Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_267/2026
Urteil vom 25. März 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Ljubica Jovovic,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ehescheidung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 13. Januar 2026
(Z1 2026 1).
Sachverhalt
Die Parteien heirateten 2014 in Sarajevo. Sie haben zwei Kinder (geb. 2012 und 2017). Der Vater stellte am 7. Juli 2022 ein Gesuch um Rückführung der Kinder nach Bosnien und Herzegowina, welches vom Obergericht des Kantons Zug mit Urteil vom 6. September 2022 abgewiesen wurde.
Am 4. Januar 2023 reichte die Beschwerdegegnerin beim Kantonsgericht Zug die Scheidungsklage ein, welche dem Beschwerdeführer rechtshilfeweise zugestellt wurde. Trotz entsprechender Aufforderung unterliess er es, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, weshalb die weiteren Akten mittels öffentlicher Bekanntmachung im Amtsblatt erfolgten. Er blieb im ganzen Scheidungsverfahren säumig.
Mit Urteil vom 29. November 2025 schied das Kantonsgericht die Ehe der Parteien, stellte die Kinder unter die elterliche Sorge der Mutter und regelte das Kontaktrecht sowie die Unterhaltspflicht des Vaters.
Auf die hiergegen eingereichte Berufung des Beschwerdeführers trat das Obergericht mit Entscheid vom 13. Januar 2026 mangels hinreichender Begründung nicht ein.
Mit Beschwerde vom 23. März 2026 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
Erwägungen
1.
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Der Beschwerdeführer stellt Anträge auf "Feststellung der Verletzung meiner Rechte", auf "Wiederherstellung eines tatsächlichen und regelmässigen Kontakts" und auf "Schutz meiner Rechte". Diese Begehren gehen am angefochtenen Nichteintretensentscheid vorbei.
3.
Sodann mangelt es der Beschwerde auch von der Begründung her an einer konkreten Bezugnahme auf die Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides. Es ist deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 25. März 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli