Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_8/2025
Urteil vom 2. April 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Brugger D.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Kanton Zürich,
2. Stadt Zürich,
beide vertreten durch das Steueramt der Stadt Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsöffnung, Nichtleistung des Kostenvorschusses,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 10. Dezember 2024 (RT240187-O/U).
Erwägungen
1.
Mit Urteil vom 29. Oktober 2024 erteilte das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich den Beschwerdegegnern in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts U.________ (Zahlungsbefehl vom 18. Juni 2024) definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'945.20 nebst Zins zu 4.5 % seit 18. Juni 2024, für Fr. 10.45 und für Fr. 44.90. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 10. Dezember 2024 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.
Mit Eingabe vom 14. Januar 2025 erhebt der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde an das Bundesgericht.
2.
Das Bundesgericht forderte den Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 16. Januar 2025 auf, spätestens am 31. Januar 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss innerhalb dieser Frist nicht eingegangen war, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Februar 2025 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 21. Februar 2025 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). Der Beschwerdeführer hat den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet.
Nachdem der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG (androhungsgemäss) gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten.
3.
Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. April 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Brugger D.