Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_36/2025
Verfügung vom 9. April 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Brugger D.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
provisorische Rechtsöffnung, Rückzug,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 28. Januar 2025 (ZK 24 524).
Erwägungen
1.
Mit Entscheid vom 16. Dezember 2024 erteilte das Regionalgericht Oberland der Beschwerdegegnerin die provisorische Rechtsöffnung für Fr. 10'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 16. Juli 2024. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 28. Januar 2025 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Februar 2025 Beschwerde an das Bundesgericht.
2.
Das Bundesgericht forderte den Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 27. Februar 2025 auf, spätestens am 14. März 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss innerhalb dieser Frist nicht eingegangen war, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. März 2025 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 4. April 2025 angesetzt. Mit Schreiben vom 1. April 2025 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit, dass er seine Beschwerde zurückziehe.
3.
Aufgrund des Rückzugs der Beschwerde wird das Verfahren als erledigt abgeschrieben (Art. 32 Abs. 2 BGG). Unter den gegebenen Umständen ist für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. April 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Brugger D.