Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_1061/2025
Verfügung vom 10. März 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch die Rechtsanwälte Prof. Dr. Pascal Grolimund und/oder Dr. Dominik Tschudi,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Basel-Landschaft,
Eichenweg 12, Postfach, 4410 Liestal,
Bank B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Delio Musitelli.
Gegenstand
Zahlungsbefehl (beneficium excussionis realis),
Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 23. September 2025 (420 25 42).
Erwägungen
1.
Die Bank B.________ (Gläubigerin) betrieb den Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Basel-Landschaft mit Zahlungsbefehl vom 15. Januar 2025.
Gegen den Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Januar 2025 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft. Mit Entscheid vom 23. September 2025 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2025 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Nach Einholung von Stellungnahmen hat das Bundesgericht der Beschwerde mit Präsidialverfügung vom 14. Januar 2026 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das Bundesgericht hat mit Verfügung vom 15. Januar 2026 Beschwerdeantworten eingeholt. Am 19. Januar 2026 hat die Aufsichtsbehörde grundsätzlich auf Vernehmlassung verzichtet. Das Betreibungsamt hat am 21. Januar 2026 auf Vernehmlassung verzichtet. Am 28. Januar 2026 hat die Gläubigerin mitgeteilt, dass sie mit dem Beschwerdeführer einen Vergleich abgeschlossen und infolgedessen die Betreibung zurückgezogen habe, womit das Verfahren gegenstandslos geworden sei. Mit Verfügung vom 29. Januar 2026 hat das Bundesgericht die Beteiligten eingeladen, zur allfälligen Abschreibung und den entsprechenden Kostenfolgen Stellung zu nehmen. Die Aufsichtsbehörde hat mit Eingabe vom 2. Februar 2026 (Postaufgabe) keine Einwände gegen die Abschreibung erhoben und auf Stellungnahme zu den Kostenfolgen verzichtet. Das Betreibungsamt hat am 2. Februar 2026 bestätigt, dass die Gläubigerin das Betreibungsbegehren zurückgezogen hat. Die Gläubigerin hat am 11. Februar 2026 auf den Vergleich hingewiesen, wonach jede Partei ihre eigenen Kosten trage, und mitgeteilt, dass sie diesbezüglich keine Ansprüche erhebe. Zudem verweist sie auf die Kostenlosigkeit des Verfahrens gemäss Art. 17 SchKG. Der Beschwerdeführer hat am 16. Februar 2026 den Rückzug der Betreibung bestätigt. Zudem hat er darauf hingewiesen, dass die Parteien gemäss Vereinbarung ihre Anwaltskosten selbst tragen, und darum ersucht, die Gerichtskosten den Parteien hälftig aufzuerlegen. Diese Eingaben sind den Beteiligten wiederum zugestellt worden. Weitere Eingaben sind nicht eingereicht worden.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Vereinigung mit dem Parallelverfahren 5A_1063/2025 ist abzuweisen. Eine Vereinigung böte bei der gegebenen Ausgangslage keine Vorteile mehr.
3.
Da die Gläubigerin die Betreibung zurückgezogen hat, ist das Verfahren gegenstandslos geworden und abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG).
4.
Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gläubigerin und der Beschwerdeführer tragen entsprechend den übereinstimmenden Anträgen ihre jeweiligen Parteikosten selber, d.h. es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach verfügt der Präsident:
1.
Das Gesuch um Vereinigung der Verfahren 5A_1061/2025 und 5A_1063/2025 wird abgewiesen.
2.
Das Verfahren 5A_1061/2025 wird als gegenstandslos abgeschrieben.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Der Beschwerdeführer und die Gläubigerin tragen ihre jeweiligen Parteikosten selber.
5.
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft mitgeteilt.
Lausanne, 10. März 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg