Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4F_17/2026
Urteil vom 6. Juli 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichterin Kiss,
Bundesrichter Denys,
Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch das Schweizerisches Bundesgericht,
Gesuchsgegnerin,
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht,
Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Gegenstand
Revision,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 8. Januar 2026 (4F_48/2025 [Urteil 4D_139/2025 [{Entscheid BEZ.2025.26}]).
Sachverhalt
A.
Das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt erteilte mit Entscheid vom 13. Mai 2025 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Beschwerdegegnerin, Gesuchsgegnerin) definitive Rechtsöffnung für Fr. 10'000.-- zuzüglich 5% Zins. Dagegen erhob die Schuldnerin A.________ (Beschwerdeführerin, Gesuchstellerin) Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Das Appellationsgericht wies mit Entscheid vom 18. Juli 2025 die Beschwerde ab.
Mit Urteil 4D_139/2025 vom 3. Oktober 2025 trat das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde nicht ein. Das Bundesgericht erwog darin, die Begründung der Beschwerde genüge den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht.
Am 15. Oktober 2025 ersuchte die Gesuchstellerin das Bundesgericht um Revision dieses Urteils. Das Bundesgericht trat mit Urteil 4F_48/2025 vom 8. Januar 2026 auf dieses Revisionsgesuch nicht ein, da die Beschwerdeführerin ihr Gesuch nicht hinreichend begründet habe.
B.
Mit Eingabe vom 4. Juni 2026 ersuchte die Gesuchstellerin das Bundesgericht um Revision des Urteils 4F_48/2025 vom 8. Januar 2026. Am 7. Juni, 9. Juni, 11. Juni, 12. Juni, 14. Juni und 29. Juni 2026 reichte sie dem Bundesgericht Nachträge zu ihrem Revisionsgesuch ein.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann nur aus den in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgezählten Gründen verlangt werden (vgl. BGE 150 I 99 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.1).
Rechtsschriften müssen die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 147 III 238 E. 1.2.1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG).
In einem Revisionsgesuch ist dementsprechend unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen. Dabei genügt es nicht, das Vorliegen eines solchen Grundes einfach zu behaupten; vielmehr muss dargetan werden, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (siehe etwa Urteil 4F_27/2025 vom 15. September 2025 E. 1.2).
2.
Die Gesuchstellerin stützt ihr Revisionsbegehren sinngemäss auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Wie bereits in ihrem ersten Revisionsgesuch vom 15. Oktober 2025 (Verfahren 4F_48/2025 vom 8. Januar 2026) macht die Gesuchstellerin auch im vorliegenden zweiten Revisionsgesuch im Wesentlichen geltend, im vorinstanzlichen Verfahren seien Beweismittel "veruntreut" worden. Weiter zählt sie in ihrem Gesuch und in ihren Nachträgen zusammenhanglos zahlreiche Beweismittel, Daten und Ereignisse auf.
Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ist eine Revision möglich, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
Die Gesuchstellerin zeigt nicht auf, wann genau sie Kenntnis von den neuen Beweismitteln erlangt hat, die sie in ihrem Revisionsgesuch und den späteren Nachträgen aufzählt. Entsprechend lässt sich die Rechtszeitigkeit ihres Revisionsgesuchs nicht beurteilen. Ebenso wenig legt die Geschstellerin dar, weshalb sie sich auf ihre Beweismittel nicht bereits im kantonalen Verfahren habe berufen können und weshalb genau diese unechten Noven für das vorliegende Verfahren im Einzelnen relevant sein sollen. Ihr Revisionsgesuch genügt somit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG nicht.
Zusammenfassend hat die Gesuchstellerin ihr Revisionsgesuch unzureichend begründet, weshalb ohne Schriftenwechsel darauf nicht einzutreten ist (Art. 127 BGG).
3.
Die Gesuchstellerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Die Gesuchsgegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
4.
Mit dem vorliegenden Endentscheid wird das Gesuch der Gesuchstellerin um aufschiebende Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos.
5.
Die Gesuchstellerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache künftig ohne Antwort abgelegt werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Juli 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Tanner