Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4F_4/2026
Urteil vom 22. April 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichterin Kiss,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin,
gegen
1. Kanton Basel-Stadt,
vertreten durch das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 5, 4051 Basel,
2. B.________ GmbH,
3. Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt,
Bäumleingasse 5, 4051 Basel,
Gesuchsgegner,
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt,
Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Gegenstand
Haftpflichtrecht; Revision,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 14. Januar 2026
(4A_620/2025 [Entscheid ZB.2025.28]).
Erwägungen
1.
Das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt trat mit Entscheid vom 14. Juli 2025 auf eine Klage der Gesuchstellerin nicht ein, mit der diese von den Gesuchsgegnern Schadenersatz im Zusammenhang mit der gerichtlichen Räumung der von der Gesuchstellerin und ihrem Ehemann bewohnten Liegenschaft an der U.________ -Strasse xxx in Basel gefordert hatte.
Mit Entscheid vom 25. November 2025 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt eine von der Gesuchstellerin gegen diesen Entscheid erhobene Berufung ab, soweit es darauf eintrat. Gleichzeitig trat das Appellationsgericht auf eine "allfällige sinngemässe Rechtsverzögerungsbeschwerde" der Gesuchstellerin gegen das Zivilgericht nicht ein.
Auf eine von der Gesuchstellerin gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 4A_620/2025 vom 14. Januar 2026 mangels hinreichender Begründung nicht ein.
Die Gesuchstellerin ersuchte mit vom 11. März 2026 datierter, der Post indessen erst am 13. März 2026 übergebener Eingabe um Revision dieses Urteils. Mit weiteren vom 14., 18., 19. und 29. März sowie vom 12. April 2026 datierten Eingaben ergänzte die Gesuchstellerin ihr Revisionsgesuch.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zum Revisionsgesuch wurde verzichtet.
2.
Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann nur aus den in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgezählten Gründen verlangt werden (BGE 147 III 238 E. 1.1).
Rechtsschriften müssen die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 147 III 238 E. 1.2.1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG).
In einem Revisionsgesuch ist dementsprechend unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen. Dabei genügt es nicht, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten; vielmehr muss dargetan werden, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (siehe etwa Urteil 4F_14/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 3 mit Hinweisen).
Die Gesuchstellerin beruft sich in ihren Eingaben - soweit verständlich - einzig auf den Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, wonach die Revision eines Entscheids verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Sie legt in ihren Eingaben indessen nicht, jedenfalls nicht hinreichend und in verständlicher Weise dar, inwiefern diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sein sollen. Ihr Revisionsgesuch ist offensichtlich nicht rechtsgenügend begründet. Schon aus diesem Grund kann darauf nicht eingetreten werden.
3.
Unabhängig davon kann auf das auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG gestützte Revisionsgesuch auch nicht eingetreten werden, weil das Bundesgericht zu dessen Behandlung nicht zuständig ist.
Hat sich das Bundesgericht in einem Urteil, um dessen Revision ersucht wird, nicht materiell mit der Sache befasst, weil es nicht auf die Beschwerde in Zivilsachen eingetreten ist, ersetzt sein Urteil den angefochtenen Entscheid nicht. In einem solchen Fall ist ein mit der nachträglichen Entdeckung von Tatsachen oder Beweismitteln begründetes Revisionsgesuch in der Regel nicht an das Bundesgericht, sondern an die Vorinstanz zu richten, die jenen Entscheid gefällt hat. Einzig im Ausnahmefall, dass der Revisionsgrund die Sachurteilsvoraussetzungen vor Bundesgericht betrifft, ist das Revisionsgesuch beim Bundesgericht zu stellen (BGE 147 III 238 E. 3.2.2; Urteile 5F_41/2025 vom 15. August 2025 E. 2.4; 4F_9/2018 vom 4. April 2018; 4F_2/2017 vom 25. Januar 2017, je mit Hinweisen).
Im Urteil vom 14. Januar 2026, um dessen Revision die Gesuchstellerin vorliegend ersucht, ist das Bundesgericht nicht auf deren Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 25. November 2025 eingetreten. Den Eingaben der Gesuchstellerin lässt sich nicht entnehmen, dass der geltend gemachte Revisionsgrund die Sachurteilsvoraussetzungen vor Bundesgericht beträfe. Das Bundesgericht ist somit nicht zur Behandlung des Revisionsgesuchs wegen nachträglich entdeckten Tatsachen oder Beweismitteln zuständig.
Dem Verfahrensausgang entsprechend, sind die Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Die Gesuchsgegner haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. April 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Widmer