Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_11/2025
Urteil 2. April 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Brugger D.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stato del cantone Ticino, vertr.d. Ufficio dell'incasso e delle, pene alternative,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung, Nichtleistung des Kostenvorschusses,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 9. Dezember 2024 (RT2401-88-O/U).
Erwägungen
1.
Das Bezirksgericht Hinwil erteilte dem Beschwerdegegner mit Urteil vom 22. Oktober 2024 in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ (Zahlungsbefehl vom 23. April 2024) definitive Rechtsöffnung für Fr. 130.--. Im Mehrbetrag wies es das Begehren ab. Mit Urteil vom 9. Dezember 2024 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde nicht ein.
Gegen dieses Urteil erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Januar 2025 Beschwerde an das Bundesgericht. Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
2.
Das Bundesgericht forderte den Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 20. Januar 2025 auf, spätestens am 4. Februar 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss innerhalb dieser Frist nicht eingegangen war, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Februar 2025 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 28. Februar 2025 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). Der Beschwerdeführer hat den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet.
Nachdem der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG (androhungsgemäss) gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten.
3.
Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. April 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Brugger D.