Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_32/2026
Urteil vom 5. März 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 4. Kammer,
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Haftpflichtrecht; unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
vom 5. Januar 2026 (ZSU.2025.364 [SZ.2025], Art. 5).
Erwägungen
1.
Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen wies mit Entscheid vom 19. November 2025 ein vom Beschwerdeführer gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Hängigkeit der Hauptsache nach durchgeführter Instruktion ab. Eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 5. Januar 2026 ab.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit vom 27. Februar 2026 datierter, der Post indessen am 28. Februar 2026 übergebener Eingabe Beschwerde beim Bundesgericht in Lausanne. Ebenfalls am 28. Februar 2026 übergab der Beschwerdeführer der Post eine identische, an das Bundesgericht in Luzern adressierte und von dort zuständigkeitshalber nach Lausanne weitergeleitete Eingabe. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
2.
Eine Beschwerde an das Bundesgericht muss innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht erhoben werden (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Frist ist u.a. eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG).
Nach Art. 44 Abs. 1 BGG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Nach Art. 44 Abs. 2 BGG gilt eine eingeschriebene Sendung, soweit der Adressat bei einer versuchten Zustellung nicht angetroffen und daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt wird, in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird, spätestens aber am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch, soweit der Adressat mit der fraglichen Zustellung hatte rechnen müssen (Zustellungsfiktion; vgl. BGE 134 V 49 E. 4 S. 51 f.; 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; 127 I 31 E. 2a/aa; je mit Hinweisen).
Der angefochtene Entscheid des Obergerichts vom 5. Januar 2026 wurde gemäss der Sendungsverfolgung der Post am 8. Januar 2026 an den Beschwerdeführer versandt und dem Beschwerdeführer am 9. Januar 2026 zur Abholung auf der Poststelle gemeldet (Abholungseinladung). Da der Beschwerdeführer nach Erhebung einer Beschwerde an das Obergericht mit Zustellungen durch dieses rechnen musste, gilt die Sendung mit dem Entscheid vom 5. Januar 2026 nach Art. 44 Abs. 2 BGG als am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch, mithin am 16. Januar 2026, als zugestellt (Zustellungsfiktion). Daran ändert grundsätzlich nichts, dass der Beschwerdeführer die Frist zur Abholung der Sendungen bis am 6. Februar 2026 verlängern liess und die Sendung erst am 29. Januar 2026 tatsächlich entgegennahm. Denn die Frist bis zum Eintreten der Zustellfiktion wird nicht verlängert, wenn ein Abholen nach den anwendbaren Bestimmungen der Post auch noch länger möglich ist, namentlich in Folge eines Zurückbehaltungsauftrags oder einer anderen Abmachung mit der Post wie der hier getroffenen Vereinbarung über die Verlängerung der Abholfrist (BGE 127 I 31 E. 2b; 123 III 492 E. 1 S. 493 f.).
Allerdings hat das Bundesgericht entschieden, dass weder von einem Laien noch einem nicht als Anwalt tätigen Juristen verlangt werden könne, die Unterscheidung zwischen dem Ende der postalischen Abholfrist und dem Ende der Legalfrist betreffend Zustellungsfiktion zu kennen, auch wenn der Betroffene selber die Verlängerung der Abholfrist veranlasst habe. Unter Vertrauensgesichtspunkten dürfe ihm daher aus dem Auseinanderklaffen des Datums der Zustellungsfiktion und des letzten Tages der postalischen Abholfrist kein Nachteil erwachsen (Urteil 5A_211/2012 vom 25. Juni 2012 E. 1.3 mit Hinweisen; s. dazu auch die Urteile 2C_258/2020 vom 14. April 2020 E. 3.2 und 4D_121/2025 vom 10. Juli 2025 E. 2).
Ob an dieser Rechtsprechung vorbehaltlos festgehalten werden kann (vgl. schon die Urteile 2C_258/2020 vom 14. April 2020 E. 3.2 und 4D_121/2025 vom 10. Juli 2025 E. 2) oder aber zu erkennen ist, dass der Entscheid vom 5. Januar 2026 dem Beschwerdeführer am 16. Januar 2026 als zugestellt gilt und demnach seine Beschwerde, welche er der Post am 28. Februar 2026 übergab, verspätet ist, muss im vorliegenden Fall nicht entschieden werden. Denn auf die vorliegende Beschwerde ist schon deshalb nicht einzutreten, da sie offensichtlich nicht hinreichend begründet ist:
3.
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde detailliert und klar vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich, ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (sog. Sachverhaltsrügen; BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
Die Eingabe vom 27./28. Februar 2026 genügt diesen Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht. Auf die demnach unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten, wobei sich die Urteilsbegründung auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes beschränkt (Art. 108 Abs. 3 BGG).
4.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. März 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Widmer