Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
Urteil vom 1. April 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
als Alleinerbin von C.________ sel.,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinrich Hempel,
2. Bezirksgericht Winterthur,
Lindstrasse 10, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegner,
D.________ AG,
als Willensvollstreckerin im Nachlass von C.________ sel.
Gegenstand
Ungültigkeitsklage, Erbunwürdigkeit; unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 16. Dezember 2025 (LB250054-O/U).
Erwägungen
1.
Am 25. Oktober 2023 reichte C.________ eine Klage beim Bezirksgericht Winterthur ein, mit der er verlangte, bestimmte Anordnungen einer letztwilligen Verfügung von E.________ sel. für ungültig zu erklären und festzustellen, dass der Beschwerdeführer infolge Erbunwürdigkeit von der Erbschaft von E.________ sel. ausgeschlossen und der Kläger Alleinerbe des Nachlasses sei. Mit Entscheid vom 30. Juni 2025 hiess das Bezirksgericht die Klage im Wesentlichen gut. Auf das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege trat das Bezirksgericht nicht ein. Es auferlegte dem Beschwerdeführer die Kosten und verpflichtete ihn zu einer Parteientschädigung an den Kläger.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Oktober 2025 Beschwerde und Berufung. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2025 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde infolge Verspätung und auf die Berufung mangels hinreichender Begründung nicht ein. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wies es ab und auf das Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsfrist trat es mangels Rechtsschutzinteresses nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren wies es ab und es auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten.
Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 26. Januar 2026 (Postaufgabe) beim Obergericht Beschwerde erhoben. Das Obergericht hat die Beschwerde dem Bundesgericht übermittelt (Art. 48 Abs. 3 BGG). C.________ ist am 16. Januar 2026 verstorben. Gemäss Testamentseröffnung vom 18. März 2026 ist B.________ seine Alleinerbin. Willensvollstreckerin ist die D.________ AG (Willensvollstrecker-Bescheinigung vom 18. März 2026).
2.
Der Beschwerdeführer verlangt wegen seiner Krankheit und wegen seines Klinikaufenthaltes die Sistierung des Verfahrens bis 31. Dezember 2026. Dafür bestehen keine Gründe. Insbesondere kann der Beschwerdeführer nach Ablauf der Beschwerdefrist seine Beschwerde nicht ergänzen (vgl. unten E. 3). Die Beschwerdefrist kann auch nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Das Sistierungsgesuch ist abzuweisen.
Die D.________ AG hat am 4. Februar 2026 um Sistierung des Verfahrens und sämtlicher laufender Fristen bis 30. Juni 2026 ersucht, da sie von den Akten noch keine Kenntnis habe. C.________ sel. bzw. der Willensvollstreckerin laufen keine Fristen. Verfahrenshandlungen sind keine vorzunehmen. Auch dieses Sistierungsgesuch ist abzuweisen.
3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei seit dem 29. September 2025 wegen eines Herzinfarkts etc. krankgeschrieben, stationär in verschiedenen Kliniken und er könne weder seine Post empfangen noch seine Interessen wahrnehmen. Sein Weiterzug an das Obergericht sei angeblich abgewiesen worden. Der obergerichtliche Entscheid sei fehlerhaft und unzureichend begründet. Die weitere Begründung werde er nötigenfalls nach seinem Klinikaustritt nachliefern.
Die Beschwerde ist innerhalb der Beschwerdefrist vollständig zu begründen. Die Beschwerdefrist läuft ab der Zustellung des angefochtenen Entscheids (Art. 100 Abs. 1 BGG). Gemäss der Berechnung des Obergerichts gilt der Beschluss vom 16. Dezember 2025 dem Beschwerdeführer als am 28. Dezember 2025 zugestellt (sog. Zustellfiktion; Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Mit der Eingabe vom 26. Januar 2026 hat der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist gewahrt. Er legt nicht dar, weshalb er die Beschwerde nicht innerhalb der Beschwerdefrist vollständig hätte begründen können. Darüber helfen die von ihm eingereichten Arztberichte nicht hinweg. Insbesondere hinderte ihn der Herzinfarkt vom 29. September 2025 nicht, am 6. Oktober 2025 Beschwerde und Berufung an das Obergericht zu ergreifen, und auch der Notfall vom 15. Januar 2026 hinderte ihn nicht an der Einreichung der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde. Ausserdem legt er nicht dar, weshalb er seine Post nicht empfangen bzw. weshalb er für die Dauer seiner Klinikaufenthalte keine Zustelladresse oder eine Vertretung bezeichnen kann. Entsprechendes gilt für das obergerichtliche Verfahren. Nach Treu und Glauben hätte er sicherstellen müssen, dass ihm Sendungen des Obergerichts zugestellt werden können. Unter diesen Voraussetzungen könnte auch einem Fristwiederherstellungsgesuch (Art. 50 BGG) kein Erfolg beschieden sein.
In Bezug auf den angefochtenen Beschluss macht der Beschwerdeführer einzig geltend, er sei fehlerhaft und unzureichend begründet. Dies genügt den Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) offensichtlich nicht. Der Abteilungspräsident tritt auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Die Sistierungsgesuche werden abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 1. April 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg