Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_280/2026
Urteil vom 9. April 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Thomas Zbinden,
c/o Obergericht des Kantons Bern,
Hochschulstrasse 17, 3001 Bern,
Beschwerdegegner,
B.________,
vertreten durch Fürsprecherin Sibylle Burger-Bono,
Gegenpartei im kantonalen Verfahren.
Gegenstand
Ausstand (Kindesschutz),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 12. März 2026 (KES 26 185).
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist Vater einer am 1. Oktober 2019 geborenen Tochter. Bezüglich der Kindesbelange führte bzw. führt die KESB Bern verschiedene Kindesschutzverfahren. In diesem Zusammenhang gelangt der Beschwerdeführer immer wieder bis vor Bundesgericht.
Vorliegend geht es darum, dass er in einem der vor dem Obergericht des Kantons Bern geführten Beschwerdeverfahren in Bezug auf die verfahrensleitende Oberrichterin ein Ausstandsgesuch und sodann auch gegen den das betreffende Ausstandsverfahren leitenden Oberrichter (rubrizierter Beschwerdegegner) ein Ausstandsgesuch stellte. Mit Entscheid vom 12. März 2026 wies das Obergericht das gegen den Beschwerdegegner gestellte Ausstandsgesuch ab.
Gegen diesen Entscheid gelangt der Beschwerdeführer mit zwei Eingaben vom 25. März 2026 an das Bundesgericht, zusammengefasst mit den Begehren um dessen Aufhebung und Einsetzung eines anderen Richters. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege und die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer reicht seine Eingaben in italienischer Sprache ein, was zulässig ist (Art. 42 Abs. 1 BGG); das vorliegende Urteil ergeht indes in der Sprache des angefochtenen Entscheides und somit auf Deutsch (Art. 54 Abs. 1 BGG).
2.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend den Ausstand im Kontext mit einem kindesschutzrechtlichen Verfahren; die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 und Art. 92 Abs. 1 BGG).
3.
Im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes ist das Verfahrensrecht aufgrund des zuteilenden Vorbehaltes in Art. 450f ZGB weitestgehend kantonal geregelt. Dies trifft auch vorliegend zu und das Obergericht hat im Kontext mit der Ausstandsfrage zufolge des Verweises im kantonalen KESG/BE auf das kantonale VRPG/BE abgestellt. Die Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts kann das Bundesgericht, insbesondere auch im Bereich des Kindesschutzes, nicht frei, sondern nur auf Verletzung verfassungsmässiger Rechte überprüfen, wobei die Rüge im Vordergrund steht, das kantonale Recht sei willkürlich angewandt worden (BGE 140 III 385 E. 2.3).
Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf ungenügend begründete Rügen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht einzutreten ist (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
4.
Das Obergericht hat festgehalten, der Beschwerdeführer leite die Befangenheit daraus ab, dass es zu Kontakten zwischen dem Beschwerdegegner und der KESB gekommen sei und dieser von der KESB interne Informationen erhalten habe, weshalb Zweifel an seiner Unparteilichkeit bestünden. Dabei gehe es um Folgendes: Nachdem die KESB im Rahmen eines seinerzeit hängigen Beschwerdeverfahrens dem Obergericht diverse Korrespondenz habe zukommen lassen, habe der Beschwerdegegner am 24. Mai 2024 zur Klarstellung per E-Mail an C.________ und D.________ von der KESB nachgefragt, ob die Korrespondenz lediglich zur Orientierung zugestellt worden sei, was D.________ mit E-Mail vom gleichen Tag bestätigt habe. Über ein Jahr später, am 30. Mai 2025, habe sich der Beschwerdeführer per E-Mail an den Beschwerdegegner gewandt und ihm mehrere Fragen zur E-Mail vom 24. Mai 2024 gestellt. In der Folge habe das Gerichtssekretariat ihn darauf hingewiesen, dass Eingaben per E-Mail nicht rechtswahrend seien und er seine Eingabe mit einer Originalunterschrift per Post einreichen könne.
Im Anschluss an diese Feststellungen hat das Obergericht in Bezug auf das schliesslich am 26. Februar 2026 gegen den Beschwerdegegner gestellte Ausstandsgesuch erwogen, es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdegegner aufgrund der seinerzeitigen E-Mail-Anfrage vom 24. Mai 2024 heute in Bezug auf das Ausstandsverfahren betreffend die fallführende Oberrichterin im aktuellen Beschwerdeverfahren befangen sein könnte. Die Anfrage bei der KESB im Rahmen des längst rechtskräftigen seinerzeitigen Beschwerdeverfahrens sei rein formeller Natur gewesen und der Beschwerdegegner habe sich in der E-Mail nicht materiell zur Sache geäussert. Sodann stehe seine Mitwirkung im Ausstandsverfahren gegen die fallführende Oberrichterin des aktuellen Beschwerdeverfahrens ohnehin in keinem Zusammenhang mit dem damaligen Beschwerdeverfahren. Die Argumentation, der Beschwerdegegner wolle möglicherweise seinen damaligen Beschwerdeentscheid schützen, gehe mangels eines Zusammenhanges der beiden Verfahren an der Sache vorbei und vermöge ebenso wenig einen Anschein der Befangenheit zu begründen wie die Tatsache, dass die E-Mail-Anfrage des Beschwerdeführers vom 30. Mai 2025 nicht vom Beschwerdegegner persönlich, sondern vom Gerichtssekretariat beantwortet worden sei.
5.
Inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte des Beschwerdeführers verletzen soll, lässt sich den beiden weitschweifigen Beschwerden nicht in nachvollziehbarer Weise entnehmen, soweit sie nicht ohnehin rein appellatorisch gehalten sind (die E-Mail vom 24. Mai 2024 habe offenkundig ein konkretes Anliegen und damit eine materielle Sache betroffen; das Prinzip des kontradiktorischen Verfahrens sei verletzt; das Obergericht erkläre nicht, wieso der Kontakt mit der KESB unbedenklich sei; die konkreten Gefahren würden einfach ignoriert, Frau D.________ sei nicht einfach irgendeine Mitarbeiterin, sondern die Richterin im damaligen KESB-Verfahren gewesen und mit einer Richterin dürfe keinerlei Kontakt bestehen; es werde nicht gerechtfertigt, weshalb die Beantwortung seiner E-Mail vom 30. Mai 2025 durch das Sekretariat statt durch den Beschwerdegegner einem standardisierten Verfahren entsprechen soll; u.a.m.). Es geht vorliegend nicht um das Beschwerdeverfahren im Jahr 2024, sondern der Beschwerdeführer müsste substanziiert darlegen, inwiefern für den Beschwerdegegner in Bezug auf das Ausstandsverfahren gegen die fallführende Oberrichterin des aktuellen Beschwerdeverfahrens objektiv der Anschein von Befangenheit bestehen und im Kontext mit der Verneinung dieser Frage eine Verfassungsverletzung gegeben sein soll. Dies wird wie gesagt nicht in nachvollziehbarer Weise dargetan. Greifbar wäre höchstens die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs. Indes bleibt die Beschwerde auch diesbezüglich unsubstanziiert und ohnehin wären die aus dem Gehörsanspruch fliessenden Anforderungen erfüllt (vgl. BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 142 III 433 E. 4.3.2; 143 III 65 E. 5.2), ergeben sich doch aus dem angefochtenen Entscheid ohne Weiteres die wesentlichen Gesichtspunkte, von denen sich das Obergericht hat leiten lassen.
6.
Die Beschwerde ist als querulatorisch zu bezeichnen und im Übrigen offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist.
7.
Mit dem Urteil in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
8.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
9.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Mutter als Gegenpartei im kantonalen Verfahren und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.
Lausanne, 9. April 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli