Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_42/2026
Urteil vom 15. Mai 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Schlumpf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichterin für Beschwerden SchKG, vom 16. März 2026 (BES.2026.25-EZS1; ZV.2026.64-EZS1 [RM.2026.1-WS2ZE-CAR]).
Erwägungen
1.
Mit Entscheid vom 16. März 2026 wies die Einzelrichterin für Beschwerden SchKG am Kantonsgericht St. Gallen die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den provisorischen Rechtsöffnungsentscheid der Einzelrichterin am Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland vom 11. Juni 2025 ab. Zugleich wies sie das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gegen diesen kreisgerichtlichen Entscheid ab.
2.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 19. März 2026 Beschwerde an das Bundesgericht.
Der Beschwerdeführer reichte am 26. März, 1. April und 9. April 2026 Beschwerdeergänzungen ein. Am 8. Mai 2026 ersuchte er zudem um Akteneinsicht.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Mit Präsidialverfügung vom 9. April 2026 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
3.
Das Bundesgericht holte weder bei der Beschwerdegegnerin eine Beschwerdeantwort noch bei der Vorinstanz eine Stellungnahme ein. Vielmehr beruht der vorliegende Entscheid ausschliesslich auf dem angefochtenen Entscheid und den Eingaben des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat all diese Schriftstücke selbst eingereicht; er kennt mithin ihren genauen Inhalt. Folglich besteht kein Anlass, ihm Einsicht in seine eigenen Akten zu gewähren, wie er dies mit Eingabe vom 8. Mai 2026 beantragt hat.
4.
Die Eingaben des Beschwerdeführers erfüllen die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
5.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin für Beschwerden SchKG, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Mai 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Tanner