Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4F_6/2026
Urteil vom 21. April 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichter Denys, Rüedi,
Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
Gesuchsteller,
gegen
B.________,
Gesuchsgegnerin,
Einwohnergemeinde C.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Monika Inderbitzin, weitere Verfahrensbeteiligte,
Obergericht des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung,
Rathausplatz 2, 6460 Altdorf.
Gegenstand
Ausstand; Nichtbeurteilung einzelner Anträge,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 14. April 2025
(4D_13/2025 [Entscheid OG Z 24 17]).
Sachverhalt
A.
Am 1. September 2024 stellten die Gesuchsteller ein Ausstandsbegehren gegen B.________, die Präsidentin des Obergerichts des Kantons Uri. Sie warfen ihr unter anderem vor, die Parteirollen falsch verteilt und den Verfahrensgegenstand nicht richtig bezeichnet zu haben. Mit Entscheid vom 26. November 2024 wies das Obergericht dieses Ausstandsbegehren ab.
B.
Dagegen erhoben die Gesuchsteller mit Eingabe vom 20. Januar 2025 Beschwerde an das Bundesgericht. Am 7. Februar 2025 reichten sie eine Beschwerdeergänzung ein, in der sie den Ausstand des Abteilungspräsidenten Hurni, des Präsidialgerichtsschreibers Widmer und der Abteilungssekretärin Grandjean verlangten. Mit Urteil 4D_13/2025 vom 14. April 2025 trat das Bundesgericht auf dieses Ausstandsbegehren und die Beschwerde nicht ein.
C.
Mit Eingabe vom 18. März 2026 ersuchen die Gesuchsteller um Revision dieses bundesgerichtlichen Urteils.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
Mit dem vorliegenden Endentscheid wird das Gesuch der Gesuchsteller um aufschiebende Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos.
2.
Die Gesuchsteller stellen in ihrer Beschwerde ein Ausstandsbegehren gegen Bundesrichter Hurni und Gerichtsschreiber Tanner.
Eine Gerichtsperson tritt in den Ausstand, wenn einer der in Art. 34 Abs. 1 lit. a-e BGG umschriebenen Ausstandsgründe vorliegt. Dabei bildet die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund (Art. 34 Abs. 2 BGG). Anders verhält es sich nur, wenn zusätzlich Umstände vorliegen, die auf einen ausstandsbegründenden Tatbestand im Sinne von Art. 34 Abs. 1 BGG schliessen lassen (Urteil 4F_9/2023 vom 12. Januar 2024 E. 2, mit Hinweisen).
Die ausstandsbegründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG). Ausstandsbegehren, die primär mit früheren, zuungunsten der Partei ausgefallenen Entscheiden, an denen die abgelehnte Gerichtsperson mitgewirkt hat, oder sonstwie mit nicht nachvollziehbaren bzw. untauglichen Motiven begründet werden, sind unzulässig. Die abgelehnte Gerichtsperson kann in einem solchen Fall am Entscheid über das Ausstandsbegehren mitwirken, ohne dass gemäss Art. 37 Abs. 1 BGG vorzugehen wäre (Urteil 4F_9/2023 vom 12. Januar 2024 E. 2).
Die Gesuchsteller werfen den beiden Gerichtspersonen vor, sie hätten "Gesetzesartikel unrichtig zitiert, Recht unrichtig angewandt". Entsprechend hätte das Bundesgericht ihr früheres Rechtsmittel antragsgemäss behandeln und gutheissen müssen. Die Gesuchsteller machen damit keine Umstände glaubhaft, die auf einen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 34 Abs. 1 BGG hindeuten würden. Folglich ist auf ihr Ausstandsgesuch nicht einzutreten.
3.
Die Gesuchsteller begründen ihr Revisionsbegehren im Wesentlichen damit, dass das Bundesgericht im Urteil 4D_13/2025 vom 14. April 2025 mehrere Anträge von ihnen nicht beurteilt habe.
Nach Art. 121 lit. c BGG kann die Revision eines Entscheides des Bundesgerichts verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind. Ein solches Revisionsgesuch ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides zu stellen (Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG). Das Urteil 4D_13/2025 vom 14. April 2025 wurde den Gesuchstellern am 24. April 2025 zugestellt. Ihr erst im März 2026 gestelltes Revisionsgesuch ist offensichtlich verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
Auf das Revisionsgesuch wäre aber auch deshalb nicht einzutreten, weil es nicht hinreichend begründet wurde (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) und zudem offenkundig auf querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruht (Art. 42 Abs. 7 BGG).
4.
Das Gesuch der Gesuchsteller um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Gesuchstellern 1 und 2 unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG).
Die Gesuchsgegnerin und die weitere Verfahrensbeteiligte haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihnen mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
5.
Die Gesuchsteller werden darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache künftig ohne Antwort abgelegt werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch der Gesuchsteller 1 und 2 um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Gesuchstellern 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, und der Einwohnergemeinde C.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. April 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Tanner