivilsachen nicht zur Verfügung.
2.
Entsprechend ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 113 BGG), mit welcher einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dies bleibt aber ohne Auswirkung auf das Ergebnis, weil das Bundesgericht die Anwendung des kantonalen und kommunalen Rechts auch im Rahmen einer Beschwerde in Zivilsachen ohnehin nicht frei, sondern nur auf Willkür oder andere Verfassungsverletzungen hin überprüfen könnte (BGE 139 III 225 E. 2.3; 140 III 385 E. 2.3; 142 III 153 E. 2.5; 145 I 108 E. 4.4.1).
Das Obergericht hat sich im angefochtenen Entscheid mit den kantonalen und kommunalen gesetzlichen Grundlagen im Zusammenhang mit der Gebührenerhebung für die Siegelung und die Sperrverfügung ausführlich befasst (EG ZGB/BE, InvV/BE, GebV/BE, BFR/Köniz, GebVB/Köniz). Diesbezügliche Verfassungsrügen sind in der Beschwerde nicht auszumachen, weder explizit noch dem Sinn nach; vielmehr äussert sich der Beschwerdeführer durchgängig in appellatorischer Weise, was ungenügend ist.
3.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 27. April 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli